Die Vorinotanzen haben übereinstimmend den Reifenschaden am \7agen des Beklagten als ursächlich für den Unfall des Lastzuges angesehen, die Haftung des Beklagten aber mangels eines erwiesenen Verschuldens nur nach § 7 Abs, 1 StVG- bejaht« Der Klägerin ist dagegen eine verkehrswidrige Fahrweise ihres Fahrers angelastet wordene Das hat im Ergebnis zu der Aufteilung des Schadens in dem Verhältnis von einem Viertel zu drei Vierteln geführt, um dessen Umkehrung sich die Revision bemüht o Sie kann damit jedoch keinen Erfolg haben. hergebe, der Beklagte sei kurz vor dem Unfall gegen den an der linken Seite der Autobahn befindlichen Bordstein gefahrene Die Rüge der Revision, daß das Vorhandensein dieser (unstreitig 5 cm hohen) Kante nicht beachtet worden sei, ist demnach unbegründeto Das Berufungsgericht hat den von der Revision behaupteten Hergang für möglich gehalten, hat sich aber - abweichend vom Landgericht - nicht in der Lage gesehen, ihn zu dem Nachteil des Beklagten festzustellen.. nach der Lebenserfahrung zu dem Schluß, daß diese Berührung tatsächlich stattgefunden hat» Dafür sind die Ursachen, aus denen Schäden in einer Reifendecke auf-treten können, zu mannigfache Sie brauchen nicht einmal notwendig auf eine fahrlässig schlechte Behandlung des Reifens zurückzugehen, so daß auch der Schluß auf ein weiter zurückliegendes Verschulden des Beklagten nicht zwingend wäro0 Daß der Beklagte schließlich mit dem Mangel, wenn er schon vor Antritt der Fahrt vorhanden gewesen sein sollte, bei einem äußerlich intakten und kaum abgefahrenen Reifen nicht zu rechnen brauchte, hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei dargelegt o Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenkeno Die Beschränkung der Haftung des Beklagten auf die Bestimmungen des Straßenvorkehrsgesetzes hält damit der rechtlichen Nachprüfung stando 2o Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht dem Fahrer der Klägerin vorgeworfen, daß er entweder den erforderlichen Abstand nicht eingehalten habe oder unaufmerksam gefahren sei0 Die Rüge der Revision, als dritte Möglichkeit hätte eine entschuldbare Schreckreaktion des Lastzugfahrers bedacht werden müssen, geht fehl* Sie verkennt, daß das unmittelbare Hindernis, auf das sich Wäscher vorkohrsgerecht einstellen mußte, gar nicht der über die Fahrbahn schleudernde und dann umstürzende \7agen des Beklagten war* In der Lage, auf diesen Vorgang sachgerecht reagieren zu müssen, befand sich allenfalls der Fahrer Rfl^ des hinter dom Omnibus nachfolgenden "Fiat"* Dieser war indessen so wenig gefährdet, daß er nach den (von der Revision selbst hervorgehobenen) Feststellungen seine Geschwindigkeit nur allmählich zu verringern brauchte, um sein Fahrzeug noch rund fünfzig Meter vor dem verunglückten Wagen des Beklagten anhalten zu könneno Bas unmittelbare Hindernis, auf das V/äscher durch Kinoinfähren in die Böschung reagiert hat, war also der allmählich langsamer werdende und dann anhaltende Wagen Baß Biese Möglichkeit hat das Berufungsgericht jedoch unter eingehender Würdigung der Zeugenaussagen, gegen die auch die Revision keine Bedenken erhebt, als ausgeschlossen erachtet„ Mehr brauchte nicht erörtert zu werden* Insbesondere konnte es auf sich beruhen, ob - worauf das Ausweichen des Omnibus auf den Mittelstreifen hindeuten könnte - sich zunächst dem langsamer werdenden "Piat" nicht anpassen, sondern ihn überholen wollte und dabei zu dicht aufgefahren isto Das wäre umso unverantwortlicher gewesen, als das Berufungsgericht festgestellt hat, daß sich der Unfall des Beklagten bereits vor den Augen abgespielt hatte; die In- sassen des auf dem Kopf stehenden V/agens waren schon aus diesem herausgeklettert, als der Lastzug der Klägerin in die Böschung fuhr0 Y/enn wie er selbst angegeben hat, ohne sein Ausweichen nach rechts die beiden vor ihm befindlichen Personenwagen mit dem Lastzug zermalmt hätte, so unterstreicht dies nur die begründete Schuldfeststellung des Berufungsgerichtso
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YI ZR 61/64 URTEIL
