Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« September 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K«E.Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br« Pfretzschner für Recht erkannt: Der Kläger hat behauptet, die Arzte der Beklagten hätten seine Ehefrau falsch behandelt. erkannt habe, sei es für jede operative Maßnahme zu spät gewesen» Infolge der unterlassenen Behandlung des Tibiakopfes sei seine Ehefrau stark behindert, sie sei dauernd zu etwa 30 - 40 i» erwerbsbeschränkt und könne daher ihre Hausfrauenarbeit nicht erledigen» Eine weitere Operation sei erforderlich» Der Kläger hat unter anderem noch vorgetragen, eine Wund infektion sei durch Verschulden der Ärzte eingetreten» Biese seien auch ihrer Aufklärungspflicht vor Anlegung der Drahtextension nicht nachgekommen. Die Fraktur des rechtsseitigen Tibiakopfes sei erkannt worden» Eine besondere Behandlung dieser Verletzung sei weder geboten noch angesichts der weiteren Verletzungen möglich gewesen» Auch ein sonstiges Verschulden der Ärzte wird in Abrede gestellt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, irgendein für die späteren Beiden der Ehefrau des Klägers ursächliches Ver schulden der Ärzte der Beklagten könne nicht festgestellt wer- Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Drahtzug nicht, wie der Kläger behauptet, durch den rechten Schienbeinkopf, sondern peripher hiervon durch das Schienbein im oberen Drittel angelegt worden ist. Darüber hinaus ist im Berufungsurteil auch auf die Auffassung des Direktors der Orthopädischen Universitätsklinik K^^ und die vom Berufungsgericht als glaubwürdig angesehenen Zeugen Dr« Dr. BiflBPund Dr. OflHHHHP Bezug genommen. a) Die Revision rügt als fehlerhaft die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schienbeinkopf sei nicht durchbohrt worden« Der Kläger habe sich zu dem Beweis des Gegenteils auf die Zeugen Dr.R^Bt, Dr« PhflHBB und Dr. berufen. Dem kann nicht zugestimmt werden« Diese Ärzte hatten die Ehefrau des Klägers erst nach ihrer Behandlung gesehen. b) Pa somit die Feststellung, daß eine Purchbohrung des Xibiakopfes nicht stattgefunden hat, von der Hevision nicht erfolgreich angegriffen werden kann, braucht auf den Vortrag des Klägers nicht eingegangen zu werden, diese Purchbohrung ^ habe die Eiterung vermehrt und damit eine notwendige Operation verhindert» • c) Pas Berufungsgericht hat sich der Ansicht des Sachverständigen angeschlossen, der Riß im Tibiakopf hätte erwähnt werden müssen» Es hat aber diese Unterlassung als nicht ursächlich für körperliche Schäden der Patientin bezeichnet« Pas Berufungsgericht hat dem Gutachten von Professor Wa entnommen, ohne daß insoweit ein Rechtsverstoß ersichtlich ist, daß eine andere Behandlung der Tibiafraktur als die durchgeführte sofort nach dem Unfall und auch später nicht möglich war« Es folgert daher, auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung an ä die Klinik in Kflp sei keine andere Behandlung erfolgt, als die Ehefrau des Klägers erhielt« Piese Würdigung ist nicht angreifbar« Vor allem war das Gericht nicht gehalten, hierzu ein weiteres Gutachten einzuholen.
2201 034 VI_ZR_ 61/61 V erkundet am 26« September 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen’ des Volkes In dem Rechtsstreit des Ingenieurs Karl P in St^allee S, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die BflHHB'sche Krankenhaus Stiftung in vertreten durch den Kommissionsvorsitzenden, den Kaufmann W« COH» in NflBSAM; Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« September 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K«E.Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br« Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25* Januar 1961 wird aurückgewieeen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Am 25« Juni 1957 wurde die Ehefrau des Klägers in der Nähe von NflHHB/WflBI bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt« Bei ihr bestand ein schwerer Schockzustand bei gleichzeitiger schwerer Gehirnerschütterung. Der Puls war nicht tastbar, sie selbst nicht ansprechbar. Unterhalb des rechten Kniegelenks befand sich eine 20 cm lange Platzwunde. Per rechte Sehienbeinkopf (Tibiakopf) war eingebrochen. Am rechten inneren und linken äußeren Schenkelknöchel befanden sich Platzwunden, ebenso Knochenbrüche am linken Oberschenkel und am rechten Unterschenkel, sowie mehrere schwere Körperprellungen. Die Ehefrau des Klägers wurde im Krankenhaus der. Beklagten bis zu dem 28. August 1957 stationär behandelt und dann auf ihren Wunsch mit Unterschenkelgipsverband bei liegenden Draht-zügen in privatär2tliche Weiterbehandlung gegeben. Sie begab sich noch am gleichen Tage als Privatpatient in in die Orthopä-di Gehe Universitätsklinik K^B, wo sie stationär behandelt wurde. Da der Kläger versetzt wurde, ließ sich seine Frau am 10. Oktober 1957 in die Chirurgische und Orthopädische Klinik von Dr. in Ki® verlegen, wo sie bis zu dem 1. November 1957 stationär und danach ambulant behandelt wurde« Der Kläger hat behauptet, die Arzte der Beklagten hätten seine Ehefrau falsch behandelt. Es sei nicht erkannt worden, daß eine