Die Beklagte hat zu dem Ersatz des Fahrzeugschadens an den Kläger 1.400 DM gezahlt und ihm neben anderen Schadensbeträgen auch die Kosten für das Sachverständigengutachten (71,53 DM) erstattet. Der Kläger hat bei der Berechnung seines Schadens zunächst die vollen Reparaturkosten in Höhe von 2.512,74 DM eingesetzt, später aber über die bereits gezahlten 1.400 DM hinaus zu dem Ersatz des Fahrzeugschadens nur noch einen Betrag von 420 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne von der Beklagten nicht die Kosten für die Reparatur des unfallbeschädigten Kraftwagens, sondern nur den für die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Betrag, also den Wiederbeschaffungswert (1.400 DM) ersetzt verlangen. Es entspricht vielmehr der Regel, daß sich der Geschädigte um die Beseitigung des Schadens (Wiederherstellung des früheren Zustandes) bemüht und von dem Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangt. Das bedeutet, daß der Schädiger die tatsächlich gemachten Aufwendungen zu ersetzen hat, soweit sie ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht hätte (vgl. abzustellen, ob vom Standpunkt eines verständigen Menschen aus die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung das zweckmäßige und angemessene Mittel zur Behebung des Schadens war* Bei Prüfung dieser Frage sind neben dem Umfang und der Art der beim Unfall entstandenen Schäden auch die sonstigen Umstände, vor allem das Alter und der Zustand des Fahrzeugs, die Dauer der Instandsetzung sowie die Höhe der zu erwartenden Kosten zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 251 Abs. 2 BGB und bedeutet, daß der Geschädigte eine Instandsetzung zu Lasten des Schädigers nicht wählen darf, wenn die zu erwartenden Reparaturkosten in einem Mißverhältnis zu dem Wert des Wagens vor der Beschädigung stehen (vgl. a) Wäre die Höhe der Instandsetzungskosten, wie sie sich später mit rund 2.300 DM ergeben hat, von vornherein bekannt gewesen, so hätte der Kläger nicht die Erstattung dieser Kosten, sondern nur den für die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Betrag, also den Wiederbeschaffungswert von 1.400 DM ersetzt verlangen können. Es kann daher auch nicht zweifelhaft sein, daß der Schädiger bei einer Befragung von dem Wahlrecht des § 231 Abs. 2 BGB Gebrauch machen und sich für den Wertersatz entscheiden würde. 613, 616).nicht gebilligt werden, der Geschädigte könne auch bei vorheriger Erkennbarkeit unverhältnismäßig hoher Instandsetzungskosten stets einen Schadensbetrag von etwa 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangen, weil er sein Fahrzeug im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, also zu einem Betrag bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert instandsetzen lassen dürfe. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Reparaturkosten bis zu 1.600 DM, wie sie von der Reparaturwerkstatt in Aussicht gestellt waren (also 200 DM = rund 15 % über dem Wiederbeschaffungswert von 1.400 DM), für den Vagen des Klägers noch zu verantworten und nicht als unverhältnismäßige Aufwendungen zu werten seien. Diese tatrichterliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn, wie es sich später auch ergeben hat, die Instandsetzung keinen längeren Zeitraum in Anspruch nahm als die Beschaffung eines anderen Wagens, so daß der Anspruch auf Nutzungsentschädigung in beiden Fällen etwa gleich blieb (vgl. Zu billigen ist auch die bisher nur unterstellte Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht gegen seine Pflichten aus §§ 254, 242 BGB verstieß, wenn er unter diesen Umständen seinen Wagen in Reparatur gab. Das wäre dann der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Satz 2 BGB) gewesen, ohne daß die Beklagte sich hätte darauf beschränken können, nur den Wert des Wagens zu ersetzen. c) Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, daß der Geschädigte mit einem Mißverhältnis zwischen dem Aufwand für die Reparatur (rund 2.500 DM) und dem Wiederbeschaffungswert (1.400 DM), wie es sich später herausgestellt hat, zunächst nicht rechnen konnte. Damit stellt sich die Frage, ob sich der Schädiger auch in einem solchen Falle darauf beschränken kann, nur den Wert des Wagens zu