* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 60/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 60/67

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Einer der Reiscteilnehmer war der Landwirt A G v H ,0 Seine Witwe nimmt mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Ansprüche Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück Shannon" zusammen, darunter auch die Klägerin. Eie Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sic entfallen ist, nicht zufrieden* Nach ihrer Ansicht haftet ihr auch die Beklagte.als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 und 18 des'Warschauer Abkommens </WAj3). Außerdem verlangt sie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5°199522 DM nebst Zinsen als Ersatz für das bei dem Unglück zerstörte Gepäck ihres Ehemannes sowie Rückerstattung der restlichen Reisekosten, nämlich Zahlung von 1,100 DM nebst Zinsen, Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1,100 DM betrug, bereits an die Pluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet, Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein, Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den etwa künftig entstehenden Untorhaltsschaden zu ersetzen» Außerdem hat es ihren Anspruch auf Zahlung von 1»100 DM (Erstattung der Reisekosten) und von 5=119,92 DM (Ersatz für den Gepäckschaden) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Soweit es um die Ersatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden geht, hat es die Klage abgev/iesen» 1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Eeioetcilnehmorn geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 9 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern» Da sie als Luftfrachtführerin Lm Sinne des war- Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sic selbst, habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen worden» !■ habe übergeben lassen, könne, so meint das Berufungsgericht, auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe» lo Daß die Reststeilungsklage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, 'unterliegt keinem Zweifel» Die Klägerin konnte wegen des Unterhalts, der ihr durch den lod ihres Ehemannes kün tig entgangen sein kann, nur eine Peststellungsklage und keine Loistungsklage erheben» Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5, 514 geht fehl» 2» Allerdings konnte die Peststellungsklage nur Erfolg haben, wenn die Klägerin eine gev/issc Wahrscheinlich keit dafür dargetan hatte,* daß ihr Ehemann ihr künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können» Das aber hat das Berufungsgericht fcstgestellt» Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Klägerin auf eine Unterhaltoleistung ihres Ehemannes wiesen sein könnte» Die dazu vom Berufungsgericht an-gestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 1359 135; Senatsurteil vom 21» Oktober 1953 - VI-ZR 320/52 - 111 § 844 Abs» 2 BGB Nr» 9)« Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustollon, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten ointreten könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch footgestollt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schoden ersetzen müsse» Io Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art, 1 handelt (vgl, § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist„ Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die P. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von'dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am g, Juli 1961 an zahlreiche Landv/irte, landv/irtschaftliche Berater usv/, , die sie als mögliche Läufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlegen ansah, versandt hat. Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sieh habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunterntfnmens Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen 'Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze« Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung raustermäßiger typischer Vertragsbedingungen« Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren. Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie hahe sich nicht seihst zu einer Beförderung-verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangesogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln vollen. Das Berufungsgericht v/ill zv/ar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur al3 Vermittlerin habe auftreten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise'ausdrücken müssen« aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-vandt ;hat , mit der eines Reisebüros verglichen werden. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RPDA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFDA 1956, 217)« Nichts anderes gilt, wenn mehrere Plugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten? bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte« Baß dies hier der Pall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint« ihrem Hamen für sie mit einer Pluggesellscha.it abzuschließen« Bagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Pluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer.mitgeteilt hatte. wollen«, Lediglich in dem für die Konsulate • bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Pluggesellschaft P M Air Service, California zurückgeflogen werden« Burch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei« des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen« In dieser Klausel, die von vielen Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten. cc) Eie Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). zm aogen werden konnte« Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten ira Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)« So liegt es auch hier« Alles •hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleieher/Heymann/Abraham Art« 1 WA Anm, 28 a«E«; Schv/eickhardt, Schweizerisches Lufttransporti’echt 1934 S. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin” war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben« Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer ■Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beforderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 553 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilite Civile en Cas d! keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen dem 'Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art» 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art» 101)» Pie "agent"-Klausel mag daher bewirken,- daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten BBeförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 .BGB)» Pas würde aber nichts daran ändern, daß die .Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit' dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten» . Pie Beantwortung diesen* das Innenverhältnis•zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also Vom Inhalt des Chartervertrages, ab» Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Rei- Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage ’befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe. Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit M u in die USA, um dort eine Rundreise zu unternehmen» Sie nahmen vielmehr an einer "M -Reise” teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Vefcaufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen» Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch.geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen» ee) Schließlich lassen auch diekübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre.» 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag • im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktisehe Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die' Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- tragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichs justizministeril» Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art';, 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach, anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art.'22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-> standen hat (vgl'., auch Meyer ZLR 1957» 330). Dieses, spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen,"gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Präge verglichen werden kann. November 1967 (VI ZR 216/65 = LM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 Y/A (vgl. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und' erhalten; ein Gewinn sollte ihr .nicht verbleiben. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Plug nichts, bezahlt hat, .einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies halt die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden.Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammenge-hangen habe,-die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch'und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die UüA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Birma, ermöglichen. Um. einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes aufließt. Hotwendig ist nur, daß er ihm aus .deren Vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung« Bas -aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis .sutrefrend bejaht, b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die 1 Airlines (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte eis Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar« Laß die Hinterbliebenen in der Trage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen« Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die P Airlines, also deren Versicherer,den Schaden regulieren mußte« Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die P: Airlines ge- Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art, 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-sumrae des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art« 3 Abs« 2 Satz 2 WA). dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Art. 3 Abs» 2 WA habe lediglich, klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (lb ZR 226/62 = NJW 1964? obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG iod»P» des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen I.d.F» von Den Haag angeführt» Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Verhalten■des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal 01 Air Law 1947-,' 34) ° B§i bloßen Ordnungsverstößen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl» Döring,. 