Er war von der GrmbH bestellt, an die die Erstbeklagte auf Grund eines Baubetreuungsvertrages die Ausführung des Neubaues vergeben hatte. Leider hat dieser Bau für mich unangenehme Folgen insofern, als das von Ihnen errichtete Gebäude, das wie eine Kasette auf Schlammgrund steht, in die Erde wegsackt und meine Schauburg mitnimmt. Durch das Wegsacken des Gebäudes sind im Mauerwerk der Schauburg unmittelbar neben dem Neubau und im Fußboden des Reklameraumes sowie des hinter diesem sich befindlichen Abstellraumes ziemliche Risse entstanden. Mit Schreiben vom 8.April 1958 übersandte die HpBMBHpdero Kläger im Aufträge der Erstbeklagten ein von Bu|m^^am 4. Februar I960 beim Landgericht eingegangenen Schriftsotis erweiterte er die Klage und beantragte, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, auch alle weiteren in Zukunft infolge des Neubaues der Erstbeklagten an der Schauburg entstehenden Schäden zu ersetzen. Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 8 750,- DM stattgegeben und die begehrte Feststellung bis zur Hälfte der dem Kläger in Zukunft entstehenden weiteren Schäden getroffen. 1. die Beklagten als Gesamtschuldner unter Einschluß des vom Landgericht zuerkannten Betrages zu verurteilen, 22.901,35 DK zu zahlen zur Durchführung der in den Kostenanschlägen der Firma FüBHl, Hoch-Tief und Eisenbetonbau SU unter dem 18. Mai 1961 zu verzeichnen ist, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger, allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vermittels Vertiefung des Grundstücks MÜ^Nr.26/28 festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger, allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vermittels Vertiefung des Grundstücks K^HBi M^U^Nr. 26/28 der Erstbeklagten durchgeführte Gründung des dort 1956/57 errichteten Neubaues bereits entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar bezüglich der dem Neubau zugekehrten Giebelwand jeweils zur Hälfte des Schadens« jedoch auch insofern in voller Höhe, als durch das Vorhandensein der angrenzenden Giebelwand des Hauses der Erstbeklagten ein Mehraufwand anfällt. Die Beklagten haben volle K'lageabweisun^ erstrebt und die Einrede der Verjährung erhoben» Der Kläger habe spätestens mit der Vollendung des Rohbaues im Oktober 1956 Kenntnis des von ihm behaupteten Schadens erlangt* Der Kläger hat entgegnet, er habe von der Schadensursache erst durch das im Prozeß erstattete Gutachten des Regierungsgeologen Dr» Habetha vom 6» September I960 Kenntnis erlangt» 1» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche nur auf die Bestimmungen über unerlaubte Handlungen (§ 823 ff) gestützt werden können» Auch soweit sie aus § 823 Abs» 2 BGB in Verbindung mit § 9C9 BGB hergeleitet werden, gilt für sie die Verjährungsfrist des § 852 BGB {vgl. 2. Ohne Rechtsirrtum entnimmt das Berufungsgericht dem Inhalt des Schreibens vom 31«» Oktober 1956, daß der Kläger spätestens in diesem Zeitpunkt Kenntnis von der von ihm behaupteten unerlaubten Handlung, von dem Schaden Nach fester Rechtsprechung ist die Kenntnis von dem Schaden und der Personen des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 BGB gegeben, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl. In der nicht ordnungsmäßigen Errichtung dieses Bauwerkes auf nicht tragfähigero, schlammigem Baugrund erblickte er, wie sich aus seinem Schreiben vom 31o Oktober 1956 ergibt, die zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung der Beklagten; denn er führt aus, der Neubau sacke jgbg und nehme seine Schau-bürg mit; durch das \Vegeacken des Neubaues seien im Mauerwerk und den Fußböden d,c2j Schauburg erhebliche Hisse entstanden; die Tapeten seien infolge der Risse geplatzt; er mache den Erstbeklagten als Bauherren für die bereits entstandenen und jeden neuen Schaden haftbar» Biese Äußerungen konnte das Berufungsgericht schon im Hinblick auf den vom Kläger hervorgehobenen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Errichtung des Neubaues auf schlammigem Untergrund und der Entstehung der angeführten Schäden entnehmen, daß der Kläger sowohl von dem Schaden als auch von den Schadensursachen eine ausreichende Vorstellung hatte, die ihm wenigstens die Erhebung einer Feststellungsklage ermöglichteo Für die zu dem Ingangsetzen der Verjährungsfrist nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis ist es ausreichend, daß dem Geschädigten das Schadensgeschehen in seinen Grundzügen bekannt ist» Eine genaue Kenntnis aller Einzelheiten des schädigenden Ereignisses und des Kausalverlaufs ist hierzu nicht erforderlich (vgl. Die Revision macht daher ohne Erfolg geltend, der Kläger habe erst durch das im Rechtsstreit erstattete Gutachten von Br. Habetha Kenntnis von der Schadensursache erlangt. Die Darstellung der Schädensursachen im Schreiben des Klägers vom 31* Oktober 1956 steht im übrigen mit den Feststellungen des Gutachtens von Dr. Habetha weitgehend in Einklang. 