ersetzen. Er ist der Ansicht, daß in einem solchen Fall der Schädiger das Reparaturrisiko und damit auch die Gefahr von Prognosefehlern zu tragen hat. Dem ist jedenfalls für den Fall zuzustimmen, daß der Schädiger die Reparatur durchführen läßt, wie der Geschädigte es nach § 249 Satz 1 BGB in erster Linie verlangen kann. Vielmehr muß das Risiko, daß durch die Instandsetzung unverhältnismäßige Kosten entstehen, in einem derartigen Falle der Geschädigte tragen. Das ist nach dem Grundgedanken des § 251 Abs. 2 BGB gerechtfertigt, daß der Schädiger nicht mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen belastet werden soll. Daraus folgt, daß er die Instandsetzungskosten, die schon nach dem Kostenanschlag über den Wert des Fahrzeugs hinausgingen, in jedem Falle nur insoweit zu ersetzen hat, als sie noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen. Er kann daher die tatsächlich entstandenen Kosten nur insoweit ersetzt verlangen, als sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen. Es hat aber bisher nicht festgestellt, ob und inwieweit die vom Kläger geforderten höheren Aufwendungen (420 DM) noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen.
Nachschlagewerk: ja BGH2:______________nein BGB §§ 249 Gb, 251 Abs. 2 Zu der Frage, ob und inwieweit der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten älteren Kraftwagens die Instandsetzungskosten ersetzt verlangen kann, wenn diese den für die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Betrag (Wiederbeschaffungswert) übersteigen. BGH, Urt. v. 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 61/71 URTEIL Verkündet am 20. Juni 1972 Kriegl Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Vorarbeiters Hans > Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die CfHHHl Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in vertreten durch den Vorstand Herbert MflHlnlHlHR» RBMBBßtraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens und Dunz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. März 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erlitt am 17. Juni 1969 mit seinem Personenkraftwagen durch das Verschulden eines Versicherungsnehmers der Beklagten einen Verkehrsunfall. Die Parteien sind sich einig darüber, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherer des für den Unfall verantwortlichen Fahrers für den Schaden des Klägers aufzukommen hat. Sie streiten jetzt nur noch darüber, in welcher Höhe der Fahrzeugschaden zu ersetzen ist. Der Wagen des Klägers - ein VW-Export, Baujahr 1962, mit Austauschmotor, Kilometerleistung 119901 -war bei dem Unfall an der Vorderfront beschädigt worden, befand sich aber sonst noch in einem überdurchschnittlich guten Erhaltungszustand. Der Kläger ließ ihn durch den Ingenieur (grad) und Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen untersuchen. Die- ser errechnete in seinem Gutachten vom 27. Juni 1969 die zu erwartenden Reparaturkosten auf 1.857,65 DM und schätzte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 1.400 DM. In dem Gutachten heißt es weiter: "Da der Fahrzeughalter das Fahrzeug noch gerne repariert haben möchte, hat sich die Firma bereit erklärt, eine Reparatur unter teilweiser Verwendung von gebrauch ten Teilen vorzunehmen, wobei Reparaturkosten in Höhe von ca# 1.550 bis 1.600 DM entstehen. Reparaturkosten in dieser Höhe sind nach der Rechtsprechung noch zu ver treten.M Die Firma hat in dem mit "Auftrag- Rechnung" überschiebenen Schriftstück vom 3. Juli 1969 die Reparaturkosten nach deren Durchführung einschließlich Abschleppkosten und Mehrwertsteuer mit 2.512,74 DM berechnet. Die Beklagte hat zu dem Ersatz des Fahrzeugschadens an den Kläger 1.400 DM gezahlt und ihm neben anderen Schadensbeträgen auch die Kosten für das Sachverständigengutachten (71,53 DM) erstattet. Sie billigt dem Kläger Ersatzansprüche in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu und meint, der Kläger habe nach * ; •X- J den von dem Sachverständigen festgestellten Instandsetzungskosten sein Fahrzeug nicht reparieren lassen dürfen. Der Kläger hat bei der Berechnung seines Schadens zunächst die vollen Reparaturkosten in Höhe von 2.512,74 DM eingesetzt, später aber über die bereits gezahlten 1.400 DM hinaus zu dem Ersatz des Fahrzeugschadens nur noch einen Betrag von 420 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Er meint: Ein Geschädigter dürfe sein Fahrzeug zu einem Betrag bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert instandsetzen lassen. Er könne daher von dem Schädiger jedenfalls einen Schadensbetrag von 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangen, auch wenn die Reparaturkosten tatsächlich höher seien. