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BGH · VI ZR 60/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 60/63

Als der Beklagte wieder nach rechts fuhr, stieß B^^^ mit der vorderen linken Seite des Motorwagens gegen die rechte hintere Kante dos Anhängers des Beklagten» B^^ wurde getötet, der von ihm gefahrene Lastzug erheblich beschädigt» Der Beklagte habe seinen mit 10 km/st fahrenden Lastzug plötzlich weit nach links gezogen, als der Lastzug der Klägerin (Geschwindigkeit 65 km/st) etv/a 30 m rückwärts auf der Überholfahrbahn gewesen sei» In diesem kritischen Augenblick sei unter Bremsen nach rechts ausgewichen, um einen Zusammenstoß auf der Überholfahrbahn zu vermeiden» Da der Beklagte auf das Hupzcichen ebenfalls versucht habe, die rechte Fahrbahnseite zu gewinnen, soiiies zu dem Zusammenstoß gekommen» Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, erklärt seine langsame Fahrweise damit, daß er eine Beschädigung der geladenen Südfrüchte durch Rütteln habe vermeiden wollen und mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Marktbeginns im Ruhr- Er habe nur einen kleinen Bogen geschlagen, bei dem er mit den linken Rädern ein kurzes Stück über die Mittellinie gekommen sei. Offenbar sei es nur auf die Nachtblindheit des B^J^ und seine mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen, daß er den vor ihm fahrenden Lastzug zu spät erkannt habe. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die bezifferten Klageforderungen dem Grunde nach mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, daß der Beklagte der Klägerin 3/5 des GesamtSchadens zu ersetzen hat. ständnis der Pfändungsgläubiger die Auszahlung dieses Betrages an Rechtsanwalt Dr0 R^^P geforderte Der bezifferte Betrag ist unter Berücksichtigung einer Ersatzquotc von 4/5 zu Gunsten der Klägerin berechnete Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurück-gev/ioson und auf die Anschlußberufung der Klägerin das lang-gerichtliche Urteil wie folgt abgeänderts lo Das Berufungsgericht stellt fest, daß B^^P mit dem Lastzug der Klägerin auf der Überholfahrbahn der Autobahn hcran-3:an, als der Beklagte seinen mit nur 10 km/st fahrenden Lastzug nach links über die Mittellinie der Fahrbahn lenkte« Mit dieser Fahrweise verstieß der Beklagte gegen die Verpflichtung, auf der äußersten rechten Straßenseite zu fahren (§8 Abs« 2 Satz 2 StVO), und gefährdete so den nachfolgend schnelleren Verkehr« Die angebliche Absicht, auf der Fahrbahn sitzenden Hasen auszuwoichon, entschuldigte diese Gefährdung nicht« Das Berufungsgericht übersieht nicht, daß der Sohn der Klägerin Günther im Strafverfahren eine Aussage gemacht hat, die für den Fahrer nachteilig ist« Es hält aber mit Rücksicht tiauf spätere andere Angaben des Günther 11^0^ die Bekundung im Strafverfahren für zu unsicher, um darauf eine Feststellung stützen zu können<, Nach der Ansicht des Berufungsgerichts stehen genügend gesicherte Anhaltspunkte für eine einigermaßen zuverlässige Schätzung der maßgeblichen Entfernung nicht zur Verfügung, es seien zu viel Unsicherheitsfaktoren im Spielo Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen indessen die Möglichkeit offen, daß sich mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen eine weitere Klärung erreichen ließe« Von beiden Parteien waren zwar ausführlich begründete Privatgutachten überreicht v/orden, in denen mit unterschiedlichem Ergebnis der Versuch einer Rekonstruierung des Unfallgeschchcns gemacht worden ist« Es stellt sich aber die Frage, ob nicht ein gerichtlicher Sachverständiger aus den festgestellten Spuren, der Anstoßstelle, der Bewegung der Fahrzeuge nach dom Anstoß, der Art der Beschädigung der Fahrzeuge und der Auswertung der Diagrammscheiben (Fahrtschreiber) Grundlagen für eine ziemlich sichere Schätzung gewinnen kann, wie lang die Ausweichbewegung des Wagens des Beklagten mindestens gedauert haben muß und wann BJ/) bei gebotener Aufmerksamkeit spätestens erkennen konnte, daß der Beklagte seinen Lastzug nach links zog« In diesem Zusammenhang kann nicht nur der eigene Vortrag der Klägerin Bedeutung gewinnen, der Beklagte habe den Bogen sehr weit genommen und sei dabei mit der linken Fahrzeugseite bis an den linked Fahrbahnrand

