* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZB 61/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 61/60

und 17 Jahren alt waren« Nach dem Bentenbescheid des Generalstaatsanwalts in vom 15 o Oktober 1957 hat der Kläger den Hinterbliebenen des Kfl^ auf Grund des § 4 des Gesetzes betreffend die ünfallfürsorge für Gefangene vom 50« Juni 1900 - BGBl I 536 - eine Bente zu gewähren« Er hat für die Zeit vom 27« Oktober 1957 bis zu dem 31« Januar 1959 an sie Benten Dieser ließ seine Muhle und sein Wohnhaus erneuern und dabei das alte Wohnhaus abreißen* Er hatte den Abbruch des Hauses dem Beklagten Alfons - Sohn des Beklagten Hermann ~~ übertragen» Alfons FflU sollte die Abbrucharbeiten auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung gegen Überlassung des anfallenden Bauschuttes und des noch brauchbaren Abbruchmaterials aus-führen» Er ist Landwirt und bewirtschaftet als künftiger Hoferbe den Hof seines Vaters, des Beklagten Hermann FflB Der Schutt und das Abbruchmaterial sollten bei der Herstellung eines Schuppens auf dem Anwesen des Beklagten Hermann mmm verwandt werden» Dieser ist 12 Jahre alt, infolge einer Beckenverletzung gehbehindert und nicht mehr in der Lage, schwere Arbeiten zu verrichten» Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen zu erstatten, die er auf Grund des Gesetzes betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30«, Juni 1900 an die Ehefrau und die Kinder des am ft«. Ac Zur Haftung des Beklagten Alfons lo Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Alfons nach § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30° Juni 1900 verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen zu ersetzen, um die hier gestritten wird«, Wenn Gefangene einen Unfall bei einer Tätigkeit erleiden, bei deren Ausübung freie Arbeiter nach den Bestimmungen der Gesetze über die Unfallversicherung Die Parteien sind sich einig darüber, daß Alfons Frenser Unternehmer im Sinne des § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene^ Er hat den Hausabbruch übernommen und für eigene Bechnung durchgeführt« Der Bauschutt und das anfallende Baumaterial sollten auch in seinem Interesse auf dem von ihm verwalteten Hof seines Vaters verwandt werden« Bei diesem Sachverhalt bestehen keine Bedenken dagegen^ in Alfons FWB den verantwortlichen Unternehmer zu sehen» Das Berufungsgericht hat auch mit Hecht angenommen, daß § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene nicht deshalb unanwendbar geworden ist, weil die früheren §§ 222 Abs« 2 und 230 StGB (Berufsfahrlässigkeit), an die § 24 des GefangenenfUrsorgegesetzes sinngemäß anknüpft, durch die Strafrechtsänderuhg vom 2» April 1940 (BGBl I 606$ aufgehoben worden sind» Das hat der Bundesgerichtshof für den im wesentlichen gleichlautenden § 903 BVO schon mehrmals ausgesprochen (Urteile vom 29- April 1958 - VI ZB 260/56 - NJW 1958, 1088 « MDB 1958, 506 * VersB 1958, 415, BGHZ 26, 16 [16] und die Be-gründung des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene in den Stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Reichstages 10» Legislaturperiode I» Session 1898/1900 Seite 3515 [3520])o Die Abschaffung des erhöhten Strafrahmens für berufsfahrlässiges Verhalten hat daher nicht zur Folge 9 daß damit auch der Regress des Staates gegen den Unternehmei entfällto Sie bewirkt vielmehr nur, daß es jetzt Aufgabe des Zivilrichters ist, nach strafrechtlichen Grundsätzen zu prüfen, ob der Unternehmer den Unfall fahrlässig unter Außerachtlassung, der Aufmerksamkeit herbeigeführt hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet war» daß Alfons FMHfe berufsfahrlässig in diesem Sinne gehandelt hat» Allerdings stand die Abbrucharbeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, nicht in so engem (spezifischem) Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten? FflH^ gewerblich die Tätigkeit eines Bau- oder Abbruch-Unternehmers ausgeübt hat, die besondere Fachkenntnisse erfordert» Wer sich eine solche Fachtätigkeit in einem Umfange anmaßt, wie es hier geschehen ist, hat auch die mit diesem Beruf zusammenhängenden Pflichten und muß sich 30 behandeln lassen wie ein Fachmann dieses Gewerbes» Daher stellt sich die Frage, ob Alfons PflHV bei Abbruch des Daches die Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat, zu der ein Bau- oder Abbruchunternehmer auf Grund seines Berufes besonders verpflichtet ist» Daß diese Frage zu bejahen ist, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Bevision nicht angezweifelt» Alfons FflH^hat, wie das Berufungsgericht feststellt, die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen unterlassen, vor allem die freigelegten Dachsparren nicht gegen Einsturz gesichert, obwohl sich die Einsicht, daß die ohne Halt freistehenden Beste des Dachgerippes einstürzen konnten, geradezu aufdrängte» Er hat damit die Pflichten, die ein Unternehmer beim Abbruch eines Daches zu erfüllen hat, grob vernachlässigt» Daher ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen* daß Alfons ngch § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene verpflichtet ist, dem Kläger die mit dem Tode des Viktor zusammen- setzes über die Unfallfürsorge für Gefangene zu« Ob dem zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben, denn Hermann FppHP ist, wie das Berufungsgericht in seiner weiteren Urteilsbegründung rechtsirrtumsfrei angenommen hat, jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verpflichtet, dem Kläger Ersatz zu leisten« Er hat, wie das Berufungsgericht feststellt, mit dem im Namen der Justizverwaltung des Klägers handelnden Kommandoführer des Gefangenenlagers einen Vertrag geschlossen, wonach ihm die beiden Gefangenen zu dem Aufladen? Abfahren und Planieren von Schutt zur Verfügung gestellt worden sind« Dieser Vertrag ist nach Ansicht des Berufungsgerichts verletzt, weil der Gefangene Kfl^ zu anderen und bei weitem gefährlicheren Arbeiten verwendet worden ist, als es im Vertrage vereinbart war» Durch die Überlassung der Gefangenen an den Die Revision irrt, wenn sie meint, die Ersatzpflicht der Beklagten sei durch § 9 Abs« 2 des zwischen der Justizverwaltung des 1und dem Verein zur Förderung der Landeskultur im Kreise ViflHü abgeschlossenen Vertrages vpm 1» Dezember 1955 auf die gesetzliche Haftung beschränkt« In dieser Vertragsbeatimmung ist weder' dem Wortlaut noch dem Sinne nach davon die Bede, daß die Haftung des Unternehmers in dieser Weise eingeschränkt werden sollte« Auch im übrigen enthält der Vertrag keino Haftungsbeschränkung dieser Art« Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Beklagten die vertraglichen Abreden mit der Justizverwaltung verletzt haben« Sie räumt ein, daß die Gefangenen zu dem Auf laden, Abfahrenund Blanieren von Schutt zur Verfügung gestellt waren, meint aber, es sei zulässig gewesen, sie auch zu anderen Arbeiten zu verwenden, die mit dieser Haupttätigkoit Die Bevision übersieht aber, daß das Abbrechen eines Hauses viel größere Gefahren mit sich brachte und in keinem Zusammenhang mehr mit den Arbeiten stand, für die die Gefangenen zugeteilt waren» Berücksichtigt man, daß beim Abbruch des Hauses kein Fachmann zugegen war und daß das Vorhaben entgegen einer Anordnung der Baupolizeiverordnung nicht angezeigt war, so erscheint es ausgeschlossen, daß eine Mitwirkung der Gefangenen bei dieser Arbeit genehmigt worden wäre» Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Becht angenommen, daß die Verwendung KM zu Arbeiten auf dem. Bine solche Anweisung könnte zwar eine Mitschuld des begründen, sie wäre aber nicht geeignet, das Verschulden der Beklagten auszuräumen, denn Alfons wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, verpflichtet^gewesen zu unterbinden, daß sich auf dem Dach des Hauses aufhielt. Schließlich hat das Berufungsgericht auch mit Becht davon abgesehen, die Ansprüche des Klägers nach § 254 BGB zu kürzen« Das wäre nur gerechtfertigt, wenn dem Kläger oder den Personen, für die er nach § 278 BGB einzustehen hat, ein Verschulden zur Last zu legen wäre.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
