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BGH

Gericht: BGH

Sie hat behauptet, sie sei vorschriftsmäßig auf der rechten Straßenseite und auch während des Überholens mit einer gleich-bleibenden Geschwindigkeit von 50 at/kra gefahren; sie sei durch das Binbiegen des Beklagten aus ihrer Fahrtrichtung gedrängt worden und habe durch den Anstoß die Gewalt über das Fahrzeug verloren. Januar 1955 zugesprochen, ihre übrigen Ansprüche dem Grunde nach in Höhe von 3/4 des entstandenen Schadens für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte ihr allen noch entstehenden Schaden in Höhe von 3/4 zu ersetzen habe; die weitergehenden Ansprüche der Klägerin sind, wie das Oberlandesgericht im Berufungs- Baß die Klägerin ihre Geschwindigkeit von 50-60 st/km während des Überholens erhöht habe, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. ihn daher die volle Verantwortung dafür, daß er den Viagen der Klägerin geschnitten und dadurch aus seiner Fahrtrichtung gebracht habe« Gegenüber diesem Verschulden des Beklagten und der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs müsse sioh die Klägerin jedoch nach § 17 StVG zu V4 ein eigenes Mitverschulden und die Betriebsgefahr ihres Wagens anrechnen lassen Ihr sei zu dem Vorwurf zu machen, daß sie als Anfängerin einen mit 6 Personen besetzten Wagen mit 50 bis 60 st/km unbekümmert um den übrigen Verkehr scharf an der Mitte 11 i/.ds. Die Revision wendet sioh mit Verfahrensund Sachrügen lediglich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Verantwortlichkeit zwischen dem Beklagten und der Klägerin für den ihr durch den Unfall entstandenen Schaden. 1. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe als ein weiteres beträchtliches JSitvsrachulden der Klägerin berücksichtigen müssen, daß sie während des tiberholvor-gangs entgegen dem Verbot des $ 10 Abs. 1 StVO (dort Satz ? Denn daa Berufungsgericht hat den Beweis für die dahingehende Behauptung des Beklagten in rechtsirrtumsfreien Ausführungen nicht als erbracht angesehen, so daß es diesen vom Beklagten behaupteten Umstand auch nicht bei der Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit berücksichtigen konnte. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß zunächst ein Geständnis der Klägerin nach § 288 ZPO für die Erhöhung ihrer Geschwindigkeit während des überliolvorg.-mgs Vorgelegen habe und daß sie daher Januar 1955 gegen sie ausgelegt hatte, noch vor der ersten mündlichen Verhandlung in ihrem Schriftsatz vom 15> Juni 1955 dazu erklärt, daß diese Darstellung in der Klageschrift nur eine Annahme sei, die auf den Angaben der Zeugen über die Geschwindigkeit des Beklagten beruhe, daß sie selbst aber im Zeitpunkt des Unfalls nur eine Geschwindigkeit von höchstens 55 st/km genabt habe. Im übrigen wäre, wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Darstellung der Klagsobrift auch dann, wenn sie als Tatsachenbehauptung und damit als vorweggenommenes TatsachengeständniB in der mündlichen Verhandlung vox’ge tragen worden wäre, nur im Ganzen zu werten gewesen (vgl. dazu RGZ 86, 145 und auch § 289 Abs. 2 ZPO), also dahin, daß nur der Wagen des Beklagten die Geschwindigkeitserhöhung ihres Wagens auf 80 st/km bewirkt habe. Die auf § 139 ZPO gestützte Büge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Beklagten zu einem '•Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hierüber veranlassen müssen, ist daher nicht berechtigt. a) Das Berufungsgericht hat die Behinderung der Klägerin durch die beiden neben ihr sitzenden Personen nicht nur, wie die Revision meint, als einen objektiven Verstoß gegen § 7 Abs- 3 StVO gewertet, sondern ihr auch zu dem Verschulden angerechnet. als ihr möglicherweise nicht bewußt beurteilt hat, hat seinen Grund ersichtlich darin, daß das Berufungsgericht hierin von dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G^^ abweicht, der auf Grund von Fshrversuchen eine Bedienungs- und Sichtbehinderung durch zwei neben einem Volkswagenfahrer sitzende Personen von der Art der Mitfahrerinnen der Klägerin überhaupt in Abrede gestellt hatte. In welchem Ausmaß das Berufungsgericht entgegen diesem Gutachten, also zu Gunsten des Beklagten, dann doch eine Behinderung der Klägerin als gegeben und wie es die Erkennbarkeit der Behinderung für die Klägerin und damit das Maß ihrer Schuld beurteilt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Das Berufungsgericht hat die Behinderung der Klägerin durch die zwei neben ihr sitzenden Personen allerdings nur bei der Beurteilung ihrer Fahrweise bis zu dem Anstoß