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BGH · VI ZB 61/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 61/62

>Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Über das Strafverfahren« In dem Bericht des "Mittag", der die Überschrift "100 t Mangan-Erz gestohlen" und die Zwischenübcr-schrift "Prozeß vor Duisburger Strafkammer ~ ehemaliger Prokurist Hauptangeklagter" trug, hieß es u«a«: Die Folgen der gesundheitlichen Schädigungen ließen sich noch nicht übersehene Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der Kläger hat in einem besonderen Prozeß die “Ruhr^Naeh-richten” wogen der im wesentlichen gleichen Veröffentlichungen verklagt und ein obsiegendes Urteil erstritten, das ihm 489 DM für Arztkosten und einen Erholungsaufenthalt sowie ein Schmerzensgeld von 2 000 DM zubilligte (ÖLG Hamm vom 10. 1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den gesamten, ihm durch die unzutreffende Publizierung in den Zeitungen ”Spätausgäbe des Mittag” Hr. 260 vom 23* September 1959 und •‘Der Mittag” Ausgabe vom 23« September 1959 (Nr. 220) zugefügten gesundheitlichen Schaden zu erstatten, soweit der Schaden nicht in Höhe von 489 DM auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm in 3 U 163/61 von der dort beklagten ”Ruhr-Nachrichten” GmbH erstattet wurde, Die Beklagte hat für die beteiligten Redakteure den Entlastungsbeweis angetreten und bestritten, daß der Kläger durch die Kenntnisnahme der Veröffentlichungen einen gesundheitlichen Schaden erlitten habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als der Kläger ein Schmerzensgeld wegen Ehrverletzung verlangt. Das Oberlandesgericht geht davon aus; daß die Beklagte für den rechtlich ersatzfähigen Schaden verantwortlich ist, der dem Kläger durch die Berichterstattung in ihren Zeitungen entstand« ist. In der rechtlichen Würdigung ist dem Berufungsgericht zuzu-stimmen, daß die objektiv falsche Berichterstattung in Verbindung mit der Personenbeschreibung eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Ehre des Klägers darstellte ( § 823 Abs« 1 BGB)• Zwar hat die Presse das Recht, ihre Leser über öffentliche Angelegenheiten zu unterrichten und zu ihnen Stellung zu nehmen. Sie muß aber dabei die Schranken beachten, die sich aus dem grundsätzlich geschützten Recht des einzelnen auf Wahrung seiner Ehre und Schutz seiner Persönlichkeit ergeben (BGHZ 31, 308, 312). Diese Grenze ist klar überschritten, wenn Uber einen unbescholtenen Bürger ohne zureichende Grundlage und ohne die erforderliche Prüfung der Informationsquelle ein unwahrer Bericht veröffentlicht wird^ der ihn für die interessierte Leserschaft zu dem Chef einer Verbrecherbande stempelt. Beschuldigung bestand überhaupt kein zureichender Grund, über den Kläger solche Angaben zu bringen, daß er von allen interessierten Lesern ohne weiteres zu identifizieren war• ZUm. mindesten hätte es aber, bevor diese Angaben veröffentlicht wurden, einer rorgfältigen Prüfung bedurft, ob das bisherige Ergebnis, des Strafverfahrens die Mitteilung der ausgesprochenen schwerwiegenden Verdächtigung rechtfertigte« Eine solche Prüfung ist unterblieben, vielmehr haben die Redakteure sich auf die fernmündliche Lurchsage eines "freien Mitarbeiters" verlassen, dem seinerseits die Information von einem anderen Journalisten zugetragen worden war. Mit Recht macht das Berufungsgericht den beklagten JTerlag für die rechtswidrige Ehrkränkung des Klägers verantwortlich« daß der Pall rechtlich anders liege als die Pälle, in denen der :-lndesgerichtshof bei Persönlichkeitsverletzungen die Berechtigung s einer Forderung auf Zahlung einer Genugtuung für immateriellen Schaden anerkannt habe. Einmal habe Bodie Zuverlässigkeit der Information seines Gewährsmannes nicht naehgeprüft und sodann sei es den Redakteuren entgangen, daß der Kläger durch die in der Meldung enthaltenen Angaben für die Leser zu identifizieren sei. Januar 1962 (LM BGB § 823 (Ah) Hr. 16 = NJW 1962, 1-004) entschiedene Fall, wo es darum ging, daß ein minderjähriger Seemann durch die Art der Vorführung seines Bildes in einer Kinoreportage (Wochenschau) leichtfertig