Sodann legte er eine Cramerschiene an, auf der er die Hand und den erkrankten Finger des Klägers mit einer, elastischen Binde anwickelte. Der Kläger machte die ihn betreuenden Schwestern auf seine Schmerzen und die Verfärbung des Fingers aufmerksam und bat sie wiederholt, den Beklagten zu verständigen. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die nach der Operation aufgetretene Komplikation durch eine fehlerhafte und grob fahrlässige Behandlungsweise verursacht. Der Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag von 10 000 DM als Schmerzensgeld verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm in Zukunft aus der am 19. Die Gangränbildung am Finger des Klägers sei auf eine Thrombose zurückzuführen und daher schicksalhaft bedingt. Bas Landgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Wie das sachverständig beratene Berufungsgericht ausführt, läßt sich die Ursache der GangränbiIdung und das Absterben des Fingers nicht eindeutig aufklären. Es ist möglich, daß bei der Operation die beiden arteriellen Gefäße verletzt worden sind, die m der Hohl-hand verlaufen und die Durchblutung des Fingers sicherstellen. Der Beklagte habe sich eines grob leichtfertigen Behandlungsfehlers schuldig gemacht, indem er das Befinden des frisch operierten Klägers (abgesehen von dem behaupteten kurzen Besuch eine Stunde nach der Operation) überhaupt nicht kontrolliert habe. Der Beklagte habe es nicht einmal für nötig gehalten, sich fernmündlich von seiner Praxis aus nach dem Kläger zu erkundigen. Bei dieser läge müsse der Beklagte beweisen, daß das Absterben des Fingers auch bei ordentlicher Nachschau und Behandlung eingetreten wäre. Nachdem der Arzt durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst die läge geschaffen hat, die nicht erkennen läßt, wie der Verlauf bei ordnungsmäßiger ärztlicher Betreuung gewesen wäre, ist er ’’näher daran”, mit dem Beweisrisiko belastet zu werden als der Patient, der kaum etwas zur Aufklärung beitragen kann. Zutreffend geht daher das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß hinsichtlich der ursächlichen Auswirkung des Behandlungsfehlers eine echte Umkehrung der Beweislast stattfindet. Unter diesen Umständen ist dem Beklagten der Vorwurf einer erheblichen Sorgfaltsverlctzung daraus zu machen, daß er sich kurz nach der Operation in seine Praxis nach begab und erst 32 Stunden spä- Der Beklagte hat den Schwestern des Hospitals auch keine konkreten, auf die Operation des Fingers abgestellten Anweisungen gegeben, wie es zu demindesten erforderlich gewesen wäre. 3. Entgegen der Ansicht der Revision erscheint die fehlende ärztliche Überwachung als geeignete und naheliegende Ursache dafür, daß es zu einer Gangränbildung und zu einem Absterben des Fingers gekommen ist, Die Angesichts der länger dauernden kritischen Zeit ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht so, daß der Beklagte durch eine einmalige Nachschau innerhalb von zwei bis vier Stunden nach der Operation seiner ärztlichen Pflicht genügt hätte. Pie Revision verkennt , daß dem Beklagten mit Recht auch vorgeworfen wird, daß er den Schwestern keine konkreten Anweisungen gegeben und sich nicht fernmündlich nach dem Befinden ;:/ des Klägers erkundigt hat. Per SchuldVorwurf betrifft das Gesamtverhalten des Beklagten nach der Operation, Die Eignung dieses grob sorgfaltswidrigen Verhaltens für einen ungünstigen Verlauf der zu unterstellenden Venenblutung ist auch dann zu bejahen, wenn eine einmalige ärztliche Kontrolle zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa drei Stunden nach der Operation) vielleicht noch keinen Anlaß zu dem Eingreifen gegeben hätte. Im übrigen liegt es nur nahe, daß der Kläger angesichts des objektiven Befundes (Fingerverfärbung) und angesichts seiner Beschwerden bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten rechtzeitig wirksamen ärztlichen Beistand erhalten hätte. Die Revision legt bei ihrer Betrachtung auch zu Unrecht zugrunde, daß nur bei einer Durchblutung des Verbandes Anlaß gewesen wäre, eine venöse Nachblutung in Betracht zu ziehen und ärztliche Gegenmaßnahmen einzuleiten. Mit Recht ist daher die Schadensersatzpflicht des Beklagten im Rahmen der Klageanträge gemäß den §§ 823> 847 BGB in Verbindung mit § 256 ZPO bejaht worden.