4» Beruhten die Schäden, wovon der Kläger nach dem Inhalt seines Schreibens vom 31- Oktober 1956 überzeugt war, auf einer nicht ordnungsmäßigen Errichtung des Neubaues, so hatte er auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, ein Verschulden der Beklagten in der zu erhebenden Klage darzulegen, zu demal es sich bei den Beklagten zu 2) und 3) um Fachleute auf dem Gebiet des Bauwesens handelte«, Hier war allenfalls in Betracht zu ziehen, ob neben den Beklagten noch der von ihnen zugezogene Statiker Baurat a.Do und <31 e Niedersächsische Heimstätte als weitere Beklagte infrage kamen, wobei jedoch die Haftung des einen die der anderen nicht ausschließen mußte. 6. Ungewißheit über Höhe und Umfang des Schadens schließt den Beginn der Verjährung nicht aus; denn der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden stellt sich als eine Einheit dar, weshalb alle Folgeschäden, die zur Zeit der Erlangung des allgemeinen Wissens um den Schaden als nur^möglich voraussusehen waren, mit solcher allgemeinen Kenntnis des Verletzten vom Schaden als bekannt gelten (vgl. Daß dem Kläger spätestens am 31* Oktober 1956 der Schaden in seinen Grund Zügen bekannt war, ist bereits dargelegt. Dem Schreiben des Klägers von diesem Tage, in dem er die Erstbeklagte ausdrücklich für jeden noch entstehenden Schaden haftbar macht, hat das Berufungsgericht zudem in einwandfreier tatsächlicher Würdigung entnommen, daß er die Möglichkeit weiterer Schäden vorausgesehen habe. 7. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Frage nicht geprüft hat, ob durch den im Jahre 1958 ausgeführten zweiten Bauabschnitt weitere Schäden an der Schauburg entstanden sind und insoweit eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. de3 Klageantrags im Berufungsrechtszug, in dem ausdrücklich Ersatz der Schäden verlangt wird, der durch die Vertiefung des Grundstücks der Erstbeklagten anläßlich der Gründung des dort IQ56/57 errichteten Neubaus entstanden sind, konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß Schäden, die auf den zweiten Bauabschnitt zurückgehen, mit der Klage nicht geltend gemacht werden * Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel» Der von ihr angeführte Umstand, daß etwaige durch den zweiten Bauabschnitt her-beigeführte Schäden von den im Jahre 1956 verursachten schwer zu unterscheiden sind, steht.der Verjährung der Ersatzansprüche wegen dieser Schäden nicht entgegen* 8. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht endlich den Einwand des Klägers, die Verjäfarungseinrede verstoße gegen Treu und Glauben, als ungerechtfertigt erachtet» April 1958 eine klare Ablehnung der Ansprüche des Klägers, so daß dieser seit dem Zugang dieses Schreibens keinen Anlaß mehr zu der Annahme hatte, die Erstbeklagte werde es auf einen Prozeß nicht ankommen lassen oder sich bei ihrer Verteidigung gegen eine später erhobene Klage nur gegen den sachlichen Bestand der Klageanspriiche wenden» In äem Schreiben heißt es: Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht durch die beiden letzten Sätze des Schreibens nicht gehindert, in diesem eine Ablehnung der Ansprüche des Klägers zu erblicken. Selbst wenn man aber mit der Revision annehmen wollte, die habe in dem Schreiben weitere Verhandlungen offen gelassen, so hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß auf das Schreiben hin in der Folgezeit bis zur Klageerhebung (1 1/2 Jahre) irgendwelche Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden haben. Aus dem von der Revision angezogenen Zwischenbescheid der Erstbeklagten vom 5* September 1959, der auf die Zahlungsforderung des Anwalts des Klägers vom 1.
