BGB § 847; WährG § 3 Eine "dynamische" Schmerzensgeldrente - hier durch Koppelung mit dem amtlichen Lebenshaltungskostenindex - kann schon deshalb nicht zugebilligt werden, weil sie die Punktion der Rente als eines billigen Ausgleichs in Geld nicht zu gewährleisten vermag. Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Das Landgericht hat nur einen Aufwand von Ml 200,— monatlich für berechtigt erachtet und insoweit die Mehrforderung des Klägers in seinem Teilurteil abgewiesen. Der Kläger hat ferner ein Schmerzensgeld in Form von Kapital und Rente nach Ermessen des Üerichts begehrt. 1. Das Berufungsgericht erachtet als Ausgleich für die durch den Gesundheitszustand des Klägers vermehrten Bedürfnisse einen monatlichen Betrag von DM 200,— für derzeit ausreichend. Das Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß diese Tätigkeit nur insoweit einer besonderen Entschädigung bedarf, als sie einerseits erforderlich ist und andererseits nicht allgemeine Lebensbedürfnisse befriedigt, für die auch ein gesunder unverheirateter Mann fremde Hilfe entgeltlich in Anspruch zu nehmen pflegt. Die Bewertung dieser Tätigkeit, von deren Art und Umfang sich das Berufungsgericht durch Beweiserhebung Überzeugt hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und als solche dem Schließlich ist auch kein Rechtsirrtum zu erkennen, soweit das Berufungsgericht bemerkt, auch die daneben gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien könne nicht zu einer höheren Bemessung des Schmerzensgeldes führen. Sollte die allgemein gehaltene Rüge der Revision in diesem Punkte auf der Ansicht beruhen, das Vorhandensein von Versicherungsschutz sei ein Grund, von optimalen Vermögensverhältnissen des Schädigers auszugehen, dann fände dies in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Stütze. 2. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, nach dem Antrag des Klägers die Schmerzensgeldrente mit der Maßgabe zuzusprechen, daß sie sich selbsttätig im Verhältnis Die Bemessung der Entschädigung für immaterielle Schäden richte sich nach anderen Gesichtspunkten und könne daher auch anderen Schwankungen unterworfen sein. Da3 ein unbedingter Anspruch des Geschädigten auf eine "dynamische” Schmerzensgeldrente nicht bestehen kann, ergibt sich schon daraus, da8 es in jedem Pall im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters steht, ob er unter den gegebenen Umständen die Zubilligung des Schmerzensgeldes in Rentenform überhaupt für angemessen hält (vgl. Dabei ist nicht zu verkennen, daß das zunehmende Bemühen der Geschädigten um Schmerzensgeld in Rentenform seinen Grund vor allem in der Erwartung hat, gegebenenfalls über die Abänderungsklage des § 323 ZPO den Folgen des sich seit Jahren verstärkenden Geldwertschwundes mehr oder weniger entgehen zu können. Es könnte aber schon fraglich sein, ob die Eröffnung dieser Möglichkeit für sich allein ein zureichender Grund für die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente ist, denn ungeachtet dieser Möglichkeit soll das Urteil das Schmerzensgeld im Grundsatz endgültig feststellen (BGHZ 18, 149, 167). Vor allem aber ist die Unbilligkeit, der hier gesteuert werden soll, eine solche, die nicht dem Schmerzensgeldanspruch eigen, sondern für alle Bereiche des wirtschaftlichen Verkehrs zwangsläufig damit verbunden ist, daB durch mangelnde Währungsstabilität Vermögenswerte entzogen und Wertrelationen in unkontrollierter Weise gestört werden. Schon daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht im Ergebnis zurecht die Koppelung der Schmer^ensgeldrente an die Werte des Lebenshaltungsindex als untaugliches Mittel dafür erachtet, dieser Rente im Zuge der künftigen Währungsentwicklung den Charakter der gesetzlich vorgesehenen "billigen Entschädigung in Geld" zu erhalten. Das mag allerdings weniger darauf beruhen, daß eine Geldwertveränderung, insbesondere die beschleunigte Geldentwertung, allgemein geeignet wäre, das Verhältnis zwischen dem Wert materieller Güter und der Bewertung des Ausgleichs von seelischer Unbill in Geld zu stören. sind "nicht mit Gold auf zuwägen”, weshalb sich bei schweren und schwersten Verletzungen aus dem Ausgleichsbedürfnis des Geschädigten allein oft kaum eine