Er wurde schon in der Tonne I schwindlig, stürzte nach seiner Darstellung bereits hier, kam aber dann beim Übergang in die Tonne II endgültig zu Fall« Br wurde, hilflos auf dem Rücken liegend, einige Zeit in der Tonne II herumgerollt und am Ende der Strecke von einem Angestellten des Beklagten heraus-geholt« Im Laufe der Durchquerung erlitt er eine schwere Luxationsfraktur (Verrenkungsbimch) des linken Unterschenkels mit Fersenbeinbruch und Absprengung des Volkmannfsehen Dreiecks, - eine schwere Verletzung, die auf die Einwirkung einer erheblichen drehenden Gewalt bei gleichzeitig festgestelltem Fuß schließen läßt« Br nimmt den Beklagten aus Vertrag und unerlaubter Handlung auf Schadenersatz in Anspruch« Die vom Kläger zuerst in den Vordergrund gestellte Möglichkeit, daß die auf der Innenwand der Tonne II nicht glatt aufliegende, sondern leicht gewellte Manschette während'oder nach dem Sturz des Klägers dessen rückwärts tretenden Buß erfaßt und festgehalten haben könnte, lehnt das Berufungsgericht auf Grund der vom Sachverständigen Dipl «-Ing» StMP ( Technischer Überwachungsverein SMHHBBI) an Ort und Steile angestellten Versuche als unwahrscheinlich ab, weil sich die Manschette, sobald ein Buß unter sie gerät oder gegen sie tritt, an ihrer freien Seite aufrichtet und ungefährlich an der Schuhsohle vorbeigleitet. Auch die Möglichkeit, daß der Kläger mit dem Buß in den Spalt zwischen den Tonnen geraten sein könnte, wird von den technischen Sachverständigen einheitlich als gering gewertet, weil der Spalt dazu zu schmal ist, wie denn auch am Schuh des Klägers keinerlei Spuren einklemmender äusserer Gewalt vorhanden gewesen sind« c) Sehr wohl möglich ist nach den Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Dr.BafHi aber auch daß der Kläger einfach ungeschickt so gefallen ist, daß er beim Sturz durch sein eigenes Körpergewicht den verdreht aufgesetzten Fuß gegen die sich seitlich verschiebende Unterlage preßte und dadurch abdrehte« Brüche dieser Art kommen häufig beim Skilaufen oder Abspringen von der Straßenbahn vor, gelegentlich sogar auf ebener Straße, wobei allerdings meist der Alkohol im Spiel ist« Hierzu weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Mechanismus und die Ausgestaltung der «Rollenden Tonnen« gerade auf die Erregung eines Schwindelgefühls angelegt sind und der Kläger schon vor dem Sturz schwindlig geworden war, so daß etwaige ‘Körpergewandtheit und Reaktionsvermögen wahrscheinlich bei ihm ebenso beeinträchtigt gewesen seien, wie nach Alkoholgenuß, so daß% es in gleicher Weise zu einem ungeschickten, reaktionslosen und dadurch schweren Sturz habe kommen kön- Das rechtliche Ergebnis des Berufungsgerichts, daß der Kläger den ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem Unfall und einem Verschulden des Beklagten beweisen muß, hält den Revisionsangriffen stand« Die von der Revision in Bezug genommene Rechtsprechung Uber die Beweislast bei Beförderungs-Gastaufnahme-, Werk-, Dienst- oder ähnlichen Verträgen, wie Schaustellerverträgen, stetst nämlich den Nachweis voraus, daß die Ursache des Schadenseintritts aus einem Gefahrenkreise hervorgegangen ist, für den. im Zv^eifel den Unternehmer die Verantwortung trifft (RGZ 148, - 150; RG JW 1937, 2190 Nr* 5; BGHZ 8, 241 f$ BGH Urteil v« 11«Pebruar 1957 - VII ZR 256/56 = NJW 1957, 746 Nr* 2)« An eben dieser Voraussetzung aber mangelt es hier« Denn der Beklagte hat gerade nicht die Verpflichtung Übernommen, den Beklagten sturzfrei und wohlbehalten durch die "Rollenden Tonnen" gelangen zu lassen, sondern hat im Gegenteil - wie etwa der Vermieter einer Eislauffläche - eine an sich offenkundig gefahrvolle Einrichtung zur Verfügung gestellt, deren sturzfreie Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordert« Wer sich die se Geschicklichkeit zu Unrecht zutraut, muß die folgen solcher Selbstüberschätzung selbst tragen« Darüber hinaus war der Mechanismus der "Rollenden Tonnen", wie auch ihre Ausstattung mit