in dein Rechtsstreit
Verkündet am
13o Juli 1965 Kriegl, Justiz-Obersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma Willi
S
I^^Pstraße
Klägerinp Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozcjßbevollmächtigter s
Reehtsanwalt
gegen
den Phototechniker Helmut itraße^fe
m
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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D.or VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hancbeck, Dr» Hauß, Heinr» Meyer, Dr» Pfrotzschner und Dr» Niißgens für Recht erkannt %
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8o Januar 1964 wird zurückgewiosen»
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt*
Von Rechts wegen
Tatbestand %
Am 24o Juli 1959 gegen 19°00 Uhr befuhr der Kraftfahrer VV|HHl mit einem Lastzug der Klägerin die Autobahn Köln-Frankfurt in südlicher Richtung» Das Fahrzeug war mit Bimsstoinplatten im Gewicht von rund 25 t beladen o Etwa ein bis zwei Kilometer hinter der Abfahrt Dierdorf p auf einer geraden doch etwas abschüssigen Strecke, hielt Yjflll^H^einc Geschwindigkeit von 76 km/st ein* Vor ihm befanden sich auf der stark befahrenen Bahn ein PKW “Fiat 600% ein Omnibus und davor der PKW des Beklagten, den dieser selbst lenkte« An dem Y/agen des Beklagten platzte plötzlich der Reifen des linken Hinterrades» Das Fahrzeug schleuderte von links nach rechts über die gesamte Breite beider Fahrbahnen, geriet an die rechte Böschung, überschlug sich und blieb mit den Rädern nach oben auf der rechten Fahrbahn liegen» Der hier nachfolgende Fahrer des "Fiat 600", Rohde, bremste seinen Y/agen ab und brachte ihn etwa 50 m vor dem Hindernis zu dem Stehen,
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während der Omnibus auf den Mittelstreifen lenkte und dort anlielto gelang es nicht mehr, den Lastzug der Klä-
gerin vor dem haltenden ’'Fiat 600" zu dem Stillstand zu bringen« Er lenkte ihn nach rechts in die ansteigende Böschung hinein« Hier kippte der Lastzug nach links auf die Regeifahrbahn um, wobei er den “Fiat 600“ zwischen Triebwagen und Anhänger einklemmte? während die Ladung auf die Fahrbahn geschleudert wurde« Der Lastzug der Klägerin wurde erheblich beschädigt«
Die Klägerin hat den Beklagten wegen ihres Sachschadens, soweit er nicht durch die Kaskoversicherung gedeclct ist, sow-ie wggen sonstiger Unkosten und des Verdienstausfalls auf Zahlung von 10«287924 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen« Ferner hat sie um die Zuerkennung eines angemessenen Ausgleichs für die Wertminderung ihres reparierten Fahrzeugs gebeten« Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er unachtsam gegen den Bordstein am linken Fahrbahnrand der Autobahn gefahren sei und so den Reifen des linken Hinterrades zu dem Platzen gebracht habe« Zumindest müsse ein derartiger Anprall früher erfolgt sein, wie der festgestellte Riß in der Decke zeige; dann liege das Verschulden des Beklagten darin, daß er den Reifen zu demal vor einer Fahrt auf der Autobahn nicht kontrolliert habe. Für ihren eigenen Fahrer, so hat die Klägerin vorgetragen, sei der Unfall unabwendbar gewesen. Er habe den Lastzug vor dem plötzlichen, vom BeJclagten bereiteten Hindernis nur nach rechts lenken können, weil die Überholfahrbahn besetzt gewesen 3ei«
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Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Für das Umstürzen des Lastzuges, so hat er behauptet9 sei sein eigener Unfall nicht ursächlich gewesen«. l'MHl sei mit dem schwer beladenen Zug zu schnell gefahren9 habe nach vorn keinen genügenden Abstand gehalten und infolge Unachtsamkeit auf das Anhalten des MFiat 600” zu spät uni falsch reagiert. Überdies seien die Bremsen des Anhängers nicht in Ordnung gewesen; Motor- und Handbremse habe
gar nicht betätigt» Demgegenüber sei sein - des Beklagten - Unfall unabwendbar gewesen, Der Keifen sei weder auf der Autobahn noch sonst gegen eine Bordsteinkante geprallt; auch habe sich der Hiß in der Decke von außen nicht wahrnehmen lassen.