Begrenzung nach oben ergibt. Ein brauchbarer MaBstab für die "billiget Entschädigung in Geld kann daher immer erst aus dem SpannungsVerhältnis gewonnen werden, das zwischen dem für den Geschädigten Wünschenswerten einerseits und dem besteht, was dem Schädiger insbesondere wirtschaftlich, auch unter Berücksichtigung allgemeiner volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte, andererseits noch zugemutet werden kann. Die Feststellung, daß er die Rente aus einem zwangsläufig mit dem Lebenshaltungsindex steigenden Einkommen jetzt und auch in Zukunft werde bestreiten können, wird nur selten zu treffen sein. In den weit zahlreicheren Fällen spielt bei der Frage, was dem Schädiger zuzu demuten ist, vor allem die Erwägung eine Rolle (BGHZ 18, 149), daß infolge des von ihm durch Prämienzahlung erworbenen Haftpflichtversicherungsschutzes, eines in diesem Zusammenhang bedeutsamen Vermögensbestandteils, seine sonstige wirtschaftliche Schwäche im allgemeinen außer Betracht bleiben kann, soweit die Versicherung eintritt. Schon das bisher Gesagte bestätigt im Ergebnis die Meinung des Berufungsgerichts, daß eine selbsttätige Koppelung mit dem amtlichen Lebenshaltungskos ten-Index kein geeignetes Mittel Kap, 3 Rdz. 11; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 11* Aufl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 847; WährG § 3 Eine "dynamische" Schmerzensgeldrente - hier durch Koppelung mit dem amtlichen Lebenshaltungskostenindex - kann schon deshalb nicht zugebilligt werden, weil sie die Punktion der Rente als eines billigen Ausgleichs in Geld nicht zu gewährleisten vermag. BGH, Urt. v. 3. Juli 1973 - VI ZR 60/72 - OLG Bremen LG Bremen c/j BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 60/72 ITRTF.TT. in dem Rechtsstreit Verkündet am Juli 1973 Ämtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe des Rentners Manfred P __________ durch seine Pflegerin, Frau Anne beide wohnhaft BBBfe-A vertreten Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Angestellten Dieter •HMü-Str. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. $0 Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Februar 1972 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am 6. März 1969 erlitt der damals etwa 30-Jährige Kläger, von Beruf kaufmännischer Angestellter, einen schweren Unfall, als er vom Beklagten nach gemeinsamem Besuch einer geselligen Veranstaltung in dessen Kraftwagen mit nach Hause genommen wurde. Der Beklagte hatte trotz Frost die Scheibenwaschanlage betätigt und infolge der dadurch eingetretenen Vereisung der Frontscheibe die Sicht verloren. Er fuhr deshalb unabgebremst gegen einen abgestellten Sattelschleppzug. Der Kläger erlitt vor allem einen Impressionsbruch des Schädeldachs mit Einriß der harten Hirnhaut und eine Gehirnprellung durch "contrecoup*. Bis zu dem 5. Juli 1969 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung. Er war zunächst bewußtlos, mußte sich der operativen Ausräumung der Hirntrümmerhöhlen und - wegen Lungenkomplikation - einem Luftröhrenschnitt unterziehen und war vorübergehend halbsei ten- und sprachgelähmt. Als Dauerfolge verblieb eine erhebliche Lücke im knöchernen Schädeldach, eine Teillähmung des Gesichtsnervs (facialis) rechts, eine deutliche Sprachstörung und eine erhebliche Wesensveränderung mit Kritikschwäche und Affektlabilität. Er ist wegen der Wesensveränderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig. Über die Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen besteht dem Grunde nach kein Streit. Der Kläger hat unter anderem für die Vergangenheit Ersatz für angeblich entstandenen Pflegeaufwand begehrt, wobei er von einem Betrag von DM 50,— täglich ausgegangen ist. Das Landgericht hat nur einen Aufwand von Ml 200,— monatlich für berechtigt erachtet und insoweit die Mehrforderung des Klägers in seinem Teilurteil abgewiesen. Der Kläger hat ferner ein Schmerzensgeld in Form von Kapital und Rente nach Ermessen des Üerichts begehrt. Ferner hat er beantragt, auszusprechen, daß der Betrag der Schmerzensgeldrente sich entsprechend dem amtlich festgestellten Lebenshaltungkostenindex für einen Arbeitnehmerhaushalt mit vier Personen in der mittleren Verbrauchergruppe erhöhe oder vermindere. o6 Das Landgericht hat dem Kläger - unter Anrechnung einer Teilzahlung - ein Schmerzensgeldkapital von insgesamt IX! 25.000 zugesprochen und zusätzlich eine Schmerzensgeldrente von monatlich IX! 300 vom 1. April 1971 ab. Die Anfügung einer Gleitklausel bezüglich der Höhe der Schmerzensgeldrente hat es abgelehnt. Soweit demnach dem Begehren des Klägers nicht entsprochen worden ist, war seine Berufung erfolglos. Die Revision verfolgt diese Anträge weiter. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht erachtet als Ausgleich für die durch den Gesundheitszustand des Klägers vermehrten Bedürfnisse einen monatlichen Betrag von DM 200,— für derzeit ausreichend. Nach seinen Feststellungen erfolgt die besondere Betreuung, derer der Kläger bedarf, nebenbei durch seine mit ihm in Haushaltgemeinschaft lebende Mutter. Das Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß diese Tätigkeit nur insoweit einer besonderen Entschädigung bedarf, als sie einerseits erforderlich ist und andererseits nicht allgemeine Lebensbedürfnisse befriedigt, für die auch ein gesunder unverheirateter Mann fremde Hilfe entgeltlich in Anspruch zu nehmen pflegt. Die Bewertung dieser Tätigkeit, von deren Art und Umfang sich das Berufungsgericht durch Beweiserhebung Überzeugt hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und als solche dem J Angriff der Revision entzogen. Von einem nähren Eingehen auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen 9 die nicht durchgreifend erscheinen , sieht der Senat ab (BGHMtiCT Art. 1 Nr. 4). 2. Sachlich verfehlt ist die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe der Bewertung die Kosten zugrundelegen müssen, die möglicherweise entstehen würden» wenn für die zusätzliche Betreuung des Klägers eine fremde Person herangezogen werden müBte. Dazu bestand kein Anlaß, solange die Betreuung tatsächlich im familiären Rahmen weniger aufwendig erfolgen kann. In solchen Fällen kann es nur darum gehen, die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten, die jedenfalls im Verhältnis zu dem Schädiger nicht unentgeltlich erfolgen soll, angemessen aus;zugleichen (vgl. für eine ähnliche Sachlage das Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 260/69 = VersR 1971, 1045, 1046). Dem hat das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum Rechnung getragen. II. Auch der Angriff der Revision gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes bleibt erfolglos. 1. Die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Sache des Tatrichters. In dessen Ermessen steht es auch, so, wie es hier geschehen ist, für einen ersten Zeitabschnitt eine Kapitalabfindung und für die spätere Zeit eine Renten- <AJ Zahlung zuzubilligen (Senatsurteil vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 286/55 ■ VersR 1957, 66). Daß die gewählte Bemessung insofern auf Verfahrensverstoß beruhte» als das Berufungsgericht die einzelnen auszugleichenden Beeinträchtigungen unvollständig erfaßt hätte» tut die Revision nicht dar. Mit ihren Angriffen gegen die Bewertung der einzelnen Umstände durch den Tatrichter kann sie revisionsrechtlich nicht gehört werden. Das Berufungsgericht war auch» soweit es sich zunächst an einzelnen ihm in mancher Hinsicht vergleichbar erscheinenden Entscheidungen anderer Gerichte orientiert hat (dafür, daß das u.U. geboten sein kann vgl. das Senatsurteil vom 18. November 1969 - VI ZR 81/68 = VersR 1970, 134, 136; vgl. auch Urteil vom 10. März 1970 - VI ZR 145/68 = VersR 1970, 443, 445), weder gehalten noch auch nur in der Lage, eine vollständige Übersicht über die Schmerzensgeldpraxis zu bieten, wie dies die Revision für nötig hält. Schließlich ist auch kein Rechtsirrtum zu erkennen, soweit das Berufungsgericht bemerkt, auch die daneben gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien könne nicht zu einer höheren Bemessung des Schmerzensgeldes führen. Sollte die allgemein gehaltene Rüge der Revision in diesem Punkte auf der Ansicht beruhen, das Vorhandensein von Versicherungsschutz sei ein Grund, von optimalen Vermögensverhältnissen des Schädigers auszugehen, dann fände dies in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Stütze. ♦ 2. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, nach dem Antrag des Klägers die Schmerzensgeldrente mit der Maßgabe zuzusprechen, daß sie sich selbsttätig im Verhältnis der vom statistischen Bundesamt regelmäßig veröffentlichten Lebenshaltungakosten-Indexzahl für einen 4-Peraonen-Arbeitnehmerhaushalt der mittleren Verbrauchergruppe Geldwertschwankungen anpassen solle. Es hält zwar einen solchen Antrag nicht für mangels Bestimmtheit verfahrensrechtlich unzulässig (anders OLG Karlsruhe VersR 1969, 1123, 1125 - NJW 1969, 1468, 1490; dort sollte die Jährliche Anpassung der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung den MaBstab für die selbsttätige Veränderung einer Schmerzensgeldrente bilden). Die Klausel sei zwar, so führt das Berufungsgericht aus, nach § 3 des Währungsgesetzes genehmigungsbedürftig, aber nach Ziffer 3 a der Genehmigungsrichtlinien der Deutschen Bundesbank genehmigungsfähig. Darauf komme es indes nicht an, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine solche Klausel habe. Eine "dynamische” Anpassung der Schmerzensgeldrente könnte nur erfolgen, wenn dadurch die Angemessenheit der Leistung als "billige Entschädigung in Geld" jederzeit gewährleistet bliebe (§ 847 BGB). Das sei nicht der Fall, denn der Lebenshaltungskosten-Index richte sich ausschließlich nach den Preisen materieller Güter und Dienstleistungen. Die Bemessung der Entschädigung für immaterielle Schäden richte sich nach anderen Gesichtspunkten und könne daher auch anderen Schwankungen unterworfen sein. Für die sich mit schwankender Kaufkraft der Währung ändernde Bewertung immaterieller Güter, insbesondere im Zuge einer Geldentwertung im Hinblick auf die sich ändernde billige Entschädigung für erlittene Schmerzen und Lebensbeeinträchtigungen, lasse sich (allgemein)keine geeignete Bezugsgröße finden. Damit müsse der Kläger auf die Abänderungsklage gern. § 323 ZPO verwiesen bleiben. Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an. a) Der erkennende Senat kann mit dem Berufungsgericht letztlich dahingestellt lassen, ob dem Antrag des Klägers schon prozessuale oder währungsrechtliche Bedenken entgegenstünden. Denn die entscheidenden Erwägungen des Berufungsgerichts stehen diesem Begehren jedenfalls im Ergebnis entgegen. Da3 ein unbedingter Anspruch des Geschädigten auf eine "dynamische” Schmerzensgeldrente nicht bestehen kann, ergibt sich schon daraus, da8 es in jedem Pall im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters steht, ob er unter den gegebenen Umständen die Zubilligung des Schmerzensgeldes in Rentenform überhaupt für angemessen hält (vgl. obiges Senatsurteil v. 11. Dezember 1956 :- VI ZR 286/55 - VersR 1957, 66). Dabei ist nicht zu verkennen, daß das zunehmende Bemühen der Geschädigten um Schmerzensgeld in Rentenform seinen Grund vor allem in der Erwartung hat, gegebenenfalls über die Abänderungsklage des § 323 ZPO den Folgen des sich seit Jahren verstärkenden Geldwertschwundes mehr oder weniger entgehen zu können. Es könnte aber schon fraglich sein, ob die Eröffnung dieser Möglichkeit für sich allein ein zureichender Grund für die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente ist, denn ungeachtet dieser Möglichkeit soll das Urteil das Schmerzensgeld im Grundsatz endgültig feststellen (BGHZ 18, 149, 167). Schmerzensgeld in Rentenform könnte damit eine ungerechtfertigte Differenzierung gegenüber den Regelfällen des Schmerzensgeldanspruchs bedeuten, in denen heute noch auch bei Dauerfolgen die vom Gesetzgeber möglicherweise ursprünglich allein ins Auge gefaßte Kapitalentschädigung zugebilligt wird. Vor allem aber ist die Unbilligkeit, der hier gesteuert werden soll, eine solche, die nicht dem Schmerzensgeldanspruch eigen, sondern für alle Bereiche des wirtschaftlichen Verkehrs zwangsläufig damit verbunden ist, daB durch mangelnde Währungsstabilität Vermögenswerte entzogen und Wertrelationen in unkontrollierter Weise gestört werden. b) Die vorstehenden Erwägungen brauchen indessen für die hier zu treffende Entscheidung nur insofern herangezogen zu werden, als durch sie die Vielfalt und Unberechenbarkeit der von jeder inflationären Entwicklung ausgehenden, meist zu Unbilligkeiten führenden Störungen wirtschaftlicher Verhältnisse und Beziehungen