VI ZR 60/62
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Verkündet am 23» April 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2204 053
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Lichtspieltheaterbesitzers Walter F
m
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und
Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
& Go
gegen
lo die offene Handelsgesellschaft B in
vertreten durch die Gesellschafterin Erica Feldkirchner, geb. in H)
Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und
Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2. den Bauunternehmer Karl S str.
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Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und
Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
3. den Architekten W. Sc
in
Kreis
Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und
Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Nebenintervenient zu Gunsten des Beklagten zu 2)
Baurat a.B. Karl B ü in B^HHI^BtW
itr.
- Prozeßbevollmächtigte IX. InstanzjRechtsanwälte von
Br. ^BHHHBund Br<
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels,und der Bundesrichter Br.K.Eoreyer? Hanefceck, Br. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13. Februar 1962 wird zurückgewiesen .
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegto
Von Rechts wegen
Tatbes band:
Der Kläger 1st Eigentümer des Hausgrundstücks Sf^0, KflHHHl WBBBiNr. 4P* Er betreibt dort ein Lichtspieltheater "Schauburg". Die Erstbeklagte ist Eigentümerin des Nachhargrundstücks Nr» 26/28. Sie errichtete dort vom Sommer 1956 bis Sommer 1957 ein Wohnhaus. Das Richtfest für den Neubau fand am 16. Oktober 1956 statt. Die Bauarbeiten führte der Zweitbeklagte aus. Planender und bau-leitender Architekt war der Drittbeklagte. Er war von der
GrmbH bestellt, an die die Erstbeklagte auf Grund eines Baubetreuungsvertrages die Ausführung des Neubaues vergeben hatte.
Am 31. Oktober 1956 richtete der Kläger,folgendes Schreiben an die Erstbeklagte:
Mit großer Freude begrüßte ich, daß Sie auf ihrem unbebauten Gelände ein Wohnhaus bauen und damit eine unschöne Lücke im Straßenbild beseitigen«
Leider hat dieser Bau für mich unangenehme Folgen insofern, als das von Ihnen errichtete Gebäude, das wie eine Kasette auf Schlammgrund steht, in die Erde wegsackt und meine Schauburg mitnimmt.
Als seinerzeit die Erdarbeiten für Ihr Gebäude begannen und der Polier der Firma mir davon sprach,
daß eine gewisse Fundierung bei der Schauburg vorge-nomraen werden müßte, habe ich gleich bei der Unterredung dem damals für mich verantwortlichen Xieiter mitgeteilt, daß ich Sie, d.h., den Bauherrn, für den Schaden, der mir hieraus erwüchse, haftbar machen müßte.
Durch das Wegsacken des Gebäudes sind im Mauerwerk der Schauburg unmittelbar neben dem Neubau und im Fußboden des Reklameraumes sowie des hinter diesem sich befindlichen Abstellraumes ziemliche Risse entstanden. In meinen beiden Büroräumen sind ebenfalls erhebliche Risse sichtbar, und die Tapete ist an mehreren Stellen infolge der Risse geplatzt.
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Ich melde hiermit den Schaden bei Ihnen an und verweise nochmals darauf, daß ich Sie für diesen sowie für jeden noch entstehenden Schaden in Wahrnehmung des eigenen Interesses haftbar mache»
Die Erstbeklagte erwiderte mit Schreiben vom 1.November 1956:
Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihres Schreibens vom 31. Oktober 1956»
Da die Betreuun
des Bauvorhabens in Händen der
______________________ liegt, haben wir dieser von Ihren
Lusrüürungen Kenntnis gegeben und um Stellungnahme gebeten»
Y/ir hoffen, in Kürze auf die Angelegenheit zurückkommen zu können.
