* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 61/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 61/68

Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe für den Unfalltod des Georg einzuotehen und macht deshalb gegen ihn die angeblich auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen geltend (§ 1542 RVO). der im YZagen des Fmitgefahren war, sich um den verletzten Beklagten kümmerte, halfen F^HP und ^em Georg Pf^HB dabei, nach seinem Hut und seinem Schuh zu suchen, die er bei dem Zusammenstoß mit dem Moped verloren hatte. Die Klägerin bat dem Beklagten vor geworfen, er habe den $od des verschuldet, denn der zweite Unfall sei eine unmittelbare Folge des vom Beklagten verschuldeten ersten Unfalls, Der Beklagte sei mit seinem Moped auf der regennassen Straße zu schnell gefahren und habe deshalb nicht mehr rechtzeitig vor anhalten können. Dieser habe bei den Zusammen-stoß mit dem Moped einen schweren Schock erlitten und sich das Sprunggelenk am rechten Fuß verletzt. Es sei nur auf diese Schockeinwirkung und auf die Wunde am Fußgelenk zurückzuführen, daß in die Fahr höhn des herankommenden Personenkraftwagens geraten und von diesem erfaßt worden sei» Dieser zweite Unfall stehe daher in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem vom Beklagten verschuldeten ersten Unfal Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 11.178,25 DM nehot Zinsen verlangt» Für den zweiten Unfall, bei dem die zu seinem 2?ode führenden Verletzungen erlitten habe, hafte er schon deshalb nicht, weil dieser Unfall Der zweite Unfall, der sich erst eine nicht geringe Zeit nach dem ersten ereignet habe, sei nur dadurch verursacht worden, daß erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden habe und in den Opel-Kapitän hineingclaufen sei, ohne sich zu überzeugen, ob die Straße frei war. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte den ersten Unfall, bei dem von den Motorrad des Beklagten gestreift wurde, schuldhaft verursacht hat. weil der zweite Unfall, bei dem PflHP die zu seinen fode führenden Verletzungen erlitten hat, nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu dem von Beklagten verursachten ersten Unfall stehe. IIIo Ber Revision ist zuzugeben, daß eine Haftung verursachten ersten Unfall einen Schock erlitten hätte und sein unvernünftiges Handeln, das zu dem zweiten Unfall führte, auf diesen Schock zurückzuführen wäre* Bas ist aber nicht festgestellt„ Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat als er von dem Moped desBeklagten gestreift v/urde und hinficl, keine Verletzungen erlitten. Über all dem waren 5 bis 10 Minuten vergangen, bis es zu dem zweiten Unfall kam«, Yfenn sich das Berufungsgericht bei dieser Sachlage und auf Grund des Eindrucks, den die Zeugen hatten, nicht hat davon überzeugen können, daß unter dem Eindruck eines Schocks stand, so ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Das konnte das Berufungsgericht auf Grund des Verhaltens, das inzwischen gezeigt hatte, aus eigener Sachkunde beurteilen* Es ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstonden, daß es davon abgesehen hat, einen Sachverständigen zuzuziehen. “bei dem Betrieb” des von dem Beklagten gefahrenen Mopeds entstanden wären, daß die Ursache dieses Schadens also zu demindest in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Mopeds gestanden hätte* Davon könnte allenfalls dann gesprochen werden, v/enn unter der Einvfirkung eines bei dem ersten Unfall erlittenen Schocks gestanden hätte, als er ohne jede Vorsicht in den V* In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, daß die aus dem Unfalltod des hergeleiteten Klageansprücho auch dann entfielen, wenn man den ersten Unfall als adäquat kausal für den zweiten Unfall ansehen wollte» Es ist nicht erforderlich, auf diesen Teil des Berufungsurteils und auf die Angriffe einzugehen, die von der Revision hiergegen erhoben werden, denn die Abweisung der Klage wird schon durch die nicht zu beanstandende H-»uptbegründung des angefochtenen Urteils getragen»

Zitierte Normen: § 7 StVG
BrUnfallStraßeBerufungsgerichtGeorgMopedKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2089 017
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 61/68	URTEIL
in dem Recht setreit
 Verkündet am
28oOktober 1969 Kri egl,
 Juoti shauptsokretlir
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der LandesVersicherungsanstalt Westfalen, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor
IClägeri n, Widerbeklagte, Berufungsklligerin 7 Anschlußbe-rufungsbeklögte und Re vi s i o nslcl I iger i n ,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtoanv/nlt Uro
• gegen
 den Arbeiter
 Beklagter, Wider klüger, Beruf ungs beklagter, Anschlußberuf ungskläger und Re vi sie nsboklag t ox>,
- Pi’oz eßbevollraächti gte:
Rechtsanwälte Prof,Br und Br,	-
2
/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br, Weber, Sonnabend und Bunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Wectf») vom 6. Dezember 1967 wird zurück gevrie sen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Klägerin erbringt Versicherungsleiotungcn für die Hinterbliebenen des bei ihr versicherten Georg Pder 8111	■■■	1962 an den Böigen eines
 Verkehrsunfalls gestorben ist, den er am ■«
1962 erlitten hatte. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe für den Unfalltod des Georg	einzuotehen
 und macht deshalb gegen ihn die angeblich auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen geltend (§ 1542 RVO).
Der Beklagte befuhr am Abend deG Unfalltagea mit seinem Moped bei leichtem Regen die 5 ra breite Straße BuflBHHP in D^HiHt-NflHHHI in nördlicher Richtung.Etv;a 250 m vor dem Hause Nr. V stieß er
 