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Schadensbetrages von 420 DM nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 420 DM nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne von der Beklagten nicht die Kosten für die Reparatur des unfallbeschädigten Kraftwagens, sondern nur den für die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Betrag, also den Wiederbeschaffungswert (1.400 DM) ersetzt verlangen. Es hat zugunsten des Klägers angenommen, er habe aufgrund der Äußerungen des Sachverständigen davon ausgehen können, daß die Reparatur nicht mehr als 1.600 DM kosten werde; er habe daher den Reparaturauftrag erteilen können, ohne dadurch gegen seine Pflicht aus § 254 BGB zu dem Niedrighalten des Schadens zu verstoßen. Gleichwohl hat es ihm nur den Wiederbeschaffungswert von 1.400 DM zugebilligt. Dagegen sind, wie die Revision mit Recht rügt, rechtliche Bedenken zu erheben. Vor allem wird das Ergebnis nicht der besonderen Lage gerecht, in der sich der geschädigte Kraftfahrzeugeigentümer in solchen Fällen befindet. II. 1. Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist es weithin üblich, daß nicht der Schädiger Naturalrestitution leistet, wie es § 249 Satz 1 BGB in erster Linie vorsieht. Es entspricht vielmehr der Regel, daß sich der Geschädigte um die Beseitigung des Schadens (Wiederherstellung des früheren Zustandes) bemüht und von dem Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangt. Dabei ist der Geldanspruch aus § 249 Satz 2 BGB nur eine besondere Art des Herstellungsanspruchs (vgl. BGHZ 5, 105, 109 und 30, 29, 30). Bei beiden Arten der Schadensbehebung - Satz 1 oder Satz 2 des § 249 BGB - geht es darum, den Geschädigten hinsichtlich des beschädigten Kraftwagens so weit wie möglich so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, ihn also in die gleiche Lage zu versetzen, in der er sich vorher befand. Zur Erreichung dieses Zieles kommen bei Beschädigung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs oft zwei Wege in Betracht, einmal die Instandsetzung des Fahrzeugs und zu dem anderen die Anschaffung eines gleichwertigen anderen Fahrzeugs. Dabei sind die Reparatur und die Ersatzbeschaffung zwei Formen der Naturalrestitution, durch die das Interesse der Geschädigten daran geschützt wird, daß sein Vermögen in seiner konkreten Zusammensetzung (Integritätsinteresse im Gegensatz zu dem Wert- oder Summeninteresse) erhalten bleibt (vgl. Medicus, Bürgerliches Recht, 3. Aufl. S. 315-317 und JuS 1969, S. 449 ff). Der Geschädigte kann in solchen Fällen selbst entscheiden, ob er sein Fahrzeug reparieren läßt oder ein anderes Fahrzeug erwirbt. Geldersatz kann er aber von dem Schädiger nur fordern, soweit der gewählte Weg und der dafür gezahlte Betrag im Sinne des § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung "erforderlich" war. Das bedeutet, daß der Schädiger die tatsächlich gemachten Aufwendungen zu ersetzen hat, soweit sie ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht hätte (vgl. BGHZ 34, 82 /557» die Urteile des BGH vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68 - NJW 1969, 2281 = VersR 1969, 1040 und vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 VersR 1970, 129 und RGZ 99, 172 /T827« Es ist also darauf abzustellen, ob vom Standpunkt eines verständigen Menschen aus die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung das zweckmäßige und angemessene Mittel zur Behebung des Schadens war* Bei Prüfung dieser Frage sind neben dem Umfang und der Art der beim Unfall entstandenen Schäden auch die sonstigen Umstände, vor allem das Alter und der Zustand des Fahrzeugs, die Dauer der Instandsetzung sowie die Höhe der zu erwartenden Kosten zu berücksichtigen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob sich der Geschädigte auch dann, wenn kein Ersatzpflichtiger vorhanden wäre, zu dem von ihm gewählten Weg - Reparatur oder Ersatzbeschaffung - entschlossen hätte. Es ist keinem Geschädigten zuzu demuten, daß er - nur um den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten - eine andere Art der Schadensbehebung wählt, als er es bei Anwendung der dargelegten Maßstäbe sonst getan hätte. Ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, welche Kosten durch die Reparatur entstehen, so ist der Geschädigte, besonders bei erheblichen Schäden, auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Er darf sich, soweit kein Anlaß zu Mißtrauen besteht, auf dessen Feststellungen verlassen. Bei der Wahl, die er auf dieser Grundlage zu treffen hat, trifft ihn einmal die Pflicht aus §§ 254, 242 BGB, den Schaden gering zu halten. Zudem ist ihm von vornherein insofern eine obere Grenze gesetzt, als dem Schädiger keine unverhältnismäßig hohen Aufwendungen zugemutet werden können. Das ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 251 Abs. 2 BGB und bedeutet, daß der Geschädigte eine Instandsetzung zu Lasten des Schädigers nicht wählen darf, wenn die zu erwartenden Reparaturkosten in einem Mißverhältnis zu dem Wert des Wagens vor der Beschädigung stehen (vgl. das Senatsurteil vom 17. November 1961 - VI ZR 66/61 - VersR 1962, 137). 2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus: a) Wäre die Höhe der Instandsetzungskosten, wie sie sich später mit rund 2.300 DM ergeben hat, von vornherein bekannt gewesen, so hätte der Kläger nicht die Erstattung dieser Kosten, sondern nur den für die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Betrag, also den Wiederbeschaffungswert von 1.400 DM ersetzt verlangen können. In einem solchen Fall ist offenkundig, daß mit der Instandsetzung des Wagens unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen. Es kann daher auch nicht zweifelhaft sein, daß der Schädiger bei einer Befragung von dem Wahlrecht des § 231 Abs. 2 BGB Gebrauch machen und sich für den Wertersatz entscheiden würde. Deshalb kann die Ansicht des Klägers (ebenso OLG Nürnberg VersR 1969, 289; gegen dieses: Darkow, VersR 1972 S. 613, 616).nicht gebilligt werden, der Geschädigte könne auch bei vorheriger Erkennbarkeit unverhältnismäßig hoher Instandsetzungskosten stets einen Schadensbetrag von etwa 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangen, weil er sein Fahrzeug im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, also zu einem Betrag bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert instandsetzen lassen dürfe. q b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Reparaturkosten bis zu 1.600 DM, wie sie von der Reparaturwerkstatt in Aussicht gestellt waren (also 200 DM = rund 15 % über dem Wiederbeschaffungswert von 1.400 DM), für den Vagen des Klägers noch zu verantworten und nicht als unverhältnismäßige Aufwendungen zu werten seien. Diese tatrichterliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn, wie es sich später auch ergeben hat, die Instandsetzung keinen längeren Zeitraum in Anspruch nahm als die Beschaffung eines anderen Wagens, so daß der Anspruch auf Nutzungsentschädigung in beiden Fällen etwa gleich blieb (vgl. das Urteil des BGH vom 17. November 1961 - VI ZR 66/71 -VersR 1962, 137). Zu billigen ist auch die bisher nur unterstellte Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht gegen seine Pflichten aus §§ 254, 242 BGB verstieß, wenn er unter diesen Umständen seinen Wagen in Reparatur gab. Das gilt umso mehr, als das Fahrzeug nach dem vom Berufungsgericht herangezogenen Gutachten des Sachverständigen einen Austauschmotor hatte und überdurchschnittlich gut erhalten war. Das macht das Interesse des Klägers verständlich, den ihm vertrauten und von ihm erprobten Wagen wiederhergestellt zu wissen und sich nicht auf den Frwerb eines ihm fremden und möglicherweise mit verborgenen Mängeln versehenen Gebrauchtwagens verweisen zu lassen. Hätte die Instandsetzung des Wagens also tatsächlich nicht mehr als die erwarteten 1.550 bis 10 1.600 DM gekostet, so wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger diesen Betrag zu erstatten. Das wäre dann