sich drehenden bunten Segeltuchstreifen offensichtlich dax^auf angelegt, die Raseenten zur freude der Zuschauer zu fall zu bringen« Den Gefahrenkreis des Stürzens nahm der Kläger daher in Kauf, so daß hierfür den Beklagten keine Verantwortung trifft« Auch die ungewöhnliche Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzung kann allein nicht den Schluß rechtfertigen, daß Uber die in Kauf genommene Gefahr des Stürzens hinaus zu sätslich ein vom Beklagten zu vertretender Mangel der Einrichtung mit ursächlich geworden sein müsse« Gleichartige Verletzungen sind nämlich, wie das sachverständig beratene; Berufungsgericht feststellt, bei den - dem Durchschreiten -«Rollender Tonnen« insoweit vergleichbaren - Betätigungen * des Skilaufens oder des Abspringens von einer Straßenbahn nichts Ungewöhnliches, kommen sogar auf ebener, feststehender Straße vor, wenn das Reaktionsvermögen - wie in den «Rol lenden Tonnen« durch das Schwindelgefühl - durch Alkohol geschwächt ist« Im übrigen entspricht es gemeinkundiger Erfahrung, daß selbst anscheinend harmlose Stürze - zu demal Erwachsener - ausnahmsweise schwerwiegende Verletzungen zur Folge haben können© Hiernach reicht die vom Kläger in Kauf genommene Gefahr eines* Sturzes auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zur Erklärung der erlittenen Verletzungen völlig aus© Schon aus diesem Grunde war es, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, Sache des Klägers, darzutun, daß .seine Verletzung nicht nur durch die allgemeine Betriebs-* gefahr der «Rollenden Tonnen«, sondern zusätzlich noch durch andere, von ihm nicht in Kauf genommene Umstände verursacht worden ist (vgl© BGH Urteil vom 19© November 1957 - VI ZR 250/56 - VersR 1958, 61; BGHZ 27, 238 f)© Zusammenhang mit einem eingetretenen Erfolg, sondern auch umgekehrt von einem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden kann (Urteil vom 1OoJuli 1956 “ VI ZR 199/55 « VersR 1956, 577)* Wenn sie indessen aus der festgestellten Tatsache, daß die schwere Fußverletzung des Klägers auf die Einwirkung einer erheblichen drehenden Gewalt bei gleichseitig festgestelltem Fuß zurückzufUhren ist, auf Mängel der Anlage infolge schuldhafter Verletzung der Vertrags- und Verkehrssicherungspflichten des Beklagten schließen will, so verkennt sie die Regeln des Anscheinsbeweises« Der Beweis des ersten Anscheins setzt nämlich einen Geschehensablauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hin-weistg Pie Gesamtgestaltung des Falles muß von solcher Art sein, daß sich aus der Erfahrung des Lebens der gezogene Schluß ohne weiteres aufdrängt (BGH Urteil vom 18« Januar 1957 - VI ZR 511/55 - VersR 1957, 234)« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es indessen keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß bei "Rollenden Tonnen" die Einwirkung erheblicher drehender Gewalt auf einen gleichzeitig festgestellten Fuß nur bei schuldhafter Mängel der Anlage oder der Unterhaltung möglich sei« Pas angefochtene Urteil stellt im Gegenteil fest, daß der Kläger auch einfach beim Sturz durch sein eigenes Körpergewicht den verdreht aufgesetzten Fuß gegen die sich seitlich verschiebende Tonnenwand gepreßt und dadurch abgedreht haben kann« Auch dann hat nämlich auf den durch das Körpergewicht (» Anziehungskraft der Erde) festgestellten Fuß die erhebliche drehende Gewalt der "Rollenden Ton-
V **> ► VI ZE 61/58 K 2349 032 Verkündet aia 17« Februar 1959 Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle« I Im 3? amen des Volkes * In dem Rechtsstreit des Kaufmanns H8iis B Wttk in SCHBHHR* UBBhalde 0, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, ■ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Schausteller Fritz F flllHMHP in S( WHIP« omm Wasen Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, « Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~ hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17® Februar 1959 unter Mit« Wirkung der Bundesriehter