Rachs BGHZ i 3a : nein BGB § 823 Aa; ZPO § 286 C Ein Arzt, der schuldhaft einen groben Behandlungsfehler begeht, der geeignet ist, einen Schaden der Art herbeizuführen, der tatsächlich eingetreten ist, muß beweisen, daß es auch ohne den Behandlungsfehler zu dem Schaden gekommen wäre. BGH, Urt. v. 11. April 1967 - VI ZR 61/66 - OLG Hamm (V/estf.) IG Arnsberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr 61/66 URTEIL in dem Rechtsstreit des Dr. med. Günter Gl Verkündet am 11. April 196? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Prozeßbevollmäehtigte: Rechtsanwälte Dr. __ und Dr gegen den kaufst. Direktor Gerhard B en und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Pr. Bode, Pr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (V/estf.) vom 17. Februar 1966 wird zurückgewiesen. Pie Kosten der Revision werden dem Beklagten Von Rechts wegen Tatbestand: Per Beklagte ist Facharzt für Orthopädie in A^|^. Pie Operationen, die in seiner Praxis erforderlich werden, führt er im St. EflHHB-Iio3pital in K durch. In diesem Belegkrankenhaus operierte er am 19«Juli 1962 gegen 07.30 Uhr den Kläger in Vollnarkose wegen einer Dupuytren’sehen Kontraktur am Ringfinger der rechten Hand, um die durch die Erkrankung verursachte Krümmung des Fingers zu beseitigen. Nach Freilegung des Gefäßnervensystems beseitigte er die krankhaften Gewebswucherungen in der Hohlhand des Klägers; anschließend verschloß er die Operationswunde mit Einzelknopf nähten und einem Mulltupfer-Klebeverband. Sodann legte er eine Cramerschiene an, auf der er die Hand und den erkrankten Finger des Klägers mit einer, elastischen Binde anwickelte. Alsbald nach der Operation verließ der Beklagte das Krankenhaus, um sichln seine Praxis nach zu begeben. Am Nachmittag des Operationstages verfärbte sich die Spitze des kranken Fingers des Klägers blau; auch traten vermehrte Schmerzen auf. Im weiteren Verlauf des Nachmittags verfärbte sich der Finger des Klägers immer mehr; die Schmerzen an dem tiefblau gewordenen Finger verstärkten sich weiter. Der Kläger machte die ihn betreuenden Schwestern auf seine Schmerzen und die Verfärbung des Fingers aufmerksam und bat sie wiederholt, den Beklagten zu verständigen. Dieser suchte den Kläger erst am Nachmittag des nächsten Tages gegen 16.00 Uhr auf. Bei diesem Besuch entfernte er sofort den Verband und öffnete die Wunde. Die Behandlung an diesem Tage und an den folgenden Tagen führte jedoch zu keiner wesentlichen Besserung . Es kam zu einer Gangränbildung und einem teilweisen Absterben des Fingers. Der Beklagte zog daraufhin Dr. GJMMBBB aus KfHHDzu, der den Finger am 1 .August 1962 im Grundgliedbereich amputierte. Der verblie- bene Amputationsstumpf ist in einer Beugestellung verheilt, die durch einen von der Hohlhand ausgehenden Narbenzug verursacht worden ist. Der Stumpf ist an der Kuppe nur mäßig mit Weichteilen bedeckt und sehr empfindlich. Außerdem ist die Streckfähigkeit des zwei-“ ten, dritten und fünften Fingers der rechten Hand des Klägers eingeschränkt! auch ist die Abspreizbewegung des Daumens behindert. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die nach der Operation aufgetretene Komplikation durch eine fehlerhafte und grob fahrlässige Behandlungsweise verursacht. Vor allem habe er versäumt, sich nach der Operation um die Wunde zu kümmern, obwohl ihn die Krankenschwestern über seine Beschwerden unterrichtet hätten. Durch rechtzeitiges Eingreifen am Nachmittag des Operationstages hätte das Absterben des Fingers mit seinen Folgen verhindert werden können. Der Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag von 10 000 DM als Schmerzensgeld verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm in Zukunft aus der am 19. Juli 1962 erfolgten Operation seiner rechten Hand und der am 1. August 1962 erfolgten Amputation des Ringfingers dieser Hand entstehen wird. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat bestritten, am Operationstag von den Schwestern des Krankenhauses über die Verschlimmerung des Zustandes dos Klägers unterrichtet worden zu sein. Er hat vor- getragen, die vollausgebildeten Ordensschwestern seien durchaus zu einer Entscheidung in der Lage, ob die Hinzuziehung eines Arztes erforderlich sei« Sie hätten auch generell den Auftrag, bei postoperativen Komplikationen den Operateur zu verständigen. Die Gangränbildung am Finger des Klägers sei auf eine Thrombose zurückzuführen und daher schicksalhaft bedingt. Ein ärztliches Eingreifen am Nachmittag des Operationstages hätte an dem eingetretenen Verlauf nichts geändert. Bas Landgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründes I. Wie das sachverständig beratene Berufungsgericht ausführt, läßt sich die Ursache der GangränbiIdung und das Absterben des Fingers nicht eindeutig aufklären. Es ist möglich, daß bei der Operation die beiden arteriellen Gefäße verletzt worden sind, die m der Hohl-hand verlaufen und die Durchblutung des Fingers sicherstellen. Nach Auffassung des Gutachters kann auch bei einem geschickten Operateur eine solche Verletzung einmal Vorkommen» Weiter besteht die Möglichkeit, daß eine venöse Nachblutung im Operationsgebiet zu einer Kompression der Fingergefäße und so zu einer Unterbrechung des Blutflusses in den Arterien geführt hat» Endlich ist es nicht ganz ausgeschlossen, daß eine arterielle oder venöse Thrombose das Abster ben des Fingers ausgelöst hat. Der gerichtliche Sach verständige hält es aufgrund des Operationsberichtes für am ehesten wahrscheinlich, daß eine Nachblutung zu dem Absterben des Fingers geführt hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Scheitern einer einwandfreien Aufklärung des ursächlichen Verlaufs könne nicht zu Lapten des Klägers gehen. Der Beklagte habe sich eines grob leichtfertigen Behandlungsfehlers schuldig gemacht, indem er das Befinden des frisch operierten Klägers (abgesehen von dem behaupteten kurzen Besuch eine Stunde nach der Operation) überhaupt nicht kontrolliert habe. Der Beklagte habe es nicht einmal für nötig gehalten, sich fernmündlich von seiner Praxis aus nach dem Kläger zu erkundigen. Erst 32 Stunden nach der Operation sei er zur ärztlichen Betreuung wieder im Krankenhaus erschienen. Angesichts eines solch grob fahrlässigen Verhaltens habe der Beklagte dafür einzusteheh, daß man jetzt keine vollständige Aufklärung über den Entstehungsgrund . des Schadens mehr schaffen könne. Bei dieser läge müsse der Beklagte beweisen, daß das Absterben des Fingers auch bei ordentlicher Nachschau und Behandlung eingetreten wäre. In dieser Richtung habe er nicht ein- mal genügend substantiierte Behauptungen aufzustellen vermocht. II. Die Würdigung des Berufungsurteils läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. 1. Hat ein Arzt schuldhaft einen groben Behandlungsfehler begangen, der geeignet ist, einen Schaden der Art herbeizuführen, der tatsächlich1 eingetreten ist, so hat er nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Risiko der nicht vollen Aufklär- bar ke it des ursächlichen Verlaufs zu tragen (NJW 1956, 1835 = IM ZPO § 286 C Nr. 25; NJW 1959, 1583 = IM BGB § 823 Aa Nr. 15; VersR 1962, 960; VersR 1963, 67 = LM BGB § 823 Aa Nr. 21). Nachdem der Arzt durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst die läge geschaffen hat, die nicht erkennen läßt, wie der Verlauf bei ordnungsmäßiger ärztlicher Betreuung gewesen wäre, ist er ’’näher daran”, mit dem Beweisrisiko belastet zu werden als der Patient, der kaum etwas zur Aufklärung beitragen kann. Zutreffend geht daher das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß hinsichtlich der ursächlichen Auswirkung des Behandlungsfehlers eine echte Umkehrung der Beweislast stattfindet. 