Zitierte Normen: § 8 StVO § 286 ZPO
ÜberholfahrbahnBerufungsgerichtLastzugFahrzeuglinkBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 60/63
2209
033
Verkündet am 12o Mai 1964 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Wilhelm W
Beklagten , Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
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9
Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisions beklagte.
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«

hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Br« Bode, Br« Hauß,
 Br« Pfrctzschner und Br« Nüßgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7» Zivilsenats dos Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15o November 1962 aufgehoben»
Bic Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 7«. März 1957 gegen 02.45 Uhr befuhr der Beklagte mit seinem Lastzug die Autobahn von Hamburg in Richtung Bremen»
Beim Kilometerstein 85 zog er den sehr langsam fahrenden Lastzug nach links» Von rückwärts näherte sich der Kraftfahrer
 mit* einem Lastzug, dessen Halter die Klägerin war. Als der Beklagte wieder nach rechts fuhr, stieß B^^^ mit der vorderen linken Seite des Motorwagens gegen die rechte hintere Kante dos Anhängers des Beklagten» B^^ wurde getötet, der von ihm gefahrene Lastzug erheblich beschädigt»
Die Klägerin hat vom Beklagten Erstattung von 3/4 des ihr entstandenen Sachund Vermögensschadens verlangt» Sie hat vorgetragen:
Der Beklagte habe seinen mit 10 km/st fahrenden Lastzug plötzlich weit nach links gezogen, als der Lastzug der Klägerin (Geschwindigkeit 65 km/st) etv/a 30 m rückwärts auf der Überholfahrbahn gewesen sei» In diesem kritischen Augenblick sei
 unter Bremsen nach rechts ausgewichen, um einen Zusammenstoß auf der Überholfahrbahn zu vermeiden» Da der Beklagte auf das Hupzcichen	ebenfalls	versucht habe, die rechte
 Fahrbahnseite zu gewinnen, soiiies zu dem Zusammenstoß gekommen»
Im Augenblick des Anstosses sei der Motorwagen des Beklagten genau auf der Mitte der Fahrbahn gefahren, während der Anhänger noch auf der Überholfahrbahn gewesen sei»
Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, erklärt seine langsame Fahrweise damit, daß er eine Beschädigung der geladenen Südfrüchte durch Rütteln habe vermeiden wollen und mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Marktbeginns im Ruhr-
 
