1. Rechtssatz: Die vom Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes kann in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, aber nicht darauf, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig erfolgt ist. letzten wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Geldrente zu zahlen, so sind bei deren Berechnung die Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls dann nicht von dem zugrunde zu legenden entgangenen Bruttoeinkommen abzuziehen,* wenn der Verletzte nur durch Nachzahlung der Beiträge die Anwartschaft auf die ihm nach seinem früheren Lohn zustehende Rentenhöhe aufrechterhalten kann. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 27» November 1952 zu I 1 und 2 und II der Urteilsformel aufgehoben. Bas linke Bein muaate oberhalb des Knies amputiert werden, das rechte wurde auf die Bauer in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt, Ber Kläger erhielt seit dieser Zeit eine Unfallrente, die zunächst 256 BM betrug und sich seit dem 1. Seit dem 15* November 1950 ist der Kläger als kaufmännischer Volontär bei der Firma Sef| & Co in NfHHB tätig, wo er monatlich 235 BM brutto und nach Abzug der Sözialversicherungsbeiträge - Lohnsteuer und Notopfer SH bezahlt er nicht - 211 BM netto erhält. Ber Kläger hat die Beklagte auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Anspruch genommen. In dem Verfahren über die Höhe des Klageanspruchs hat der Kläger vorgetragen, er wäre ohne den Unfall spätestens am 1. als Seeoffizier erhalten haben würde, sowie ein Schmerzensgeld von 15 000 DMo Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 13* Oktober 1947 zu ersetzen»' 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.403,30 DM nebst 4 $ Zinsen aus 2.885,10 DM seit dem 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 15 000 DM zu zahlen, 3* es wird festgestellt, dass die'Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 13. tet ist, dem Kläger die Beträge zu ersetzen, die er als Einkommensteuer und als Notopfer Baus dem von der Beklagten an den Kläger bezahlten und noch zu bezahlenden Rente zu entrichten hat, Dezember jeden Jahres erstmals am 31* Dezember 1952 den Betrag zu ersetzen, der sich als Unterschied zwischen der vom Kläger tatsächlich bezogenen Weihnachtsgratifikation und derjenigen Weihnachtsgratifikation ergibt, die er nach Abzug von Lohnsteuer und Notopfer BflHi von der Hu^-S^BBKNeederei in HfHHB erhalten hätte, Bei der Berechnung der dem Kläger zuerkannten Rente hat das Berufungsgericht von.dem entgangenen Verdienst des Klägers die Kirchensteuer und die Beiträge zu~der Angestelltenversicherung nicht abgesetzt. 1. unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger mehr als 4 000 DM Schmerzensgeld zuerkannt worden seien, I. 1, Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes von 10 000 DM hat das Berufungsgericht in erster Linie berücksichtigt, dass der Kläger sein linkes Bein ganz verloren habe und dass das rechte Bein infolge einer starken Quetschung des Kniegelenkes und der dadurch herbeigeführten arthrotischen Veränderungen eine erhebliche Selbst wenn man sich aber der vom Bundesgerichts-hof in aem Urteil vom 29- September 1952 (BGHZ 7, 22J = VR 1952, 397) vertretenen Auffassung anschliessen wollte, nach der bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers nicht zu beachten seien, so sei das Vorbringen der Beklagten unerheblich, denn es käme dann auf die Frage, ob das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen sei, überhaupt nicht mehr an. September 1952 den Vermögensverhältnissen der Parteien eine entscheidende Bedeutung für die Höhe des Schmerzensgeldes beigemessen habe. a) Die letztere Rüge erledigt sich schon dadurch, dass eine Nachprüfung der Höhe des Schmerzensgeldes in der Revision nur nach der Richtung möglich ist^^ sie durch Rechtsirrtum beeinflusst ist (JW 1941? 49£8 Nr 20) < Im übrigen kann das Revisionsgericht die von dem Tatrichter %nach freiem Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes selbst dann nicht nachprüfen, wenn sie ihm überreichlich oder allzu dürftig bemessen erscheint (BGH NJW 53, 1626$ RG JW 1915, 89$ HER 35 Nr 819). September 1952 aufgestell-ten Grundsatz, dass die Vermögenslage des Schädigers für die Bemessung des Schmerzensgeldes unerheblich sei,^hat der erkennende Senat bisher noch nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht. Auch im vorliegenden Pall erübrigt sich eine Stellungnahme hierzu, weil die ange-fochtene Entscheidung sowohl nach dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs wie nach der bis dahin in Rechtslehre und Rechtsprechung, herrschenden Auffassung gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Richtschnur für seine Entscheidung genommene Insofern lassen seine Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bas bedeutet aber nicht, dass sie in den Vordergrund zu stellen seien und den Ausgangspunkt für die Pestsetzung des Schmerzensgeldes bildeten.. ir des Klägers ein Schmerzensgeld von 10 000 DM festgesetzt« Wenn es hierbei die