durch den Vagen des Beklagten berücksichtigt, dagegen nicht mehr bei der Beurteilung ihres «eiteren Verhaltens nach dem Anstoß Bei der Beurteilung dieses weiteren Verhaltene ist es ausweislich der Entsche-.dungsgründe dem Sachverständigen Dr-G®^ gefolgt, der die Abweichung des Volkswagens nach rechts -abgesehen von der wahrscheinlichen, aber nicht beweisbaren Möglichkeit, daß der ülercedeswagen ihm einen Eechteimpuls verliehen habe - auf eine natürliche Reflexbewegung und Schreckwirkung der Klägerin surückgeführt hat, nämlioh auf das Bestreben, der von dem überholenden Wagen drohenden Gefrtir nach rechts auszuweichen. Bei einer solchen Beurteilung dieses Verhaltens, der aus Hechtsgründen nioht entgegengetreten werden kann, brauchte einer etwaigen Behinderung der Klägerin durch die neben ihr sitzenden Personen in der Tat keine Bedeutung mehr beigemessen zu werden* Tabei hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern an anderer Stelle sogar ausdrücklich feststellend erwühnt, daß der V.'rgen der Klägerin nach dem Anstoß durch den Wagen des Beklagten zunächst noch 21 m in einem leicht geneigten Winkel geradeaus und erst dann gegen den Baum gefahren ist. Es hat das aber eben nicht damit erklärt, daß die Klägerin zunächst durch die neben ihr sitzenden Personen an der Steuerung des Wagens nach rechts gehindert worden sei, sondern damit, daß es sich bei der Strecke von 21 a um einen Weg handele, der in Bruchteilen von Sekunden zurückgelegt worden ist, wobei sich die Reaktion der Klägerin noch nicht voll ausgewirkt hatte. 3- Wie der Revision zuzugeben ist, bestehen allerdings Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichte, der Klägerin könne eine zu langsame oder falsche Reaktion in der Lage nach dem Anstoß ihres Vagens durch den Wagen des Beklagten oder mangelnde Erfahrung deshalb nicht zu dem Verschulden gereichen, weil sie erst seit einem Sag den Führerschein besessen habe. Benn die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts sind weder die einzige nooh die tragende Begxün-dung für die Verneinung eines Verschuldens der Klägerin an dem weiteren Geschehen nach ihrem Anstoß duroh den Vagen des Beklagten. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht das weitere Verhalten der Klägerin unter Hinweis auf die Darlegung des Sachverständigen Dr. 6^^ aber auch noch eusdrücklich als eine typische Schreckreaktion beurteilt, die sich nach den Worten des Sachverständigen in einer natürlichen Reflexbewegung und in einer u.U. bis zur lähmenden Handlungsunfähigkeit gehenden Sohreckwirkung äußert. wie es ausdrücklich sagt,, unter demGesichtspunkt seines ivdief Betriebsgefahr erhohehden Verschuldens der KiägerihVherü6krk^>Ääs sichtigto Dazu gehören:.:.insbesondere die von rsdeh^eyisich;;#in ; diesem Zusammenhang angeführten, vom Berufungsgericht der Klägerin als Verschulden zur: Bast gelegten ümsiändeg:' daß ;;^ie44::;:mV als Anfängerin trotz .ihrer 'Behinderung durch dievneB^ sitzenden zwei Personen, ihreh :Wagen an; der MiiteiTinie der : ip S fcraße entlang ges teueft :hät::?;pEs ist selbstverstänttl’lchv1 daß das Berufungsgericht dabei nicht; auch solohe;;.UmSiandi'g'llpp pp;; berücksichtigen konnte, die es nicht als erwiese#/arge sehen 1 Denn das Berufungsgericht hatte wie es das tatsächlich getan hat, unter Berücksichtigung aller von ihm festgestellten Umstände die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit für den Schaden der Klägerin nach eigenem richterlichen Ermessen erneut vorzunehmen.. Die Revision mißversteht die darauf bezüglichen Worte des Berufungsurteils• Das Berufungsgericht hat mit diesen Worten lediglich gesagt, daß die von ihm der Klägerin zu dem Verschulden angerechneten Einzelumstände vom Landgericht bereits im Rahmen der der Klägerin angelasteten Betriebsgefahr in Betracht gezogen worden seien und daß bei der Bewertung dieser Umstände unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt .keine merkliche Erhöhung der Haftungsquote in Frage komme 6» Zu Unrecht rügt die Kevision schließlich, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den Grad des Verschuldens des Beklagten und das Mitverschulden der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat diese Umstände durchaus berücksichtigt, indem es eingangs die vom Landgericht getroffene Entscheidung mit den Worten billigt, daß der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin "unter Berücksichtigung der Haftungsminderung von 1/4" mit 4500 DM für die Zeit bis Ende 1954 und mit monatlich 75 DM für die spätere Zeit richtig bemessen sei.

