Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 24 o Oktober 1967 unter Mitwirkung deo Senatopräsidentcn Dr, Engels sowie der Bundeorichter Hanebeck, Dr«, Bode, Heinr, Meyer und Dr«, Pfretsschner für Hecht erkannts Die Revision der Beklagten Amberger gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28» Oktober 1965 wird zurückgewiesen. Die Großkürschnerei OflBP war bei der Klägerin gegen Einbruchsdiebstahl versicherte Die bestohlene Firma und die Klägerin setzten für die Wiederbeochaffung des Diebesgutes eine Belohnung aus» Die Täter wurden verhältnismäßig rasch ermittelt. Die Beklagten, die sich als Verlobte bezeichnen, bewohnten im Oktober 1963 zusammen eine Wohnung in der BflHHHPstraßc in Der Erstbeklagte kaufte das Diebesgut für zusammen rund 9 000 DM an» Br verbrachte es unter Mitwirkung der Zwoitbeklagten zunächst in die gemeinschaftliche Wohnung und dann in einen Schuppen in Anwesen des Vaters der Zwoitbeklagten in MaflüHH^ Hieran ändere nichts, daß die Klägerin die Belohnung in Höhe von 21 000 DM aus ihren eigenen Mitteln bezahlt habe, weil sic damit eine gesetzliche Verpflichtung der Firma Ojfllfe erfüllt habe. Auch die übrigen Aufwendungen der Klägerin gehörten zu dem Schaden, der von den Beklagten nach § 823 Abs, 2 BGB in Verbindung mit den §§ 259? In übrigen haben die Beklagten die Ansicht vertreten, daß cs sich bei den BelohnungsaufWendungen allenfalls um einen mittelbaren Schaden des Versicherers handele, der nicht erstattungsfähig sei. Die Zweitbeklagte hat mit der Revision beantragt, das Berufungsurtcil insoweit aufzuheben, als cs eine den Betrag von 1 494,30 DM übersteigende Verurteilung bestätigt, und in Höhe des Belohnung sauf wand es von 21 000 DM nebst Zinsen die Klage abzuweisen, Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten« In Übereinstimmung mit dem Strafurteil sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß die Zweitbeklagte Beihilfe zur Sachhehlerei im Sinne des § 259 StGB begangen hat, Daher ist die Zweitbeklagte der bestohlenen Birma QflBB gegenüber gemäß § 823 Abs, 2 BGB schadens-crcatzpflichtigö, Es handelte sich um eine = nach läge der Sache verständige Aufwendung, die dazu geführt hat, daß der größte Teil des Diebesgutes dem bestohlenen Eigentümer wieder ausgehändigt werden konnte. 3, Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Feststcllung begnügen dürfen, daß die Aufklärungen des V-Mannes indirekt zur Entdeckung der Diebes-bcutc geführt hätten. Nach einem in den Strafakten enthaltenen Vermerk der Kriminalpolizei sei dem V-Mann die Belohnung "für die Herb ei Schaffung des Diebesgutes11 zugesichert worden, DfllHP habe aber nicht das Diebesgut herbcigcschafft. Die Rüge ist unbegründet, V/ie das Berufungsgericht unter Auswertung des Inhalts der Strafakten im einzelnen darlcgt, haben die vertraulich gemachten Angaben DflHBi in Verbindung mit anderen Erhebungen dazu geführt, daß die Täter dos Diebstahls und ihre Helfer ermittelt wurden und daß dann der Verwahrungsort der Diebesbeute ausfindig gemacht wurde, Y/ie sich aus dem Zusammenhang ergibt, hat das Berufungsgericht den Sinn der mit DflHBP geschlossenen Abrede darin gesehen, daß auch ein für die Auffindung der Pelze ursächlicher Hinweis die Belohnungspflicht auslösen Diese Auslegung des Vertrages läßt keinen Rechtsirrtun erkennen» Haben die Mitteilungen des Dr^BB an die