von der Revision vermisste Berücksichtigung des nunmehrigen ständigen Zusammenlebens des Klägers mit seiner Familie nicht besonders erwähnt hat, so ist daraus nicht zu schliessen, dass das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht ebenfalls in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Tatrichter alle Einzelheiten anftthrt, welche für die Festsetzung des" Schmerzensgeldes bedeutsam sein können, sondern es genügt, wenn es diese Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach Ermittlung des hiernach angemessenen Betrages hat das Berufungsgericht nunme.hr im Rahmen der dem Richter zur Pflicht gemachten Billigkeitserwägungen auch die Vermögenslage der Parteien beachtet. ner das Schmerzensgeld infolge des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nicht seihst zu tragen hatte, hei der Festsetzung der Hohe der Entschädigung für unbeachtlich erklärt, weil das Wesen der Versicherung darin bestehe, den Versicherten nur für bereits entstandene Verpflichtungen schadlos zu halten, nicht aber die Höhe der Verpflichtung zu beeinflussen (BR 1941, 1298| JW 1937, 3172 und JW 1935, 2950). Die Pestsetzung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht ist daher nach der früher herrschenden Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Erst nach Ermittlung derHöhe des Schmerzensgeldes hat es sein Augenmerk auch der Vermögenslage der Beklagten zugewandt, hat aber eine Herabsetzung des als angemessen ermittelten Betrages mit Rücksicht auf die Haftpflichtversicherung der Beklagten abgelehnt. Bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Rente ist das Berufungsgericht zutreffend von dem Verdienst aus-gegangen, das der Kläger ohne den Unfall erzielt haben würde. Während es bei der Lohnsteuer mit Rücksicht auf die progressive Steigerung dieser Steuer und die Tatsache, daß die Sozialrente, die der Kläger bezieht, steuerfrei ist, von dem Nettolohn aasgegangen ist, und die sich dann ergebende Einkommensteuer als Gegenstand einer zusätzlichen Verpflichtung der Beklagten festgestellt ^hat, hat es die Kirchensteuer und die Beiträge zur Angestelltenversicherung von dem entgangenen Verdienst des Klägers nicht in Abzug gebracht. 1. Hinsichtlich der Beiträge zur Angestelltenversicherung hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch die erste Verordnung zur Vereinfachung des leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversidlerung vom 17» K?irz 1945 (RGBl I, S 41) 3ei die Jahresarbeitsverdienstgrenze für seemännische Angestellte aufgehoben worden, so daß diese unabhängig von der Höhe ihres Einkommens versicherungspflichtig seien. Bie Revision beanstandet, daß die Beklagte auf diese Weise schon jetzt wiederkehrende Leistungen zu dem Ersatz für einen noch gar nicht feststehenden zukünftigen Schaden erbringen müsse, ohne daß die hierzu erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der §§ 257 his 259 ZPO vorlügen. Im Augenblick stehe nämlich überhaupt noch nicht fest, ob der Kläger ein Alter erreichen werde, in welchem er eine Angestelltenrente beanspruchen könnte« Ba dieser künftige Schaden noch nicht zu beziffern sei, stehe dem Kläger nur der Weg der Peststellungsklage offen, den das Berufungsgericht selbst hinsichtliph des dem Kläger aus der Zahlung zu niedriger Beiträge möglicherweise in (restalt eines geringeren Krankengeldes oder einer geringeren Arbeitslosenentschädigung drohenden Schadens als zu seiner Sicherung ausreichend angesehen habe. Es gibt, wie Wassow in DAR 1951 S 3 ausführt, in diesem Ralle zwei Möglichkeiten, die Rechte des Geschädigten za wahren; entweder legt man zunächst das Nettoeinkommen bei der Schadensberechnung zugrunde, trifft aber im Urteil die Peststellung, daß der Schädiger im Palle der Invalidität dem Verletzten den Un-tercchiedsbetrag an Rente zu zahlen hat, oder man legt dem Schädiger die Zahlung der Beiträge auf und überläßt es deBL-Verletzten die vollen Beiträge zur-^rhaltung der Steigerungsbeträge einzuzahlen. Die Ansicht der Revision, daß es sich nur um den Ersatz zukünftigen Schadens handele, trifft nicht, zu,denn der durch die Kürzung der Anwartschaft due die zukünftige Rente entstehende Schaden ist bereits ein gegenwärtiger. Die Anwartschaft auf eine Sozialrente, deren Wert sich durch das Oberdauern eines zweimaligen Währungsverfalls erhärtet und im Volksbewußtsein befestigt hat, ist höher zu bewerten als der Anspruch auf eine spätere Rentenerhöhung durch den Schädiger, dessen wirtschaftliche Lage weit mehr allen Zufälligkeiten ausgesetzt ist. Da der Kläger so gestellt werden muß, wie er ohne den Unfall stände, hat das Berufungsgericht mit Hecht die Beiträge für die Angestelltenversicherung bei der Rentenberechnung nicht von dem Lohn, den der Kläger ohne den Unfall verdient hätte, in Abzug gebracht. 