Dr« Engels, Dr«K«E*Meyer, Hanebeck, Br« Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6«ZiviIsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22« Oktober 1957 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf« erlegt« Von Rechts wegen «« 2 * * Tatbestands Der Beklagte ist Schausteller und betrieb seine polizeilich freigegebenen "Rollenden Tonnen" im Herbst 1954 auf dem Volksfest* Die "Rollenden Tonnen" bestehen in zwei je etwa 5 m langen, horizontal hintereinander liegend angeordneten zylindrischen Röhren von 2*30 m Durchmesser, die sich bei Antrieb durch den seitlich aufgestellten Elektromotor mit einer Umfangsgeschwindigkeit von etwa 1 m/sec gegenläufig um ihre Längsachse drehen«, Die aus Holz bestehenden Zylinderwände sind mit Filz und verschiedenfarbigen Segeltuchbahnen ausgeschlagen« Der zwischen den beiden Zylindern vorhandene, bis zu 6 cm breite Spalt wird von einer auf dem Innenrand der Tonne I aufgenieteten, lederartigen Manschette von etwa 17 cm Breite überdeckt, die über den Spalt hinweg etwa 8 cm in die Tonne II hineinragt, wo sie nicht mehr glatt, sondern etwas gewellt aufliegt« Der unmittelbar ersichtliche Zweck dieser Vorrichtung besteht darin, daß die Besucher, die die Tonnen zu durchschreiten wünschen, entweder ihre Geschicklichkeit beweisen, oder aber zur Belustigung der zahlenden Zuschauer infolge der normalerweise eintretenden Störung des Gleichgewichtsgefühls zu Fall kommen und dann mehr oder weniger hilfslos durcheinander-rollen* Ein Warnschild weist darauf hin, daß das Betreten der Tonnen auf eigene Gefahr geschieht« Am 26 * September 1954 besuchte der 1926 * geborene Kläger den Stand des Beklagten und betrat als alleiniger Passant die Tonnen, die seine Tochter bereits ohne Sturz durchlaufen hatte«. Er wurde schon in der Tonne I schwindlig, stürzte nach seiner Darstellung bereits hier, kam aber dann beim Übergang in die Tonne II endgültig zu Fall« Br wurde, hilflos auf dem Rücken liegend, einige Zeit in der Tonne II herumgerollt und am Ende der Strecke von einem Angestellten des Beklagten heraus-geholt« Im Laufe der Durchquerung erlitt er eine schwere Luxationsfraktur (Verrenkungsbimch) des linken Unterschenkels mit Fersenbeinbruch und Absprengung des Volkmannfsehen Dreiecks, - eine schwere Verletzung, die auf die Einwirkung einer erheblichen drehenden Gewalt bei gleichzeitig festgestelltem Fuß schließen läßt« Br nimmt den Beklagten aus Vertrag und unerlaubter Handlung auf Schadenersatz in Anspruch« Das Landgericht hat die bezifferten Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und seinem Anträge, die weitere Ersatzpflicht des Beklagten festzustellen, entsprochen. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Die Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Wiederherstellung aes landgerichtlichen Urteils. EntscheidungsgrUnde % 1c Der schwere Unfall des Klägers stellt sich, wie das angefochtene Urteil ausführt, als vereinzelter Ausnahmefall dar. Die Einrichtung der »»Rollenden Tonnen»» besteht schon' seit Jahrzehnten, die des Beklagten im besonderen seit etwa 30 Jahren,und im Bundesgebiet sind gegenwärtig 5 dieser Vorrichtungen in Betrieb. Ähnlich schwere Unfälle sind jedoch bisher nicht bekannt geworden. —• 4* Bine Ermittlung des genauen Unfallhergangs, und seiner Ursachen ist dem durch einen medizinischen und zwei technische Sachverständigen beratenen Berufungsgericht nicht möglich gewesen« Es vermag daher keine halbswegs sichere Erklärung zu bieten, sondern nur mehr oder weniger einleuchtende Vermutungen anzustellen? die sich auf den Sturz des Klägers beim Überqueren von der einen in die andere Tonne konzentrieren, deren Wahrscheinlichkeitsrang aber zweifelhaft bleibt und die eine richterliche Überzeugung nicht begründen können« Die vom Kläger zuerst in den Vordergrund gestellte Möglichkeit, daß die auf der Innenwand der Tonne II nicht glatt aufliegende, sondern leicht gewellte Manschette während'oder nach dem Sturz des Klägers