ViktorUnfallGefangeneGesetzBerufungsgerichtArbeitKlägerHermannAlfons

Volltext der Entscheidung

VI ZB 61/60	2205 070
Verkündet
 am 24. Januar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Landwirte Alfons und Hermann	in	Nr
 Kreis 4HBB,
Beklagten, Berufungskläger und Bevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Ltfp	(Juatizfiskus), vertreten
 durch den GeneralStaatsanwalt heim Oberlandesgericht in HflB,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	•«
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Bode, Br« Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten Alfons und Hermann Frenser gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm {Westf«) vom 23« Januar I960 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden diesen Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
 Der Kaufmann Viktor	der im Strafgefangenenlager LiflB im Kreise	eine	Gefängnisstrafe
 verbüßte, ist am 8. €B 1957 tödlich verunglückt, als er auf dem Grundstück des Beklagten Peter SchflBp zu Außenarbeiten eingesetzt war« Er hinterließ süßer seiner Witwe sieben Kinder, von denen sechs zwischen ? und 17 Jahren alt waren« Nach dem Bentenbescheid des Generalstaatsanwalts in vom 15 o Oktober 1957 hat der Kläger den Hinterbliebenen des Kfl^ auf Grund des § 4 des Gesetzes betreffend die ünfallfürsorge für Gefangene vom 50« Juni 1900 - BGBl I 536 - eine Bente zu gewähren« Er hat für die Zeit vom 27« Oktober 1957 bis zu dem 31« Januar 1959 an sie Benten
4U'' '
in Höhe von insgesamt 3«033*33 DM gezahlt, deren Erstattung er von den Beklagten begehrt«
Der Beklagte Hermann PrflH) hatte am Morgen des Unfalltages von dem Kommandoführer des Gefangenenlagers Lifll^ zwei Gefangene angefordert, die nach seinen Angaben in der Nähe seines Hofes Schutt aufladen und. planieren sollten« Er ist Mitglied des Vereins zur Förderung der Landeskultur im Kreise	Zwischen diesem Verein
 und der Justizverwaltung besteht ein Vertrag, auf Grund dessen die Justizverwaltung dem Verein und seinen Mitgliedern Gefangene des Lagers LiflBP für landwirtschaftliche Arbeiten in der Nähe des Lagers zur Verfügung stellt«
Die Gefangenen KflHfc und	eile der Kommandoführer des Lagers dem Beklagten Hermann	zuteilte,
 wurden von dessen Sohn Hubert zu dem Anwesen des Beklagten
~ 3 -
SchflHP gebracht. Dieser ließ seine Muhle und sein Wohnhaus erneuern und dabei das alte Wohnhaus abreißen* Er hatte den Abbruch des Hauses dem Beklagten Alfons - Sohn des Beklagten Hermann	~~	übertragen»	Alfons
 FflU sollte die Abbrucharbeiten auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung gegen Überlassung des anfallenden Bauschuttes und des noch brauchbaren Abbruchmaterials aus-führen» Er ist Landwirt und bewirtschaftet als künftiger Hoferbe den Hof seines Vaters, des Beklagten Hermann FflB Der Schutt und das Abbruchmaterial sollten bei der Herstellung eines Schuppens auf dem Anwesen des Beklagten Hermann mmm verwandt werden» Dieser ist 12 Jahre alt, infolge einer Beckenverletzung gehbehindert und nicht mehr in der Lage, schwere Arbeiten zu verrichten»
Mit dem Abbruch des Hauses wurde begonnen, ohne daß das Vorhaben dem Städtbauamt	unter	Angabe	des
 Abbruchunternehmers angezeigt war, wie § 34 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk	vorschreibt.
