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BGH · VI ZR 60/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 60/71

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Die Klägerinnen leiten die Haftung der Beklagten für die Tötung ihres Ernährers nicht nur aus dem Straßenverkehrsgesetz, sondern auch aus der Behauptung her, daß die Beklagten den Motorschaden, der zur Blockierung führte, schuldhaft nicht früher bemerkt hätten, und daß der Erstbeklagte das Langsamwerden seines Fahrzeugs pflichtwidrig nicht durch Signale kenntlich gemacht habe. Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich die Geschwindigkeit des auf der Überholspur befindlichen Lkw sich die Frage der Unabwendbarkeit nicht; die Haftung der Zweitbeklagten nach § 7 StVG ist vielmehr vom Berufungsgericht fehlerfrei bejaht worden. 1) Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Erstbeklagte für den Unfall aus § 18 Abs. 1 StVG sowie aus § 823 BGB, die Zweitbeklagte ferner nach § 831 BGB hafte. Es stellt hierzu unangefochten fest, daß es der Erstbeklagte unterlassen hat, zur Warnung des nachfolgenden Verkehrs durch leichtes Antippen der Fußbremse die Bremslichter kurz aufleuchten zu lassen, nachdem er wegen des blockierenden Motors ausgekuppelt hatte, und auch nicht zu Warnzwecken die linken Richtungsanzeiger betätigt hat (eine Rundumblinkanlage war seinerzeit weder vorgeschrieben noch vorhanden). Auch durch mehrfaches leichtes Antippen des Bremspedals wäre nämlich praktisch keine Bremsverzögerung eingetreten und die Absicht, unter Ausnutzung der restlichen Schubkraft des Lkw wieder die rechte Fahrbahn zu erreichen, nicht in Frage gestellt worden. a) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn es das Berufungsgericht als fahrlässigen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht wertet, daß der Erstbeklagte nach dem Blockieren des Motors die Bremslichter nicht ansprechen ließ. Ein solches - auch wiederholtes-rAntippen würde nach den fehlerfreien, auch von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine ins Gewicht fallende und damit für sich selbst wieder gefahrerhöhende Verlangsamung des auslaufenden Fahrzeugs mit sich gebracht haben. Seine Unterlassung gereichte ihm zu dem Verschulden, wenn es -nach der Feststellung des Berufungsgerichts - möglich und zu demutbar war. gilt jedenfalls deshalb, weil die Verlangsamung des Fahrzeugs aus der Überholgeschwindigkeit auf die festgestellte Geschwindigkeit von nur etwa 10 km/h beim Aufprall länger gedauert haben muß, als für die Reaktion des Erstbeklagten erforderlich war* b) Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der dem Erstbeklagten als Fahrlässigkeit zur Last gelegten Unterlassung für das haftungsbegründende Ereignis, die Tötung des Ernährers der Klägerinnen, nicht positiv feststellt. Bei Ermittlung des dem Erstbeklagten hierbei zu Gebote stehenden Zeitraums wird das Vorbringen der Beklagten zu berücksichtigen sein, daß die Geschwindigkeit des Fahrzeugs sich nur ganz allmählich verringert habe; dazu wird ferner festzustellen sein, mit welcher Geschwindigkeit der Erstbeklagte den Uberholvorgang eingeleitet hat. Nur wenn sich ergibt, daß durch pflichtgemäßes Verhalten des Erstbeklagten der Aufprall wenigstens erheblich gemildert worden wäre, wird das Berufungsgericht möglicherweise in die Lage gesetzt, an Hand von Erfahrung sSätzen, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, die erforderliche Feststellung über den Ursachenzusammenhang zu treffen. Die Beklagten werden andererseits Gelegenheit haben, ihren in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Tatsachenvortrag nachzubringen, aus dem sich ergeben soll, daß auf der Unfallfahrt als Verrichtungsgehilfe H(^BS tätig war, die Klägerinnen sich also das Verschulden des ersteren gern.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 1 StVO § 139 ZPO
KlägerinnenUnfallErstbeklagtenBerufungsgerichtErstbeklagteFahrzeugMotorGeschwindigkeitRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 60/71
URTEIL	Verkündet	am
11. Juli 1972
Kriegl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2®
des Kraftfahrers Willem-Hubertus R Holland,
 der Firma M.H®	H^D/Holland,
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
Frau Rosemarie H TflüBstr®
das Kind Viktoria H—^ { TflHBstr,	gesetzt.
Mutter; die Klägerin zu 1),
vertr. durch ihre
 Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Dunz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidungjauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerinnen begehren als Witwe und Tochter des am 14„ Juli 1967 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Baustoffabrikanten Ferdinand HdHB insbesondere Schadensersatz für entgangenen Unterhalt. Am Umfalltag befuhr der Erstbeklagte mit einem Lastkraftwagen, dessen Halterin die Zweitbeklagte war, in deren Auftrag die Autobahn von Köln nach Frankfurt. Gegen 22.45 Uhr, bei Dunkelheit und klarem trockenen Wetter, schickte er sich an, einen vor ihm auf der rechten Fahrbahn mit etwa 40 km/h Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagen zu Überholen. Als er sich auf der Überholspur befand, blockierte infolge
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eines Defektes sein Motor. Er kuppelte darauf hin aus und ließ sein Fahrzeug ohne Bremsung ausrollen, angeblich in der Absicht, dieses wieder auf der rechten Fahrbahn einzuordnen. Hinter ihm kam auf der Überholspur der später ebenfalls getötete Wilfried G^m^ am Steuer eines VW 1600 mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h heran, mit H^|HB auf dem rechten Vordersitz. Nach kurzem Abbremsen, das eine Bremsspur von 14,95 m Länge hinterließ, prallte der Pkw auf den noch auf der Überholspur befindlichen Lkw auf, wobei beide Insassen des ersteren tödliche Verletzungen davontrugen.
Die Klägerinnen leiten die Haftung der Beklagten für die Tötung ihres Ernährers nicht nur aus dem Straßenverkehrsgesetz, sondern auch aus der Behauptung her, daß die Beklagten den Motorschaden, der zur Blockierung führte, schuldhaft nicht früher bemerkt hätten, und daß der Erstbeklagte das Langsamwerden seines Fahrzeugs pflichtwidrig nicht durch Signale kenntlich gemacht habe.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch im wesentlichen dem Grunde nach anerkannt und dem Feststellungsanspruch der Klägerinnen stattgegeben. Nach erfolgloser Berufung erstrebt die Revision der Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I
Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich die Geschwindigkeit des auf der Überholspur befindlichen Lkw
 