1934, 47)° Auch bei der Neufassung des Art, 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15)° Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, v&e die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23° August 1961 geschickt hat. Unter Umstanden kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr. 251)° Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegebene Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch., wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielte Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeno Bern vermag sich der Senat nicht ansuschließen. Das ist bei dem Schreiben vom 23° August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. des Art» 3 .WA.jedoch nicht ab» Diese formale Bestimmung bezweckt,' den Beförderer zur Einhaltung der im Art» 3 WA aufgestellten Regeln zu veranlassen» Daß dadurch die Passagiere usv/» ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen cfer Papiere beruht,- ist lediglich eine .Rebenv/irkung, deretv/egen die Sanktion nicht angeordnet ist» Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt» Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen» Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldfmann Art» 3 Rdn» 17; vgl» auch Riese, S» 432). 1„ Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei „ Das ist unrichtig» Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfracht führ er in ist und aus Ax’t» 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art» 24 WA)', 2» Der unbegrenzte Peststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der P Airlines und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). I» Aus den soeben erörterten Gründen mußte die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden* als en den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 5o119?92 DM (Ersatz für den Gepäckschaden) in voller Höhe dem Grunde nach für berechtigt erklärt hat» Das Berufungsgericht ist offenbar der Ansicht, daß die Beklagte sich deshalb nicht auf die Höchstgrenze des Art. 22 Abs.3 WA berufen könne, weil sie den Heiseteil-nehmern keinen Flugschein ausgestellt habe (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Abgesehen davon, daß dies, wie soeben ausgeführt, nicht der Fall ist, hat das Berufungsgericht übersehen, daß es auf diese Frage hier schon aus'Rechtsgründen nicht ankam. Der Fluggast kann nämlich für den Verlust von "Kabinengepäck" nicht Ersatz nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens verlangen, sondern nur nach dem jeweiligen nationalen Recht, hier also nach § 44 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. II« Dos Berufungsgericht leitet den Anspruch der Klägerin auf Erstattung auch dos restlichen Flugpreises aus § 325 Abs» 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs» 3, 812, 818 Abs» 2 BGB her» Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die-Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325, 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiocteil-nehmor an die P Airlines weitergegeben habe und von dieser nicht zurückbekomman könne (§ 818 Abs, 3 BGB)„ Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben» Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung {§ 638 BGB) berufen hat» - 37 Reymann/Abraham Anm» 13 vor Art» 1 WAS S» 254)» Nach dom hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reioc-tcilnchmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Iransportvertrag, ein Y/erkvertrag (§ 631 BGB)» Bein Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sondervorschrift cn der §§ 633 ff BGB» Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns' verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 AUS» 4 mit § 467 BGB)» Dieser Anspruch ist kein Bercicherungsanspruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff BGB» Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch hinnen sechs Monaten (§§638, 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGR~Komm„BGB 11» Aufl» § 638 Anm» 2a»E»), Nur dann, Wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel dec Werkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auf tauchen, oh die regelmäßige 30jährige Frist gilt, nicht aber, wenn er Rückzahlung des Y/erkloimcs begehrt (BGIIZ 46, 238)» Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen» Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 A.bs» 1 und Abs» 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so HG JW 1908, 196 /für einen Eiscnbahnimfall/; vgl» Staudingcr/Riedel, BGB 11» Aufl» 2« Der Annahme, daß die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungoanspruch des § 634 BGB geltend macht, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangt« Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt« Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann cingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung als Forderung von Schadensersatz auffaßte« 1= Mit Grund wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Bcststellungs-b.egohrcn insoweit abwoisen, zu können, als sie Ersatz des ihr bisher entstandenen Unterhaltsschadens verlangt hat» In der Tat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26» September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar» Zu Unrecht bezieht cs sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (III ZR 140/63 vom 23» April 1964)5 nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch durch Beststellungsklage geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den. - VI ZR 320/52 - LM § 844 Abs, 2 BGB Nr, 9 = VersR 1953, 481; anders noch BGHZ 4, 133, 135)o Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, dos die Peststellungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs abweist, einer späteren Leistungsklage entgegenotohen, selbst wenn der Kläger jetzt den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt, Die Teil-Abweisung dos Peststellungsbegohrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher der Klägerin kein Schaden erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist, Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. 2o Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Klägerin insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststollungsklage hat abweisen wollene Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein» Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Prozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Feststollungsbe-gohren au3 dem sachlichen Hecht ergaben» § 845 BG-B umfaßt, Das Warschauer Abkommen hat in Art» 24 Abs, 2 Satz 2 die Regelung der Präge, welche Rechte den ersatzborcchtigten Angehörigen zustehen, den Gesetzeni der vertragschließenden Staaten überlassen, Insoweit verweist § 1 des Durchführungsgesetzes zu dem Abkommen vom 15, Do-zernber 1933 (RGBl I,, 1079) auf § 33 LuftVG„ Rach Absatz 2-dieser Vorschrift können die Hinterbliebenen nur Ersatz für ihnen entzogenen Unterhalt verlangen, nicht auch Ersatz für entgehende Dienste (vgl, dazu auch §• 53 Abs, 2 LuftVG), Inzwischen hat jedoch der erkennende Senat entschieden, daß auch im Bereich der Sondergesetze der Gefährdungshaftung, die einen auf § 845 gestützter Ersatzanspruch nicht gewähren, dann nach der neuen Rechtsauffassung vom Unterhalt (vgl, vor allem den Beschluß des Großen Senats BGHZ 50, 304 = DM § 845 BGB Hr,15 mit Anra. April 1969 ~ VI SR 287/67 - betr, § 3 Abs, 2 RHG; vgl, auch Y/ussow WZ 1969p 96), Y/os der Senat dort für Gefährdungshaftungen ausgesprochen hat, gilt erst recht für die hier in Rede stehende Haftung aus den §§ 44 ff LuftVG, Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Anschlußrevision mit Rocht rügt, prüfen müssen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch noch als Dienstleistungs-Ersatzanspruch (vgl, § 845 BGB) angesehen werden kann oder ob er nicht richtiger auf § 35 Abs, 2 LuftVG (entsprechend § 844 Abs, 2 BGB) zu stützen ist, weil die vom Verunglückten geleisteten "Dienste” in Wirklichkeit der von ihm der Klägerin geschul- 635; ähnlich schon Urteil vom 30« Juni 1959 - VI SR 116/58 -VersE 1959, 854; Palandt/Lauterbach BGB 28« Aufl« § 1360 Ancio 3)i Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, daß der Verunglückte deshalb auf dein Gut der Klägerin gearbeitet hat, weil er gemäß § 1356 Abs» 2 BGB verpflichtet war, "im Geschäft" seiner Frau "mitzuhclfcn" <, Infolgedessen dürfte es hier auf die umstrittene Präge nicht ankommen, ob der Anspruch der Klägerin dann als Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste (§ 845 BGB) aufzufassen v/aro, wenn und insoweit der Verunglückte mehr geleistet hätte, als er zun Unterhalt der Klägerin hätte beitragen müssen (vgl„ dazu Referenten-Entwurf.eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensrechtlicher Vorschriften 1967 30 206/207; Klingsporn aaO S, 55 und Krophollcr PamRZ 1969, 247; Hauß aaO; Erman/Drees, BGB 4» Aufl«§ 845 Anm« 3)« 3o Die Anschlußrevision rügt auch nicht au Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war, Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht Leiotungs-, sondern Peststellungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier mög-