Keiner der Personen, die bei dem Abbruch mitwirkten, war Baufacharbeiter» Der Beklagte Alfons FQBBK ist zwar Feuerwehrmann, von Beruf aber Landwirt» Außer ihm und den beiden Gefangenen waren noch ein Landwirt - KoflB) - und ein Eisenbahnhilfsheizer - Schi^HHttM ~ als Helfer tätig» Die Gefangenen stapelten zunächst die abgenommenen Dachpfannen auf dem^prdboden auf» Anschließend mußten sie auf dem Dachboden Strohcfcocken bündeln und herabwerfen» Am Nachmittag wurde das Dach - ein Sparrendach ohne Firstbalken -abgebaut. Dabei hü^Lf Viktor	auf	dem	Dachboden,	während
 Dr^|^ unten arbeitete. Als die Arbeiten gegen 17 Uhr soweit gediehen waren, daß die vier vorderen Sparrenpaare nur noch in ihrem unteren Teil durch 3 bis 6 Latten und einige Rispen miteinander verbunden waren und sonst nur

4
noch durch die Fußverzapfung mit dem Auflagebalken gehalten wurden, gaben die Sparren nach und stürzten nach vorne abe Hierbei wurde KBIB mit heruntergerissen. E» erlitt einen Schädelbasisbruch und starb noch am selben Tage«, Die Beklagten Peter Sch^^^- und Alfens FBHH^ sind wegen fahrlässiger Tötung des K^^B zu Geldstrafen verurteilt. worden.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten Erstattung des an die Hinterbliebenen des KflB) gezahlten Bentenbetxages von 3033*33 DM verlangt und beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die Unfallfürsorge für Strafgefangene an die Ehefrau und die Kinder des Viktor KflHB zu erbringenden Leistungen insoweit Schadensersatz -zu leisten, als KB^B während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre, ihnen Unterhalt zu gewähren»
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten» Sie bestreiten ein Verschulden und machen hilfsweise geltend, daß den Viktor KB^B sin überwiegendes eigenes Verschulden treffe» Er sei wiederholt nachdrücklich aufgefordert worden, den Dachboden zu verlassen, sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen»
Der Beklagte Hermann FOBBB* bestreitet auch, von der Übernahme der Abbrucharbeiten durch seinen Sohn gewußt zu haben. Ihm sei nur bekannt gewesen, daß Schutt an der eigenen Baustelle angefahren und einplaniert werden sollte»

~ 5 -
Das Landgericht hat in einem Teilurteil der Klage gegen die Beklagten Alfons und Hermann	stattge-
geben o Die Berufung dieser Beklagten hatte keinen Erfolg«, Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil, soweit es die Feststellung betrifft, wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen zu erstatten, die er auf Grund des Gesetzes betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30«, Juni 1900 an die Ehefrau und die Kinder des am ft«. flK 1957 tödlich verunglückten Victor Kfl^^ erbracht hat und noch erbringen wird«,
Mit der Revision verfolgen die Beklagten Alfons und Hermann	ihren	Klageabweisungsantrag weiter» Der
 Kläger beantragt, die Revision zurüökzuweisen*
t
i
):
i
*:
f
I
&
Entscheidungsgründe:
|I|M '«I	II«	1111	Kl	11,1,1	!■ I*»l I — Hi|
Ac Zur Haftung des Beklagten Alfons	lo
 Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Alfons nach § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30° Juni 1900 verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen zu ersetzen, um die hier gestritten wird«, Wenn Gefangene einen Unfall bei einer Tätigkeit erleiden, bei deren Ausübung freie Arbeiter nach den Bestimmungen der Gesetze über die Unfallversicherung
 