gebiet genügend Zeit gehabt habe» Im aufgeblendetem Scheinwerferlicht habe er auf der rechten Fahrbahn mehrere dort sitzende Hasen gesehen,. Darauf habe er sich im Rückspiegel überzeugt, daß hinter ihm kein Fahrzeug folge„ Wegen einer rückv/ärtsliegenden Straßenkuppe sei der Lastzug der Klägerin zunächst nicht zu sehen gewesen. Nach Hinausstrocken des linken Winkers habe er den Lastzug leicht nach links gelenkt. Er habe nur einen kleinen Bogen geschlagen, bei dem er mit den linken Rädern ein kurzes Stück über die Mittellinie gekommen sei. "801^ Bei auf der rechten Fahrbahnseite, aber etwas mehr zur Straßenmitte hin gefahren. Er habe in einer Entfernung von über 100 m seinen Lastzug sehen und der erkennbaren Linkswendung Rechnung tragen können. Statt zu bremsen und zurücfezubleiben, sei er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st auf den Anhänger auf gefahren, der nur mit den linken Rädern auf der Überholfahrbahn gewesen sei. Der Motorwagen sei in diesem Augenblick schon wieder ganz auf der rechten Fahrbahnseite gewesen. Offenbar sei es nur auf die Nachtblindheit des B^J^ und seine mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen, daß er den vor ihm fahrenden Lastzug zu spät erkannt habe.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die bezifferten Klageforderungen dem Grunde nach mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, daß der Beklagte der Klägerin 3/5 des GesamtSchadens zu ersetzen hat.
Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil dahin zu ändern, daß er der Klägerin nur 1/4 des Schadens im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu erstatten hat.
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Die Klägerin hat mit ihrer Anschlußberufung die bezifferte Klageforderung auf 42«362,07 DM erhöht und. mit Rücksicht auf vorliegende	der Klageforderung und das Einver-
ständnis der Pfändungsgläubiger die Auszahlung dieses Betrages an Rechtsanwalt Dr0 R^^P geforderte Der bezifferte Betrag ist unter Berücksichtigung einer Ersatzquotc von 4/5 zu Gunsten der Klägerin berechnete
 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurück-gev/ioson und auf die Anschlußberufung der Klägerin das lang-gerichtliche Urteil wie folgt abgeänderts
,f Der Anspruch auf Erstattung des Fahrzeugschadens wird dem Grund nach zu 4/5 9 höchstens jedoch in Höhe von 14o004971 DM, der in Höhe von 4/5 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des sonstigen Schadens wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt." .
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den im Berufungs-rechtszug gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
lo Das Berufungsgericht stellt fest, daß B^^P mit dem Lastzug der Klägerin auf der Überholfahrbahn der Autobahn hcran-3:an, als der Beklagte seinen mit nur 10 km/st fahrenden Lastzug nach links über die Mittellinie der Fahrbahn lenkte« Mit dieser Fahrweise verstieß der Beklagte gegen die Verpflichtung, auf der äußersten rechten Straßenseite zu fahren (§8 Abs« 2 Satz 2 StVO), und gefährdete so den nachfolgend schnelleren Verkehr« Die angebliche Absicht, auf der Fahrbahn sitzenden Hasen auszuwoichon, entschuldigte diese Gefährdung nicht«
 
Selbst wenn der nachfolgende Lastzug infolge der Straßenkuppo vorübergehend im Rückspiegel nicht sichtbar war, hätte die Benutzung der linken Fahrbahnseite unterbleiben müsseno Es lag nämlich keineswegs fern, daß der Beklagte durch seine unnötige Linksschwenkung schnellere Fahrzeuge am Überholen hinderte und sie in eine Gefahrlage brachte * Im übrigjßnn hat das Berufungsgericht aus der Entfernung der Straßenkuppe von der Unfallstelle, den Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge und den eigenen Angaben des Beklagten seine Überzeugung ausreichend begründet, daß der Beklagte beim Beginn der Linksschwenkung den von rückwärts herankommenden Lastzug hätte schon könneno In diesem Fall mußte dem Beklagten gerade bei seiner außergewöhnlich langsamen Fahrweise klar sein, daß ein Einschwenken nach links besonders gefährlich war* Der Zusammenstoß ist durch die grob verkehrswidrige Fahrweise des Beklagton verursacht worden«, Hätte der Beklagte die Links Schwenkung und die teilweise Benutzung der Überholfahrbahn unterlassen, so wäre	eine	gefahrlose	Durchführung des eingeleiteten
 ÜberholVorgangs möglich gewesen*
2* Bei der Prüfung der Frage, ob	bei	gehöriger	Auf-
merksamkeit den Zusammenstoß hätte verhindern können, sieht . das Berufungsgericht zv/ar den Entlastungsbeweis aus § 7 Abs* 2 StVG nicht als geführt an«> Es hält jedoch andererseits ein Verschulden des	nicht	für	bewiesen* Gegen diese für die
 Schadensverteilung von 4/5 zu 1/5 maßgebende Beurteilung wendet sich die Revision, die insoweit im Ergebnis Erfolg haben muß*
Entscheidend kommt es darauf an, in welcher Örtlichen Entfernung und in welchem zeitlichen Abstand	beginnende
 Linksschwenkung des Lastzuges der Klägerin erkennen konnte j und ob er alsdann bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in der Lage gewesen wäre, durch VeiMnd'e^^gJj^ri--L r?h der Geschwindigkeit den Zusammenstoß zu verhindern oder doch
 