2. Hinsichtlich der Kirchensteuer hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Anspruch aus § 843 BGB sei auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Verdienstausfalls ge- . Für die Entscheidung der Frage, ob\die Kirchensteuer, die von dem früheren Gehalt des Klägers zu entrichten gewesen wäre, bei der Berechnung der ihm zustehenden Rente von dem Bruto-gehalt abzuziehen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Steuer bei der Gehaltszahlung mit oder ohne den Willen des Klägers einbehalten wurde. Wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, hat der Kläger von seinem jetzigen Gehalt überhaupt keine Lohnsteuer zu zahlen. Würde die von dem'entgangenen Lohn zu berechnende Kirchensteuer bei der Festsetzung der Rente nicht abgezogen, so—würde der Kläger einen ungerecht fertigten Vorteil erlangen. La die Revision nur in diesem Funkt Erfolg hat, war das angefochtene Urteil lediglich insofern gemäß § 364 ZPO aufzuheben, als die Kirchensteuer bei der Berechnung der dem Kläger zucstehenden Rente nicht von dem entgangenen Lohn abgezogen worden ist. Mit Rücksicht darauf, daß sich nicht übersehen läßt, in welcher Höhe sich die Berücksichtigung der Kirchensteuer auf die zuerkannten Beträge auswirken wird, mußte das angefochtene Urteil jedoch in allen den Teilen aufgehoben werden, die von der erforderlichen Änderung betroffen werden können.
SS«? i $ür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 23E0 009 2. Gesetsi BGB § 847 1. Rechtssatz: Die vom Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes kann in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, aber nicht darauf, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig erfolgt ist. 2. Rechtssatz: Soweit die Vermögensverhältnisse des Schädi- gers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes beachtlich sind, ist die Pflichtversicherung zu berücksichtigen (Bestätigung von RG DR 1944, 290). II. Gesetz: BGB § Ö43 1. Rechtssatz: Ist infolge einer Körperverletzung dem Ver- letzten wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Geldrente zu zahlen, so sind bei deren Berechnung die Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls dann nicht von dem zugrunde zu legenden entgangenen Bruttoeinkommen abzuziehen,* wenn der Verletzte nur durch Nachzahlung der Beiträge die Anwartschaft auf die ihm nach seinem früheren Lohn zustehende Rentenhöhe aufrechterhalten kann. 2. Rechtssatz: Die Kirchensteuer ist bei der Rentenberech- nung von dem zugrunde zu legenden entgangenen Bruttoeinkommen abzuziehen > Aktenzeichen: VI ZR 61/53 Urteil des BGH vom 10. April 1954 % OLG Stuttgart VI ZR 61/53, _«.«*«► ——■■■“* ■■■ Verkündet am lO.April 1954 ?________ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Richard unternehmen in S< strasse Ferntransport- Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Willi m Istrasse Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1954 unter Mitwir- i kung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Br.Meyer, Ha-nebeck, Dr.Hauß und Dr.Kaul für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 27» November 1952 zu I 1 und 2 und II der Urteilsformel aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der. am MHBHHHP1912 geborene Kläger war bis zu dem Jahre 1946 als erster Offizier bei der Hu^-S^HBB-Ree-derei in tätig. Bei seinem Ausscheiden wurde sei- ne spätere Wiedereinstellung für den Pall des Bedarfs in Aussicht genommen. Am 13o Oktober 1947 erlitt der Kläger durch einen der Beklagten gehörigen Lastkraftwagen einen Verkehrsunfall, bei dem er an beiden Beinen schwer verletzt wurde. Bas linke Bein muaate oberhalb des Knies amputiert werden, das rechte wurde auf die Bauer in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt, Ber Kläger erhielt seit dieser Zeit eine Unfallrente, die zunächst 256 BM betrug und sich seit dem 1. Juli 1951 auf 277*30 BM monatlich erhöht hat. Seit dem 15* November 1950 ist der Kläger als kaufmännischer Volontär bei der Firma Sef| & Co in NfHHB tätig, wo er monatlich 235 BM brutto und nach Abzug der Sözialversicherungsbeiträge - Lohnsteuer und Notopfer SH bezahlt er nicht - 211 BM netto erhält. , • Ber Kläger hat die Beklagte auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Anspruch genommen. Burch Zwischenurteil des Landgerichts in Stuttgart vom 17. August 1950 sind diese Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Bie Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. In dem Verfahren über die Höhe des Klageanspruchs hat der Kläger vorgetragen, er wäre ohne den Unfall spätestens am 1. Januar 1948 wieder bei der Huf^-SflBM-Beederei als 1. Offi zier eingestellt und am 1. Mai 1950 zu dem Kapitän befördert worden. Er verlangt als Schadensersatz den Unterschied zwischen seinem jetzigen Einkommen und dem Gehalt, das er X »•vs ; f-i I . als Seeoffizier erhalten haben würde, sowie ein Schmerzensgeld von 15 000 DMo Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 13* Oktober 1947 zu ersetzen»' Nachdem ein Teilanerkenntnisurteil über 1.037,80 DM zugunsten eines Pfandgläubigers des Klägers ergangen war, erliess das Landgericht am 31« August 1951 folgendes weitere Teilurteils 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.403,30 DM nebst 4 $ Zinsen aus 2.885,10 DM seit dem 