Zitierte Normen: § 7 StVO § 230 StGB § 17 StVG § 288 ZPO § 276 BGB
WagenBerufungsgerichtPersonBetriebsgefahrKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

VI *R 61/57
Verkündet
 am 14» Februar 1958 Krieglf Justizobersekretär als ürkundsbeamter der (reechäfteatelle
2357 062
Im Samen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Leonhard	in	Df
•Beklagten f Berufungsbeklagten,	____
Berufungsklägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwnltf
 ialj.ee
 gegen
die Angestellte Ruth Straße MB,
in* Krl
 Klägerin, Berufungsklägerin,
 Berufungsbeklegte und Revisionsbeklagte}
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 14. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Hanebeok, Br. Bode und Br. Löscher
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19-Dezember 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt>
Von Rechts wegen
f
" 2
Tatbestand s
Am 10. September 1950 gegen 14.15 Uhr befuhr die damals 20 Jahre alte Klägerin, die am Tage zuvor den Führerschein erworben hatte, mit einem von ihr geliehenen Volkswagen, in dem außer ihr 5 weitere etwa gleichaltrige Sportlerinnen saßen-die Bunde sh traiäe 1 von Titz in Richtung Jülich. Kurz vor der .Ortschaft Mersch, etwa 30 m vor_damJBeginn einer leichten Linkskurve, überholte sie der Beklagte mit seinem Mercedes, während zur gleichen Zeit aus der Gegenrichtung der Kraftwagen des Kaufmanns	nahte. Der Beklagte bog, nachdem
 er die Klägerin überholt hatte, vor ihr auf die rechte Fahr-bahnseite ein. Dabei streiften die rechte hintere Rndzier-kappe und der rechte hintere Kotflügel seines Wagens die vordere linke Radzierkappe und den vorderen linken Kotflügel des von der Klägerin geführten Volkswagens. Der Volkswagen geriet aüs der Fahrtrichtung und prallte gegen einen Baum auf der rechten Straßenseite. Die Klägerin wurde erheblich verletzt und hat bleibende körperliche Schäden davongetragen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach den Vorschriften des Gesetzes Über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Anspruch. Sie ist der Ansicht, daß den Beklagten die alleinige Schuld an dem Unfall treffe.
Sie hat behauptet, sie sei vorschriftsmäßig auf der rechten Straßenseite und auch während des Überholens mit einer gleich-bleibenden Geschwindigkeit von 50 at/kra gefahren; sie sei durch das Binbiegen des Beklagten aus ihrer Fahrtrichtung gedrängt worden und habe durch den Anstoß die Gewalt über das Fahrzeug verloren. Der Beklagte ist der Meinung, daß die Klägerin selbst den Unfall verschuldet habe. Br hat behauptet.
sie sei trotz Beines Warnzeichens in der Mitte der Fahrbahn gefahren und habe während des Überholens ihre Geschwindigkeit auf etwa 80 st/km erhöht, so daß das Überholen länger gedauert habe als vorgesehen und er wegen des entgegenkommenden Wagens scharf rechts habe einbiegen müssen; die Klägerin sei auch durch die anderen Insassen in der Sicht und in der Bewegungsfreiheit behindert gewesen; andernfalls würde eie den Anprall an den Baum haben vermeiden können-
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages voji 14.683,50 Dil nebst Zinsen für ihre Schäden bis Ende 1954 abzüglich gezahlter 2.100,- DM, zur Zahlung einer monatlichen Hente von 200,- DM wegen Erwerbsminderung, einer jährlichen Rente von 908,- DM wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse, eines Schmerzensgeldbetrages bis Ende 1954 und einer Schmerzensgeldrente seit dem 1. Januar 1955 zu verurteilen sowie seine Verpflichtung festzustellen, ihr allen noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 4.500,- DM bis Ende 1954 und eine monotliehe Schmerzensgeldrente von 75»- DM seit dem 1. Januar 1955 zugesprochen, ihre übrigen Ansprüche dem Grunde nach in Höhe von 3/4 des entstandenen Schadens für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte ihr allen noch entstehenden Schaden in Höhe von 3/4 zu ersetzen habe; die weitergehenden Ansprüche der Klägerin sind, wie das Oberlandesgericht im Berufungs-
urteil ausdrücklich klargestellt hat, abgewiesen worden.