Fraktur des rechten Tibiakopfes Vorgelegen habe, infolgedessen sei die erforderliche besondere Behandlung des Tibiakopfes unterblieben. Bei der Überweisung an die KflBP Klinik sei die notwendige Mitteilung dieser Verletzung vergessen worden. Als man in KMfe um 5« Oktober 1957 die Tibiafraktur erkannt habe, sei es für jede operative Maßnahme zu spät gewesen» Infolge der unterlassenen Behandlung des Tibiakopfes sei seine Ehefrau stark behindert, sie sei dauernd zu etwa 30 - 40 i» erwerbsbeschränkt und könne daher ihre Hausfrauenarbeit nicht erledigen» Eine weitere Operation sei erforderlich» Der Kläger hat unter anderem noch vorgetragen, eine Wund infektion sei durch Verschulden der Ärzte eingetreten» Biese seien auch ihrer Aufklärungspflicht vor Anlegung der Drahtextension nicht nachgekommen. Für alle hierauf beruhenden Schäden macht er die Beklagte verantwortlich» Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie bestreitet ein Verschulden ihrer Ärzte. Die Fraktur des rechtsseitigen Tibiakopfes sei erkannt worden» Eine besondere Behandlung dieser Verletzung sei weder geboten noch angesichts der weiteren Verletzungen möglich gewesen» Auch ein sonstiges Verschulden der Ärzte wird in Abrede gestellt. Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche weiter» Ent s cheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, irgendein für die späteren Beiden der Ehefrau des Klägers ursächliches Ver schulden der Ärzte der Beklagten könne nicht festgestellt wer- ■ 4 - den. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Behauptung des Klägers widerlegt, daß die behandelnden Ärzte des Krankenhauses der Beklagten an dem rechten Bein der Ehefrau des Klägers die Fraktion des Tibiakopfes ubersehen hätten. Ihnen könne auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie den Hiß am Tibiakopf nicht oder nicht richtig behandelt hätten. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Drahtzug nicht, wie der Kläger behauptet, durch den rechten Schienbeinkopf, sondern peripher hiervon durch das Schienbein im oberen Drittel angelegt worden ist. Die Feststellungen sind auf Gutachten des Professors Dr. Wa^^ und des Oberarztes Dr. gestützt. Darüber hinaus ist im Berufungsurteil auch auf die Auffassung des Direktors der Orthopädischen Universitätsklinik K^^ und die vom Berufungsgericht als glaubwürdig angesehenen Zeugen Dr« Dr. BiflBPund Dr. OflHHHHP Bezug genommen. Die im wesentlichen auf § 286 ZPO gestützten Angriffe der Revision gegen die Feststellungen gehen fehl. II. a) Die Revision rügt als fehlerhaft die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schienbeinkopf sei nicht durchbohrt worden« Der Kläger habe sich zu dem Beweis des Gegenteils auf die Zeugen Dr.R^Bt, Dr« PhflHBB und Dr. berufen. Die Re- vision ist der Ansicht, diese Ärzte hätten gemäß § 286 ZPO vernommen werden müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden« Diese Ärzte hatten die Ehefrau des Klägers erst nach ihrer Behandlung gesehen. Sie könnten über die Behandlung auch nichts als sachverständige Zeugen bekunden; Ihre möglichen Angaben betrafen daher Fragen, die nicht einem Zeugen, sondern einem sachverständigen Gehilfen des Gerichts vorzulegen waren. In der Auswahl dieser Personen aber war das Gericht nicht von der Benennung durch den Kläger abhängig. Es konnte daher ohne Verletzung des § 286 ZPO zu der Frage der Anlegung der Draht- extension - wie geschehen - ein’Ergänzungsgutachten von Professor einholen und es seiner EntScheidung zu Grunde legen» Pas Gutachten selbst leidet weder an einem Mangel, der ein Obergutachten erfordert hätte, noch ist eine mißverstandene Auslegung des Gutachtens durch das Berufungsgericht ersichtlich» ' b) Pa somit die Feststellung, daß eine Purchbohrung des Xibiakopfes nicht stattgefunden hat, von der Hevision nicht erfolgreich angegriffen werden kann, braucht auf den Vortrag des Klägers nicht eingegangen zu werden, diese Purchbohrung ^ habe die Eiterung vermehrt und damit eine notwendige Operation verhindert» • c) Pas Berufungsgericht hat sich der Ansicht des Sachverständigen angeschlossen, der Riß im Tibiakopf hätte erwähnt werden müssen» Es hat aber diese Unterlassung als nicht ursächlich für körperliche Schäden der Patientin bezeichnet« Pas Berufungsgericht hat dem Gutachten von Professor Wa entnommen, ohne daß insoweit ein Rechtsverstoß ersichtlich ist, daß eine andere Behandlung der Tibiafraktur als die durchgeführte sofort nach dem Unfall und auch später nicht möglich war« Es folgert daher, auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung an ä die Klinik in Kflp sei keine andere Behandlung erfolgt, als die Ehefrau des Klägers erhielt« Piese Würdigung ist nicht angreifbar« Vor allem war das Gericht nicht gehalten, hierzu ein weiteres Gutachten einzuholen. ,.K Für eine Anwendung des § 287 ZPO gab dieser Fall keinen Anlaß • O' 's ir d) Unter diesen Umständen kann es offenbleiben, ob der Kläger alle Ansprüche geltend machen konnte. Da das Urteil auch im übrigen keinen erheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO» I i Dr. Kleinewefers Ur. K.B.Meyer Hanebeck $ Heinrich Meyer Dr» Pfretzechner | p