mit Georg F^HHP zusammen, der sich als Fußgänger auf der Straße befand und sein Fahrrad bei sich hatte. Beide stürzten zu Boden, Auf ein Zeichen des Beklagten, der bei dem Sturz eine Verletzung an der Brust erlitten hatte, hielten der Kaufmann Otto FfllB Qit seinem Ford-Kombi-Yfegen und kurz darauf auch der Drogist Johannes W0IBV ®i't seinem Personenkraftwagen an. Während der Schreiner Karl FiflHP? der im YZagen des Fmitgefahren war, sich um den verletzten Beklagten kümmerte, halfen F^HP und	^em	Georg
 Pf^HB dabei, nach seinem Hut und seinem Schuh zu suchen, die er bei dem Zusammenstoß mit dem Moped verloren hatte. Als	hinter	dem	Ford-Kombi -
Wagen, der in südlicher Richtung gesehen auf der rechten Straßenseite stand, zur Mitte der Fahrbahn hin ging, wurde er von dem in nördlicher Richtung fahrenden Opel-Kapitän des Kaufmanns Hans-Joachim erfaßt und so schwer verletzt, daß er zwölf (Page später verstarb. Eine Blutprobe, die man ihm nach dem Unfall entnommen hatte, ergab eine Blutalkohoikon-zentration von 2,2 o/oo.
Die Klägerin bat dem Beklagten vor geworfen, er habe den $od des	verschuldet, denn der zweite
 Unfall sei eine unmittelbare Folge des vom Beklagten verschuldeten ersten Unfalls, Der Beklagte sei mit seinem Moped auf der regennassen Straße zu schnell gefahren und habe deshalb nicht mehr rechtzeitig vor
 anhalten können. Dieser habe bei den Zusammen-stoß mit dem Moped einen schweren Schock erlitten und sich das Sprunggelenk am rechten Fuß verletzt.
 
/
Es sei nur auf diese Schockeinwirkung und auf die Wunde am Fußgelenk zurückzuführen, daß	in
 die Fahr höhn des herankommenden Personenkraftwagens geraten und von diesem erfaßt worden sei» Dieser zweite Unfall stehe daher in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem vom Beklagten verschuldeten ersten Unfal
 Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 11.178,25 DM nehot Zinsen verlangt»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweison»
Br hat erwidert:
Ihn treffe an dem ersten Unfall kein Verschulden» sei stark betrunken gewesen und habe beide Unfälle selbst verschuldet. Beim Herannahen des Mopeds habe	zusammen mit einem anderen Fußgänger
 mitten auf der für den Beklagten rechten Fahribahn-hälfte gestanden. Das Fahrrad des	habe	quer
 auf der Fahrbahn gelegen. Br, der Beklagte, habe es erst bemerkt, al3 er 3 bis 5 m von den Fußgängern entfernt gewesen sei. Beim Umfahren des Fahrrades sei das Moped ins Schleudern geraten und habe den rechts stehenden FBBHB gestreift. Br selbst sei, da er die Gewalt über das schleudernde Moped verloren habe» etwa 10 id hinter den beiden Fußgängern im Straßengraben gelandet.
Für den zweiten Unfall, bei dem	die
 zu seinem 2?ode führenden Verletzungen erlitten habe, hafte er schon deshalb nicht, weil dieser Unfall
i—i
 
in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem ersten Unfall stehe,	sei bei dem ersten Unfall
v/eder verletzt v/orden noch habe er einen Schock erlitten. Er sei nach dem Zusammenstoß unbehindert herumgelaufen und habe nach dem verlorongegangenen Schuh und nach seinem Hut gesucht. Der zweite Unfall, der sich erst eine nicht geringe Zeit nach dem ersten ereignet habe, sei nur dadurch verursacht worden, daß	erheblich	unter Alkoholeinfluß gestanden
 habe und in den Opel-Kapitän hineingclaufen sei, ohne sich zu überzeugen, ob die Straße frei war.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin v/eitere Beträge gefordert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 16.945*25 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat neben dem Antrag, die Berufung zurückzuv/eisen* um die Feststellung gebeten, daß der Klägerin über den oingeklagten Betrag von 16.945,25 nebst Zinsen hinaus keine weiteren Erstattungsan-sprüche aus dem Verkehrsunfall des Georg gegen ihn zustehen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgev/iesen und dem Festotellungsantreg dos Beklagten stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Ferner erstrebt sie die Abweisung der Festotellungc-klage des Beklagten.
 