*
Das Oberlandesgericht hat die von beiden Parteien eingelegten Berufungen und die von der Klägerin darüber hinaus eingelegte Änsohlußberufung zurückgewiesen. Die Klägerin
 
hatte mit der Berufung die volle Zuerkennung ihrer Klagansprüche und mit der Anschlußberufung die Erhöhung des Schmer-zensgeldbetreges und der Schmerzensgeldrente beantragt. Der Beklagte hatte beantragt, die Schmerzensgeldansprüche der Klägerin abzuweisen, soweit er mehr als einen Betrag von 1000 DU und mehr als eine monatliche Rente von 15 DM zahlen solle, und im übrigen die bezifferten Ansprüche der Klägerin sowie ihr Feststellungsbegehren abzuweisen, soweit er mehr als 1/5 des Schadens ersetzen solle.
Hit der Revision verfolgt der Beklagte seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
•»«tote tote««» to»to to > i«to l»to» «tote
 Bas Berufungsgericht sieht den- Beklagten für den Schaden der Klägerin nach § 7 StVO und § 823 Abs.1, 2 BGB i.V.m.
§ 230 StGB, § 1 StVO, §§ 249 ff, 253, 847 Abs. 1 BGB und § '7 Abs. 1 Satz 2 StVG als haftbar an. Es hat dem Beklagten als grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt, daß er die Klägerin noch Überholt hat, obwohl aus der Gegenrichtung der Vagen des Zeugen HUP so nahe herangekommen war, daß eine Überholung der Klägerin nicht ohne Gefährdung der Beteiligten erfolgen konnte. Baß die Klägerin ihre Geschwindigkeit von 50-60 st/km während des Überholens erhöht habe, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Baß der Beklagte der Klägerin ein Warnzeichen gegeben habe, könne ihn, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, nicht entlasten, da er habe erkennen müssen, daß sie auf das Zeichen nicht reagierte. Es treffe
 
ihn daher die volle Verantwortung dafür, daß er den Viagen der Klägerin geschnitten und dadurch aus seiner Fahrtrichtung gebracht habe« Gegenüber diesem Verschulden des Beklagten und der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs müsse sioh die Klägerin jedoch nach § 17 StVG zu V4 ein eigenes Mitverschulden und die Betriebsgefahr ihres Wagens anrechnen lassen Ihr sei zu dem Vorwurf zu machen, daß sie als Anfängerin einen mit 6 Personen besetzten Wagen mit 50 bis 60 st/km unbekümmert um den übrigen Verkehr scharf an der Mitte 11 i/.ds. der Straße entlang gesteuert habe. Aue ihrer weiteren Fahrweise "nach der Berührung der beiden Wagen könne ihr dagegen kein Vorwurf gemacht werden.
Die Revision wendet sioh mit Verfahrensund Sachrügen lediglich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Verantwortlichkeit zwischen dem Beklagten und der Klägerin für den ihr durch den Unfall entstandenen Schaden.
Sie konnte damit keinen Erfolg haben,
1. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe als ein weiteres beträchtliches JSitvsrachulden der Klägerin berücksichtigen müssen, daß sie während des tiberholvor-gangs entgegen dem Verbot des $ 10 Abs. 1 StVO (dort Satz ? der im Jahre 1950 geltenden Fassung) ihre Geschwindigkeit von 50 bis 60 st/km auf 80 at/km erhöht habe. Denn daa Berufungsgericht hat den Beweis für die dahingehende Behauptung des Beklagten in rechtsirrtumsfreien Ausführungen nicht als erbracht angesehen, so daß es diesen vom Beklagten behaupteten Umstand auch nicht bei der Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit berücksichtigen konnte. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß zunächst ein Geständnis der Klägerin nach § 288 ZPO für die Erhöhung ihrer Geschwindigkeit während des überliolvorg.-mgs Vorgelegen habe und daß sie daher
 
die Beweislaat für die Entkräftung dieses Geständnisses trage (vgl. $ 290 ZPO). Die Klägerin hatte zwar in ihrer Klag-Schrift vom 10. Dezember 1952 vorgetragen» daß der Wagen des Beklagten mit dem Trittbrett ihren Wagen leicht angehoben und aus der Fahrtrichtung gebracht und daß ihr Wagen dabei eine Beschleunigung bis zu 80 st/km erfahren habe. Sie hatte jedoch» nachdem der Beklagte diese Bemerkung in seinem Schriftsatz vom 12. Januar 1955 gegen sie ausgelegt hatte, noch vor der ersten mündlichen Verhandlung in ihrem Schriftsatz vom 15> Juni 1955 dazu erklärt, daß diese Darstellung in der Klageschrift nur eine Annahme sei, die auf den Angaben der Zeugen über die Geschwindigkeit des Beklagten beruhe, daß sie selbst aber im Zeitpunkt des Unfalls nur eine Geschwindigkeit von höchstens 55 st/km genabt habe. Da sie, wie aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist. in .der mündlichen Verhandlung auch den Schriftsatz vom 15. Juni 1955 vorgetragen hat, der die Darstellung der Klageschrift als eine bloße Annahme bezeichnete, hat demnach ein nach § 288 ZPO in der mündlichen Verhandlung abgegebenes Tatsachengeständnis der Klägerin mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt niemals Vorgelegen (vgl. dazu auch HG JW 1902, 127 Kr. 14). Auch die Tatbestände und Entschei-dungsgründe der Urteile beider Instanzen enthalten nichts über ein solches Geständnis in der mühdliohen Verhandlung.
