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BGH

Gericht: BGH

Februar 1964 gegen 18.00 Uhr kam es in auf der B flP dadurch zu einem schweren Verkehrsunfall, daß der in Richtung fahrende Beklagte mit seinem Personenkraftwagen beim Überholen eines Lastzuges dem Irrtum verfiel, die B führe geradeaus in die HiVstraße, während sie nach links verläuft. Sie haben vorgetragen: Den Beklagten treffe das alleinige Verschulden an dem Unfall weil er an einer unübersichtlichen Stelle überholt habe; auch habe ein zu geringer Unterschied zwischen seiner Geschv/indigkeit und der des Lastzuges bestanden; er habe lediglich 10 km/st betragen. Das Landgericht hat durch leil- und Grundurteil die Kläger mit der Klage insoweit abgowiesen, als sie die Zahlung von Schmerzensgeld verlangen, und in übrigen üon;Klp,geanspruch - mit Ausnahme des geltend gemachten Lohnausfalls der Zv/eitklägerin - im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgosetzes dem Grunde noch für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Kläger«, mit der sie • sich nur gegen die Abweisung der Schmerzensgeldansprüche gewandt haben, hat das Oberlandesgericht diese Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen» bejaht ein, wenn auch nur leichtes Verschulden des Beklagten an dem Unfall, 1. Bas Berufungsgericht lastet dem Beklagten nicht als Verschulden an, daß er den Lastzug mit einem zu geringen Geschwindigkoitaunterschicd überholt habe0 Der 3?atrichtor hat nicht festzustellen vermocht, mit welcher Differenz der Beklagte den Überholvorgang durchgeführt hat. 2. Seiner weiteren Beurteilung legt das Berufungsgericht zugrunde - v/as es als "unstreitig" bezeichnet daß der Beklagte objektiv gegen die Vorschrift des § 10 StVO verstoßen hat, indem er in einer unübersichtlichen Kurve zu dem Überholen ansetzte. Ein - v/enn auch nur leichtes - Verschulden lastet das Berufungsgericht dein Beklagten mit der Begründung an, er habe ohne hinreichende Ortskenntnis bei Dunkelheit zu einem Überholmanöver angesetzt, ohne die Gewißheit zu haben, daß er dieses ohne Gefährdung für den Gegenverkehr ausführen könne. Besonders bei schlechten Sicht- und Beleuchtungsverhältniosen, v/ie sie zur Unfallzeit herrschten, ist der weitere Straßen-verlauf innerhalb einer Ortschaft für den Ortsunkundigen daher häufig nur schwer auezu demachen* Diese Schwierigkeiten wurden hier noch dadurch erhöht^.daß dem Beklagten durch den zunächst unmittelbar, später rechts vor ihm fahrenden Lastzug die Sicht nach rechts vollständig genommen war. Da der Beklagte, wie das Berufungsurteil unangefochten feststellt, für den Überholvorgang je nach dem Geschwind igkeitsunt er schied 125 - 250 m benötigte, konnten ihm auf dieser Strecke gefahrbringende Umstünde entgegentreten, mit denen er nach der konkreten Lage im einzelnen an sich nicht zu rechnen brauchte* So konnten So hat der Beklagte.denn auch im Unfallbereich solche Zeichen, die ihn als Ortsunkundigon an der unübersichtlichen Stelle über den wirklichen Vorlauf der B flP unterrichten sollten und unterrichtet hätten, deshalb übersehen, weil er sich durch den Überholvorgang die Möglichkeit der Sicht genommen hatte. Venn dem Beklagten, v/io das Berufungsgericht annohme, nicht als Verschulden anzulasten sei, daß er die Straßenführung in ihrem wirklichen Verlauf nicht erkannt habe, dann könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er überholt habe. Bas Berufungsurteil erblickt ein Verschulden dos Beklagten in der Tat nicht darin, daß er die Straßenführung in ihrom wahren Verlauf nicht erkannt hat, Grundlage dieser Wertung ist aber die Annahme, daß dem Beklagten die Möglichkeiten,, die ihm einen Hinweis auf die Straßenführung hätten geben können, deshalb fehlten, weil sie seiner Sicht durch den Lastzug entzogen waren* Bcr Tatrichter bat sich also nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte die - wenn auch schlechten - Hinweise darauf, daß die Straße nach links führte, während seines Uborholvorgangs hätte erkennen können. Bas Berufungsgericht lastot dom Beklagten dagegen an, wie im einzelnen bereits dargelegt, daß er unter don besonderen Gegebenheiten - Ortsdurchfahrt, Ortsunkundigkeit, Bunkolheit -nicht die gebotene Sorgfalt hat waiton lassen, um gerade die aus seiner Ungev/ißhoit über die Straßenführung erwachsenden Gefahren überblicken und beherrschen zu könnon» Deshalb hat es dem Beklagten denn auch nicht vorgev/orfen, daß er den wirklichen Straßenverlnuf nicht aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage erkannt hat, sondern nur, daß er trotz Fehlens hinreichender Gewißheit über den weiteren Straßenverlauf, womit er aus den dargelegten Gründen rechnen mußte, für den 125 bis 250 m langen Üborbolwcg sein Fohrverhalten nicht entsprechend eingerichtet hat.