1. Januar 1949, aus 4*040 DM seit dem 1. Januar 1950, aus 847,20 DM seit dem 1. Mai 1950 und aus 1.037,80 DM seit dem 1. Mai 1950 bis zu dem 26. April 1951 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 15 000 DM zu zahlen, 3* es wird festgestellt, dass die'Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 13. Oktober 1947 zu ersetzen. Durch Endurteil des Landgerichts vom 28. Dezember 1951 wurde die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger 6.730,60! DM nebst 4 $ Zinsen aus 3.828,50 DM seit dem 1. Januar 1951 und aus 2.902,10 DM seit dem 1. November 1951 sowie vom 1. November 1951 ab eine vierteljährliche Rente von 840,90 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Sr Gegen beide Urteile hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Berufung gegen das Endurteil hat der Kläger sich angeschlossen. Bas Berufungsgericht hat beide Berufungsverfahren miteinander verbunden und unter Verrechnung mehrerer Zahlungen der Beklagten folgende Entscheidung getroffen: I. 1. Die Beklagte hat an den Kläger 7*116,35 DM nebst 4 # Zinsen aus 1.985,10 DM vom 1. Januar 1949, aus 2.820,60 DM vom 1. Janüär 1950 und aus 3*689,30 DM vom 1. Januar 1951 an jeweils bis zu dem 17* November 1951 zu zahlen, 2. die Beklagte hat an den Kläger vom 1. Januar 1953 an eine vierteljährlich im voraus zahlbare Rente von 897,90 DM bis zur Vollendung seines 65« Lebensjahres zu zahlen, • 3. 'es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflich- tet ist, dem Kläger die Beträge zu ersetzen, die er als Einkommensteuer und als Notopfer Baus dem von der Beklagten an den Kläger bezahlten und noch zu bezahlenden Rente zu entrichten hat, 4* es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet istj dem Kläger jeweils am 31. Dezember jeden Jahres erstmals am 31* Dezember 1952 den Betrag zu ersetzen, der sich als Unterschied zwischen der vom Kläger tatsächlich bezogenen Weihnachtsgratifikation und derjenigen Weihnachtsgratifikation ergibt, die er nach Abzug von Lohnsteuer und Notopfer BflHi von der Hu^-S^BBKNeederei in HfHHB erhalten hätte, 5.es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren in Zukunft noch aus dem Unfall vom 13. Oktober 1947 entstehenden Schaden zu ersetzen. 6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. IIs Hier folgt die Kostenentscheidung. Dieser Entscheidung liegt ein auf 10 000 DM festgesetztes Schmerzensgeld zu Grunde. Bei der Berechnung der dem Kläger zuerkannten Rente hat das Berufungsgericht von.dem entgangenen Verdienst des Klägers die Kirchensteuer und die Beiträge zu~der Angestelltenversicherung nicht abgesetzt. Die Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag, 1. unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger mehr als 4 000 DM Schmerzensgeld zuerkannt worden seien, 2. die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, soweit bei der Rentenberechnung die ersparte Kirchensteuer und die Beiträge zur Angestelltenversicherung nicht abgesetzt seien. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s I. 1, Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes von 10 000 DM hat das Berufungsgericht in erster Linie berücksichtigt, dass der Kläger sein linkes Bein ganz verloren habe und dass das rechte Bein infolge einer starken Quetschung des Kniegelenkes und der dadurch herbeigeführten arthrotischen Veränderungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Beugefähigkeit erfahren habe. Er habe mithin, so führt das Berufungsgericht weiter aus, einen schweren Bauerschaden erlitten, der seine Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt habe. Bei Schneefall und Glatteis müsse er die Strasse fast ganz meiden, weil die Gefahr des Ausgleitens und Pallens für ihn zu gross sei. Ausserdem habe er ein langes Krankenlager auf sich nehmen und erhebliche Schmerzen erdulden müssen. Auch jetzt noch habe er im Bereiche des Trichterrandes seiner Beinprothese~"fast ständig unter der Bildung schmerzhafter Purunkel und Haarbalgentzündungen zu leiden. An dem Oberschenkelstumpf träten,auch Nervenschmerzen auf. Bas Tragen der Prothese sei;für ^ ' ' 4 *5 den Kläger ganz allgemein sehr lästig, besonders in der warmen Jahreszeit. Ausserdem habe er häufig Schmer-zen in dem beschädigten rechten Kniegelenk und nach längerem Sitzen auch in der rechten Hüfte. Burch diese Bauerschäden sei das körperliche Wohlbefinden des Klägers erheblich gestört. Perner habe er seelisch sehr darunter gelitten, dass er seinen Seemannsberuf, an dem er mit Leib und Seele gehangen habe, nicht mehr ausüben könne. Wenn er, der erst 40 Jahre alt sei, nunmehr einer Arbeit am Schreibtisch nachgehen müsse, so bedeute dies für ihn eine erhebliche Einbuße an innerer Befriedigung und allgemeiner Lebensfreude. Andererseits werde in dem seinen Verwandten gehörigen Verlagsgeschäft, in dem er arbeite, auf die Mängel seiner fachmännischen Ausbildung und die schwere Unfallverletzung Rücksicht genommen. Weiter sei in Betracht zu ziehen, dass der Kläger auf Grund ♦ v der seit 1951 rechtskräftigen Entscheidung