Im Januar 1957 beauftragte der Kläger den Baumeister mit der Ermittlung der Ursachen der von ihm an der Schauburg behaupteten Schäden. H(pP erstattete ein Gutachten. Dieses übersandte der Kläger der Erstbeklagten mit Schreiben vom 23» Januar 1958. Er forderte die Erstbeklagte erneut auf, den Schaden anzuerkennen. Die Erstbeklagte übergab das Gutachten Hj^| der GmbH•
Diese beauftragte den Baurat a.D. zu dem Gut-
achten H^p Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 8.April 1958 übersandte die HpBMBHpdero Kläger im
Aufträge der Erstbeklagten ein von Bu|m^^am 4. März 1958 erstattetes Gutachten und lehnte jeden Schadensersatzanspruch unter Hinweis auf das beigefügte Gutachten ab. Die Erstbeklagte wiederholte diese Ablehnung mit Schreiben vom 28. September 1959 an die von dem Kläger inzwischen beauftragten Anwälte»
Der Kläger hat mit der am 1» Dezember 1959 beim Landgericht eingegangenen, am 7. und 8. Dezember 1959 zugestellten Klage von den Beklagten Ersatz von Schäden in Höhe
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von lOoOOO DM nebst Zinsen verlangt. Mit einem am 4. Februar I960 beim Landgericht eingegangenen Schriftsotis erweiterte er die Klage und beantragte, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, auch alle weiteren in Zukunft infolge des Neubaues der Erstbeklagten an der Schauburg entstehenden Schäden zu ersetzen.
Er hat vorgetragen, bereits im Herbst 1956, nach Errichtung des Rohbaues, seien an der diesem zugekehrten Seite der Schauburg erhebliche Risse an der Außenmauer, den Innenwänden, dem Fußboden und den Decken aufgetreten. Türen und Fenster hätten zu klemmen begonnen. In der Folgezeit hätten sich die Risse noch erweitert, und es seien neue hinzugekommen. Die Art der Rißbildung und ihr Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Neubau ließen erkennen, daß die Schäden auf die Vertiefung des Grundstücks der Erstbeklagten und eine fehlerhafte Fundamentierung des Neubaues zurückzuführen seien«
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, die Schäden am Gebäude des Klägers seien allein auf dessen Baufälligkeit und völlig unzureichende Fundamentierung zurückzuführen. Sie selbst hätten alles getan, was ihnen möglich gewesen sei, um den Kläger vor Schaden zu bewahren«
Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 8 750,- DM stattgegeben und die begehrte Feststellung bis zur Hälfte der dem Kläger in Zukunft entstehenden weiteren Schäden getroffen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen o
Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt. Der Klager hat beantragt; das angefochtene Urteil zu ändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner unter Einschluß des vom Landgericht zuerkannten Betrages zu verurteilen, 22.901,35 DK zu zahlen zur Durchführung der in den Kostenanschlägen der Firma FüBHl, Hoch-Tief und Eisenbetonbau SU unter dem 18. Kai 1961 veranschlagten Bauinaßnahmen an seinem, des Klägers, Grundstück, vorbehaltlich der Nachforderung auf Grund Mehraufwands infolge der Kosten inflation, wie sie im Baugebiet zur Zeit
der Bauausführung im Vergleiche zu dem 18. Mai 1961 zu verzeichnen ist,
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger, allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vermittels Vertiefung des Grundstücks MÜ^Nr.26/28
der Erstbeklagten durchgeführten Gründung des dort 1956/1337 errichteten Neubaues entstanden ist und noch entstehen wird, hilfsweise;
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger, allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vermittels Vertiefung des Grundstücks K^HBi M^U^Nr. 26/28 der Erstbeklagten durchgeführte Gründung des dort 1956/57 errichteten Neubaues bereits entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar bezüglich der dem Neubau zugekehrten Giebelwand jeweils zur Hälfte des Schadens« jedoch auch insofern in voller Höhe, als durch das Vorhandensein der angrenzenden Giebelwand des Hauses der Erstbeklagten ein Mehraufwand anfällt.