auf etwa 10 km/h vermindert hat, weil der Motor infolge des Bruchs von 4 Stößelrohren an Ventilen blockierte. (BU S. 12)
Ferner stellt es in anderem Zusammenhang (BU S. 15) fest, daß die Bremsleuchten des Lkw vor dem Unfall nicht in Tätigkeit getreten sind. Dieses Fahrverhalten hält es für allgemein geeignet, den Auffahrunfall herbeizuführen. Daher bejaht das Berufungsgericht die Haftung der Zweitbeklagten nach dem StVG.
Dem tritt die Revision ohne Erfolg entgegen.
Das Berufungsgericht ist, soweit es die Ursächlichkeit des Motorschadens für den Unfall bejaht, sinngemäß von den Regeln des Anscheinsbeweises ausgegangen. Der für die Ursächlichkeit sprechende Anschein läßt sich nicht durch die Tatsache entkräften, daß der nachfolgende Fahrer Grebenstein es an der erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit hat fehlen lassen, denn die Gefährlichkeit eines unvermuteten Verlangsamens oder Haltens vor allem auf der Autobahn beruht gerade darauf, daß sich erfahrungsgemäß viele Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht auf plötzlich auftauchende Hindernisse einstellen. Daß das Verschulden Grebensteins eine viel gewichtigere Unfallursache gebildet haben mag, hat in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben.
Da demnach ein Versagen der Verrichtungen des Lkw (StVG § 7 Abs 2 S. 1) ursächlich geworden ist, stellt
 
sich die Frage der Unabwendbarkeit nicht; die Haftung der Zweitbeklagten nach § 7 StVG ist vielmehr vom Berufungsgericht fehlerfrei bejaht worden.
II
1) Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Erstbeklagte für den Unfall aus § 18 Abs. 1 StVG sowie aus § 823 BGB, die Zweitbeklagte ferner nach § 831 BGB hafte.
Es stellt hierzu unangefochten fest, daß es der Erstbeklagte unterlassen hat, zur Warnung des nachfolgenden Verkehrs durch leichtes Antippen der Fußbremse die Bremslichter kurz aufleuchten zu lassen, nachdem er wegen des blockierenden Motors ausgekuppelt hatte, und auch nicht zu Warnzwecken die linken Richtungsanzeiger betätigt hat (eine Rundumblinkanlage war seinerzeit weder vorgeschrieben noch vorhanden). Damit habe -so meint das Berufungsgericht - der Erstbeklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und also schuldhaft gehandelt. Auch durch mehrfaches leichtes Antippen des Bremspedals wäre nämlich praktisch keine Bremsverzögerung eingetreten und die Absicht, unter Ausnutzung der restlichen Schubkraft des Lkw wieder die rechte Fahrbahn zu erreichen, nicht in Frage gestellt worden.
Infolge einer solchen Wahrnehmung - so erwägt das Berufungsgericht - wäre Grebenstein früher als es die
 