Im übrigen wäre, wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Darstellung der Klagsobrift auch dann, wenn sie als Tatsachenbehauptung und damit als vorweggenommenes TatsachengeständniB in der mündlichen Verhandlung vox’ge tragen worden wäre, nur im Ganzen zu werten gewesen (vgl. dazu RGZ 86, 145 und auch § 289 Abs. 2 ZPO), also dahin, daß nur der Wagen des Beklagten die Geschwindigkeitserhöhung ihres Wagens auf 80 st/km bewirkt habe. Daraus hätten jedoch offensichtlich keine Schlüsse zu dem Nachteil der Klägerin gezogen werden
 können« Daß ihre Annahme technisch nicht haltbar war. würde nur ein weiterer Grund dafür sein» ihrem angeblichen Geständnis die Wirkung der §§ 288 ff ZPO abzusprechen (vgl. Stein-Jonas ZPO .18. Aufl. § 288 Anm. Ill 1). Die Annahme der Klägerin ist übrigens zufolge der ausdrücklichen Frage in Nr« 8 des Beweisbeschlusses des Berufungsgerichts vom 10. Februar 1956 vom Sachverständigen Dr. G^P unter Nr. 7 seines Gutachtens vom 20» August 1956 eingehend auf ihre technische Haltbarkeit geprüft worden. Die auf § 139 ZPO gestützte Büge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Beklagten zu einem '•Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hierüber veranlassen müssen, ist daher nicht berechtigt.
2. Die Revision meint, die Klägerin sei durch die neben ihr sitzenden zwei Personen nicht nur, wie das Berufungsgericht feststelle, objektiv in der Bedienung des Fahrzeugs behindert worden, sondern habe das auch gewußt und gesehen und damit vorsätzlich gegen § 7 Abs. 5 otVO verstoßen; das Berufungsgericht habe diesen Verstoß sowohl bei der Schuldabwägung zu Basten der Klägerin berücksichtigen als auch vor allem als erhebliche Ititverursachung des Unfalls und namentlich seiner schweren Folgen durch die Klägerin ansehen müssen; ihre Behinderung durch die neben ihr sitzenden Personen stelle nach dem beweis des ersten Anscheins den einzig einleuchtenden Grund dafür dar, daß sie nach der Berührung der beiden Kraftfahrzeuge zunächst geradeaus und erst dann plötzlich nach rechts an den Baum gefahren sei; ohne diese Behinderung würde sich ihre Absicht, im Augenblick der Gefahr nach rechts zu steuern, nicht erst 21 m später ausgewirkt haben.
Auch damit kann die Revision nicht durchdringen.