Zitierte Normen: § 845 BGB § 22 ArtSchutzUeb § 638 BGB § 51 LuftVG § 278 BGB § 407 HGB § 328 BGB § 17 ArtSchutzUeb § 328 BGB § 23 ArtSchutzUeb § 51 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 8a StVG § 1 PBefG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 423 BGB § 17 ArtSchutzUeb § 51 LuftVG § 325 BGB § 25 ArtSchutzUeb § 44 LuftVG § 325 BGB § 35 LuftVG § 844 BGB
BGBWABerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja. 3GHZ:____________nein
BGB §§ 844 Abs .
2, 8^i-5, 1356 Abs. 2, 1360
Zur Präge,
 ob der Ersatzanspruch einer Y/itwe,
 deren geteite tor Ehemann das ihr gehörende Gut bewirtschaftete, ein Anspruch wegen entzogener Dienste (§§ 845, 1356 Abs. 2 BGB) oder ein Anspruch wegen entzogenen Unterhalts (§§ 844
 Abso 2, 1360 BGB) ist.
BGH,Urt.v. 24. Juni 1969 - VI ZR 60/67 - 0LG Düsseldorf
DG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 60/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet an>
24. Juni 1969
9
Ju s t i 2h a u p t sekr e tär
•ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma M	-	L
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch
 ihre Geschäftsführer 1 und Li	,	I)
G	,	X	B.	,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsboklagten,
- Prozeßbevollmächtigtc: Rechtsanwälte
 und
gegen
 die Witwe R< G _ v H	,	gebe	G
v W ., Si	bei	Ol	,	Kreis	L
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,.
- Prozoßbovollraächtigter: Rechtsanwalt
- 1 a -
Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6° Mai 1969 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr„ V/cber, Prof<>Er« Uüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Rocht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des 'Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom.15= Dezember 1966 aufgehobeno
IIo Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung
 von Elugkosten wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25» Juni 1964 zurückgewiesen0
IIIo Im übrigen wird die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungs-, gericht surückverwiesen0
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O. S: International 8.A. in M	('USA)	hergesteilten Harvestore-
Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa» Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte» Im September 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft P M; in B	(Californien) eine Maschine gechartert. Den von ihr
 zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise kosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr. L	den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung,
 und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
Am 9« September 1961 flogen die 76 Teilnehmer von Düsseldorf mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft "P:	Airlines" (H	/Californien), der die Fluggesellschaft P. Mc	wegen	Ausfalls der von ihr vorge-
sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Cpt. F	über	Shannon
(Irland) nach Düsseldorf-Lohausen gebracht worden» Nach einer Zwischenlandung in Shannon übernahm Cpt. T	das	Flugzeug
 und startete am 10» September gegen 3»00'Uhr früh zu dem Weiterflug über den Atlantik, \7enige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
 
Einer der Reiscteilnehmer war der Landwirt A G v H ,0 Seine Witwe nimmt mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Ansprüche
 Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück Shannon" zusammen, darunter auch die Klägerin.
Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Br« Wi in Hamburg, wandte sich zunächst an den Haftpflicht-Versicherer der P	Airlines,	mit dem schließ-
lich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam,nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12« Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl. 1933 II 1039) erhielt, die Klägerin "ex-gratia" rd« 16.000 EM« Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Er. W< knapp 1,5 Millionen DH, wogegen dieser auf weitore^Ansprüche'.-gegen* die’’ P Airlines verzichtete.
Eie Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sic entfallen ist, nicht zufrieden* Nach ihrer Ansicht haftet ihr auch die Beklagte.als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 und 18 des'Warschauer Abkommens </WAj3). Auf die Haftungshöchstsummen des Art. 22 WA könnesie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA) . Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraus-
4
Setzungen des Art» 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sic ohne jede vorherige Erkundigung die P	Airlines	für den Flug ausgewühlt
 habe, grob fahrlässig gehandelte Derselbe Vorwurf müsse den Deuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt, D	,	wie-
sich vor allem aus dem amtlichen Plugunfallbcricht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dai?» die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr. durch den Tod ihres Ehemannes entstanden ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangt sie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5°199522 DM nebst Zinsen als Ersatz für das bei dem Unglück zerstörte Gepäck ihres Ehemannes sowie Rückerstattung der restlichen Reisekosten, nämlich Zahlung von 1,100 DM nebst Zinsen, Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1,100 DM betrug, bereits an die Pluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet,
 Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein, Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln.
Bei deren Auswahl falle, ihr kein Verschulden zur Last, Allenfalls könnten die'Hinterbliebenen die HÖchstbe-trägo des Art, 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der P	Airlines bereits gedeckt seien. Die Voraus-
setzungen des Art, 25 WA seien nicht zu beweisen, Bbensowendig greife die Sanktion des Art, 5 Abs, 2 Satz 2 Yak ein; denn es seien Plugscheine ausgestellt
 
gewesen» Einmal erfüllten schon die Unterlagen, dio sie den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Artä 3 WA an einen Flugschein stelle,, Außerdem habe Cpt» F	Flugscheine der
?	Airlines	mitgebraeht	und	sie, als er in
 Düsseldorf gelandet sei, Dr» 1	übergeben, der
 sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe«
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgey/iesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln»
Zwar habe sie es verabsäumt, Uber die P:
Airlines Erkundigungen einzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Flug mit einer Maschine dieser Gesellschaft abzusagen»
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den etwa künftig entstehenden Untorhaltsschaden zu ersetzen» Außerdem hat es ihren Anspruch auf Zahlung von 1»100 DM (Erstattung der Reisekosten) und von 5=119,92 DM (Ersatz für den Gepäckschaden) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Soweit es um die Ersatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden geht, hat es die Klage abgev/iesen»
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und gebeten, die Ersatzpflicht der Beklagten auch hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden festzustellen»
 