Polizei, wie das Berufungsgericht fcctstcllt, vcccntlUh zur "Rettung” des Diebesgutes beigetrugon, so hätte sich die Klägerin der Auszahlung der versprochenen Belohnung schwerlich entziehen können» Die Zweitbeklagte hat erst itepn Angaben über das Versteck gemacht, als die Täter des Diebstahls ermittelt waren und ihr unter dem Druck dos vozüegendcn Bewcicmaterials kaum etwas anderes übrig blieb, als die Wahrheit zu bekennen» Hierdurch wird nichts daran geändert, daß es Dr^l^ war, der durch seine Hinweise die Fahndung auf die richtige Spur lenkte und die Möglichkeit für eine Sicherstellung der Dicbesbeute schaffte»
2805 100 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vl zfc .60/66 URTEIL Verkündet am 24o Oktober 1967 Kriegl? Justizhauptsekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1 « dg^^er Beklagten und BerufungsklägersP - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Pro II o Instanz? - der Pranziska Io R Beklagten9 Berufungsklägerin und^'ilevisi onsklUger in 9 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen die AflHIHHfc Unfall- und Schadens-Versicherungs- Gesellschaft, Birektion für Deutschland? Sfl^pstraße ■, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Direktor Br« A« Klägerin9 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte9 Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanv/alt Br 2 3 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 24 o Oktober 1967 unter Mitwirkung deo Senatopräsidentcn Dr, Engels sowie der Bundeorichter Hanebeck, Dr«, Bode, Heinr, Meyer und Dr«, Pfretsschner für Hecht erkannts Die Revision der Beklagten Amberger gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28» Oktober 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Hevision v/erden dieser Belclagten auf erlegt * Von Rechts wegen Tatbestands Der Croupier Ferenc KMP, der Kellner Janos TflH und der Hilfsarbeiter Bela verübten in der Nacht vom 8o auf den 9o Oktober 1963 einen Einbruch in die Betriebsräume der Großkürschnerei Abraham OflHBl in MSHHo Sie erbeuteten dabei Pelze im Werte von 215 375 DIU Die Großkürschnerei OflBP war bei der Klägerin gegen Einbruchsdiebstahl versicherte Die bestohlene Firma und die Klägerin setzten für die Wiederbeochaffung des Diebesgutes eine Belohnung aus» Die Täter wurden verhältnismäßig rasch ermittelt. Der größere Teil der Diebesbeute im Werte von etwa 208 000 DM konnte wieder beigebracht werden» Die Klägerin zahlte an den nV-Mann” DflHder der Kriminalpolizei nähere vertrauliche Mitteilungen Uber die Täter und den Tathergang gemacht hatte, eine Belohnung in Höhe von 28 OOO DM«, Hiervon trug die Klägerin oelbct 21 000 DM5 den Best trug die Firma Die Klägerin wandte ferner im Zusammenhang mit dem Binbruchsdiobctahl und deooen beabsichtigter Regulierung für die Ermittlungen eines von ihr beauftragten Detektivinstitutes 955>30 DM, für die Begutachtung des wiederbei-geschafften Diebesgutes 125 DM und für die Brmittlungs-und Rcgulierungskosten 684 TM auf» Die Firma OflBP trug hiervon 270 DM» Die Beklagten, die sich als Verlobte bezeichnen, bewohnten im Oktober 1963 zusammen eine Wohnung in der BflHHHPstraßc in Der Erstbeklagte kaufte das Diebesgut für zusammen rund 9 000 DM an» Br verbrachte es unter Mitwirkung der Zwoitbeklagten zunächst in die gemeinschaftliche Wohnung und dann in einen Schuppen in Anwesen des Vaters der