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-wei sen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte den ersten Unfall, bei dem	von	den
 Motorrad des Beklagten gestreift wurde, schuldhaft verursacht hat. Er sei entweder zu schnell gefahren oder unaufmerksam gewesen, denn nur so lasse sich erklären, daß er	auf	der	Straße angefahren
 hat.
Nach dßr Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte jedoch nicht für den fed des PfHIB? weil der zweite Unfall, bei dem PflHP die zu seinen fode führenden Verletzungen erlitten hat, nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu dem von Beklagten verursachten ersten Unfall stehe. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfroi dar gelegt, daß	sich grob verkehrswidrig
 verhalten hat, als er etwa 5 bis 10 Minuten nach dem ersten Unfall neben dem haltenden Kombi -Wagen ohne auf den Verkehr zu achten in die Fahrbahn des schon nahe herangekommenen Opel-Kapitän lief. Ein solches Verhalten liege so außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß es als Folge des ersten Unfalls nicht in Betracht gezogen werden könne. Das Berufungsgericht verweist auf den festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,2 o/oo und meint, die Einv/irkung des
 
Alkohols könno das ungewöhnlich verkehrsv/ldri ge Verhalten des erklären,	das	für	einen
 optimalen Beobachter als Folge des ersten Unfalls nicht voraussehbar gey/esen sei o
IIIo Ber Revision ist zuzugeben, daß eine Haftung
 verursachten ersten Unfall einen Schock erlitten hätte und sein unvernünftiges Handeln, das zu dem zweiten Unfall führte, auf diesen Schock zurückzuführen wäre* Bas ist aber nicht festgestellt„
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat	als	er	von	dem	Moped desBeklagten
 gestreift v/urde und hinficl, keine Verletzungen erlitten. Er hat sich, wie es in solcher Lage vernünftigerweise geschieht, der Suche nach seinen bei dem Zusammenstoß verlorengegangenen Sachen - Hut und Schul 1 -zugewandt,hat, nachdem er wieder iin Besitz senes Hutes war, begleitet von dem Zeugen	^cn	e‘kwn
40 m entfernt liegenden Schuh geholt und ist von dort wieder zurückgegangen. Über all dem waren 5 bis 10 Minuten vergangen, bis es zu dem zweiten Unfall kam«, Yfenn sich das Berufungsgericht bei dieser Sachlage und auf Grund des Eindrucks, den die Zeugen hatten, nicht hat davon überzeugen können, daß unter dem Eindruck eines Schocks stand, so ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden.
des Beklagten für den Tod des P|
in Betracht
 kommen könnte, wenn P
bei dem vom Beklagten
 Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß zu der Annahme, daß es sich eine Sachkunde onge-
 
maßt hätte, die ihm nicht zukommt* Für die Entscheidung des Rechtsstreits kam es nicht darauf an, ob ein Unfallschock im allgemeinen in einem Zeitraum von 5 bis 10 Minuten wieder abklingt* Maßgebend war vielmehr, ob	als	er	oime	jede	Vorsicht in den
 Wagen des Zeugen MoflHplief, unter der Einwirkung eines bei (hm ersten Unfall erlittenen Schockes stand*
Das konnte das Berufungsgericht auf Grund des Verhaltens, das	inzwischen	gezeigt	hatte,	aus
 eigener Sachkunde beurteilen* Es ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstonden, daß es davon abgesehen hat, einen Sachverständigen zuzuziehen.
Die vreiteren Verfahrensrügen, die von der Revision in diesem Zusammenhang erhoben wer den, greifen ebenfalls nicht durch*
IV« Damit scheiden nicht nur die DeliktsVorschriften (§§ 823 ff BGB), sondern auch die §§ 7 und 18 StVG in Verbindung mit § 1542 RVO als .Anspruchsgrundlage aus* Eine Haftung nach diesen Bestimmungen würde voraussetzen, daß die tödlichen Verletzungen, die	^ei	dem	zweiten	Unfall- erlitten hat,
“bei dem Betrieb” des von dem Beklagten gefahrenen Mopeds entstanden wären, daß die Ursache dieses Schadens also zu demindest in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Mopeds gestanden hätte* Davon könnte allenfalls dann gesprochen werden, v/enn	unter	der	Einvfirkung
 eines bei dem ersten Unfall erlittenen Schocks gestanden hätte, als er ohne jede Vorsicht in den
 
herankommenden Opel-Kapitän hineinlief» Das ist aber, wie schon dergelegt wurde, nicht feotgestellt» Zweifel, die in dieser Frage bestehen könnten, müssen auch im Rahmen der §§ 7 und 18 StVG zu Lasten der Klägerin gehen, denn es ist Sache des Geschädigten zu beweisen, daß sich der Schaden "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs ereignet hat, dessen Halter und Fahrer er in Anspruch nimmt»
V* In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, daß die aus dem Unfalltod des	hergeleiteten	Klageansprücho	auch
 dann entfielen, wenn man den ersten Unfall als adäquat kausal für den zweiten Unfall ansehen wollte» Es ist nicht erforderlich, auf diesen Teil des Berufungsurteils und auf die Angriffe einzugehen, die von der Revision hiergegen erhoben werden, denn die Abweisung der Klage wird schon durch die nicht zu beanstandende H-»uptbegründung des angefochtenen Urteils getragen»
Engels	3)r» Bode	Br»	Weber
 Sonnabend	Dunz