Entscheidungsgründe;
1.	Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Eeioetcilnehmorn geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 9 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu
 befördern» Da sie als Luftfrachtführerin
 Lm Sinne
 des
war-
schauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA)? hafte sie nach Arte 17 und 18 WA. Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sic selbst, habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen worden»
Ob die I	Airlines	Flugscheine	ausgestellt	und	durch
 Opt. F	vor	dem	Abflug	in	Düsseldorf Br. !■	habe
 übergeben lassen, könne, so meint das Berufungsgericht, auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe»
Den Anspruch der Klägerin auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt dos Berufungsgericht auf die §§ 525, 323? 818 BGB» Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach anerkannt. Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der F	Airlines	auch	auf
 diesen Anspruch anzurechnen sei. Deshalb hat es auch den Anspruch auf Ersatz des Gepäckschadens nur dem Grunde nach zugesprochen.
2» Das Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten foststollt (Art. 3 Abs» 2 Satz 2 V/A),andererseits die Fest-stellungsklage teilweise abgewiesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt.
Zur Ho vis ion der Bekla //ten lo Der Peststellungsanspruch
 ii o
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Peststollungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgehen dürfen» Ihre Bedenken sind unbegründet»
lo	Daß die Reststeilungsklage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, 'unterliegt keinem Zweifel» Die Klägerin konnte wegen des Unterhalts, der ihr durch den lod ihres Ehemannes kün tig entgangen sein kann, nur eine Peststellungsklage und keine Loistungsklage erheben» Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5, 514 geht fehl»
2» Allerdings konnte die Peststellungsklage nur Erfolg haben, wenn die Klägerin eine gev/issc Wahrscheinlich keit dafür dargetan hatte,* daß ihr Ehemann ihr künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können» Das aber hat das Berufungsgericht fcstgestellt» Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Klägerin auf eine Unterhaltoleistung ihres Ehemannes wiesen sein könnte» Die dazu vom Berufungsgericht an-gestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 1359 135; Senatsurteil vom 21» Oktober 1953 - VI-ZR 320/52 - 111 § 844 Abs» 2 BGB Nr» 9)« Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustollon, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten ointreten könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch footgestollt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schoden ersetzen müsse»
8
B.
In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision surn Teil Erfolg«
I« Rechtlich, einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtfahrerin.. 'gewesen ist und na.ch den Besticrarnngen des Warschauer - Abkommens haftet.
Io Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art, 1 handelt (vgl, § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist„ Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die Reiseteilnehmer
i
mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die P.
Airlines, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre,
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von'dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am g, Juli 1961 an zahlreiche Landv/irte, landv/irtschaftliche Berater usv/, , die sie als mögliche Läufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlegen ansah, versandt hat. In diesem. Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es,u,a,s
 
"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Yerfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, su der wir Sie herzlich einladen.
Wir wollen voraussichtlich am 8,9»1961 von Düsseldorf .. ., starten und nach Chikagö fliegen, Der Rückflug erfolgt am 30»9<.1961 ab New York»
Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1,900 DM, Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehraen» .,,, ,
. Die Reise wird.in Deutschland durch uns vorbereite' und: in den USA. durch die Firma 0,A, S organisiert."
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1,900 DM-überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23, August 1961 angenommen, das lautet?
"Betxu
 Sehr
. “ _	onrel se_ na ch__ USA
geehrter Herr (hier folgte der Harne )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1„900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTORE-Studienreiss nach USA. einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit -weiteren Instruktionen für diese Fahrt,"
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sieh habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunterntfnmens
10 -
(§278 BGB). Sie habe sieh nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer seihst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten, bezahlt werden müssen« Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen« Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß-sie nicht über ein eigenes Plugzeug verfügte« Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft- . Beförderungen mit Plugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten«
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände« Las läßt sich aber nicht feststellen«
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen 'Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze« Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung raustermäßiger typischer Vertragsbedingungen« Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
11
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie hahe sich nicht seihst zu einer Beförderung-verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangesogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln vollen. Das Berufungsgericht v/ill zv/ar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur al3 Vermittlerin habe auftreten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise'ausdrücken müssen«
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-vandt ;hat , mit der eines Reisebüros verglichen werden.
Im allgemeinen v/ill ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Plugreisen nur vermitteln. Nicht das Reisebüro, sondern die luftfahrtgesellschaft, deren Plugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reyroann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3« Aufl,, Art, 1 WA Anm, 28 S. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RPDA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFDA 1956, 217)« Nichts anderes gilt, wenn mehrere Plugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luf t.f ahrtunt er.---nehmen (vgl, Schleieher/Reymann/Abraham Art, 1 WA Anm. 26 a.E. ; Bodenschatz aaO 360; Riese ZLR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Pall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es 3ich hier um eine von einem
12
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Plugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente«
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte« Baß dies hier der Pall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint«
Bie Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die --Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in. ihrem
 Hamen für sie mit einer Pluggesellscha.it abzuschließen« Bagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Pluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer.mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Pluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen. wollen«, Lediglich in dem für die Konsulate • bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Pluggesellschaft P M Air Service, California zurückgeflogen werden« Burch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei«
Auch aus der "agent-clause” in Art« 17. des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen« In dieser Klausel, die von vielen
 
der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es'zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all persons carried, in the aircraft" (vgl«, hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S. 359 ff)» Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hiermit "agent" ein.Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher ausZufuhren sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the -.'Varsaw Convention 1956 S„ 115 En, 4; Schwei cklicnSüt ZLW 1964, 13)= Eie Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden.zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Eie Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer’ y er mi11e 1 ud_p^ Spedit eur (vgl. § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Plugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen.
Ber Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art..1 V/A Ran. 8;
 
Schweickhardt ZW 1964, 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf I960, 146) und auch im gegebenen i’all in Betracht ge-
zm
 aogen werden konnte« Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten ira Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)« So liegt es auch hier« Alles •hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleieher/Heymann/Abraham
 Art« 1 WA Anm, 28 a«E«; Schv/eickhardt, Schweizerisches Lufttransporti’echt 1934 S. 50/51) „ Ob es sich dabei um die in § 164 Abs« 2 .BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben« Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf. das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat« Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin” war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Preis von 1„900 DM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren ''Auftraggebern” hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben«
-15-
Die Revision meint, hier habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt. Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei. Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft .'( Vercharterer ) und der Beklagten (Charterer) ■ abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge.- häufig vorsehen (vgl. Drion, | Limitation of Liabilities in International Air law,.
1954 Kr. 120 Fn. 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht’ auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwisehen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis". Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer ■Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beforderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 553 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilite Civile en Cas d! Affretomont et de Location d’ Aeronef,
1963 So 40). Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schlei eher/Reyraann/Abraham Art. 1 WA Anra. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO. S. 360; Goidhuis, National Airlegislations and the Warsaw Convention 1937, S. 134; Shawcroos/Beauraont, On Air Law, 2. Aufl.
1951 Anm. 513 D = 3. Aufl. 1966 S. 603). Auch bei dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages
 
keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen dem 'Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art» 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art»
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst ■ auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl» Sundberg S» 360; Shaweross/Beaumont Kr» 351 = 3» Aufl» S» 480; Prion 2Tr» 120; Rudolf ZLW I960,' 146; Putoit", La Collaboration entre Compagnies Aeriennes 1957 S. 101)» Pie "agent"-Klausel mag daher bewirken,- daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten BBeförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 .BGB)» Pas würde aber nichts daran ändern, daß die .Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit' dem Charterer, der als "agent" für sie
 handelte, geschlossen hatten» . Pie Beantwortung diesen* das Innenverhältnis•zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also Vom Inhalt des Chartervertrages, ab» Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Rei-
senden abgeschlossen hatte» Pas aber'hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht»
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt»
 