a) Das Berufungsgericht hat die Behinderung der Klägerin durch die beiden neben ihr sitzenden Personen nicht nur, wie
 die Revision meint, als einen objektiven Verstoß gegen § 7 Abs- 3 StVO gewertet, sondern ihr auch zu dem Verschulden angerechnet. Den ihr zunächst zusammenfassend gemachten Vorwurf, daß sie als Anfängerin einen mit 6 Personen besetzten Wegen mit 50 bis 60 st/km unbekümmert um den übrigen Verkehr scharf an der Mittellinie der Straße entlang gesteuert habe, hat das Berufungsgericht anschließend nooh im einzelnen begründet und dabei ausdrücklich bemerkt, daß die Besetzung des Wagens mit 6 Personen auch eine Behinderung ues Fahrers in der -Führung und Bedienung des Fahrzeuge nioht völlig ausgeschlossen erscheinen lasse, und weiter, daß durch die Anwesen-heit der vielen Personen die Fahrweise der Klägerin in gewissem Umfang beeinflußt und ihre in Gefahrenlagen benötigte freie Entfaltung in gewisser Hinsicht nicht ungehemmt gewesen sei, wenn ihr das auch nioht zu dem Bewußtsein gekommen sein möge« Daraus ergibt sich klar, daß zu dem, worin das Berufungsgericht ein Verschulden der Klägerin erblickt, auch ihre Behinderung durch die zwei neben ihr sitzenden Personen gehört. Daß das Berufungsgericht die Behinderung der Klägerin nur sehr zurückhaltend und. als ihr möglicherweise nicht bewußt beurteilt hat, hat seinen Grund ersichtlich darin, daß das Berufungsgericht hierin von dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G^^ abweicht, der auf Grund von Fshrversuchen eine Bedienungs- und Sichtbehinderung durch zwei neben einem Volkswagenfahrer sitzende Personen von der Art der Mitfahrerinnen der Klägerin überhaupt in Abrede gestellt hatte.
In welchem Ausmaß das Berufungsgericht entgegen diesem Gutachten, also zu Gunsten des Beklagten, dann doch eine Behinderung der Klägerin als gegeben und wie es die Erkennbarkeit der Behinderung für die Klägerin und damit das Maß ihrer Schuld beurteilt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Das Berufungsgericht hat die Behinderung der Klägerin durch die zwei neben ihr sitzenden Personen allerdings nur bei der Beurteilung ihrer Fahrweise bis zu dem Anstoß durch den Vagen des Beklagten berücksichtigt, dagegen nicht mehr
 bei der Beurteilung ihres «eiteren Verhaltens nach dem Anstoß Bei der Beurteilung dieses weiteren Verhaltene ist es ausweislich der Entsche-.dungsgründe dem Sachverständigen Dr-G®^ gefolgt, der die Abweichung des Volkswagens nach rechts -abgesehen von der wahrscheinlichen, aber nicht beweisbaren Möglichkeit, daß der ülercedeswagen ihm einen Eechteimpuls verliehen habe - auf eine natürliche Reflexbewegung und Schreckwirkung der Klägerin surückgeführt hat, nämlioh auf das Bestreben, der von dem überholenden Wagen drohenden Gefrtir nach rechts auszuweichen. Bei einer solchen Beurteilung dieses Verhaltens, der aus Hechtsgründen nioht entgegengetreten werden kann, brauchte einer etwaigen Behinderung der Klägerin durch die neben ihr sitzenden Personen in der Tat keine Bedeutung mehr beigemessen zu werden* Tabei hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern an anderer Stelle sogar ausdrücklich feststellend erwühnt, daß der V.'rgen der Klägerin nach dem Anstoß durch den Wagen des Beklagten zunächst noch 21 m in einem leicht geneigten Winkel geradeaus und erst dann gegen den Baum gefahren ist. Es hat das aber eben nicht damit erklärt, daß die Klägerin zunächst durch die neben ihr sitzenden Personen an der Steuerung des Wagens nach rechts gehindert worden sei, sondern damit, daß es sich bei der Strecke von 21 a um einen Weg handele, der in Bruchteilen von Sekunden zurückgelegt worden ist, wobei sich die Reaktion der Klägerin noch nicht voll ausgewirkt hatte. Biese Beurteilung widerspricht nicht der Erfahrung, steht vielmehr mit den das noch weiter ausführenden Darlegungen des Sachverständigen Dr.	im	Einklang	und	kann	daher	aus	Reohts-
gründen nicht beanstandet werden. Aus dem Gebrauch der zweifellos übertriebenen Worte «Bruchteile von Sekunden" für die Zeit des Zurücklegens einer Strecke von 21 m - die die Revision an anderer Stelle rügt, aber in dem hier erörterten Zusammenhang selbst gebraucht - kann in der Sache nichts her-
geleitet werden, da das Berufungsgericht damit ersichtlich nur die Kürze der Zeit, die der Sachverständige Br* Golz mit i,75 Sekunden berechnet hatte, besonders sinnfällig hat aus-drücken wollen. Bin Beweis des ersten Anscheins, daß die Verzögerung in der Keaktion der Klägerin auf den Anstoß ihre Ursache in der Behinderung durch die neben ihr sitzenden Personen gehabt haben müsse, kann angesichts der Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere im Hinblick darauf, daß das eigentliche ’’Schneiden” des Volkswagens durch den iieroedes-wage'frsret noch dem Anstoß eingesetzt hat; nicht anerkannt werden.