2. Den groben Behandlungefehler hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Wie die sachverständige Begutachtung erkennen läßt, die dem Berufungsurteil 8 zugrunde liegt, handelt es sich bei der Beseitigung der Dupuytren'sehen Kontraktur eines Fingers um eine nicht einfache Operation, bei der mit Komplikationen gerechnet werden muß. Insbesondere muß der Operateur die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß eine venöse Nachblutung im Operationsgebiet erfolgt. Solche Nachblutungen können, wie der vom Landgericht persönlich gehörte Gutachter Dr. Brüchle ausgeführt hat, in den ersten acht^Stunden nach der Operation eintreten. Sie erfordern einen sofortigen ärztlichen Eingriff, der die Heilung günstig zu beeinflussen geeignet ist. Unter diesen Umständen ist dem Beklagten der Vorwurf einer erheblichen Sorgfaltsverlctzung daraus zu machen, daß er sich kurz nach der Operation in seine Praxis nach begab und erst 32 Stunden spä- ter den Kläger zur Nachschau aufsuchte. Der Beklagte hat den Schwestern des Hospitals auch keine konkreten, auf die Operation des Fingers abgestellten Anweisungen gegeben, wie es zu demindesten erforderlich gewesen wäre. Er hat es ferner nicht einmal für nötig gehalten, zu den üblichen Zeiten der Abend- und Morgenvisite des Arztes im Krankenhaus einen telefonischen Bericht über den Zustand des Klägers einzuholen. Zutreffend hat bereits das Landgericht den Vorwurf gegen den Beklagten auf diese Unterlassungen mit erstreckt. 3. Entgegen der Ansicht der Revision erscheint die fehlende ärztliche Überwachung als geeignete und naheliegende Ursache dafür, daß es zu einer Gangränbildung und zu einem Absterben des Fingers gekommen ist, Die Pflicht des Arztes, sich in der kritischen_Zeit um den Zustand des operierten Patienten zu kümmern und diesen wirksam unter Kontrolle zu halten, besteht eben deshalb, um möglichen Komplikationen durch rechtzeitiges ärztliches Eingreifen entgegenzutreten und einen Schaden, wie er hier vorliegt, zu vermeiden. Pie Revision geht Von dem Grundsatz der Umkehrung der Beweislast ab, indem sie Möglichkeiten auf- i weist» daß auch bei ordnungsmäßiger ärztlicher Überwachung der Schaden eingetreten sein könne. Allerdings wäre ein postoperatives Eingreifen des Beklagten erfolglos geblieben, wenn dieser bei der Operation die Fingerarterien verletzt haben sollte öder wenn eine Thrombose eingetreten wäre. Insoweit handelt es sich aber nach der Begutachtung des Sachverständigen um ungesicherte Vermutungen. Es ist daher von der Komplikation auszugehen, der der Arzt durch die erforderliche Kontrolle entgegentreten soll und die durch einen ärztlichen Eingriff beeinflußt werden kann. Pas ist die post operative venöse Blutung, die überdies nach dem Urteil des gerichtlichen Sachverständigen die wahrscheinliche Ursache ist. Angesichts der länger dauernden kritischen Zeit ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht so, daß der Beklagte durch eine einmalige Nachschau innerhalb von zwei bis vier Stunden nach der Operation seiner ärztlichen Pflicht genügt hätte. Pie Revision verkennt , daß dem Beklagten mit Recht auch vorgeworfen wird, daß er den Schwestern keine konkreten Anweisungen gegeben und sich nicht fernmündlich nach dem Befinden ;:/ des Klägers erkundigt hat. Per SchuldVorwurf betrifft das Gesamtverhalten des Beklagten nach der Operation, Die Eignung dieses grob sorgfaltswidrigen Verhaltens für einen ungünstigen Verlauf der zu unterstellenden Venenblutung ist auch dann zu bejahen, wenn eine einmalige ärztliche Kontrolle zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa drei Stunden nach der Operation) vielleicht noch keinen Anlaß zu dem Eingreifen gegeben hätte. Im übrigen liegt es nur nahe, daß der Kläger angesichts des objektiven Befundes (Fingerverfärbung) und angesichts seiner Beschwerden bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten rechtzeitig wirksamen ärztlichen Beistand erhalten hätte. Die Revision legt bei ihrer Betrachtung auch zu Unrecht zugrunde, daß nur bei einer Durchblutung des Verbandes Anlaß gewesen wäre, eine venöse Nachblutung in Betracht zu ziehen und ärztliche Gegenmaßnahmen einzuleiten. 4. Nachdem das Landgericht zur Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden Sachverständigenbeweis erhoben hatte» war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens zu dieser Frage stattzugeben. Der Vorwurf der Revision» das Berufungsgericht habe die §§ 282, 286 ZPO verletzt, ist unbegründet. 11 III. Mit Recht ist daher die Schadensersatzpflicht des Beklagten im Rahmen der Klageanträge gemäß den §§ 823> 847 BGB in Verbindung mit § 256 ZPO bejaht worden. Demgemäß war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Engels Hanebeck Dr, Bode Dr. Hauß Meyer