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage ’befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe. In der lat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr al3 Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehraen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit M	u in die USA, um dort
 eine Rundreise zu unternehmen» Sie nahmen vielmehr an einer "M	-Reise”	teil,	die	ihr	Interesse am Kauf
 der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Vefcaufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen»
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern»
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch.geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen»
ee) Schließlich lassen auch diekübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre.»
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
18 -
berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2.	Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
a)	Die Frage, wer Luftfrachtführer i3t, daher die in den'Art*:,3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art'c. 17 ff WA zu.haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag" zweifelhaft sein. Benn hier gibt' es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag • im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktisehe Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die' Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
 
frachtfiihrer regeln wollen» Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikonischen Hecht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delikt ("tort") stützt, als Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Flug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher/
Reymann/Abraham Art. 1 WA die Gründe ein, warum die
 Anm. 26). Andererseits leuchten deutsche Auffassung den ver-
tragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den
 Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichs justizministeril»
1934, Sonderveröffentlichung Hr. 1 der Deutschen Justiz Hr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche
 Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§' 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Dat3 diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvertra.; überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag) 1955 3. 23, 69 = ZUR 1954, 82 ff; Rinck, Befr 1958, 273)'
Im vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG).. Bei dessen Aß' wendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-amiem kanischen und im kontinental-europäischen Rechtokreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) Be-
20	-
treffend-das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) naher ausgeführt ist.
Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie . die P:	Airlines als ausführende Luftfrachtführerin
 haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am 10. September 1961 ereignet hat. Die Streitfrage.ist daher noch entscheidungserheblich.	-
b)	Das .Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte.
Dem ist '.zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1937 S. 260; Schleicher/Reymarm/Abraham Art.1 ■Anm. 26, 28; Riese, Luftrecht 8. 408 und ZLR 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S. 95 und in National Airlegislations 3. 134; Shawcross/Beaumont Nr. 362 Anm. a)<und 513 G; Drion Nr. 118 ff; Grönfors 8. 38, 81; Pelichet S. 158; Sundberg S. 286 ff;'Guldimann, Art. 1 WA Anm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig,- zu demal auch zwei französische Autoren
21
dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Prive International Aerien, 1933, S» 92; Juglart, Traite Elementaire de Droit Aerien, 1952 Nr. 276; ebenso Litvine, Precis Elementaire de Droit Aerien, Brüssel 1953* Nr. 180). Die von dieser Mindprmeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das. Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des . Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art.'? Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs. 2 und Art. ?c| die Hede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende .Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Y/arschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen 'üblichen1 und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art';, 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
 Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, hei dem ein Uicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukominen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach, anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art.'22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-> standen hat (vgl'., auch Meyer ZLR 1957» 330).
c)	Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden. Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensicht-' lieh nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Beliebet S. 149). Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. '180).
3.	Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs, 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
 
das Urteil den Angriffen der Revision stand,
a)	Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich
 im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst .nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG;- § 1 PBefG; vgl, auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Urion Nr. 56; vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69). Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft-. Dieses, spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen,"gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Präge verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des. erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 = LM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 Y/A (vgl. Schwenk ZLR 1963? 153, 160).
b)	Die Auffassungen darüber, was als "remuneration1 (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S. 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArchLR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie, S. 86 und National Airlegislations
24 -
öo '26; Coquoz S. 89; Lernoine, .'fraite eie Droit Aerien T947 Nr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Luft
 crans-
>ortrecht, 1954, S. 15). Damit ist aber nur der Grund-auf gestellt, von dem in der Hegel auszugehen ist..
oatz
 Entscheidend ist immer die
 jja:
des Sinzelfalles, Vor
 allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtfuhrer im gegebenen Pall Gewinn erzielt hat. Sr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art - .. 17 Bi‘ WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht-gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der blöde v'/orbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis-flug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Latzes 2 im Art. 1 Abs» 1 WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf,
 ob es dem Beförderer nur
 um "compensation
 seiner Auslagen oder nicht
(auch) um
’’profit" ging (so treffend Pittard, Droit 169 ff, angeführt bei Goedhuis'3. 126 bzw.
Aerien 1931, S» 86). Das
 Warschauer Abkommen wollte vor allem die
 Bedingungen des
 gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes
 freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern
 us
menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgt Denn dann liegt der Plug nahezu allein im Interesse des
 Heisenden, während kommerzielle Interesse des Luftfrachtführers
 Plüge so überwiegend im liegen, daß kein Anlaß
 besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens aussu-nehmen. Daher wird ein Plug in aller Regel schon dann nicht mehr-, als unentgeltlich im Ginne des Art. 1 WA
angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in
 unmittelbar gewinnbringender Absicht (vgl. Prion Nr. 56; Litvine Nr. 176;
übernommen hatte Sehwei ckhard aaG
25 -
c)	Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des' Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und' erhalten; ein Gewinn sollte ihr .nicht verbleiben. Allerdings war in dein Gesamtpreis auch die Mitfahrt.des Reiseleiters. Dr. L<	und	eines
 seiner■Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Plug nichts, bezahlt hat, .einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies halt die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden.Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammenge-hangen habe,-die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im. folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch'und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die UüA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Birma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine ’’Y/erbereise" wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestelle oder sieh doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsabteilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der 3e-
 
klagten war nicht, v/ie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Eilig die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70.000 DM verkauft hatte. .Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, v/enn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch:-, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat. 0-Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den. geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch, nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmeh, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um. einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes aufließt.
 