über den Grund des Anspruches vollen Ersatz des ihm aus dem Unfall ent- ’ ^bestandenen Schadens erhalte. Bas Bewußtsein seiner Wirt- ü . \ schaftlichen Sicherstellung und der Sicherung seiner \ Familie sei geeignet, die nachteiligen Auswirkungen \ der Unfallfolgen auf das Gemüt des Klägers und auf \ sein allgemeines Befinden etwas ahzuschwächen. Bei * Abwägung aller, dieser Umstände erschein^ ein Schmer- * zensgeld von 10 000 DM angemessen. \ i Aus den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien seien keine Gesichtspunkte herzuleiten, die ein höheres oder geringeres Schmerzensgeld rechtfertigen könnten. Die Beklagte habe zwar vorgebracht, dass sie als kleines Fuhrunternehmen wirtschaftlich nicht sehr stark sei und dass das Bestehen ihres Haftpflichtversicherungsschutzes nicht berücksichtigt werden dürfe. Sie habe aber ihre Vermögensverhältnisse nicht näher dargelegt. Daraus, dass die Beklagte ein kleines Unternehmen betreibe, könne kein Schluss auf eine ungünstige Vermögenslage gezogen* wer-? -den. Im übrigen sei der Umstand, dass die Beklagte ge-. gen Haftpflicht versichert sei, bei der Bemessung'des Schmerzensgeldes nach der im Schrifttum und in der Rechtsprechung herrschenden Meinung zu berücksichtigen. Selbst wenn man sich aber der vom Bundesgerichts-hof in aem Urteil vom 29- September 1952 (BGHZ 7, 22J = VR 1952, 397) vertretenen Auffassung anschliessen wollte, nach der bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers nicht zu beachten seien, so sei das Vorbringen der Beklagten unerheblich, denn es käme dann auf die Frage, ob das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen sei, überhaupt nicht mehr an. f'AV 2. Bie Revision rügt, dass das Berufungsgericht im Widerspruch zu der Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom.29» September 1952 den Vermögensverhältnissen der Parteien eine entscheidende Bedeutung für die Höhe des Schmerzensgeldes beigemessen habe. Es habe weder eine ungünstige Vermögenslage der Beklagten verneinen noch das Bestehen*einer Haftpflichtversicherung berücksichtigen dürfen. Auch sei das Schmerzensgeld der Höhe nach übersetzt. a) Die letztere Rüge erledigt sich schon dadurch, dass eine Nachprüfung der Höhe des Schmerzensgeldes in der Revision nur nach der Richtung möglich ist^^ sie durch Rechtsirrtum beeinflusst ist (JW 1941? 49£8 Nr 20) < Im übrigen kann das Revisionsgericht die von dem Tatrichter %nach freiem Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes selbst dann nicht nachprüfen, wenn sie ihm überreichlich oder allzu dürftig bemessen erscheint (BGH NJW 53, 1626$ RG JW 1915, 89$ HER 35 Nr 819). b) Ben in der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1952 aufgestell-ten Grundsatz, dass die Vermögenslage des Schädigers für die Bemessung des Schmerzensgeldes unerheblich sei,^hat der erkennende Senat bisher noch nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht. Auch im vorliegenden Pall erübrigt sich eine Stellungnahme hierzu, weil die ange-fochtene Entscheidung sowohl nach dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs wie nach der bis dahin in Rechtslehre und Rechtsprechung, herrschenden Auffassung gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Richtschnur für seine Entscheidung genommene Insofern lassen seine Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Schmerzensgeld zwar ebenso wie der Ersatz von Vermögensschäden, der gemäss §-253 BGB in der Regel allein Gegenstand eines Ersatzanspruchs ist, eine Art des gesetzlichen Schadensersatzes. Es unterscheidet sictTäber von den übrigen SchadensersatzaEP Sprüchen dadurch, dass seine Höhe nach billigem Ermessen bestimmt wird. Dieser Maßstab ist schon dadurch bedingt, dass der durch Körperverletzungen erlittene immaterielle Schaden überhaupt nicht in Geld messbar und daher auch nicht durch Geld ersetzt werden kann. Ist aber billiges Ermessen der Maßstab für die zu gewährende Entschädigung, so sind hierbei alle Umstände des Palles zu berücksichtigen. Infolgedessen können bei dieser Betrachtungsweise auch die Vermögens-Verhältnisse des Schuldners nicht ausser Acht bleiben (RGZ 136, 60$ BGB RGRK 10. Aufl § 847 Anm 5). Bas bedeutet aber nicht, dass sie in den Vordergrund zu stellen seien und den Ausgangspunkt für die Pestsetzung des Schmerzensgeldes bildeten.. Dieses ist vielmehr in erster Linie nach den körperlichen und seelischen Leiden zu bestimmen, die der Verletzte zu erdulden hatte. Hierbei kommt zwar auch den sonstigen persönlichen Verhältnissen des Verletzten, nicht aber seiner sozialen Stellung Bedeutung zu, denn jeder empfindet im allgemeinen körperliche und seelische Leiden in gleicher * Weise (RGZ 76, 176). Nach diesen Richtlinien hat^aW Berufungsgericht in eingehender Würdigung der VerJ^y! * ' letzungen und der ganzen persönlichen Verhältnisse -lo- ir des Klägers ein Schmerzensgeld von 10 000 DM festgesetzt« Wenn es hierbei die von der Revision vermisste Berücksichtigung des nunmehrigen ständigen Zusammenlebens des Klägers mit seiner Familie nicht besonders