Zitierte Normen: § 153 StPO § 7 StVG § 10 StVO
StraßenführungBerufungsgerichtLastzugesLastzugKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2089 011
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
11.November i969 Kriegl, Justishauptsekrctiir •li Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Wolfgang H i	Straße	S,
Beklagten* Berufungsbeklagtcn und Rovisionsklägers*
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
1. den Volksschullehrer Karl Ludwig Sch 2o die Ehefrau Marita Sch	geh.	*
beide wohnhaft in	Straße
 Kläger* Berufungskläger und Revisionsbeklagte*
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspraoidenten Dr. Engels und der Bundesricbter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 6. Februar 1964 gegen 18.00 Uhr kam es in auf der B flP dadurch zu einem schweren Verkehrsunfall, daß der in Richtung	fahrende
 Beklagte mit seinem Personenkraftwagen beim Überholen eines Lastzuges dem Irrtum verfiel, die B führe geradeaus in die HiVstraße, während sie nach links verläuft. Aus der HflBstraße kam kein Gegenverkehr. Als er sich während des Überholmanövers ganz auf der linken Straßenhälfte befand, tauchte plötzlich im Gegenverkehr aus der Kurve der B das Fahrzeug des Klägers auf.
 
Es kam zu einem frontalen Zusammenstoß auf der Fahrbahn-hälfte des Klägers. Dor Kläger und seine neben ihm sitzende Ehefrau v/urden schwer verletzt. Am Fahrzeug des Erstklägors entstand Totalschaden.
Das Strafverfahren gegen den Beklagten wurde im zweiten Rechtszug nach § 153 StPO eingestel.lt.
Die Kläger haben den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie haben vorgetragen: Den Beklagten treffe das alleinige Verschulden an dem Unfall weil er an einer unübersichtlichen Stelle überholt habe; auch habe ein zu geringer Unterschied zwischen seiner Geschv/indigkeit und der des Lastzuges bestanden; er habe lediglich 10 km/st betragen.
Der Erstkläger hat Ersatz von VermögensSchäden in Höhe von 5.939*16 DM nebst Zinsen gefordert; außerdem haben beide Kläger je ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen begehrt.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeton. Er hat geltend gemacht, ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden. Nachdem* er längere Zeit hinter dem Lastzug hergefahren sei, habe er sich im Schoinwerferlicht davon überzeugt, daß die vor ihm liegende Fahrbahn frei gewesen soi. Aus einer Herabsetzung der Geschwindigkeit des Lastzuges habe er gefolgert, daß dessen Fahrer ihn habe vorbeilasson wollen. Mangels ausreichender Kennzeichnung habe er nicht erkannt und nicht erkennen können, daß die B kurz hinter der Unfallstelle nach links abbiege. Nach der Straßenanlage und Bebauung habe er vielmehr den Eindruck gev/onnen, daß die Straße sich
 