Zwoitbeklagten in MaflüHH^ Dort wurde das Diebesgut schließlich sichergestellt» Durch rechtskräftiges Urteil der Strafkammer des Landgerichts München I vom 19* Mai 1964 wurden T0HP und H4BHP wegen gemeinschaftlich begangenen schworen Diebstahls zu Zuchthaus und Gefängnisstrafen, der Erstbcklagto wegen Hehlerei zu drei Jahren Gefängnis, die Zweitbcklagtc v/egen Beihilfe zur Hehlerei zu neun Monaten Gefängnis verurteilt» Die Klägerin hat geltend gemacht, die Firma OflHP sei nach § 62 Abs» 1 S. 1 WG verpflichtet gewesen, für die Abwendung des Schadens zu sorgen» Auch die Aus- i sotsung der Belohnung für die Wiederheocliaffung der Pelze habe zu dieser "Rettungopflicht" gehört. Die Aufwendungen seien nach § 63 Abs, 1 S, 1 WG im Innenverhältnis der Klägerin zur Last gefallene Die Schadenoersatzforderung der Firma OflBB? die diese aus den §§ 823 Abs, 1 und 2, 840 3GB in Verbindung mit den §§ 259? 49 StGB gegen die beiden Beklagten herleiten könne, sei gemäß § 67 Abo, 1 S, 1 WG kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen. Hieran ändere nichts, daß die Klägerin die Belohnung in Höhe von 21 000 DM aus ihren eigenen Mitteln bezahlt habe, weil sic damit eine gesetzliche Verpflichtung der Firma Ojfllfe erfüllt habe. Auch die übrigen Aufwendungen der Klägerin gehörten zu dem Schaden, der von den Beklagten nach § 823 Abs, 2 BGB in Verbindung mit den §§ 259? 49 StGB zu ersetzen sei. Die Beklagten hafteten außerdem auch aus § 826 BGB, Die Klägerin hat demgemäß von den Beklagten als Gesamtschuldnern 22 494,30 DM nebst Zinsen gefordert« Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben die ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen bestritten und behauptet, sie seien beim Erwerb der Pelze gutgläubig gewesen. Der Erstbeklagte habe geglaubt, die Waren stammten aus einem Konkursverfahren, Die Wiedererlangung der Pelze sei nicht auf die Hinweise des V-Manns DflHBfc, sondern auf die Mitteilung der Zweitbeklagt cn zurückzuführen. Dieser stehe daher ein Anspruch auf die Belohnung zu. Die Zweitbeklagte habe den Anspruch an den Erstbeklagtcn abgetreten, der damit aufgerechnet habe. In übrigen haben die Beklagten die Ansicht vertreten, daß cs sich bei den BelohnungsaufWendungen allenfalls um einen mittelbaren Schaden des Versicherers handele, der nicht erstattungsfähig sei. Die Firma Ofl^ sei nicht verpflichtet gewesen, diese Aufwendungen zu tragen. Dio Voraussetzungen für einen Forderungsübergang nach § 67 WG seien nicht gegeben * Das I-anclgericht hat die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 22 494,30 DM nebst Zinsen verurteilt« Die Berufung der Beklagten blieb bhrie Erfolg« Die Zweitbeklagte hat mit der Revision beantragt, das Berufungsurtcil insoweit aufzuheben, als cs eine den Betrag von 1 494,30 DM übersteigende Verurteilung bestätigt, und in Höhe des Belohnung sauf wand es von 21 000 DM nebst Zinsen die Klage abzuweisen, Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten« Bntscheidungsgründe; Io Das Berufungsgericht hat festgestollt, daß die Zweitbeklagte bei der Verheimlichung und Wogcchaffung der gestohlenen Pelzwaren zu ihrem Vorteil mitgewirkt hat, obwohl sie die Angelegenheit nicht ”für koscher” hielt. In Übereinstimmung mit dem Strafurteil sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß die Zweitbeklagte Beihilfe zur Sachhehlerei im Sinne des § 259 StGB