versichert sein würden, so hat nach diesem Gesetz der Staat für die Folgen solcher Unfälle eine Entschädigung zu leisten« Im Falle der Tötung ist außerdem von dem Zeitpunkt ah9 mit dem der Gefangene, wenn er am Lehen gehliehen wäre, entlassen worden wäre, an dessen Hinterbliebene eine Bente zu zahlen (<§ 4 des Gesetzes) * Für diese Aufwendungen des Staates haften nach § 24 des Gesetzes die Unternehmer, gegen die durch strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Ausserachtlassung der Aufmerksamkeit herbeigeführt haben, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind«
Die Parteien sind sich einig darüber, daß Alfons Frenser Unternehmer im Sinne des § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene^ Er hat den Hausabbruch übernommen und für eigene Bechnung durchgeführt« Der Bauschutt und das anfallende Baumaterial sollten auch in seinem Interesse auf dem von ihm verwalteten Hof seines Vaters verwandt werden« Bei diesem Sachverhalt bestehen keine Bedenken dagegen^ in Alfons FWB den verantwortlichen Unternehmer zu sehen»
Das Berufungsgericht hat auch mit Hecht angenommen, daß § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene nicht deshalb unanwendbar geworden ist, weil die früheren §§ 222 Abs« 2 und 230 StGB (Berufsfahrlässigkeit), an die § 24 des GefangenenfUrsorgegesetzes sinngemäß anknüpft, durch die Strafrechtsänderuhg vom 2» April 1940 (BGBl I 606$ aufgehoben worden sind» Das hat der Bundesgerichtshof für den im wesentlichen gleichlautenden § 903 BVO schon mehrmals ausgesprochen (Urteile vom 29- April 1958 - VI ZB 260/56 - NJW 1958, 1088 « MDB 1958, 506 * VersB 1958, 415,
 
vom. 28» April 1959 - VI ZR 42/58 - NJW 1959? 1779 = MDB 1959? 1002 * VHS 17? 172 = VersR 1959? 715 und vom 19o Januar I960 - VI ZR 10/59 - VBS 18? 260 ** VersR I960;. 210) o Die Grundsätze dieser Entscheidungen müssen in gleicher Weise auch hier gelten? zu demal beide Bestimmungen - § 24 des Gefangenenfürsorgegesetzes und § 903 RVO -denselben Vorläufer haben? denn beide.sind in erster Linie dem § 96 des ünfallverSicherungsgesetzes vom 6«, Juli 1884 (RGBl 69) nachgebildefc (vgl. BGHZ 26, 16 [16] und die Be-gründung des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene in den Stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Reichstages 10» Legislaturperiode I» Session 1898/1900 Seite 3515 [3520])o Die Abschaffung des erhöhten Strafrahmens für berufsfahrlässiges Verhalten hat daher nicht zur Folge 9 daß damit auch der Regress des Staates gegen den Unternehmei entfällto Sie bewirkt vielmehr nur, daß es jetzt Aufgabe des Zivilrichters ist, nach strafrechtlichen Grundsätzen zu prüfen, ob der Unternehmer den Unfall fahrlässig unter Außerachtlassung, der Aufmerksamkeit herbeigeführt hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet war»
Zu Unrecht bezweifelt die Revision? daß Alfons FMHfe berufsfahrlässig in diesem Sinne gehandelt hat» Allerdings stand die Abbrucharbeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, nicht in so engem (spezifischem) Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten? daß von der Vernachlässigung der typischen Berufspflichten eines Landwirts gesprochen werden könnte» Es erscheint auch zweifelhaft? ob es sich? wie das Berufungsgericht meint? bei dieser Arbeit um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes gehandelt hat» Darauf kommt es aber auch nicht an« Entscheidend ist vielmehr, daß Alfons
8 «