dem Verdacht ausgesetzt wurde, er sei ein Mörder« Der Senat hat in der angeführten Entscheidung die Zubilligung einer Genugtuung deshalb gebilligt, weil es sich angesichts der Verbreitung der Wochenschau und der Art der Verdächtigung um eine sehr schwere Der Bericht enthielt einen schweren Angriff auf die persönliche Würde des Klägers und mußte angesichts der weiten Verbreitung der Zeitungen zwangsläufig zu einer.erheblichen Minderung seines sozialen Ansehens führen, so daß die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der beruflichen Arbeit ernstlich beeinträchtigt wurde» Durch die Veröffentlichung wurden die für die Presse bei der Berichterstattung über Gerichtsverfahren gesetzten Grenzen eindeutig überschrittene In diesem Zusammenhang ist es kennzeichnend, daß der eigene Chefredakteur der Beklagten Dr. V^^die Berichterstattung als einen Verstoß gegen die ’’goldene Regel” der Redaktionsarbeit bezeichnet und daß sein Stellvertreter Dr, die Meldung als “Muster” an Fehlleistung charakterisiert (vgl. Band I Bl» 114» 119)° Ist der Verlag für eine solch grobe Fehlleistung seiner Verrichtungs«» gehilfen verantwortlich und hat diese zu einer derart schweren Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts geführt, wie sie hier vox’liegt, so ist die Forderung des Betroffenen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu dem Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens gerechtfertigt. c) Der Anspruch des Klägers gegen den beklagten Verlag ist nicht dadurch erloschen, daß dem Kläger auf Grund des rechtskräftigen Urteilsdes Oberlandesgerichts Hamm von den "Ruhr-Hachrichten11 2 000.- DM für den erlittenen immateriellen Schaden gezahlt worden sind. Zwar haben die von dem beklagten Verlag vertriebenen Zeitungen und die ’^Ruhr-Nachrichten" auf Grund der gleichen unzuverlässigen Quellen die gleiche unrichtige Meldung über den Kläger gebracht. Daher kann die Zahlung des gegen einen anderen Zeitungsverlag festgesetzten Schmerzensgeldes den immateriellen Schaden jedenfalls nicht ganz erschöpfen, auf dessen Erstattung der Kläger gegen die Beklagte dieses Rechtsstreits Anspruch hat. d) Hach den vorstehenden Erwägungen bedarf es keines näheren Eingehens darauf, ob dem Anspruch des Klägers auf Ersatz immateriellen Schadens nicht auch deshalb hätte statt gegeben werden müssen, weil der Kläger - unterstellt inan die Richtigkeit seiner Behauptungen - infolge der durch die Meldung hervorgerufenen Aufregung und Beunruhigung ernste Körperschäden erlitten hat, die eine adäquate Folge der Ehrverletzung waren (vgl* auch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm in dem Parallelprozeß). ( IVo Demgemäß war der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes unter Aufhebung der Vorurteile dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären ( § 504 ZFO). Nach Lage der Sache erschien es zweckmäßig, daß die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht erfolgt, bei dem noch ein anderer feil des Streits anhängig ist ( § 540 in Verbindung mit § 565 ZPO, vgl, BGH in LM WYG § 1 Nr- 24).

Zitierte Normen: § 847 BGB § 186 StGB
MittagBerichtBerufungsgerichtMeldungKlägerVeröffentlichungRedakteurSchaden

Volltext der Entscheidung

TOißfeöbhlagöwerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2204 059
BGB§§ 847, 823 Ah, 253? GG Art. 1, 2 AbB. X, Art. 5
Gerichtsberichterstattung
 Zur Haftung der Presse für eine unrichtige und ehrverletzende Gerichtsberichterstattung und zu dem Ersatz des immateriellen Schadens.
BGH, ürto vom 5. März 1965 - VI ZB 61/62
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
VI 2R 61/62
Verkündet am 5. März 1963
Hoffmeister, Justizangestellter als ürkundsbeamter d.Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Prokuristen Engelbert G y" Istraße
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Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
denB^Hfc-VMjHfcund	GmbH	in
z, vertreten durch die Geschäftsiunrer,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers. Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Büsseldorf vom 19* Dezember 1961 aufgehoben.
>Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivil-Kammer des Landgerichts Büsseldorf vom 11. November I960 abgeändert, soweit es über den Schmerzensgeldanspruch und die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Bie Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Diesem wird auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen.
Von Rechts wegen
 
w. r
^ v
Tatbestand:
Der Oberstaatsanwalt in Duisburg hatte im Januar 1959 gegen 27 Personen wegen Diebstahls oder Hehlerei von Manganerz Anklage erhoben» Der 27« Angeklagte war der Kläger, dem Hehlerei zur hast gelegt wurde« Die HauptVerhandlung gegen die Angeklagten begann am 22« September 1959 mit der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und mit der Vernehmung der Angeklagten zur Person. Zu einer Erörterung der Straftaten kam es an diesem Tage nicht. Das Strafverfahren endete am 9« Oktober 1959 mit einem Freispruch des Klägers wegen erwiesener Unschuld«
Der Kläger war damals Prokurist der Firma Bflü GmbH in GflVon 1946 bis 1950 hatte er der Geschäftsleitung dos Bundesvorstandes der Deutschen Schrottwirtschaft in Düsseldorf angehört»
Am 23« September 1959 berichteten die von der Beklagten verlegten Tageszeitungen "Der Mittag" und "Spätausgabe des Mittag"
Über das Strafverfahren« In dem Bericht des "Mittag", der die Überschrift "100 t Mangan-Erz gestohlen" und die Zwischenübcr-schrift "Prozeß vor Duisburger Strafkammer ~ ehemaliger Prokurist Hauptangeklagter" trug, hieß es u«a«:
"Gegen eine 27-köpfige Diebes- und Hehlerbande begann gestern ein Prozeß vor der 9« Großen Strafkammer in Duisburg. Der Bande wird vorgeworfen, von März bis Oktober 1958 über 100 t reines Manganerz aus dem Hafen in Neuß gestohlen und verschoben zu haben» Der Schaden wir«£ auf 50.000»- Mark geschätzte..»
Einer der Hauptdrahtziehen ist der 46-jährige ehemalige Prokurist der Firma £|HM in	Engelbert
G. aus	Bevor	er Prokurist wurde, war er vier Jahre
 lang Mitglied der Geschäftsführung des Bundesverbandes
 
dor Deutschen Schrottwirtschaft in Düsseldorf gewesen» Auch er mußte wissen, daß das Erz aus dunklen Kanälen kam. Trotzdem drängte er immer wieder auf Ankauf weiterer Mengen» Die .Lastwagenfahrer wurden durch reichliche Schmiergelder veranlaßt, den Mund zu halten» -Der Prozeß wird voraussichtlich 14- Tage dauern»”
Der Bericht in der "Spätausgabe”, in dem die Zwischen-Überschriften fehlten, entsprach im wesentlichen dem Artikel im "Mittag”» Mit dem 46-jährigen Prokuristen war der Kläger gemeint. Auch andere Tageszeitungen veröffentlichten ähnliche Berichte»
Die von den Blättern der Beklagten veröffentlichten Meldungen beruhten auf einem Bericht des Journalisten Peter Wilhelm Bo^p, der seit 1951 freiwilliger Mitarbeiter der Beklagten ist» Bo^p hatte die Meldung, die er von den Journalisten	erhalten	hatte«	fernmündlich	an	die	Reaktion
 der Beklagten durehgegeben» Dort wurden sie von dem inzwischen bei der Beklagten ausgeschiedenen Redakteurvolontär Be^mi für den"Mittag" und von dem Redakteur A^Hfe für die "Spät-aus gäbe" bearbeitet. Befl[B A®(MÄ handelten bei der Weitergabe der Nachricht in die Setzerei in eigener Verantwortung.