3- Wie der Revision zuzugeben ist, bestehen allerdings Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichte, der Klägerin könne eine zu langsame oder falsche Reaktion in der Lage nach dem Anstoß ihres Vagens durch den Wagen des Beklagten oder mangelnde Erfahrung deshalb nicht zu dem Verschulden gereichen, weil sie erst seit einem Sag den Führerschein besessen habe. Denn Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts ist nicht die Außerachtlassung der dem einzelnen nach einem individuellen HaSatab zu demutbaren Sorgfalt, sondern die Außerachtlassung der nach einem objektiven Maßstab im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB; RGRK 10* Aufl. § 276 Anm. 4 c und $ 623 Anm. 3).
Bie Revision kann jedoch auch mit dieser an sich berechtigt erscheinenden Rüge im Ergebnis nicht durchdringen. Benn die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts sind weder die einzige nooh die tragende Begxün-dung für die Verneinung eines Verschuldens der Klägerin an dem weiteren Geschehen nach ihrem Anstoß duroh den Vagen des Beklagten. Bas Berufungsgericht hält es zu Beginn der hier von der Revision gerügten Ausführungen zunächst schon
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nicht für sicher, daß ein erfahrener. Kraftfahrer den Aufprall auf den Baum unter allen Umständen hätte vermeiden können. Damit sieht es aher eben nicht als bewiesen an, daß bei Anwendung der von einem Verkehrsteilnehmer objektiv zu fordernden Umsicht der Anprall an den Baum zu vermeiden gewesen wäre. Der rechtlich bedenklichen Hilfserwägung, daß von der Klägerin als Anfängerin noch nicht die Reaktionsfähigkeit eines erfahrenen Kraftfahrers erwartet werden konnte, hätte es daher gar nicht bedurft. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht das weitere Verhalten der Klägerin unter Hinweis auf die Darlegung des Sachverständigen Dr. 6^^ aber auch noch eusdrücklich als eine typische Schreckreaktion beurteilt, die sich nach den Worten des Sachverständigen in einer natürlichen Reflexbewegung und in einer u.U. bis zur lähmenden Handlungsunfähigkeit gehenden Sohreckwirkung äußert. Mit dieser weiteren Erwägung hat das Berufungsgericht wiederum nicht mit Rücksicht auf die Anfängereigenschaft der Klägerin, sondern eben mit RÜckeioht auf allgemeine Eigenarten der menschlichen Hatur ein Verschulden der Klägerin an dem weiteren Geschehen verneint. Daß diese beiden anderen Erwägungen und nicht der Hinweis auf die mangelnde Erfahrung der Klägerin die für das Berufungsgericht maßgebenden Erwägungen gewesen sind, ergibt sich auch aus seinen Ausführungen zur Kausalität der Wagenberührung für den Anprall an den Baum; dort hat das Berufungsgericht betont, daß es dem Angefahrenen durchaus nicht immer oder auch nur in der Regel gelinge, dem Sohreckmoment so zu begegnen und den Wagen so zu beherrschen, daß ein Abweichen von der geraden Fahrbahn und damit weitere Sohadenfolgen vermieden werden. Diesen anderen Erwägungen des Berufungsgerichts, die das Ergebnis für sich allein zu tragen vermögen, kann aue Rechtsgründen vom Revisionsgericht nicht entgegengetreten werden.