Hotwendig ist nur, daß er ihm aus .deren Vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung« Bas -aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis .sutrefrend bejaht,
4 4 Zu- -Unrecht behauptet di e , Itevi si on, di e Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch, die P:	Airlines	und deren Leute ein Ver-
schulden ah dem Unglück getroffen habe (Art, 20 WA) „
Ihr Schriftsatz vom 18, August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen-des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die VerschuldensVermutung des Art, 20 WA auszuräuraen. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne . Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten, -
5, Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagtenwieder entfallen. Das trifft nicht zu, .
a) Die Revision meint, durch den von der Inter-e s s engem ei ns ch af t mit dem Versicherer der . P:
Airlines abgeschlossenen Vergleich'sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl, § 423 BGB), keine Anhaitspunkte vorhanden. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt Dr, W hatte in der mündlichen Verhandlung unter. Vorlegung von
28 -
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte«
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die 1	Airlines (und deren Versicherer) als
 ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte eis Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar« Laß die Hinterbliebenen in der Trage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen« Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die P	Airlines,	also	deren
 Versicherer,den Schaden regulieren mußte« Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die P:	Airlines	ge-
wesen, zunutze■machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. .'Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
■ II. Las’Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art, 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-sumrae des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art«
 3 Abs« 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23« August 1961 nicht als Flugschein- angesehen werden.
-.29 -
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von,der Revision angegriffen«
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art« 3 Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die. .Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in-'.'Verlust-geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapier es hat (so jetzt, ausdrück-, lieh Satz'l des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3-Abs. 2'WA). Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten.
Nach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftungsordnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses-Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher/Reymann/Abraham Art. 3 Anm. 6; Riese aaO S. 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZLR 1953? 79)* Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll.vom 28. September 1955 (BGBl 1958 IX 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz, 1963 Nr. 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben., gilt es nicht (so auch Urteil der Court d’appel Paris ZLW 1967 $ 115; schief KG NJW 1961, 1170).- Es läßt sich auch nicht, wie
-30-
dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Art. 3 Abs» 2 WA habe lediglich, klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (lb ZR 226/62 = NJW 1964? 2348)? obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG iod»P» des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen I.d.F» von Den Haag angeführt» Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965? 168), Einer.Auseinandersetzung mit diesem. Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art» 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war»
Das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den.Inhalt eines Flugscheins sehr geringe■Anforderungens es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Flug zu beweisen vermochte (Gpedhuis, Convention de Varsovie S» 110s "De la faqon qu'il veut"; ebenso in Air Legislations S» 157s "any kind of ticket"; Shawcross/Beaumont,
2» Auflo Hr» 406 Anm. b = 3»Aufl. 1966 S» 439» "some sort of ticket"; Drion Ur» 251« "a slip of paper"). Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S» 422; Goedhuis, Air Legislations S„ 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949? 398; Juglart Nr» 293; Schweickhardt aaO S. 30). Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Nichtausstellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
 
Überwachung erschwerendem. Verhalten■des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal 01 Air Law 1947-,' 34) ° B§i bloßen Ordnungsverstößen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl» Döring,. ArchfLR 1935, 10; G-oedhuis, Airlegis-lations S. 157; Drion Nr. 223)-. Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denkschrift des Reichsjustizministeriums 1934 aaO S. 32; Riese ArchfLR. 1934, 47)° Auch bei der Neufassung des Art, 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15)° Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432; Coquoz S. 106/107). Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte .(Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anm. XV ■ a.E°; Drion Nr. 251; Guldimann Art. 3 Rdn. 17)°
b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, v&e die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23° August 1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises" zu sein.
 
Unter Umstanden kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr. 251)° Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegebene
 Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch., wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielte Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeno Bern vermag sich der Senat nicht ansuschließen. Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das m&it "Lieber Amerikafahrer !" (also ohne Nennung des Namens) über schrieben ist und, mit den horten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der UM 1.900". Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1„900 Ui, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom 23° August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber.für einen Flugschein. Daß sie keinen Hirneis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
* 33 -
Es mag zv/ar sein? daß die BekLgte, als sie den Teilnehmern diese "Bestatigung" übersandte, damit nicht den in Art» 3 WA vorgesehenen '’Flugschein" hat ausstellen wollen» Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion., des Art» 3 .WA.jedoch nicht ab» Diese formale Bestimmung bezweckt,' den Beförderer zur Einhaltung der im Art» 3 WA aufgestellten Regeln zu veranlassen» Daß dadurch die Passagiere usv/» ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen cfer Papiere beruht,- ist lediglich eine .Rebenv/irkung, deretv/egen die Sanktion nicht angeordnet ist» Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt»
' Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich.'hatten,, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu'..erwarten wäre*
Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen» Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldfmann Art» 3 Rdn» 17; vgl» auch Riese, S» 432).
III. Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art» 22 WA bestimmten Hochstsummen haftet» Da jedoch der Versieherer der P:	Airlines	diese	Höchst-
summen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
 
1„ Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei „ Das ist unrichtig» Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfracht führ er in ist und aus Ax’t» 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art» 24 WA)',
2» Der unbegrenzte Peststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der P	Airlines	und
 deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Das Berufungsgericht hat diese Präge offen gelassen. Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Peststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
 