der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Satz 2 BGB) gewesen, ohne daß die Beklagte sich hätte darauf beschränken können, nur den Wert des Wagens zu ersetzen. c) Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, daß der Geschädigte mit einem Mißverhältnis zwischen dem Aufwand für die Reparatur (rund 2.500 DM) und dem Wiederbeschaffungswert (1.400 DM), wie es sich später herausgestellt hat, zunächst nicht rechnen konnte. Damit stellt sich die Frage, ob sich der Schädiger auch in einem solchen Falle darauf beschränken kann, nur den Wert des Wagens zu ersetzen. Medicus (aaO) verneint das. Er ist der Ansicht, daß in einem solchen Fall der Schädiger das Reparaturrisiko und damit auch die Gefahr von Prognosefehlern zu tragen hat. Dem ist jedenfalls für den Fall zuzustimmen, daß der Schädiger die Reparatur durchführen läßt, wie der Geschädigte es nach § 249 Satz 1 BGB in erster Linie verlangen kann. In diesem Falle geht das Risiko, daß bei der Instandsetzung die falsch eingeschätzten Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten werden, sicher zu Lasten des Schädigers. Medicus will das Gleiche auch dann gelten lassen, wenn der Geschädigte die Reparatur selbst veranlaßt hat. Er meint, § 249 Satz 2 BGB wolle den Geschädigten des Zwanges entheben, die beschädigte Sache dem Schädiger anzuvertrauen. Mit diesem Zweck des Gesetzes sei es nicht zu vereinbaren, wenn man in diesem 11 Fall dem Geschädigten das Reparaturrisiko und damit auch die Gefahr von Prognosefehlern aufbürden wollte. Dieser Auffassung ist für den Fall beizutreten, daß die Kosten für die Instandsetzung überraschend und unvorhersehbar den Wert des Wagens unverhältnisnis-mäßig übersteigen. Sie bedarf jedoch auch bei unvorhersehbarer Überschreitung der Unverhältnismäßigkeitsgrenze einer Einschränkung für Fälle, in denen schon nach dem Kostenanschlag Instandsetzungskosten über den Wert des Fahrzeugs hinausgehen. Entschließt sich der Geschädigte in einem solchen Falle, ohne den Schädiger zu befragen, zu einer Reparatur, so geht es nicht an, den Schädiger mit dem genannten Risiko zu belasten. Vielmehr muß das Risiko, daß durch die Instandsetzung unverhältnismäßige Kosten entstehen, in einem derartigen Falle der Geschädigte tragen. Das ist nach dem Grundgedanken des § 251 Abs. 2 BGB gerechtfertigt, daß der Schädiger nicht mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen belastet werden soll. Zwar ist diese Bestimmung nicht unmittelbar in der Weise anzuwenden, daß sich der Schädiger auf den Ersatz des Wagenwertes beschränken kann. Er ist aber nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 BGB von dem Risiko, auch einen übermäßigen Aufwand tragen zu müssen, freizustellen. Daraus folgt, daß er die Instandsetzungskosten, die schon nach dem Kostenanschlag über den Wert des Fahrzeugs hinausgingen, in jedem Falle nur insoweit zu ersetzen hat, als sie noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen. 12 Das gilt auch für den jetzt zu entscheidenden Fall. Die von dem Sachverständigen errechneten Reparaturkosten lagen mit 1.857,65 DM erheblich über dem Wiederbeschaffungswert von 1.400 DM. Allerdings hatte sich die Reparaturwerkstatt dem Sachverständigen gegenüber bereit erklärt, den Wagen des Klägers unter teilweiser Verwendung von gebrauchten Teilen zu einem Preis von 1.550 bis 1.600 DM instandzusetzen. Das schloß aber, wenn kein Festpreis vereinbart wurde, nicht aus, daß tatsächlich höhere Kosten entstanden. Wenn der Kläger unter diesen Umständen, ohne die Beklagte zu befragen, den Reparaturauftrag erteilte, so muß das Risiko, daß unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erwuchsen, zu seinen Lasten gehen. Er kann daher die tatsächlich entstandenen Kosten nur insoweit ersetzt verlangen, als sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß Reparaturkosten in Höhe von 1.600 DM nicht unangemessen hoch seien. Es hat aber bisher nicht festgestellt, ob und inwieweit die vom Kläger geforderten höheren Aufwendungen (420 DM) noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen. Da diese Feststellung durch den Tatrichter zu treffen ist, ^ar die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Pehle Dr. Bode Dr. Weber Nüßgens Dunz