begangen hat, Daher ist die Zweitbeklagte der bestohlenen Birma QflBB gegenüber gemäß § 823 Abs, 2 BGB schadens-crcatzpflichtigö, 2, Zu dem Schaden gehört auch die Belohnung, die den V-Mann für die Wicderbeochaffung der Beute versprochen . — 'V *■ wurde. Es handelte sich um eine = nach läge der Sache verständige Aufwendung, die dazu geführt hat, daß der größte Teil des Diebesgutes dem bestohlenen Eigentümer wieder ausgehändigt werden konnte. Wäre die Wicderbeochaffung der Pelze nicht gelungen, so hätte die Zweitbeklagte bei J einer Entdeckung ihrer hehlerischen Tätigkeit den vollen, aus den Diebstahl entstandenen Schaden tragen müssen* Die Pflicht der Schädiger, den Aufwand für die Belohnung als adäquate Schadcnsfolgc zu ersetzen, entfällt nicht deshalb, weil die Versicherung diese Aufv/endung den Eigentümer abgenomnen und in seinen Interesse, zugleich aber auch in eigenen Interesse die Belohnung ausgesetzt hat. Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelcgt und insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandungen, Ebenfalls ist die Anwendung des § 67 WU mit zutreffender Begründung bejaht worden (vgl, auch Urteil des erkennenden Senats - VI ZR 88/61 - vom 3, Juli 1962 = VersR 1962, 725) „ 3, Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Feststcllung begnügen dürfen, daß die Aufklärungen des V-Mannes indirekt zur Entdeckung der Diebes-bcutc geführt hätten. Nach einem in den Strafakten enthaltenen Vermerk der Kriminalpolizei sei dem V-Mann die Belohnung "für die Herb ei Schaffung des Diebesgutes11 zugesichert worden, DfllHP habe aber nicht das Diebesgut herbcigcschafft. Die Zwcitbeklagtc selbst habe das Versteck der Pelze in dem Schuppen in bekannt- gegeben, Ec beständen daher erhebliche Zweifel, ob der V-r&nn EflHP die ihm vertraglich zugesicherte Belohnung überhaupt verdient habe. Die Rüge ist unbegründet, V/ie das Berufungsgericht unter Auswertung des Inhalts der Strafakten im einzelnen darlcgt, haben die vertraulich gemachten Angaben DflHBi in Verbindung mit anderen Erhebungen dazu geführt, daß die Täter dos Diebstahls und ihre Helfer ermittelt wurden und daß dann der Verwahrungsort der Diebesbeute ausfindig gemacht wurde, Y/ie sich aus dem Zusammenhang ergibt, hat das Berufungsgericht den Sinn der mit DflHBP geschlossenen Abrede darin gesehen, daß auch ein für die Auffindung der Pelze ursächlicher Hinweis die Belohnungspflicht auslösen sollte. Diese Auslegung des Vertrages läßt keinen Rechtsirrtun erkennen» Haben die Mitteilungen des Dr^BB an die Polizei, wie das Berufungsgericht fcctstcllt, vcccntlUh zur "Rettung” des Diebesgutes beigetrugon, so hätte sich die Klägerin der Auszahlung der versprochenen Belohnung schwerlich entziehen können» Die Zweitbeklagte hat erst itepn Angaben über das Versteck gemacht, als die Täter des Diebstahls ermittelt waren und ihr unter dem Druck dos vozüegendcn Bewcicmaterials kaum etwas anderes übrig blieb, als die Wahrheit zu bekennen» Hierdurch wird nichts daran geändert, daß es Dr^l^ war, der durch seine Hinweise die Fahndung auf die richtige Spur lenkte und die Möglichkeit für eine Sicherstellung der Dicbesbeute schaffte» 4» Da das angefochtenc Urteil auch im übrigen keinen Rechtsnengel erkennen läßt, war die Revision der Zweit-bcklagtcn mit der Kostcnfolgo des § 97 ZPO zurücksuweioen» Engels Hanebeck Dr» Bode Dr, Pfretzschner Meyer