14,95 m lange Bremsspur ausweise, aufmerksam geworden.
Der Unfall würde, wenn auch möglicherweise nicht vermieden worden, so doch bei geringerer Wucht des Aufpralls glimpflicher verlaufen sein.
2) Der Angriff der Revision hiergegen hat - wenngleich nur teilweise - Erfolg.
a) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn es das Berufungsgericht als fahrlässigen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht wertet, daß der Erstbeklagte nach dem Blockieren des Motors die Bremslichter nicht ansprechen ließ. Ein kurzes "Antippen" der Bremse war ersichtlich ein geeignetes Mittel, den nachfolgenden Verkehr auf die gefährliche Verlangsamung des Lastkraftwagens aufmerksam zu machen, die durch den Ausfall des Motors unvermeidlich geworden war. Ein solches - auch wiederholtes-rAntippen würde nach den fehlerfreien, auch von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine ins Gewicht fallende und damit für sich selbst wieder gefahrerhöhende Verlangsamung des auslaufenden Fahrzeugs mit sich gebracht haben. Damit entsprach dieses leicht und gefahrlos durchführbare Warnmanöver auch einer Verkehrspflicht des Erstbeklagten (§ 1 StVO a.F.). Seine Unterlassung gereichte ihm zu dem Verschulden, wenn es -nach der Feststellung des Berufungsgerichts - möglich und zu demutbar war. Daß sich dies so verhielt, stellt der Tatrichter ebenfalls rechtlich unangreifbar fest; dies
 
gilt jedenfalls deshalb, weil die Verlangsamung des Fahrzeugs aus der Überholgeschwindigkeit auf die festgestellte Geschwindigkeit von nur etwa 10 km/h beim Aufprall länger gedauert haben muß, als für die Reaktion des Erstbeklagten erforderlich war*
Ob, wie das Berufungsgericht meint, daneben auch noch das Betätigen des linken Blinklichts eine geeignete Maßnahme zur Warnung des nachfolgenden Verkehrs gewesen wäre, deren Unterlassung dem Erstbeklagten zu dem Verschulden gereicht,kann demnach dahinstehen*
b) Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der dem Erstbeklagten als Fahrlässigkeit zur Last gelegten Unterlassung für das haftungsbegründende Ereignis, die Tötung des Ernährers der Klägerinnen, nicht positiv feststellt. Die Feststellung, daß bei richtigem Verhalten des Erstbeklagten der Unfall glimpflicher verlaufen wäre, begründet nur die Möglichkeit, daß deshalb Heinrich am Leben und erwerbsfähig geblieben wäre. Damit aber läßt sich die Haftung der Beklagten nur nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes begründen. Eine Verurteilung nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen hätte die volle Überzeugung des Tatrichters von der Schadensursächlichkeit der versäumten Warnung vorausgesetzt.
III
Das angefochtene Urteil hat daher keinen Bestand.
Bei der anderweiten Entscheidung wird das Berufungsgericht im einzelnen - erforderlichenfalls unter sachverständiger Beratung - zu prüfen haben, in welchem Zeitpunkt
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des Unfallablaufs	durch das Antippen der
 Bremse gewarnt worden wäre und zu welcher Verminderung der schließlichen Aufprallgeschwindigkeit seine daraufhin zu erwartende Reaktion führen mußte. Bei Ermittlung des dem Erstbeklagten hierbei zu Gebote stehenden Zeitraums wird das Vorbringen der Beklagten zu berücksichtigen sein, daß die Geschwindigkeit des Fahrzeugs sich nur ganz allmählich verringert habe; dazu wird ferner festzustellen sein, mit welcher Geschwindigkeit der Erstbeklagte den Uberholvorgang eingeleitet hat.
Nur wenn sich ergibt, daß durch pflichtgemäßes Verhalten des Erstbeklagten der Aufprall wenigstens erheblich gemildert worden wäre, wird das Berufungsgericht möglicherweise in die Lage gesetzt, an Hand von Erfahrung sSätzen, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, die erforderliche Feststellung über den Ursachenzusammenhang zu treffen.
Ist dies nicht der Fall, dann wird das Berufungsgericht die Frage nicht offenlassen können, inwieweit das ünfall-ursächliche technische Versagen den Beklagten zur Last zu legen ist. Die Beklagten werden andererseits Gelegenheit haben, ihren in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Tatsachenvortrag nachzubringen, aus dem sich ergeben soll, daß	auf	der	Unfallfahrt
 als Verrichtungsgehilfe H(^BS tätig war, die Klägerinnen sich also das Verschulden des ersteren gern. §§ 254, 831,
846 BGB anrechnen lassen müssen. Der Senat sieht deshalb derzeit von einer wenigstens teilweisen Bestätigung des angefochtenen Urteils (im Rahmen des StVG) ab. Allerdings
 rügt die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht schon bisher gehalten gewesen wäre, die Beklagten durch Hinweise gern. § 139 ZPO zu diesem Vortrag erst zu veranlassen* Daher wird das Berufungsgericht im Falle seiner Nachbringung die Vorschrift des § 529 Abs. 2 ZPO zu beachten haben.
Pehle	Dr.	Bode	Dr.	Weber
 Nüßgens
 Dunz