erwähnt hat, so ist daraus nicht zu schliessen, dass das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht ebenfalls in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Tatrichter alle Einzelheiten anftthrt, welche für die Festsetzung des" Schmerzensgeldes bedeutsam sein können, sondern es genügt, wenn es diese Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach Ermittlung des hiernach angemessenen Betrages hat das Berufungsgericht nunme.hr im Rahmen der dem Richter zur Pflicht gemachten Billigkeitserwägungen auch die Vermögenslage der Parteien beachtet. Da diese keinen Anlass gaben, die ermittelte Höhe des Schmerzensgeldes zu ändern, so musste es hierbei verbleiben. In der Regel pflegen nur die Vermögensverhältnisse des Schuldners die Festsetzung des Schmerzensgeldes zu beeinflussen. Der Grundsatz der Billigkeit verlangt es nämlich, dass dem Schuldner keine Leistung zugemutet wird, die seine wirtschaftliche Vernichtung zur Folge haben würde. Dieser Gesichtspunkt kann allerdings nicht dazu führen, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Schuldners überhaupt von der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes abzusehen (JW 34? 27 69). Im Rahmen der Vermögensverhältnisse des Schuldners war auch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung von Bedeutung. Das Reichsgericht hat zwar bis zu dem Jahre 1944 in ständiger Rechtsprechung den Umstand, dass der Schuld- -li- ner das Schmerzensgeld infolge des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nicht seihst zu tragen hatte, hei der Festsetzung der Hohe der Entschädigung für unbeachtlich erklärt, weil das Wesen der Versicherung darin bestehe, den Versicherten nur für bereits entstandene Verpflichtungen schadlos zu halten, nicht aber die Höhe der Verpflichtung zu beeinflussen (BR 1941, 1298| JW 1937, 3172 und JW 1935, 2950). Von diesem Standpunkt aus konnte der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag folgerichtig nicht als Bestandteil des Vermögens des Schädigers angesehen werden. Von dieser Auffassung ist das Reichsgericht jedoch mit Recht im Jahre 1944 im Hinblick auf die seit dem Jahre 1939 eingeführte Kraftfahrzeugpflichtversiche-rung abgewichen (BR 1944, 290). Für die Beurteilung dieser Frage kann nicht die rechtsdogmatische Erwägung ausschlaggebend sein, dass eine Entschädigung . aus einer Haftpflichtversicherung das Bestehen eines 'Haftpflichtanspruchs voraussetze und daher dessen Höhe nicht beeinflussen könne. Es ist hier vielmehr eine ausschliesslich wirtschaftliche Betrachtungsweise am Platz. Solange die Haftpflichtversicherung dem Belieben des Einzelnen unterlag, konnte es allerdings zweifelhaft sein, ob allein die Tatsache der Versicherung genügte, um ihr einen Einfluss auf die Festsetzung des Schmerzensgeldes einzuräumen. Soweit' jedoch die Haftpflichtversicherung, wie es im Kraftfahrzeugverkehr durch das Gesetz vom 7* November 1939 (RGBl I S 2223) geschehen ist, gesetzlich vorgeschrie-' ben ist, ist das Versichertsein in der Regel eine untrennbare' Eigenschaf t aller Kraftfahrer. Wie das Reichs gericht (BR 1944, 290) zutreffend dargelegt hat, soll 12 die Pflichtversicherung im Kraftfahrzeugverkehr nicht die ' Halter und Führer von Kraftfahrzeugen vor wirtschaftlichen Verlusten bewahren, sondern sie hat allein den Zweck, den Verkehrsopfern den ihnen zukommenden Schadensersatz zu sichern.» Her durch das Gesetz vom 7* November 1939 neu geschaffene § 158 c VVG bestimmt in Abs 1, dass die Verpflichtung des Versicherers auch dann, wenn er wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers versicherungsrechtlich ganz oder teilweise frei würde, gleichwohl in Ansehung des . Geschädigten bestehen bleibto Weiter wirkt nach Abs 2 der vorgenannten Bestimmung ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Geschädigten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Der Geschädigte soll also nach dem Willen des Gesetzes einen möglichst lückenlosen Schutz erhalten, auch in solchen Fällen, in denen der Schädiger nicht leistungsfähig ist- Es ist daher der Schluss gerechtfertigt, dass dem Geschädigten nach dem Willen des Gesetzes über die Pflichtversicherung nicht nur voller Ersatz seines Vermögensschadens, sondern, falls eine Verschuldenshaftung vorliegt, auch ein angemessenes Schmerzensgeld gesichert werden soll. Ha es sich im vorliegenden Rechtsstreit um einen Kraftfahrzeugunfall handelt, war demnach die Pflichtversicherung der Beklagten im Rahmen des in § 847 BGB vorgeschriebenen billigen Ermessens mit der Wirkung zu berücksichtigen, dass eine etwaige sonstige schlechte Vermögenslage des Schädigers die Festsetzung des Schmerzensgeldes nicht beeinträchtigen konnte. Die Pestsetzung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht ist daher nach der früher herrschenden Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Sie steht aber auch mit den in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1952 aufgestellten Grundsätzen nicht in Widerspruch. Hiernach ist die Vermögenslage des Schädigers