dessen rückwärts tretenden Buß erfaßt und festgehalten haben könnte, lehnt das Berufungsgericht auf Grund der vom Sachverständigen Dipl «-Ing» StMP ( Technischer Überwachungsverein SMHHBBI) an Ort und Steile angestellten Versuche als unwahrscheinlich ab, weil sich die Manschette, sobald ein Buß unter sie gerät oder gegen sie tritt, an ihrer freien Seite aufrichtet und ungefährlich an der Schuhsohle vorbeigleitet. Auch die Möglichkeit, daß der Kläger mit dem Buß in den Spalt zwischen den Tonnen geraten sein könnte, wird von den technischen Sachverständigen einheitlich als gering gewertet, weil der Spalt dazu zu schmal ist, wie denn auch am Schuh des Klägers keinerlei Spuren einklemmender äusserer Gewalt vorhanden gewesen sind« Ernstlicher in Betracht kommen dagegen nach der Auffassung des Tatrichters drei andere Möglichkeiten% a) Gegensätzliche Kräfte können dadurch zur Einwirkung gelangt sein, daß der später verletzte linke Buß zufällig mit jel e i chmä ßiger Belastung von Ballen und Perse sureinen Hälfte auf die Manschettejzur anderen Hälfte auf die sich 4 entgegengesetzt drehende Innenwand der Tonne II zu stehen gekommen wäre« Dieser vor allem vom Sachverständigen Prof, vertretenen Möglichkeit hält das Berufungsgericht ent* gegen, daß es .ein ungewöhnlicher Zufall sei und im Gegensatz zur Übung eines auf gewellter Fläche Gehenden stehe, gerade an der einen kritischen Stelle mit ziemlich gleicher Gewichtsverteilung auf Ballen und Ferse aufzutreten® b) Als nächstliegende und insbesondere medizinisch befriedigendste Rekonstruktion haben die Sachverständigen eine erstmals vom Sachverständigen an Ort und Stelle ermittelte Möglichkeit bezeichnet, die mit der Nahtstelle der Manschette Zusammenhänge An der einen Stelle nämlich, wo die beiden Manschettenenden Zusammentreffen, und durch schmale, kreuzweise verlaufende Bedernesteln miteinander verbunden sind, endete die Ösenreihe dieser Verschnürung etwa 2 bis 3 cm vor dem Manschettenrand, so daß in Richtung auf die frei in die Tonne II hineinragende Aussenkante der Manschette an dieser Stelle in etwa 2 bis 3 cm Breite eine feste Verbindung der Manschettenenden nicht bestand«. Dies hat zur Folge, daß, wenn die Manschette durch einen dagegen gestemmten Fuß aufgerichtet wird und in dieser Hochstellung am Schuh entlanggleitet, der hinter der Nahtstelle sich « nähernde Mauschetten-Anfang sich nicht in genau gleicher Weise aufrichtet, wie das vor der Naht vorbeipassierende Manschettenende, sondern bis zu einem gewissen Grade in seiner ursprünglichen, mehr flachen Stellung verharrt® Br hängt also etwas tiefer nach unten und vermag dadurch von der Seite gegen den angestemmten Fuß zu drücken oder zu schlagen, da er in sich so viel Versteifung besitzt, daß er nicht ohne weiteres bei Seite weicht«. “6 -* Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen solchen Ablauf besteht indessen nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil auch diese Version ein Zusammenwirken mehrerer, nicht gerade in die Augen springender Momente zur Voraussetzung habe. Denn das frei stehende Stück des Manschet ten-Anfangs habe nur eine ganz kleine Angriffsfläche geboten und 'gerade diese müßte voll den Fuß oder Schuh des Klägers erfaßt haben; hinzukommen müßte aber ausserdem,daß der Fuß durch eine andere, unabhängige Ursache festgehalten worden sei, denn sonst wäre er wahrscheinlich der von der Seite her drückenden Kraft des Manschetten-Anfangs ausgewichen« c) Sehr wohl möglich ist nach den Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Dr.BafHi aber auch daß der Kläger einfach ungeschickt so gefallen ist, daß er beim Sturz durch sein eigenes Körpergewicht den verdreht aufgesetzten Fuß gegen die sich seitlich verschiebende Unterlage preßte und dadurch abdrehte« Brüche dieser Art kommen häufig beim Skilaufen oder Abspringen von der Straßenbahn vor, gelegentlich sogar auf ebener Straße, wobei allerdings meist der Alkohol im Spiel ist« Hierzu weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Mechanismus und die Ausgestaltung der «Rollenden Tonnen« gerade auf die Erregung eines Schwindelgefühls angelegt sind und der Kläger schon vor dem Sturz schwindlig geworden war, so daß etwaige ‘Körpergewandtheit und Reaktionsvermögen wahrscheinlich bei ihm ebenso beeinträchtigt gewesen seien, wie nach Alkoholgenuß, so daß% es in gleicher Weise zu einem ungeschickten, reaktionslosen und dadurch schweren Sturz habe kommen kön- nen« 2o Die Revision macht geltend, die Schwere der Verlet-; zung des Klägers rechtfertige zunächst den Schluß, daß der Beklagte die vertraglich von ihm zu fordernde Sorgfalt verletzt habe, so daß der Berufungsrichter die in der Rechtspre chung für 3eherbergungs-, Dienst-, Werk und ähnliche Verträge entwickelte Umkehrung der Beweislast auch auf den Schau vertrag , der Parteien habe anwenden müssen0 » > Das Berufungsgericht lehnt eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Pall ab, weil er vollkommen anders gelagert sei; Der Kläger habe die Gefahr des Stürzens bewußt in Kauf genommen, so daß ein wesentlicher Teil der Ge fahren als Haftungsgrund von vornherein ausscheide« Der Kläger habe sich demnach nicht passiv und vertrauensvoll in den Bereich der Anlage des Beklagten begeben, - Sinn und Inhalt des Vertrages sei vielmehr die Schaffung und Benutzung einer Gelegenheit zu dem Beweis von Geschicklichkeit und Mut gewesen, so daß der Schausteller gerade nicht die Herrschaft über den sich abspielenden Vorgang hatte, weil der wesentliche Paktor der Gewandtheit und des Verhaltens der Benutzer seinem Einfluß entzogen sei* Ferner sei es im vorliegenden Palle gerade nicht sicher, daß der Unfall überhaupt in ursächlichem Zusammenhang mit einem ausserhalb der übernommenen Gefahr liegenden Zustand der Anlage stehe, und endlich könne nicht gesagt werden, daß Unfallablauf und Schadenscharakter die Annahme einer Verletzung der dem Schausteller obliegenden Sorgfaltspflicht rechtfertigten; denn selbst wenn man die Verbindung der Manschettennaht als objektiven Mangel der Anlage bezeichne, könne (wie anderweit ausgeführt) allein hieraus noch kein Schluß auf hangelnde Sorgfalt gezogen werden« t « 8 Das rechtliche Ergebnis des Berufungsgerichts, daß der Kläger den ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem Unfall und einem Verschulden des Beklagten beweisen muß, hält den Revisionsangriffen stand« Die von der Revision in Bezug genommene Rechtsprechung Uber die Beweislast bei Beförderungs-Gastaufnahme-, Werk-, Dienst- oder ähnlichen Verträgen, wie Schaustellerverträgen, stetst nämlich den Nachweis voraus, daß die Ursache des Schadenseintritts aus einem Gefahrenkreise hervorgegangen ist, für den. im Zv^eifel den Unternehmer die Verantwortung trifft (RGZ 148, - 150; RG JW 1937, 2190 Nr* 5; BGHZ 8, 241 f$ BGH Urteil v« 11«Pebruar 1957 - VII ZR 256/56 = NJW 1957, 746 Nr* 2)« An eben dieser Voraussetzung aber mangelt es hier« Denn der Beklagte hat gerade nicht die Verpflichtung Übernommen, den Beklagten sturzfrei und wohlbehalten durch die "Rollenden Tonnen" gelangen zu lassen, sondern hat im Gegenteil - wie etwa der Vermieter einer Eislauffläche - eine an sich offenkundig gefahrvolle Einrichtung zur Verfügung gestellt, deren sturzfreie Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordert« Wer sich die se Geschicklichkeit zu Unrecht zutraut, muß die folgen solcher Selbstüberschätzung selbst tragen« Darüber hinaus war der Mechanismus der "Rollenden Tonnen", wie auch ihre Ausstattung mit sich drehenden bunten Segeltuchstreifen offensichtlich dax^auf angelegt, die Raseenten zur freude der Zuschauer zu fall zu bringen« Den Gefahrenkreis des Stürzens nahm der Kläger daher in Kauf, so daß hierfür den Beklagten keine Verantwortung trifft« Auch die ungewöhnliche Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzung kann allein nicht den Schluß rechtfertigen, daß Uber die in Kauf genommene Gefahr des Stürzens hinaus zu sätslich ein vom