Die Klägerin ist dieser Darstellung entgegengetroten0
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt und die weitergehende Klage abgewiesen o Die Klägerin hat mit der Berufung um die Zuerkennung von insgesamt drei Vierteln der Ansprüche dem Grunde nach ohne die genannte Einschränkung gebeten. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe s
Die Vorinotanzen haben übereinstimmend den Reifenschaden am \7agen des Beklagten als ursächlich für den Unfall des Lastzuges angesehen, die Haftung des Beklagten
aber mangels eines erwiesenen Verschuldens nur nach § 7 Abs, 1 StVG- bejaht« Der Klägerin ist dagegen eine verkehrswidrige Fahrweise ihres Fahrers angelastet wordene Das hat im Ergebnis zu der Aufteilung des Schadens in dem Verhältnis von einem Viertel zu drei Vierteln geführt, um dessen Umkehrung sich die Revision bemüht o Sie kann damit jedoch keinen Erfolg haben.
lo Gegen die Darlegungen dos Berufungsgerichts, daß eine Schuld des Beklagten an. dem Reifenschaden und das dadurch bewirkte Schleudern seines Fahrzeugs nicht feststellbar sei, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben*
Der Tatrichter hat ausdrücklich erörtert, daß das Be-weisergebnis nichts für die Annahme? hergebe, der Beklagte sei kurz vor dem Unfall gegen den an der linken Seite der Autobahn befindlichen Bordstein gefahrene Die Rüge der Revision, daß das Vorhandensein dieser (unstreitig 5 cm hohen) Kante nicht beachtet worden sei, ist demnach unbegründeto Das Berufungsgericht hat den von der Revision behaupteten Hergang für möglich gehalten, hat sich aber - abweichend vom Landgericht - nicht in der Lage gesehen, ihn zu dem Nachteil des Beklagten festzustellen..
In der Tat sind Spuren einer Berührung weder am Bordstein noch an dem später geplatzten Reifen ermittelt worden; ebenso wenig hat 3ich etwas dafür ergeben, daß der Beklagte bei seiner Fahrweise der Fahrbahnbegrenzung gefährlich nahe gekommen wäre* Die Revision beschränkt sich denn auch auf die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß gegen den Beklagten der Anscheinsbeweis spreche, den er nicht entkräftet habe«, Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werdeno Es liegt kein typischer Geschehensablauf vora Die bloße Tatsache, daß der Riß in der Leinwand durch einen Anprall des Reifens gegen den Bordstein entstanden sein kann, drängt noch nicht
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nach der Lebenserfahrung zu dem Schluß, daß diese Berührung tatsächlich stattgefunden hat» Dafür sind die Ursachen, aus denen Schäden in einer Reifendecke auf-treten können, zu mannigfache Sie brauchen nicht einmal notwendig auf eine fahrlässig schlechte Behandlung des Reifens zurückzugehen, so daß auch der Schluß auf ein weiter zurückliegendes Verschulden des Beklagten nicht zwingend wäro0 Daß der Beklagte schließlich mit dem Mangel, wenn er schon vor Antritt der Fahrt vorhanden gewesen sein sollte, bei einem äußerlich intakten und kaum abgefahrenen Reifen nicht zu rechnen brauchte, hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei dargelegt o Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenkeno Die Beschränkung der Haftung des Beklagten auf die Bestimmungen des Straßenvorkehrsgesetzes hält damit der rechtlichen Nachprüfung stando
2o Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht dem Fahrer der Klägerin vorgeworfen, daß er entweder den erforderlichen Abstand nicht eingehalten habe oder unaufmerksam gefahren sei0 Die Rüge der Revision, als dritte Möglichkeit hätte eine entschuldbare Schreckreaktion des Lastzugfahrers bedacht werden müssen, geht fehl*