2. Die Zahlungsansprüche
I» Aus den soeben erörterten Gründen mußte die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden* als en den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 5o119?92 DM (Ersatz für den Gepäckschaden) in voller Höhe dem Grunde nach für berechtigt erklärt hat»
lo Wie sich aus der von der Klägerin ihrem Schriftsatz vom 20o Juni 1966 (Bd. II Bl. 644) beigefUgton Aufstellung ergibt, verlangt sie 6.469,92 DM für das von ihrem Ehemann mitgenommene "Kabinengepäck" und 1.336,67 DM für das von ihm aufgegobenc ’'Kilo-Gepäck”, zusammen: 7.806,59 DK. Hierauf hat sie vom Versicherer der P	Airlines
2.686,67 DM erhalten (Bd. II Bl. 645), offenbar 1.336,67DM für das Kilo-Gepäck, also vollen Ersatz, und 1.350 DM für das Kabinengepäck, nämlich die in Art. 22 Abs. 3 WA dafür vorgeschriebene Höchstsumme. Die von der Klägerin eingeklagten 5-119,92 DM entfallen somit allein auf das von ihrem Ehemann mitgeführte "Kabinengepäck".
Das Berufungsgericht ist offenbar der Ansicht, daß die Beklagte sich deshalb nicht auf die Höchstgrenze des Art. 22 Abs. 3 WA berufen könne, weil sie den Heiseteil-nehmern keinen Flugschein ausgestellt habe (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Abgesehen davon, daß dies, wie soeben ausgeführt, nicht der Fall ist, hat das Berufungsgericht übersehen, daß es auf diese Frage hier schon aus'Rechtsgründen nicht ankam. Der Fluggast kann nämlich für den Verlust von "Kabinengepäck" nicht Ersatz nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens verlangen, sondern nur nach dem jeweiligen nationalen Recht, hier also nach § 44 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Insoweit■wird auf das heute verkündete
 Urteil dea erkennenden Senats in der Sache K »/« M -Landtechnik GmbH (VI ZR 71/67, zur Veröffentlichung in BGKZ vorgesehen) verwiesen, das die Ansprüche eines anderen Hinterbliebenen betrifft, der ebenfalls Ersatz für bei dem Unglück zerstörtes Handgepäck verlangte
2. Der unbegrenzte Ersatzanspruch der Klägerin wäre daher nur begründet, wenn sie ihre Behauptung beweisen könnte, daß die Beklagte oder ihre Leute, vor allein die der P	Airlines,	den	Unfall	grob fahrlässig herbei-
geführt hoben (§ 48 LuftVG = Art« 25 WA)« Dieser Frage wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung nachzugehen haben«
II« Dos Berufungsgericht leitet den Anspruch der Klägerin auf Erstattung auch dos restlichen Flugpreises aus § 325 Abs» 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs» 3, 812, 818 Abs» 2 BGB her» Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die-Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325, 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiocteil-nehmor an die P	Airlines	weitergegeben	habe	und
 von dieser nicht zurückbekomman könne (§ 818 Abs, 3 BGB)„
Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben» Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung {§ 638 BGB) berufen hat»
1, Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Fragen des Luftbeförderungsvertrages; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/
- 37
 Reymann/Abraham Anm» 13 vor Art» 1 WAS S» 254)» Nach dom hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reioc-tcilnchmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Iransportvertrag, ein Y/erkvertrag (§ 631 BGB)» Bein Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sondervorschrift cn der §§ 633 ff BGB» Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns' verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 AUS» 4 mit § 467 BGB)» Dieser Anspruch ist kein Bercicherungsanspruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff BGB» Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch hinnen sechs Monaten (§§638, 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGR~Komm„BGB 11» Aufl» § 638 Anm» 2a»E»), Nur dann, Wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel dec Werkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auf tauchen, oh die regelmäßige 30jährige Frist gilt, nicht aber, wenn er Rückzahlung des Y/erkloimcs begehrt (BGIIZ 46, 238)»
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen» Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 A.bs» 1 und Abs» 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so HG JW 1908, 196 /für einen Eiscnbahnimfall/; vgl» Staudingcr/Riedel, BGB 11» Aufl»
§ 638 Rdn» 4 sowie Ratz RGB-Komm» HGB 2» Aufl» Anm» 14,
22	und Schlegclborgcr/Geßler,HGB 3» Aufl» Anm» 9, beide zu § 460)» Dementsprechend ist auch in § 24 Abs» 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreisen-
-38-
stattung Vinnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß» Dies muß er auch im Dalle des § 23 Abs» 2 b)
EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl0 Schlegelberger/Geßler aaO Amm 9 und Dinger, 3V03« Aufl« § 23-Anm. 2)» Diese Regelung der 3V0 entspricht dem Recht auf Wandlung, das § 634 BGB dem Besteller eines Werkes oinräumt (so zutreffend Staks DR 1941, 138? sowie Goltermann, EVO 2» Aufl, § 23 Anim 3 und Finger aaO Anim 12)0 Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vgl« auch Art« 11 Abs« 3 der LATA-Befördorungsbedingungen für Passagiere, in Schleieher/Reymann/Abraham aaO S« 431 f)« Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein«
2« Der Annahme, daß die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungoanspruch des § 634 BGB geltend macht, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangt« Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt« Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann cingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung als Forderung von Schadensersatz auffaßte«
3o Somit mußte die Revision auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Flugkosten Erfolg haben« Insoweit war das klageabwcisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen«
 
Zur Anschlußrevision der Kläger
1= Mit Grund wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Bcststellungs-b.egohrcn insoweit abwoisen, zu können, als sie Ersatz des ihr bisher entstandenen Unterhaltsschadens verlangt hat»
In der Tat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26» September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar» Zu Unrecht bezieht cs sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (III ZR 140/63 vom 23» April 1964)5 nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch durch Beststellungsklage geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den. behaupteten Schaden eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dargotan ist»
lo Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer leistungsklago in solchem Balle das Grundurteil erlassen würde» Die Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner "summarischen Prüfung" nicht zu dem: Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargotan» In diesem Ball lassen sich die für den Erlaß eines, Grund- oder eines Eeststellungsurtcil3 geltenden Grundsätze, die dem Kläger nur günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf den Peststellungsprozoß übertragen» Dann tritt der Unterschied zwischen einer Beststellungsklage, bei der es (in der Regel) von vorneherein nicht um den Betrag geht, und einer Loiutungfl' klage, bei der es sowohl um den Grund wie um den Betrag geht, hervor» Ergibt bei einer Leistungsklago die summarische Prüfung nicht, daß im Betragsvorfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die KW
40
abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben, Anders bei der Pcststollungsklage: da es hier ausschließlich um den "Grund" des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl*
Der Richter kann die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen» Im letzteren Pall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun» Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Rechtsschutzinteresses erfolgen0 Vielmehr würde es sich um eine Sachabweisung handeln, weil
 sie auf mangelndem Hachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Peststcllungsbegehrens beruht (so ira Anschluß an Rosenberg DRZ 1950, 567 BGH .Urteile vom 7, April 1952
- Ill ZR 194/51 - Ul § 256 ZPO Hr0 7 und vom 21, Oktober 1955
- VI ZR 320/52 - LM § 844 Abs, 2 BGB Nr, 9 = VersR 1953, 481; anders noch BGHZ 4, 133, 135)o Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, dos die Peststellungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs abweist, einer späteren
 Leistungsklage entgegenotohen, selbst wenn der Kläger jetzt den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt,
 Die Teil-Abweisung dos Peststellungsbegohrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher der Klägerin kein Schaden erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist, Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungon der Klägerin eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu
 
dor sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltoeinbuße eingetroten war« Pas Revisions-gericht ist daher nicht in der Lago, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht die Klägerin teilweise abgewiesen hat»
2o Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Klägerin insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststollungsklage hat abweisen wollene Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein» Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Prozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Feststollungsbe-gohren au3 dem sachlichen Hecht ergaben»
Pas Berufungsgericht führt nämlich aus, die Klägerin habe bisher keinen Unterhaltsschaden sondern allenfalls einen Bienstloistungsschaden erlitten, der indes von der Brsatzpflicht eines Luftfrachtführers nicht umfaßt werde» Biese Erwägung des Berufungsgerichts fußt darauf, daß das Gut, das der Verunglückte bewirtschaftete, der Klägerin gehört und daß diese demgemäß im wesentlichen:geltend gemacht hatte, ihr seien die Dienste entzogen, die ihr Ehemann ihr geleistet habe und die mit monatlich 2„500 DM zu bewerten seien» Pie Anschlußrevision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht mit dieser Begründung die möglicherweise sachlich-rechtliche teilweise Abweisung dos Feststellungsbegohrens nicht hätte rechtfertigen können»
Richtig ist zwar, daß die Haftung des Luftfrachtführers nicht auch Pienstloistungsschädcn im Sinne des
 