FflH^ gewerblich die Tätigkeit eines Bau- oder Abbruch-Unternehmers ausgeübt hat, die besondere Fachkenntnisse erfordert» Wer sich eine solche Fachtätigkeit in einem Umfange anmaßt, wie es hier geschehen ist, hat auch die mit diesem Beruf zusammenhängenden Pflichten und muß sich 30 behandeln lassen wie ein Fachmann dieses Gewerbes» Daher stellt sich die Frage, ob Alfons PflHV bei Abbruch des Daches die Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat, zu der ein Bau- oder Abbruchunternehmer auf Grund seines Berufes besonders verpflichtet ist» Daß diese Frage zu bejahen ist, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Bevision nicht angezweifelt» Alfons FflH^hat, wie das Berufungsgericht feststellt, die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen unterlassen, vor allem die freigelegten Dachsparren nicht gegen Einsturz gesichert, obwohl sich die Einsicht, daß die ohne Halt freistehenden Beste des Dachgerippes einstürzen konnten, geradezu aufdrängte» Er hat damit die Pflichten, die ein Unternehmer beim Abbruch eines Daches zu erfüllen hat, grob vernachlässigt» Daher ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen* daß Alfons	ngch	§	24	des
 Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene verpflichtet ist, dem Kläger die mit dem Tode des Viktor	zusammen-
hängenden Aufwendungen zu erstatten»
Ob dem Viktor HfliK ein Mitverschulden an seinem Unfall zur Last zu legen ist, kann unentschieden bleiben»
Da der Kläger nicht den durch Gesetz auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch der Geschädigten, sondern einen ihm unmittelbar durch das Gesetz verliehenen Ersatzanspruch geltend macht, kann ihm ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten nicht entgegengehalten werden» Das ist für den
 
Anspruch aus § 903 BVO mit Rücksicht auf seinen selbständigen Charakter anerkannt (BGZ 96, 135; 144? 31 [36] und Urteil des BUH vom 8» Mai 1956 in VersR 1956, 435)? gilt aber injgleicher Weise für den Anspruch des Staates aus § 24 des Gefangenenfürsorgegesetzes« An dieser Bechts-auffassung hält der Senat auch gegenüber einem neuerlichen Angriff fest (vgl« Sieg in “Der Betrieb” I960, 1327); denn Gegenstand der Ansprüche aus § 903 BVO und § 24 des Ge~ fangenenfürsorgegesetzes ist nicht der Ersatz des dem Verletzten entstandenen Schadens, sondern der Aufwendungen, die der Berufsgenossenschaft bzw« dem Staate kraft Gesetzes erwachsen sind und deren Höhe unabhängig davon ist, ob den Verletzten ein mitwirkendes Verschulden trifft«
Bo Zur Haftung des Beklagten Hermann
 Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen dem Kläger auch gegen Hermann	Ersatzansprüche aus § 24 des Ge-
setzes über die Unfallfürsorge für Gefangene zu« Ob dem zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben, denn Hermann FppHP ist, wie das Berufungsgericht in seiner weiteren Urteilsbegründung rechtsirrtumsfrei angenommen hat, jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verpflichtet, dem Kläger Ersatz zu leisten« Er hat, wie das Berufungsgericht feststellt, mit dem im Namen der Justizverwaltung des Klägers handelnden Kommandoführer des Gefangenenlagers	einen	Vertrag	geschlossen,	wonach
 ihm die beiden Gefangenen zu dem Aufladen? Abfahren und Planieren von Schutt zur Verfügung gestellt worden sind« Dieser Vertrag ist nach Ansicht des Berufungsgerichts verletzt, weil der Gefangene Kfl^ zu anderen und bei weitem gefährlicheren Arbeiten verwendet worden ist, als es im Vertrage vereinbart war» Durch die Überlassung der Gefangenen an den
 