nicht zu berücksichtigen. Hach diesem"Gesichtspunkt hat auch das Berufungsgericht das Schmerzensgeld festgesetzt. Erst nach Ermittlung derHöhe des Schmerzensgeldes hat es sein Augenmerk auch der Vermögenslage der Beklagten zugewandt, hat aber eine Herabsetzung des als angemessen ermittelten Betrages mit Rücksicht auf die Haftpflichtversicherung der Beklagten abgelehnt. Es wäre also, worauf es ausdrücklich hinweist, auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn es dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1952 in vollem Umfang gefolgt wäre. Insoweit kann, die Revision daher keinen Erfolg haben. II. Bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Rente ist das Berufungsgericht zutreffend von dem Verdienst aus-gegangen, das der Kläger ohne den Unfall erzielt haben würde. Die Präge, ob dabei der Brutto- oder Nettolohn zugrunde zu legen sei (OLG Neustadt NJW 1953, 1433), hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 194*2, 1186) nach der Art der in Betracht kommenden Abzüge verschieden beantwortet. Während es bei der Lohnsteuer mit Rücksicht auf die progressive Steigerung dieser Steuer und die Tatsache, daß die Sozialrente, die der Kläger bezieht, steuerfrei ist, von dem Nettolohn aasgegangen ist, und die sich dann ergebende Einkommensteuer als Gegenstand * einer zusätzlichen Verpflichtung der Beklagten festgestellt ^hat, hat es die Kirchensteuer und die Beiträge zur Angestelltenversicherung von dem entgangenen Verdienst des Klägers nicht in Abzug gebracht. 1. Hinsichtlich der Beiträge zur Angestelltenversicherung hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch die erste Verordnung zur Vereinfachung des leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversidlerung vom 17» K?irz 1945 (RGBl I, S 41) 3ei die Jahresarbeitsverdienstgrenze für seemännische Angestellte aufgehoben worden, so daß diese unabhängig von der Höhe ihres Einkommens versicherungspflichtig seien. Dem Kläger wären demnach bei Fortsetzung seiner Tätigkeit bei der Hu^-SVHB-Reederei die auf ihn entfallenden Versicherungsbeiträge von seinem lohn abgezogen worden. Hieraus würde sich grundsätzlich die Notwendigkeit des Abzugs der Beiträge auch bei der Schadensberechnung ergeben. Durch ein solches Vorgehen würde der Kläger jedoch benachteiligt werden. Seine Anwartschaft auf den späteren Bezug der Angestelltenversicherungsrente sei zwar nach § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 1267 RVO während der Dauer seiner Berufsunfähigkeit erhalten geblieben. Es sei jedoch zu beachten, daß sich die Rente nach § 36 ÄngestVersG aus dem Grandbetrag nebst Kinderzuschlag und dem Steigerungsbetrag zusammensetzt. Für die Berechnung des Steigerungsbetrags bleibe die Zeit der Berufsunfähigkeit des Klägers außer Betracht. Wenn er sich die Steigerungsbeträge verschaffen wolle, die er bei Bezahlung der Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 15- November 1950 erworben haben würde, so müsse er für diese Zeit Angestelltenversicherungsbeiträge hachbezahlen. Seit Beginn seines neuen Arbeitsverhältnisses, also seit dem 15* November 1950, bezahle er wieder Versicherungsbeiträge. Biese seien jedoch entsprechend seinem jetzigen geringeren Einkommen wesentlich niedriger als die Beiträge, die er als Seeoffizier bezahlt haben würde. Er-werde also bei seiner normalerweise mit der Vollendung des 65. Lebensjahres eintretenden Invalidisierung eine wesentlich geringere Rente erhalten, als wenn er seit 194-8 Schiffsoffizier gewesen wäre. Ba er verlangen könne, so-gestellt zu werden, wie er als Schiffsoffizier gestanden hätte, könne er von der Beklagten die Beträge verlangen, die erforderlich seien, um ihm eine entsprechende Angestelltenrente zu verschaffen. Bazu bedürfe es nicht nur der Bezahlung der Arbeitneh-meranteile, sondern auch derjenigen des Arbeitgebers. Bas müsse dazu führen, bei der Rentenberechnung von dem Abzug der Angestelltenversicherungsbeiträge abzusehen. Bie Revision beanstandet, daß die Beklagte auf diese Weise schon jetzt wiederkehrende Leistungen zu dem Ersatz für einen noch gar nicht feststehenden zukünftigen Schaden erbringen müsse, ohne daß die hierzu erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der §§ 257 his 259 ZPO vorlügen. Im Augenblick stehe nämlich überhaupt noch nicht fest, ob der Kläger ein Alter erreichen werde, in welchem er eine Angestelltenrente beanspruchen könnte« Ba dieser künftige Schaden noch nicht zu beziffern sei, stehe dem Kläger nur der Weg der Peststellungsklage offen, den das Berufungsgericht selbst hinsichtliph des dem Kläger aus der Zahlung zu niedriger Beiträge möglicherweise in (restalt eines geringeren Krankengeldes oder einer geringeren Arbeitslosenentschädigung drohenden Schadens als zu seiner Sicherung ausreichend angesehen habe. »>' t- ... **? 