Der Kläger erfuhr am Morgen des 23- September 1959 in seinem Büro zunächst von dem Bericht, der im "Soester- und Werler-Anzeiger” über ihn erschienen war» Anschließend hätten ihn, so tragt er vor* Bekannte angerufen und ihn Über die Veröffentlichungen des "Mittag” unterrichtet» Er habe darauf einen Herzanfall erlitten und das Marienhospital in Wattenscheid aufgesucht» Der Arzt habe einen Anginapectoris-Anfall festgestellt und diesen auf die durch die Veröffentlichungen herbeigeführte Erregung zurückgeführt» Später seien als Folgen
 
der Herzschäden Magen- und Darmbeschwerden hinzugekommen. Die Folgen der gesundheitlichen Schädigungen ließen sich noch nicht übersehene
 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er v;eist darauf hin, daß die Blätter der Beklagten im ganzen Bundesgebiet verbreitet seien und daß ihn die unverantwortlichen Veröffentlichungen besonders schwer getroffen hätten. Die Aufnahme des Berichtes in die Zeitung sei auf einen groben Mangel der Organisation der Beklagten und eine unzureichende Beaufsichtigung der jungen und unzuverlässigen Redakteure zurückzuführen.
Der Kläger hat in einem besonderen Prozeß die “Ruhr^Naeh-richten” wogen der im wesentlichen gleichen Veröffentlichungen verklagt und ein obsiegendes Urteil erstritten, das ihm 489 DM für Arztkosten und einen Erholungsaufenthalt sowie ein Schmerzensgeld von 2 000 DM zubilligte (ÖLG Hamm vom 10. Juli 1961 -3 U 163/61), Der Betrag von 2 489 DM nebst Zinsen ist inzwischen dem Kläger ausgezahlt worden. Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit beantragt,
1.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den gesamten, ihm durch die unzutreffende Publizierung in den Zeitungen ”Spätausgäbe des Mittag” Hr. 260 vom 23* September 1959 und •‘Der Mittag” Ausgabe vom 23« September 1959 (Nr. 220) zugefügten gesundheitlichen Schaden zu erstatten, soweit der Schaden nicht in Höhe von 489 DM auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm in 3 U 163/61 von der dort beklagten ”Ruhr-Nachrichten” GmbH erstattet wurde,
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2.	die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn eine billige Entschädigung in Geld im Sinne des § 847 BGB, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
 
Sie hat vorgetragen, es habe sich um einen Fall menschlichen Versehens gehandelt, wie er trotz aller Belehrung und Überwachung in einer auf schnelle Arbeit angewiesenen Zeitungsredaktion nicht auszuschließen sei. Eine genaue Nachprüfung aller eingehenden Nachrichten und Meldungen sei in den Redaktionen weder möglich noch üblich. Die Beklagte hat für die beteiligten Redakteure den Entlastungsbeweis angetreten und bestritten, daß der Kläger durch die Kenntnisnahme der Veröffentlichungen einen gesundheitlichen Schaden erlitten habe. Sollte aber, so hat sie ausgeführt, ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein, so habe der Kläger durch aen	Parallelprozeß erstrittenen Betrag einen ausreichenden
 Ersatz erhalten. Für die Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes fehle es an den rechtlichen Voraussetzungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als der Kläger ein Schmerzensgeld wegen Ehrverletzung verlangt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zubilligung eines Schmerzens-, geldes weiter.
Ent scheidungsgründes
I. Das Oberlandesgericht geht davon aus; daß die Beklagte für den rechtlich ersatzfähigen Schaden verantwortlich ist, der dem Kläger durch die Berichterstattung in ihren Zeitungen entstand« ist. Es stellt fest, daß der Bericht objektiv falsch war. Der Oberstaatsanwalt habe den Kläger nur wegen einfacher Hehlerei angeklagt . Die Berichterstattung habe aber den Eindruck erweckt, als ob der Kläger die Schlüsselfigur und der Chef der großen Diebes-und Hehlerbande sei, die vor Gericht stehe. Das ergebe sich im