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geradlinig fortsotze. Die vorhandenen Leitlinien seien so stark verschmutzt gewesen, daß sie nicht erkennbar gewesen seien. Die rechter Hand azigebrachte rot-weiß-gostreifte Leitplanke sei ebenso wie die Beschilderung nach Bild 41 und 44 der Anlage zur StVO durch den vorausfahr enden Lastzug vordeckt gewesen. Darum komme «allenfalls eine Haftung noch § 7 StVG in Betracht, auf die der Kläger sich die von seinem Fahrzeug ausgehende -öe-triebsgefahr anrochnen lassen müsse. Der Beklagte hat auch die Höhe der Klagefordorungen bestritten.
Das Landgericht hat durch leil- und Grundurteil die Kläger mit der Klage insoweit abgowiesen, als sie die Zahlung von Schmerzensgeld verlangen, und in übrigen üon;Klp,geanspruch - mit Ausnahme des geltend gemachten Lohnausfalls der Zv/eitklägerin - im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgosetzes dem Grunde noch für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Kläger«, mit der sie • sich nur gegen die Abweisung der Schmerzensgeldansprüche gewandt haben, hat das Oberlandesgericht diese Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen»
Mit der augolassenen Revision erstrebt der Beklagte insoweit die Wiederherstellung dos landgcrieht-lichen Urteils.
Entseheidungsgründe
 Das Berufungsgericht erachtet den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für gerechtfertigt. Es
 
bejaht ein, wenn auch nur leichtes Verschulden des Beklagten an dem Unfall,
1.	Bas Berufungsgericht lastet dem Beklagten nicht als Verschulden an, daß er den Lastzug mit einem zu geringen Geschwindigkoitaunterschicd überholt habe0 Der 3?atrichtor hat nicht festzustellen vermocht, mit welcher Differenz der Beklagte den Überholvorgang durchgeführt hat. Daher läßt er dahinstehen, ob ein Geschv/indigkeitsuntor-schied von 10 km/st zur Überholung eines Lastzuges innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu gering ist (vgl. dazu: BGH Urteil vom 25. Juni 1968 - VI ZR 158/67 =
VersR 1968, 1040).
2.	Seiner weiteren Beurteilung legt das Berufungsgericht zugrunde - v/as es als "unstreitig" bezeichnet daß der Beklagte objektiv gegen die Vorschrift des § 10 StVO verstoßen hat, indem er in einer unübersichtlichen Kurve zu dem Überholen ansetzte.
Die entscheidende Erage, ob den Beklagten insov/oit ein Verschulden traf, bejaht das Berufungsgericht.
Ein - v/enn auch nur leichtes - Verschulden lastet das Berufungsgericht dein Beklagten mit der Begründung an, er habe ohne hinreichende Ortskenntnis bei Dunkelheit zu einem Überholmanöver angesetzt, ohne die Gewißheit zu haben, daß er dieses ohne Gefährdung für den Gegenverkehr ausführen könne. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
 
Es ist anerkannten Rechts, daß der Kraftfahrzeug-fahrer nur überholen darf, wenn eine Strecke übersehbar ist, innerhalb der er den Verkehr, insbesondere einen Entgegenkommenden, nicht gefährdet* Der Pahrer muß von einem Überholvorgang Abstand nehmen, v/enn er den Vorkehrsablauf nicht vollständig übersehen und deshalb Hindernisse sowie Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann* Verschiedene Umstände, insbesondere die natürliche Beschaffenheit der Örtlichkeit, die Beleuchtungsvcrhältnisse und andere Verkehrsteilnehmer können den weiteren Weg für den Kraftfahrzeugfahrer unübersichtlich machen* Das war nach den Feststellungen des Beruf ungsurteilLs hier der Pall. Der Beklagte war nicht ortskundig, dazu herrschte Dunkelheit. Er befuhr eine Ortsdurchfahrt. Solche Durchfahrten verlaufen erfahrungsgemäß durchaus nicht immer geradlinig* Sie werden aus verkehrstechnischen und auch örtlichen Gründen häufig in Kurven und abweichend vom
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natürlichen Straßenverlauf geführt. Besonders bei schlechten Sicht- und Beleuchtungsverhältniosen, v/ie sie zur Unfallzeit herrschten, ist der weitere Straßen-verlauf innerhalb einer Ortschaft für den Ortsunkundigen daher häufig nur schwer auezu demachen* Diese Schwierigkeiten wurden hier noch dadurch erhöht^.daß dem Beklagten durch den zunächst unmittelbar, später rechts vor ihm fahrenden Lastzug die Sicht nach rechts vollständig genommen war. Da der Beklagte, wie das Berufungsurteil unangefochten feststellt, für den Überholvorgang je nach dem Geschwind igkeitsunt er schied 125 - 250 m benötigte, konnten ihm auf dieser Strecke gefahrbringende Umstünde entgegentreten, mit denen er nach der konkreten Lage im einzelnen an sich nicht zu rechnen brauchte* So konnten
 