Die Beklagten haben volle K'lageabweisun^ erstrebt und die Einrede der Verjährung erhoben» Der Kläger habe spätestens mit der Vollendung des Rohbaues im Oktober 1956 Kenntnis des von ihm behaupteten Schadens erlangt*
Der Kläger hat entgegnet, er habe von der Schadensursache erst durch das im Prozeß erstattete Gutachten des Regierungsgeologen Dr» Habetha vom 6» September I960 Kenntnis erlangt»
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen»
SSit der Revision verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter»
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Verjährungseinrede für begründet» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben»
1» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche nur auf die Bestimmungen über unerlaubte Handlungen (§ 823 ff) gestützt werden können» Auch soweit sie aus § 823 Abs» 2 BGB in Verbindung mit § 9C9 BGB hergeleitet werden, gilt für sie die Verjährungsfrist des § 852 BGB {vgl. RGRK 11. Aufl. § 852 BGB Anm. 2;
§ 909 BGB Anm. 3).
2. Ohne Rechtsirrtum entnimmt das Berufungsgericht dem Inhalt des Schreibens vom 31«» Oktober 1956, daß der Kläger spätestens in diesem Zeitpunkt Kenntnis von der von ihm behaupteten unerlaubten Handlung, von dem Schaden
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und auch von den ersatzpflichtigen Personen hatte. Nach fester Rechtsprechung ist die Kenntnis von dem Schaden und der Personen des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 BGB gegeben, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl. KGZ 168, 219; BGHZ 6, 195; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1959
- VI ZR 166/58 - NJW I960, 380 Nr. 2). Dabei darf, wie der Senat in der Entscheidung vom 9« Dezember 1958
- VI ZR 272/57 - DM § 852 Nr. 11 = VersR 1959, 274 dargelegt hat, der Satz, daß eine einigermaßen sichere Erfolgsaussieht gegeben sein muß, nicht unzulässig ausgedehnt werden. Jeder Rechtsstreit schließt gewisse Risiken ein; der ;Ver jährungsbeginn kann nicht davon abhängig sein, daß der beginnende Prozeß mehr oder weniger risikenlos erscheint. Sonst gäbe es praktisch kaum mehr die Verjährung nach § 852 BGB, sondern nur noch die
30-jährige. Es bedeutet keine unzu demutbare Belastung des Geschädigten, wenn die Verjährungsfrist trotz des bestehenden Prozeßrisikos beginnt, da ihm immerhin 3 weitere Jahre zur Verfügung stehen, um zu erwägen, ob er trotz des Risikos klagen will.
3* Dem Kläger war bekannt, daß der Zweitbeklagte auf dem Nachbargrundstück der Erstbeklagten bis zu dem Oktober 1956 einen dreigeschossigen Neubau im Rohbau vollendet hatte. In der nicht ordnungsmäßigen Errichtung dieses Bauwerkes auf nicht tragfähigero, schlammigem Baugrund erblickte er, wie sich aus seinem Schreiben vom 31o Oktober 1956 ergibt, die zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung der Beklagten; denn
er führt aus, der Neubau sacke jgbg und nehme seine Schau-bürg mit; durch das \Vegeacken des Neubaues seien im Mauerwerk und den Fußböden d,c2j Schauburg erhebliche Hisse entstanden; die Tapeten seien infolge der Risse geplatzt; er mache den Erstbeklagten als Bauherren für die bereits entstandenen und jeden neuen Schaden haftbar» Biese Äußerungen konnte das Berufungsgericht schon im Hinblick auf den vom Kläger hervorgehobenen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Errichtung des Neubaues auf schlammigem Untergrund und der Entstehung der angeführten Schäden entnehmen, daß der Kläger sowohl von dem Schaden als auch von den Schadensursachen eine ausreichende Vorstellung hatte, die ihm wenigstens die Erhebung einer Feststellungsklage ermöglichteo Für die zu dem Ingangsetzen der Verjährungsfrist nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis ist es ausreichend, daß dem Geschädigten das Schadensgeschehen in seinen Grundzügen bekannt ist» Eine genaue Kenntnis aller Einzelheiten des schädigenden Ereignisses und des Kausalverlaufs ist hierzu nicht erforderlich (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1961 - VI ZR 11/61 -VersR 1961, 910, vom 26. Oktober 1959 - VI ZR 166/58 -NJW I960, 380 Nr. 2). Die Revision macht daher ohne Erfolg geltend, der Kläger habe erst durch das im Rechtsstreit erstattete Gutachten von Br. Habetha Kenntnis von der Schadensursache erlangt.