 besonderen aus der Zwischenüberschrift im "Mittag", in der der Kläger als Hauptangeklagter bezeichnet worden sei* Außerdem verleite die unzutreffende Bezeichnung "ehemaliger Prokurist" zu der Annahme, als habe der Kläger infolge des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens bereits seine Stellung verloren« Der Bericht selbst lasse in dem unbefangenen Leser den Eindruck entstehen, als habe der Kläger aufgrund seiner früheren Stellung als Mitglied der Geschäftsführung des Bundesverbandes der deutschen Schrottwirtschaft besondere Fachkenntnisse gehabt und schon deshalb erkennen müssen, daß das angekaufte Manganerz gestohlen gewesen sei« Die Charakterisierung des Klägers als "Hauptdrahtzieher" einer Diebesbande habe weder in der Anklageschrift noch in dein Ergebnis des ersten Verbandlungstages eine Grundlage gehabt« Das Berufungsgericht stellt ferner fest, der Kläger sei auf Grund der Mitteilung seines Vornamens und de:s Anfangbuehstabenaseines Zunamens, ferner der Bekanntmachung seines Wohnorts und seiner BerufsStellung für die interessierten Wirtschaftskreise und für seine Bekannten ohne weiteres zu identifizieren gewesen« Zeugenaussagen haben dem Berufungsgericht die Bestätigung verschafft, daß Leser des "Mittag" sofort erkannt haben, daß der veröffentlichte Bericht den Kläger betraf«
In der rechtlichen Würdigung ist dem Berufungsgericht zuzu-stimmen, daß die objektiv falsche Berichterstattung in Verbindung mit der Personenbeschreibung eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Ehre des Klägers darstellte ( § 823 Abs« 1 BGB)• Zwar hat die Presse das Recht, ihre Leser über öffentliche Angelegenheiten zu unterrichten und zu ihnen Stellung zu nehmen. Sie muß aber dabei die Schranken beachten, die sich aus dem grundsätzlich geschützten Recht des einzelnen auf Wahrung seiner Ehre und Schutz seiner Persönlichkeit ergeben (BGHZ 31, 308, 312). Diese Grenze ist klar überschritten, wenn Uber einen unbescholtenen Bürger ohne zureichende Grundlage und ohne die erforderliche Prüfung der Informationsquelle ein unwahrer Bericht veröffentlicht wird^ der ihn für die interessierte Leserschaft zu dem Chef einer Verbrecherbande stempelt. Nach dem Stand des Strafverfahrens und der Art der
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Beschuldigung bestand überhaupt kein zureichender Grund, über den Kläger solche Angaben zu bringen, daß er von allen interessierten Lesern ohne weiteres zu identifizieren war• ZUm. mindesten hätte es aber, bevor diese Angaben veröffentlicht wurden, einer rorgfältigen Prüfung bedurft, ob das bisherige Ergebnis, des Strafverfahrens die Mitteilung der ausgesprochenen schwerwiegenden Verdächtigung rechtfertigte« Eine solche Prüfung ist unterblieben, vielmehr haben die Redakteure sich auf die fernmündliche Lurchsage eines "freien Mitarbeiters" verlassen, dem seinerseits die Information von einem anderen Journalisten zugetragen worden war.
Mit Recht macht das Berufungsgericht den beklagten JTerlag für die rechtswidrige Ehrkränkung des Klägers verantwortlich«
Es führt aus, die beiden Redakteure BefllH^und AHHHP hätten e noch keine lange Berufserfahrung gehabt und daher besonders nachhaltiger Überwachung bedurft« Die Beklagte habe hinreichend wirksame Maßnahmen treffen müssen, um zu verhindern, daß Berichte wichtigen Inhalts, die die Rechtssphäre anderer berührten, ungeprüft veröffentlicht würden» Dabei habe die Beklagte der Gerichtsberichterstattung besondere Aufmerksamkeit zuwenden müssen»