;	4.	Zu.	Unrecht rügt die Revision;, daß die vom Beru-
fungsgericht v o r g e n o mrtie n e' Bewertung der beiderseitigen Be-t r i el) sge f nhr als Unfallursache von Rechts irrt um 'beeinflußt sei«, Öas:;;B'e^,ufungsgericlat hat im Einklang mit der^Rechtsprechung fvgl, ./fusBGw;?: Ras ■Unfallhaftpflichtrecht 61 Auf 1 * Tektzif- V fer 481 "ff ;)■ zwisehengder Betriebsgefahr der beiden fahr zeuge" 4 an sich und den sie lim .konkreten fall erhöhenden ümstandin f unterschieden, -Daß die Betriebsgefehr eines üherhoiehdeni'
Wagens höher liegt als die Betriebsgefahr des überh^ gens, ist als ein allgemeiner Erfahrungssatz	ff1'
Meinung der Revision in der Tat bereits vom Reichsgericht in den Entscheidungen vom 27« April; 1933 (BAR 1933 Sp» 105 Nr, f 138) und vom 30. November 1940 (YAE 1941, 33 Nr, 43 = BR 1941 9 1219 Nr. 15 [nur .Leitsatz]«); mit natsrer Begründung aus- .,/ gesprochen worden. Die übrigen für die Betriebsgefahr des . Volkswagens maßgeblichen Umstände hat das Berufungsgericht3 . wie es ausdrücklich sagt,, unter demGesichtspunkt seines ivdief Betriebsgefahr erhohehden Verschuldens der KiägerihVherü6krk^>Ääs sichtigto Dazu gehören:.:.insbesondere die von rsdeh^eyisich;;#in ; diesem Zusammenhang angeführten, vom Berufungsgericht der Klägerin als Verschulden zur: Bast gelegten ümsiändeg:' daß ;;^ie44::;:mV als Anfängerin trotz .ihrer 'Behinderung durch dievneB^ sitzenden zwei Personen, ihreh :Wagen an; der MiiteiTinie der : ip S fcraße entlang ges teueft :hät::?;pEs ist selbstverstänttl’lchv1 daß das Berufungsgericht dabei nicht; auch solohe;;.UmSiandi'g'llpp pp;; berücksichtigen konnte, die es nicht als erwiese#/arge sehen	1
Entscheidung des erkennenden Senals .vomplö;, ■ ■ Oktober 1956 VRS 1-2, 17) ? wie die von der Revidionihehaüpie'- pp,'l; te’ «Geschwindigkeit ihres Wagens von 60 bis .80'
von der Revision behauptete . Verantwortlichkeit' -'tier: Xiäge'^ih7;jp/u für’ ihr weiteres Verhalten nach dem Anstoß durch den Wagen : deS/Bekiagteh, Baß das zu den schweren folgen führende. Anprallen an den Baum auch sonst nicht der Betriebsgefahr des von der Klägerin gesteuertein Volkswagens zugerechnet •'
werden kann, folgt bereits aus den oben zu 2 b gemachten Ausführungen,
5. Wenn das Berufungsgericht trotz Berücksichtigung von weiteren Verschuldensmomenten zu lasten der Klägerin und von reuen Entlastungsmomenten zu Grünsten des Beklagten, die das Landgericht nicht berücksichtigt hatte, im Ergebnis zu derselben 3chadensverteilung gekommen wäre wie das Landgericht, so wäre selbst das entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Berufungsgericht hatte wie es das tatsächlich getan hat, unter Berücksichtigung aller von ihm festgestellten Umstände die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit für den Schaden der Klägerin nach eigenem richterlichen Ermessen erneut vorzunehmen.. Wenn es dabei trotz veränderter Grundlagen bei seiner eigenen Abwägung zu demselben Ergebnis gelangt wäre wie das Landgericht, so wäre das weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch sonst rechtlich zu beanstanden. Die Rüge der Revision ist aber auch in der Saohe nicht richtig. Denn wie das Berufungsgericht selbst zutreffend betont hat, ist es im wesentlichen von denselben tatsächlichen Grundlagen ausgegangen wie das Landgericht.
Die Revision mißversteht die darauf bezüglichen Worte des Berufungsurteils• Das Berufungsgericht hat mit diesen Worten lediglich gesagt, daß die von ihm der Klägerin zu dem Verschulden angerechneten Einzelumstände vom Landgericht bereits im Rahmen der der Klägerin angelasteten Betriebsgefahr in Betracht gezogen worden seien und daß bei der Bewertung dieser Umstände unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt .keine merkliche Erhöhung der Haftungsquote in Frage komme
6» Zu Unrecht rügt die Kevision schließlich, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den Grad des Verschuldens des Beklagten und das Mitverschulden der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat diese Umstände durchaus berücksichtigt, indem es eingangs
 die vom Landgericht getroffene Entscheidung mit den Worten billigt, daß der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin "unter Berücksichtigung der Haftungsminderung von 1/4" mit 4500 DM für die Zeit bis Ende 1954 und mit monatlich 75 DM für die spätere Zeit richtig bemessen sei. In dieser danach berücksichtigten Haftungsminderung kamen sowohl der Grad des Verschuldens des Beklagten als auch das Mitverschulden der Klägerin so, wie das Berufungsgericht diese Umstände bewertet hat, zu dem Ausdruck.
7c Da sich somit die Rügen der Revision zu demindest im Ergebnis sämtlich als unbegründet erweisen und das angefocbv tene Urteil auch sonst einen vom Revisionsgericht nachprüfbaren Reohtsfehler nioh^^kennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus. § 97 als unbegründet zurückzuweisen..
Dr.Karl E.Meyer	Hanebeck	Dr.	Bode
 Bundesrichter Dr.Klelnewefers ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert,
 Dr. Löscher
 Dr.Xarl E.Meyer