Sie verkennt, daß das unmittelbare Hindernis, auf das sich Wäscher vorkohrsgerecht einstellen mußte, gar nicht der über die Fahrbahn schleudernde und dann umstürzende \7agen des Beklagten war* In der Lage, auf diesen Vorgang sachgerecht reagieren zu müssen, befand sich allenfalls der Fahrer Rfl^ des hinter dom Omnibus nachfolgenden "Fiat"* Dieser war indessen so wenig gefährdet, daß er nach den (von der Revision selbst hervorgehobenen) Feststellungen seine Geschwindigkeit nur allmählich zu verringern brauchte, um sein Fahrzeug
noch rund fünfzig Meter vor dem verunglückten Wagen des Beklagten anhalten zu könneno Bas unmittelbare Hindernis, auf das V/äscher durch Kinoinfähren in die Böschung reagiert hat, war also der allmählich langsamer werdende und dann anhaltende Wagen Baß
V/HHI ^er Lage sein mußte, seinen Lastzug hinter diesem Fahrzeug ebenfalls rechtzeitig zu dem Stehen zu bringen, bedarf keiner Erörterung„ Insbesondere ist es dafür unerheblich, was Hohde zu dem Bremsen und Anhalten veranlaßtöo Auf einer stark besetzten Autobahn - und zu demal auf deren Regelfahrbahn - muß ganz besonders mit plötzlichen Stockungen aus nicht erwarteten oder ersichtlichen Gründen gerechnet und deshalb nach der Regel des § 9 AbSc 1 StVO gefahren werden* Von einer entschuldbaren Schreckreaktion auf das allmähliche Anhalten des Vordermanns kann keine Rede sein* Ist aber demnach die V/ahl>feststellung des Berufungsgerichts zwingend, so kommt es nicht darauf an, ob gerade die Alternative des zu kurzen Abstandes zu dem Unfall geführt hat* Bie Rüge der Revision, der Tatrichter habe sich insoweit mit bloßen Schlußfolgerungen eines Zeugen begnügt und die
eigenen nicht begründet, kann deshalb auf sich beruhen0 Von Bedeutung wäre es in diesem Zusammenhang lediglich gewesen, wenn Rohde mit dem "Fiat” unmittelbar vor dem Unfall von der linken zur rechten Fahrbahn hinübergewechselt wäre und sich dabei dicht vor den Lastzug der Klägerin gesetzt hätte ("Schneiden”); denn dann könnte die Kürze des Abstandes nicht dem Fahrer zur
Last gelegt werden. Biese Möglichkeit hat das Berufungsgericht jedoch unter eingehender Würdigung der Zeugenaussagen, gegen die auch die Revision keine Bedenken erhebt, als ausgeschlossen erachtet„ Mehr brauchte nicht erörtert zu werden* Insbesondere konnte es auf sich beruhen, ob - worauf das Ausweichen des Omnibus auf den
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Mittelstreifen hindeuten könnte - sich zunächst dem langsamer werdenden "Piat" nicht anpassen, sondern ihn überholen wollte und dabei zu dicht aufgefahren isto Das wäre umso unverantwortlicher gewesen, als das Berufungsgericht festgestellt hat, daß sich der Unfall des Beklagten bereits vor den Augen abgespielt hatte; die In-
sassen des auf dem Kopf stehenden V/agens waren schon aus diesem herausgeklettert, als der Lastzug der Klägerin in die Böschung fuhr0 Y/enn wie er selbst angegeben
hat, ohne sein Ausweichen nach rechts die beiden vor ihm befindlichen Personenwagen mit dem Lastzug zermalmt hätte, so unterstreicht dies nur die begründete Schuldfeststellung des Berufungsgerichtso
3o Die Sghadohsteilung ist demnach auf rechtlich zutreffender Grundlage vorgenommen worden<> Die Angemessenheit der Quote unterliegt als tatrichterliche D-ntScheidung nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht<,
Nach alledem ist die Revision der Klägerin unbe gründete Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgev/iesen werden»
Hanebeck Bundesrichter Heinr» Heye
Pr* Hauß ist beurlaubte
Hanebeck
Dr0 Pfretzschner
Pro Nüßgens