Es seien Anweisungen an die Redakteure darüber erforderlich gewesen, unter welchen Umständen in Berichten über Strafverfahren eine namentliche oder zur Identifizierung geeignete Kennzeichnung des Angeklagten zulässig sei, ferner auch darüber, daß ein Angeklagter in der Presse nicht über die Anklagepunkte hinaus belastet werden dürfe» Es sei sodann erforderlich gewesen, auch den freien Mi tarbeiter Bo^^ durch Richtlinien oder Belehrungen auf seine Verantwortung bei der Übernahme von Meldungen und auf seine Pflicht bei der Berichterstattung über gerichtliche Verfahren hinzuweisen» Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß die Maßnahmen getroffen worden sind, die es mit Recht zu dem Schutz Dritter als erforderlich bezeichnet«
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Das Berufungsgericht hat die an einen Zeitungsverlag zu stellenden Anforderungen dabei keineswegs überspannt und daher die Haftung	i;
der Beklagten aus § 851 BGB in Verbindung mit § 823 BGB mit Recht bejaht. Daher kann es offen bleiben, ob die Haftung der Beklagten nicht auch schon daraus folgt«, weil sie keine verfassungsmäßig berufenen Vertreter der GmbH (§§ 30, 31 BGB) mit der Überwachung	I
des Redaktionsbetriebes und der Überprüfung kx'itischer Berichte	]i
beauftragt hat (vgl. BGHZ 24, 200, 213).	j
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II.	Da3 Berufungsgericht hat den auf die Beeinträchtigung	|
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seines allgemeinen jPersönlichkeitsrechts gestützten Schmerzen©-	.«
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gcldanspruch des Klägers abgewiesen, weil es der Auffassung ist,	;	j
daß der Pall rechtlich anders liege als die Pälle, in denen der :-lndesgerichtshof bei Persönlichkeitsverletzungen die Berechtigung s einer Forderung auf Zahlung einer Genugtuung für immateriellen Schaden anerkannt habe. Sowohl in dem sogenannten Herrenreiter-Pall (BGHZ 26, 349) wie in dem Ginseng-Pall (BGHZ 35, 363) habe,	I
anders als im vorliegendem Pall, eine vorsätzliche Verletzung der inneren Entschluß- und Entscheidungsfreiheit des. einzelnen Vorgelegen. Allein die Schwere der dem Kläger zugefügten BbrVerletzung rechtfertige die Zubilligung eines Schmerzensgeldes nicht*
Das Verschulden der Beklagten wiege nicht besonders schwer; es □eien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß sie den falschen Bericht aus rücksichtsloser Sensationshascherei veröffentlicht habe. Die Veröffentlichung beruhe auf dem Zusammentreffen zweier fahrlässiger Versäumnisse. Einmal habe Bodie Zuverlässigkeit der Information seines Gewährsmannes nicht naehgeprüft und sodann sei es den Redakteuren entgangen, daß der Kläger durch die in der Meldung enthaltenen Angaben für die Leser zu identifizieren sei.
Bei einem solchen Sachverhalt lägen die Voraussetzungen für eine ausdehnende Anwendung des § 847 BGB nicht vor.
 
III.	pie Angriffe der Revision gegen diese Würdigung sind begründet.
1«) Der Senat hat in dem am gleichen Tage verkündeten und zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil in der Sache - Br(^|p Na^J^^GmbH u.a. - VI ZR 55/62 - des näheren ausgeführt, daß er gegenüber den Angriffen des Schrifttums und der Presse an seinem grundsätzlichen, in BGHZ 35, 363 näher dargelegten Standpunkt über die Zulässigkeit des immateriellen Schadensersatzes bei Persönlichkeitsverletzungen fcsthält« Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
2«) Danach liegen aber bei dem hier feetgestellteh Sachverhalt die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes vor.
a)	Zu Unrecht entnimmt das Berufungsgericht den von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, daß ein Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsverletzungen nur in Betracht komme, wenn eine vorsätzliche Rechtsverletzung infrage stehe.
Aus dem Urteil BGHZ 26, 349 Z?527(Herrenreiter) ergibt sich das Gegenteil. Im übrigen hat die Beklagte im vorliegendem Fall dafür einzustehenj> daß ihre Redakteure den Tatbestand gemäß § 186 StGB, also den Tatbestand eines vorsätzlichen Delikts, verwirklicht haben.