16 - 5 Biese Rüge ist nicht begründet. Es gibt, wie Wassow in DAR 1951 S 3 ausführt, in diesem Ralle zwei Möglichkeiten, die Rechte des Geschädigten za wahren; entweder legt man zunächst das Nettoeinkommen bei der Schadensberechnung zugrunde, trifft aber im Urteil die Peststellung, daß der Schädiger im Palle der Invalidität dem Verletzten den Un-tercchiedsbetrag an Rente zu zahlen hat, oder man legt dem Schädiger die Zahlung der Beiträge auf und überläßt es deBL-Verletzten die vollen Beiträge zur-^rhaltung der Steigerungsbeträge einzuzahlen. Da man nicht>vweiß> ob, wann . •>* und wielange der Geschädigte die Rente beziehen wird, so ist mit dem letztgenannten Wege die Gefahr verbunden, daß der Schädiger eine überflüssige Überzahlung vomimmt. Verweist man den Geschädigten jedoch auf die zukünftige Erhöhung der Rente auf den Schädiger, sp besteht die Gefahr, daß die Ergänzung der Schadenersatzleistung infolge des Todes, des Vermögensverfalles oder anderer die Zahlungsfähigkeit des Schädigers bedrohender Umstände zweifelhaft wird« Aussachlaggebend ist aber die durch den Unfall herbeigeführte schlechtere wirtschaftliche Lage des Geschädigten. Die Ansicht der Revision, daß es sich nur um den Ersatz zukünftigen Schadens handele, trifft nicht, zu,denn der durch die Kürzung der Anwartschaft due die zukünftige Rente entstehende Schaden ist bereits ein gegenwärtiger. Schon durch den Unfall ist die Anwartschaft auf die spätere Rente beeinträchtigt worden. Die Anwartschaft auf eine Sozialrente, deren Wert sich durch das Oberdauern eines zweimaligen Währungsverfalls erhärtet und im Volksbewußtsein befestigt hat, ist höher zu bewerten als der Anspruch auf eine spätere Rentenerhöhung durch den Schädiger, dessen wirtschaftliche Lage weit mehr allen Zufälligkeiten ausgesetzt ist. Die gesicherte Anwartschaft auf die höhere Rente kann aber nur durch weitere Beitragszahlungen auf- • r..- rechterhalten werden. Da der Kläger so gestellt werden muß, wie er ohne den Unfall stände, hat das Berufungsgericht mit Hecht die Beiträge für die Angestelltenversicherung bei der Rentenberechnung nicht von dem Lohn, den der Kläger ohne den Unfall verdient hätte, in Abzug gebracht. Ob die gleichen Grundsätze auch für die Arbeitslosenversicherung und die Krankenversicherung gelten, kann dahingestellt bleiben, weil das Berufungsurteil insoweit nicht angegriffen ist. : 2. Hinsichtlich der Kirchensteuer hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Anspruch aus § 843 BGB sei auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Verdienstausfalls ge- . richtet. Der tatsächliche Verdienst des Geschädigten, d.h. sein Bruttogehalt, werde ums’die Beträge gemindert, die ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften, denen er sich nicht entziehen könne, abzuziehen seien. Dagegen seien alle Abzüge, die der Geschädigte freiwillig.auf sich nehme, außer Betracht zu lassen, da sie den Arbeitsverdienst nicht automatisch minderten. Hierzu gehöre* auch die Kirchensteuer (Däubler HJW 1953, 285)* Hiergegen wendet sich mit Recht die Revision. Für die Entscheidung der Frage, ob\die Kirchensteuer, die von dem früheren Gehalt des Klägers zu entrichten gewesen wäre, bei der Berechnung der ihm zustehenden Rente von dem Bruto-gehalt abzuziehen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Steuer bei der Gehaltszahlung mit oder ohne den Willen des Klägers einbehalten wurde. Der Abzug der Kirchensteuer bei der Rentenberechnung ist vielmehr allein abhängig von der bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches vorzuneh-menden Vorteilsausgleichung (RGZ 148, 278), die hier stattfinden muß. Die Kirchensteuer wurde im vorliegenden Falle Jt c'' * • zusammen mit und in Abhängigkeit von der Lohnsteuer erhoben. La das Einkommen des Klägers infolge des Unfalles zu einem erheblichen Veil aus einer einkommensteuerfreien Sozialrente besteht, so verringert sich nunmehr die Kirchensteuer. Wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, hat der Kläger von seinem jetzigen Gehalt überhaupt keine Lohnsteuer zu zahlen. Würde die von dem'entgangenen Lohn zu berechnende Kirchensteuer bei der Festsetzung der Rente nicht abgezogen, so—würde der Kläger einen ungerecht fertigten Vorteil erlangen. Lie in allen Schadensfällen vorzunehmende Vorteilsausgleichung verlangt mithin den Abzug der Kirchensteuer von dem entgangenen Lohn. La die Revision nur in diesem Funkt Erfolg hat, war das angefochtene Urteil lediglich insofern gemäß § 364 ZPO aufzuheben, als die Kirchensteuer bei der Berechnung der dem Kläger zucstehenden Rente nicht von dem entgangenen Lohn abgezogen worden ist. Mit Rücksicht darauf, daß sich nicht übersehen läßt, in welcher Höhe sich die Berücksichtigung der Kirchensteuer auf die zuerkannten Beträge auswirken wird, mußte das angefochtene Urteil jedoch in allen den Teilen aufgehoben werden, die von der erforderlichen Änderung betroffen werden können. Las sind die Teile I 1 und 2 der Urteilsformel, die den Rentenanspruch des Klägers zu dem Gegenstand haben und die unter II geregelte Ko-stenverteilung. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen. 19 Die Kos ten ent sehe idung war dem Berufungsgericht vorzubehalten. ‘ ’ Dr. Kleinewefers Dr.KJB. Meyer Hanebeck Dr. Hauß Dr. Kaul