verdeutlicht wird. Schon daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht im Ergebnis zurecht die Koppelung der Schmer^ensgeldrente an die Werte des Lebenshaltungsindex als untaugliches Mittel dafür erachtet, dieser Rente im Zuge der künftigen Währungsentwicklung den Charakter der gesetzlich vorgesehenen "billigen Entschädigung in Geld" zu erhalten. Das mag allerdings weniger darauf beruhen, daß eine Geldwertveränderung, insbesondere die beschleunigte Geldentwertung, allgemein geeignet wäre, das Verhältnis zwischen dem Wert materieller Güter und der Bewertung des Ausgleichs von seelischer Unbill in Geld zu stören. Der wesentliche Grund liegt darin, daß Vermögenswerte einerseits, der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefinden andererseits ihrer Natur nach von vomeherein inkommensurabel sind (BGHZ 18, 149, 156; obiges Senatsurteil vom 18. November 1970 - VersR 70, 136). Wohlbefinden und Gesundheit 10 - <L sind "nicht mit Gold auf zuwägen”, weshalb sich bei schweren und schwersten Verletzungen aus dem Ausgleichsbedürfnis des Geschädigten allein oft kaum eine Begrenzung nach oben ergibt. Ein brauchbarer MaBstab für die "billiget Entschädigung in Geld kann daher immer erst aus dem SpannungsVerhältnis gewonnen werden, das zwischen dem für den Geschädigten Wünschenswerten einerseits und dem besteht, was dem Schädiger insbesondere wirtschaftlich, auch unter Berücksichtigung allgemeiner volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte, andererseits noch zugemutet werden kann. Wie sich aber die Veränderung des Geldwertes, heute vor allem der zunehmende Währungsverfall, auf die auf.Seiten des Schädigers zu berücksichtigenden, für die Entscheidung oft ausschlaggebenden wirtschaftlichen Verhältnisse auswirken wird, ist meist nicht abzusehen. Die Feststellung, daß er die Rente aus einem zwangsläufig mit dem Lebenshaltungsindex steigenden Einkommen jetzt und auch in Zukunft werde bestreiten können, wird nur selten zu treffen sein. In den weit zahlreicheren Fällen spielt bei der Frage, was dem Schädiger zuzu demuten ist, vor allem die Erwägung eine Rolle (BGHZ 18, 149), daß infolge des von ihm durch Prämienzahlung erworbenen Haftpflichtversicherungsschutzes, eines in diesem Zusammenhang bedeutsamen Vermögensbestandteils, seine sonstige wirtschaftliche Schwäche im allgemeinen außer Betracht bleiben kann, soweit die Versicherung eintritt. Gerade dieser Versicherungsschutz bleibt aber von der Geldentwertung nicht notwendig unberührt. Auch wenn man davon absieht, daß die nachträgliche Verteuerung von über Renten zu regulierenden Haftpflichtfällen durch den Währungsverfall 11 für die Versicherer zu ernsten kalkulatorischen Schwierigkeiten führen kann, so rückt doch jedenfalls im Zuge einer anhaltenden verstärkten Geldentwertung die Gefahr, daß die jeder Haftpflichtversicherung eigene:- Deckungshöchstsumme erreicht wird, oft in bedrohliche Nähe. Ob dann insbesondere etwa einem Schädiger, der nur bei der Gewährung einer unentgeltlichen Gefälligkeit versagt hat, weiterhin Schmerzensgeldzahlungen zugemutet werden können, die sein Einkommen künftig auf die Pfändungsgrenze beschränken, bedürfte in jedem Fall einer eingehenden Neu-prüfung. Auch abgesehen von der Erschöpfung des Versicherungsschutzes sind mancherlei Fälle denkbar, in denen der Währungsverfall dazu Anlaß geben muß, nicht nur die Bedürfnisse des Gläubigers, sondern auch die Zumutbarkeit für den Schuldner neu zu überprüfen. Dies hier im einzelner anzuführen, erscheint nicht erforderlich. Schon das bisher Gesagte bestätigt im Ergebnis die Meinung des Berufungsgerichts, daß eine selbsttätige Koppelung mit dem amtlichen Lebenshaltungskos ten-Index kein geeignetes Mittel 12 - (A ist, die Störungen auszugleichen, die der Angemessenheit einer Schmerzensgeldrente vom Verfall der Währung drohen können (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe aaO; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 15. Aufl. Kap, 3 Rdz. 11; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 11* Aufl. Rdz. 1184). Damit bleibt die Revision auch in diesem Punkt ohne Erfolg. Dr. Weber Nüßgens Sonnabend Dunz Richter Dr.Kulimann ist beurlaubt und kann daher nicht untersehreiben Dr. Weber