b)	Der Fall liegt im grundsätzlichen ähnlich wie der im Urteil des Senats VI ZR 72/61 vom 5. Januar 1962 (LM BGB § 823 (Ah) Hr. 16 = NJW 1962, 1-004) entschiedene Fall, wo es darum ging, daß ein minderjähriger Seemann durch die Art der Vorführung seines Bildes in einer Kinoreportage (Wochenschau) leichtfertig dem Verdacht ausgesetzt wurde, er sei ein Mörder« Der Senat hat in der angeführten Entscheidung die Zubilligung einer Genugtuung deshalb gebilligt, weil es sich angesichts der Verbreitung der Wochenschau und der Art der Verdächtigung um eine sehr schwere
 
HC
Beeinträchtigung des Klägers handelte, die zu vermeiden gewesen wäre, wenn die Beklagte dem Persönlichkeitsschutz auch nur einige Aufmerksamkeit zugewendet hätte. Dieselben Gesichtspunkte haben für den vorliegenden Pall zu gelten. Der Bericht enthielt einen schweren Angriff auf die persönliche Würde des Klägers und mußte angesichts der weiten Verbreitung der Zeitungen zwangsläufig zu einer.erheblichen Minderung seines sozialen Ansehens führen, so daß die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der beruflichen Arbeit ernstlich beeinträchtigt wurde» Durch die Veröffentlichung wurden die für die Presse bei der Berichterstattung über Gerichtsverfahren gesetzten Grenzen eindeutig überschrittene In diesem Zusammenhang ist es kennzeichnend, daß der eigene Chefredakteur der Beklagten Dr. V^^die Berichterstattung als einen Verstoß gegen die ’’goldene Regel” der Redaktionsarbeit bezeichnet und daß sein Stellvertreter Dr,	die	Meldung	als “Muster” an
 Fehlleistung charakterisiert (vgl. Band I Bl» 114» 119)° Ist der Verlag für eine solch grobe Fehlleistung seiner Verrichtungs«» gehilfen verantwortlich und hat diese zu einer derart schweren Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts geführt, wie sie hier vox’liegt, so ist die Forderung des Betroffenen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu dem Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens gerechtfertigt. Die Berichtigung der Meldung durch die Zeitung ist im vorliegendem Fall nicht geeignet, den Anspruch zu beseitigen» Denn erfahrungsgemäß wird eine solche Berichtigung in weitverbreiteten Zeitungen nicht von allen gelesen, die zunächst falsch unterrichtet worden sind. Die Befürchtung des Klägers» das etwas ”an ihm hängen bleibe", ist daher hier ernst zu nehmen. Wohl aber kann es erheblichen Einfluß auf die Bemessung des Schmerzensgeldes haben, wenn die Zeitung einen klaren Widerrufe in einer der Aufmachung der Falschmeldung entsprechenden Weise veröffentlicht und dadurch zur Minderung des Schadens beiträgt o
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c)	Der Anspruch des Klägers gegen den beklagten Verlag ist nicht dadurch erloschen, daß dem Kläger auf Grund des rechtskräftigen Urteilsdes Oberlandesgerichts Hamm von den "Ruhr-Hachrichten11 2 000.- DM für den erlittenen immateriellen Schaden gezahlt worden sind. Zwar haben die von dem beklagten Verlag vertriebenen Zeitungen und die ’^Ruhr-Nachrichten" auf Grund der gleichen unzuverlässigen Quellen die gleiche unrichtige Meldung über den Kläger gebracht. Doch ist der Schaden insoweit nicht identisch, als jeweils eine andere Leserschaft über den Kläger falsch unterrichtet wurde. Daher kann die Zahlung des gegen einen anderen Zeitungsverlag festgesetzten Schmerzensgeldes den immateriellen Schaden jedenfalls nicht ganz erschöpfen, auf dessen Erstattung der Kläger gegen die Beklagte dieses Rechtsstreits Anspruch hat.
d)	Hach den vorstehenden Erwägungen bedarf es keines näheren Eingehens darauf, ob dem Anspruch des Klägers auf Ersatz immateriellen Schadens nicht auch deshalb hätte statt gegeben werden müssen, weil der Kläger - unterstellt inan die Richtigkeit seiner Behauptungen - infolge der durch die Meldung hervorgerufenen Aufregung und Beunruhigung ernste Körperschäden erlitten hat, die eine adäquate Folge der Ehrverletzung waren (vgl* auch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm in dem Parallelprozeß). Es wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Reichsgerichts 148, 154 /I627 verwiesen, das einen Fall betraf, in dem ein Architekt infol ge der Erregung über eine Falschmeldung der Presse tödlich erkrankt war. In solchen Fällen wird es kaum möglich sein, die durch die Verletzung des Körpers entstandene# immateriellen Schäden von denen zu trennen, die nur Folge der Ehrkränkung waren. Sollten die Behauptungen des Klägers über seine körperlichen Schäden als Folgeerscheinungen der unberechtigten Presseangriffe zutreffen, so wird dem bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Rechnung zu tragen sein.
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n-o
(
 IVo Demgemäß war der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes unter Aufhebung der Vorurteile dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären ( § 504 ZFO). Nach Lage der Sache erschien es zweckmäßig, daß die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht erfolgt, bei dem noch ein anderer feil des Streits anhängig ist ( § 540 in Verbindung mit § 565 ZPO, vgl, BGH in LM WYG § 1 Nr- 24). Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten dor Ke vision zu übertragen*
Dr. Kleinewefers	Br*	Bode
 Heinrich Meyer
 Engels
Dr* Hauß
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