§ 845 BG-B umfaßt, Das Warschauer Abkommen hat in Art» 24 Abs, 2 Satz 2 die Regelung der Präge, welche Rechte den ersatzborcchtigten Angehörigen zustehen, den Gesetzeni der vertragschließenden Staaten überlassen, Insoweit verweist § 1 des Durchführungsgesetzes zu dem Abkommen vom 15, Do-zernber 1933 (RGBl I,, 1079) auf § 33 LuftVG„ Rach Absatz 2-dieser Vorschrift können die Hinterbliebenen nur Ersatz für ihnen entzogenen Unterhalt verlangen, nicht auch Ersatz für entgehende Dienste (vgl, dazu auch §• 53 Abs, 2 LuftVG), Inzwischen hat jedoch der erkennende Senat entschieden, daß auch im Bereich der Sondergesetze der Gefährdungshaftung, die einen auf § 845 gestützter Ersatzanspruch nicht gewähren, dann nach der neuen Rechtsauffassung vom Unterhalt (vgl, vor allem den Beschluß des Großen Senats BGHZ 50, 304 = DM § 845 BGB Hr,15 mit Anra. von Hauß) Ersatz zu leisten ist, wenn der Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkte entgangener Dienste zu beurteilen ist, sondern unter dem der Beeinträchtigung des Unterhalts (BGHZ 51, 109'betr, § 10 Abs, 2 StVG und Urteil vom 15. April 1969 ~ VI SR 287/67 - betr, § 3 Abs, 2 RHG; vgl, auch Y/ussow WZ 1969p 96), Y/os der Senat dort für Gefährdungshaftungen ausgesprochen hat, gilt erst recht für die hier in Rede stehende Haftung aus den §§ 44 ff LuftVG, Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Anschlußrevision mit Rocht rügt, prüfen müssen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch noch als Dienstleistungs-Ersatzanspruch (vgl, § 845 BGB) angesehen werden kann oder ob er nicht richtiger auf § 35 Abs, 2 LuftVG (entsprechend § 844 Abs, 2 BGB) zu stützen ist, weil die vom Verunglückten geleisteten "Dienste” in Wirklichkeit der von ihm der Klägerin geschul-
 
dote Unterhalt (§ 1360 BGB) gewesen sind (vgl* hierzu Gernhuber PamRZ 1958, 250; Boohmer PamRZ I960, 178; Sißer PamRZ 1961, 49 ffKlingsporn 1961 So 54 ff)« Paß die Klägerin Eigentumerin des Gutes ist und daher über erhebliches Vermögen verfügte, würde der Annahme, daß der Verunglückte ihr (Natural -) Unterhalt geleistet hatte, nicht entgegensteherio Ihr Untorhaltoanspruch hing nicht davon ab, ob sic bedürftig war; die Vorschrift des § 1602 BGB ist in § 1560 a AbSo 3 BGB nicht angezogen« Der Verunglückte war daher nach § 1360 BGB verpflichtet, durch seine Arbeit die Klägerin zu unterhalten« Dem ist er offenbar dadurch nach-gekommen, daß er ihr Gut bewirtschaftete (vgl« Senatsurteile vom 19« April 1963 - VI SR 120/62 - VersE 1963, 733 und vom 19» März 1963 - VI ZR 78/62 - VersR 1963? 635; ähnlich schon Urteil vom 30« Juni 1959 - VI SR 116/58 -VersE 1959, 854; Palandt/Lauterbach BGB 28« Aufl« § 1360 Ancio 3)i Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, daß der Verunglückte deshalb auf dein Gut der Klägerin gearbeitet hat, weil er gemäß § 1356 Abs» 2 BGB verpflichtet war, "im Geschäft" seiner Frau "mitzuhclfcn" <, Infolgedessen dürfte es hier auf die umstrittene Präge nicht ankommen, ob der Anspruch der Klägerin dann als Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste (§ 845 BGB) aufzufassen v/aro, wenn und insoweit der Verunglückte mehr geleistet hätte, als er zun Unterhalt der Klägerin hätte beitragen müssen (vgl„ dazu Referenten-Entwurf. eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensrechtlicher Vorschriften 1967 30 206/207; Klingsporn aaO S, 55 und Krophollcr PamRZ 1969, 247; Hauß aaO; Erman/Drees, BGB 4» Aufl«§ 845 Anm« 3)«
 
3o Die Anschlußrevision rügt auch nicht au Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war, Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht Leiotungs-, sondern Peststellungsklage
 erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier mög-
licherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurücksusteilen, bis über den "Grund" der Ersatzpflicht
 rechtskräftig entschieden war« Deshalb hatte sie ganz allgemein beantragt, die Eroatzpilicht für die bisher erwachsenen und künftigen Schäden footzustollen, Auch sie hat nicht verkannt, daß ein Teil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war. Es mag auch sein, daß im gegebenen Pall fast der gesamte, möglicherweise gar der gesamte bis zu dem 26» September 1966 aufgelaufene
 Unterhaltsverlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt v;ar« Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber der Klägerin nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustollen, als es sich um den Stichtag des 26o September 1966 handelt» Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Peststcllungsontrag, dessen Passung es selbst
 angeregt hotte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden
 wissen wollte. Es ist davon ausgegangen ist
 deshalb verständlich, wenn sie über die mit der Höhe des Schadens
 zusammenhängenden lr'ragon werde noch nicht
 entschieden.
Sie konnte
 sich daher durch die Teil-Abweisung
 ihres
Begehrens überrascht fühlen.
II» Die bisher vom Berufungsgericht gegebene Begründun trägt somit die von ihm ausgesprochene Teil-Abweisung der Feststellungsklage nicht» Insoweit mußte daher das angefoehtene Urteil auch auf die Anschlußrevision auxgo hoben und die Bache zurückverwiesen werden»
Hüßgem
 Engels
Sonnabend
 Dr» Weber
 Dunz