Beklagten zu vertretender Mangel der Einrichtung mit ursächlich geworden sein müsse« Gleichartige Verletzungen sind nämlich, wie das sachverständig beratene; Berufungsgericht feststellt, bei den - dem Durchschreiten -«Rollender Tonnen« insoweit vergleichbaren - Betätigungen * des Skilaufens oder des Abspringens von einer Straßenbahn nichts Ungewöhnliches, kommen sogar auf ebener, feststehender Straße vor, wenn das Reaktionsvermögen - wie in den «Rol lenden Tonnen« durch das Schwindelgefühl - durch Alkohol geschwächt ist« Im übrigen entspricht es gemeinkundiger Erfahrung, daß selbst anscheinend harmlose Stürze - zu demal Erwachsener - ausnahmsweise schwerwiegende Verletzungen zur Folge haben können© Hiernach reicht die vom Kläger in Kauf genommene Gefahr eines* Sturzes auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zur Erklärung der erlittenen Verletzungen völlig aus© Schon aus diesem Grunde war es, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, Sache des Klägers, darzutun, daß .seine Verletzung nicht nur durch die allgemeine Betriebs-* gefahr der «Rollenden Tonnen«, sondern zusätzlich noch durch andere, von ihm nicht in Kauf genommene Umstände verursacht worden ist (vgl© BGH Urteil vom 19© November 1957 - VI ZR 250/56 - VersR 1958, 61; BGHZ 27, 238 f)© 3© Dieser Nachweis ist entgegen der hilfsweise vorgetragenen Auffassung der Revision insbesondere auch nicht nach den Grundsätzen des toscheinsbeweises geführt© In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats geht die Revision zutreffend davon aus, daß beim Anscheinsbeweis nicht nur von einem feststehenden Ereignis auf den ‘ • 1 ö ■"* Zusammenhang mit einem eingetretenen Erfolg, sondern auch umgekehrt von einem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden kann (Urteil vom 1OoJuli 1956 “ VI ZR 199/55 « VersR 1956, 577)* Wenn sie indessen aus der festgestellten Tatsache, daß die schwere Fußverletzung des Klägers auf die Einwirkung einer erheblichen drehenden Gewalt bei gleichseitig festgestelltem Fuß zurückzufUhren ist, auf Mängel der Anlage infolge schuldhafter Verletzung der Vertrags- und Verkehrssicherungspflichten des Beklagten schließen will, so verkennt sie die Regeln des Anscheinsbeweises« Der Beweis des ersten Anscheins setzt nämlich einen Geschehensablauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hin-weistg Pie Gesamtgestaltung des Falles muß von solcher Art sein, daß sich aus der Erfahrung des Lebens der gezogene Schluß ohne weiteres aufdrängt (BGH Urteil vom 18« Januar 1957 - VI ZR 511/55 - VersR 1957, 234)« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es indessen keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß bei "Rollenden Tonnen" die Einwirkung erheblicher drehender Gewalt auf einen gleichzeitig festgestellten Fuß nur bei schuldhafter Mängel der Anlage oder der Unterhaltung möglich sei« Pas angefochtene Urteil stellt im Gegenteil fest, daß der Kläger auch einfach beim Sturz durch sein eigenes Körpergewicht den verdreht aufgesetzten Fuß gegen die sich seitlich verschiebende Tonnenwand gepreßt und dadurch abgedreht haben kann« Auch dann hat nämlich auf den durch das Körpergewicht (» Anziehungskraft der Erde) festgestellten Fuß die erhebliche drehende Gewalt der "Rollenden Ton- .. 11 * • nen1» eingewirkt« Kann aber der Unfall, wie hier, durch mehrere verschiedene Ursachen erklärt werden, haftet der Beklagte aber nur für eine oder für einige der möglichen Ursachen, so muß der Kläger nachweisen, daß gerade ein solcher Umstand ursächlich gewesen ist; dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die eine oder die andere Möglichkeit die groß-. sere Wahrscheinlichkeit für sich hats in einem derartigen Falle kann der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Klägers nicht angewandt werden ( BGH Urteil vom 10« März 1954-- VI ZR 75/53 55 VersR 1954, 224)« - Hach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen« Ingels Br«Bode Br» KoE»Meyer Br»Hauß Hanebeck