ihm Vorkohrs- oder Hinv/e is seichen* besonders solche, die für die Straßenführung von Belang v/aren, entgehen. So hat der Beklagte.denn auch im Unfallbereich solche Zeichen, die ihn als Ortsunkundigon an der unübersichtlichen Stelle über den wirklichen Vorlauf der B flP unterrichten sollten und unterrichtet hätten, deshalb übersehen, weil er sich durch den Überholvorgang die Möglichkeit der Sicht genommen hatte.
3.	Zu Unrecht meint die Revision, die Ausführungen des Berufungsurteils seien widersprüchlich. Venn dem Beklagten, v/io das Berufungsgericht annohme, nicht als Verschulden anzulasten sei, daß er die Straßenführung in ihrem wirklichen Verlauf nicht erkannt habe, dann könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er überholt habe. Bas Berufungsurteil erblickt ein Verschulden dos Beklagten in der Tat nicht darin, daß er die Straßenführung in ihrom wahren Verlauf nicht erkannt hat, Grundlage dieser Wertung ist aber die Annahme, daß dem Beklagten die Möglichkeiten,, die ihm einen Hinweis auf die Straßenführung hätten geben können, deshalb fehlten, weil sie seiner Sicht durch den Lastzug entzogen waren* Bcr Tatrichter bat sich also nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte die - wenn auch schlechten - Hinweise darauf, daß die Straße nach links führte, während seines Uborholvorgangs hätte erkennen können. Bas Berufungsgericht lastot dom Beklagten dagegen an, wie im einzelnen bereits dargelegt, daß er unter don besonderen Gegebenheiten - Ortsdurchfahrt, Ortsunkundigkeit, Bunkolheit -nicht die gebotene Sorgfalt hat waiton lassen, um gerade die aus seiner Ungev/ißhoit über die Straßenführung erwachsenden Gefahren überblicken und beherrschen zu könnon»
 
Diese Gefahr hat aich denn auch verwirklicht; durch sein Fahrverbalten hot er die Kennzeichen übersehen, die ihn über die v/irklicho Straßenführung hätten unterrichten können. Im übrigen bat doo Berufungsgericht durchaua or-v/ogen und berücksichtigt, daß die in gerader Linie auf die B im Ortobereich einmündende Hohlstraße für einen Ortounkundigon als gerade Fortsetzung der Bundesstraße wirken konnte. Deshalb hat es dem Beklagten denn auch nicht vorgev/orfen, daß er den wirklichen Straßenverlnuf nicht aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage erkannt hat, sondern nur, daß er trotz Fehlens hinreichender Gewißheit über den weiteren Straßenverlauf, womit er aus den dargelegten Gründen rechnen mußte, für den 125 bis 250 m langen Üborbolwcg sein Fohrverhalten nicht entsprechend eingerichtet hat.
In diesem Zusammenhang ist auch der Hinv/eis des Berufungourtoils auf den Rechtsoats zu verstehen, daß Fehlochätzungen zu Laoten des Irrenden gehen (BGH Urteil vom 22. September 1959 - VI ZR 186/58 - VRS 17, 531). Allerdings ist er raoiot ausgesprochen, wenn sich der Irrtum auf Entfernung und Geschwindigkeit des Gegenverkehrs bezogen. Sinngemäß hat er aber auch dann Bedeutung., wenn sich die fohloame Einschätzung auf andere Umstände, wie hier auf den weiteren Straßenverlauf, bezioht. Die gebotene Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer, hier die Kläger, erheischt strenge Anforderungen an die Sorgfalt dessen, der über einen verkohrserbeblichen Umstand nicht - wie er hätte erkennen können - die hinreichende Gewißheit besitzt.
4.	Nach alledem ißt die Revision unbegründet und mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO zurück zuv/ci sen
, Engels
 Dr. Bode
 Nüßgens
 Sonnabend
Dunz