Beklagten Alfons FflHP, so wird im Berufungsurteil weiter ausgeführt, sei dieser zu dem Erfüllungsgehilfen seines Vaters hinsichtlich der Verpflichtung geworden, die Gefangenen den vertraglichen Vereinbarungen gemäß zu verwenden« Es habe nicht geduldet, sondern unterbunden werden müssen, daß KflHl sich auch nur für kurze Zeit auf dem Dachboden auf-hielt» Das Verschulden seines Sohnes habe Hermann nach § 278 BGB wie eigenes zu vertreten« Durch die schuldhafte Vertragsverletzung sei der Unfall und somit auch der Schaden des entschädigungspflichtigen Klägers adäquat verursacht worden« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigen seine Annahme,, daß auch Hermann	dem	Kläger die mit dem
 Tode des KflWB zusammenhängenden Aufwendungen zu erstatten hat«
Die Revision irrt, wenn sie meint, die Ersatzpflicht der Beklagten sei durch § 9 Abs« 2 des zwischen der Justizverwaltung des 1und dem Verein zur Förderung der Landeskultur im Kreise ViflHü abgeschlossenen Vertrages vpm 1» Dezember 1955 auf die gesetzliche Haftung beschränkt« In dieser Vertragsbeatimmung ist weder' dem Wortlaut noch dem Sinne nach davon die Bede, daß die Haftung des Unternehmers in dieser Weise eingeschränkt werden sollte« Auch im übrigen enthält der Vertrag keino Haftungsbeschränkung dieser Art«
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Beklagten die vertraglichen Abreden mit der Justizverwaltung verletzt haben« Sie räumt ein, daß die Gefangenen zu dem Auf laden, Abfahrenund Blanieren von Schutt zur Verfügung gestellt waren, meint aber, es sei zulässig gewesen, sie auch zu anderen Arbeiten zu verwenden, die mit dieser Haupttätigkoit
- 11
in Zusammenhang standen. Ihr mag zugegeben werden, daß der Kommandoführer des Gefangenenlagers sich auf Befragen auch damit einverstanden erklärt hätte, daß die Gefangenen beim Aufstapeln der Dachpfannen und beim Sammeln der Strohdockeu mithalfen. Die Bevision übersieht aber, daß das Abbrechen eines Hauses viel größere Gefahren mit sich brachte und in keinem Zusammenhang mehr mit den Arbeiten stand, für die die Gefangenen zugeteilt waren» Berücksichtigt man, daß beim Abbruch des Hauses kein Fachmann zugegen war und daß das Vorhaben entgegen einer Anordnung der Baupolizeiverordnung nicht angezeigt war, so erscheint es ausgeschlossen, daß eine Mitwirkung der Gefangenen bei dieser Arbeit genehmigt worden wäre» Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Becht angenommen, daß die Verwendung KM zu Arbeiten auf dem. Dachädes abzubrechenden Hauses eine schuldhafte Verletzung des Vertrages bedeutete
 Ob KflBl wiederholt angewiesen worden ist, sich vom Dach zu entfernen, konnte das Berufungsgericht dahinge stollt sein lassen? Bine solche Anweisung könnte zwar eine Mitschuld des	begründen, sie wäre aber nicht geeignet,
 das Verschulden der Beklagten auszuräumen, denn Alfons
 wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, verpflichtet^gewesen zu unterbinden, daß sich auf dem Dach des Hauses aufhielt.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch mit Becht davon abgesehen, die Ansprüche des Klägers nach § 254 BGB zu kürzen« Das wäre nur gerechtfertigt, wenn dem Kläger oder den Personen, für die er nach § 278 BGB einzustehen hat, ein Verschulden zur Last zu legen wäre. Das ist aber, wie das Berufungsgericht mit Becht angenommen hat, nicht der Pall. Dem Kläger kann vor allem ein etwaiges Mitverschulden des
“ 12 -
Kühne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. KflHfc war im Rahmen dea zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers, denn dieser hatte seine Vertragspflicht mit der Bereitstellung der Gefangenen zur Arbeit bereits erfüllt.
Nach alledem hat das Berufungsgericht die Ersatzpflicht der Beklagten Alfons und Hermann F|B| mit Recht bejaht. Daher war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Dr.	Kleinewefers	Dr.	Bode
 Dr. Hauß	H.	Meyer
k