in seiner Y/irkung erheblich abzu demildern«
Das Berufungsgericht übersieht nicht, daß der Sohn der Klägerin Günther	im	Strafverfahren	eine Aussage gemacht
 hat, die für den Fahrer	nachteilig	ist«	Es	hält	aber
 mit Rücksicht tiauf spätere andere Angaben des Günther 11^0^ die Bekundung im Strafverfahren für zu unsicher, um darauf eine Feststellung stützen zu können<, Nach der Ansicht des Berufungsgerichts stehen genügend gesicherte Anhaltspunkte für eine einigermaßen zuverlässige Schätzung der maßgeblichen Entfernung nicht zur Verfügung, es seien zu viel Unsicherheitsfaktoren im Spielo
 Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen indessen die Möglichkeit offen, daß sich mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen eine weitere Klärung erreichen ließe« Von beiden Parteien waren zwar ausführlich begründete Privatgutachten überreicht v/orden, in denen mit unterschiedlichem Ergebnis der Versuch einer Rekonstruierung des Unfallgeschchcns gemacht worden ist« Es stellt sich aber die Frage, ob nicht ein gerichtlicher Sachverständiger aus den festgestellten Spuren, der Anstoßstelle, der Bewegung der Fahrzeuge nach dom Anstoß, der Art der Beschädigung der Fahrzeuge und der Auswertung der Diagrammscheiben (Fahrtschreiber) Grundlagen für eine ziemlich sichere Schätzung gewinnen kann, wie lang die Ausweichbewegung des Wagens des Beklagten mindestens gedauert haben muß und wann BJ/) bei gebotener Aufmerksamkeit spätestens erkennen konnte, daß der Beklagte seinen Lastzug nach links zog« In diesem Zusammenhang kann nicht nur der eigene Vortrag der Klägerin Bedeutung gewinnen, der Beklagte habe den Bogen sehr weit genommen und sei dabei mit der linken Fahrzeugseite bis an den linked Fahrbahnrand
 
(an den Grasstroifon) gekommen, sondern auch dio Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den herankommendon Lastzug hätte sehen müssen, ehe er mit dem Ausscheren begann» Erst nahhHsachverständigor Überprüfung kann auch der Beweis-v/ert der früheren Angabe des Günther	abschließend
 eingoschätzt v/erden, der Beklagte sei mit aäom Lastzug der Klägerin scharf nach links abgebogen, als sich	diesem
 Lastzug auf etwa 150 m genähert habe* Möglicherweise fällt dann auch die Bekundung des früheren Arbeitgebers über die Fahreigenschaften des B^^ ins Gewicht (vgl« Bl« 85 d»A«,
 132 der Strafakten)»
3o) Da somit die von der Revision erhobene Rüge der unzureichenden Aufklärung ( § 286 ZPO) durchgreift, war die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweiseno Damit ist der Klägerin die Möglic. keit gegeben, den Klageantrag der bisher nicht bestrittenen Pfändung und Überweisung der Klageforderung durch die Firma K^p^ (vgl» Bl» 1259 191 d.A») anzupassen»
Die Entscheidung Über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen»
Engels	Dr»	Bode	Dr0	Hauß
 Br»Pfretzschner Dr» NUßgens