Die Darstellung der Schädensursachen im Schreiben des Klägers vom 31* Oktober 1956 steht im übrigen mit den Feststellungen des Gutachtens von Dr. Habetha weitgehend in Einklang. Der Kläger spricht von einem Wegsacken des auf schlammigem Baugrund errichteten Heubaues, wodurch seine Schauburg mitgenommen werde und die Risse in Mauerwerk und Fußböden verursacht würden. Der Sach-
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verständige stellt fest, daß sich der Neubau infolge des bis zu einer Tiefe von 11 Meter aus moorigem Boden, weichem Tori und Torf bestehenden, nicht tragfähigen Baugrundes um 6 cm gesenkt habe und um ihn herum eine Setzungsmulde entstanden sei, die neben der Baufällig-keit und völlig unzureichenden Fundamentierung der Schauburg die Ursache der entstandenen Schäden sei. Danach hatte der Kläger eine im wesentlichen zutreffende Vorstellung von der Schadensursachec
4» Beruhten die Schäden, wovon der Kläger nach dem Inhalt seines Schreibens vom 31- Oktober 1956 überzeugt war, auf einer nicht ordnungsmäßigen Errichtung des Neubaues, so hatte er auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, ein Verschulden der Beklagten in der zu erhebenden Klage darzulegen, zu demal es sich bei den Beklagten zu 2) und 3) um Fachleute auf dem Gebiet des Bauwesens handelte«,
5* Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung, wonach in besonders verwickelten Fällen erhebliche rechtliche Zweifel, welcher von mehreren Rechtsträgern der richtige Beklagte ist, die Erhebung der Klage gegen einen von ihnen als. unzu demutbar erscheinen lassen und daher den Verjährungsbeginn hinausschieben können. In der von der Revision angeführten Entscheidung JW 1935> 3154 Nr» 4 führt das Reichsgericht aus, es sei dem Geschädigten nicht zuzu demuten, nur um der Verjährungseinrede vorzubeugen, sofort alle irgendwie mit dem Schadens fall in Berührung stehenden Personen zu verklagen mit der sicheren Aussicht, nur gegen einen Beklagten obsiegen zu können, gegen alle anderen aber unterliegen zu müssen. So liegt aber der vorliegenden Fall nicht.
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Hier war allenfalls in Betracht zu ziehen, ob neben den Beklagten noch der von ihnen zugezogene Statiker Baurat a.Do und <31 e Niedersächsische Heimstätte als weitere Beklagte infrage kamen, wobei jedoch die Haftung des einen die der anderen nicht ausschließen mußte.
6. Ungewißheit über Höhe und Umfang des Schadens schließt den Beginn der Verjährung nicht aus; denn der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden stellt sich als eine Einheit dar, weshalb alle Folgeschäden, die zur Zeit der Erlangung des allgemeinen Wissens um den Schaden als nur^möglich voraussusehen waren, mit solcher allgemeinen Kenntnis des Verletzten vom Schaden als bekannt gelten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1959 - VI ZR 166/58 - NJW I960, 330 Nr. 2). Daß dem Kläger spätestens am 31* Oktober 1956 der Schaden in seinen Grund Zügen bekannt war, ist bereits dargelegt. Dem Schreiben des Klägers von diesem Tage, in dem er die Erstbeklagte ausdrücklich für jeden noch entstehenden Schaden haftbar macht, hat das Berufungsgericht zudem in einwandfreier tatsächlicher Würdigung entnommen, daß er die Möglichkeit weiterer Schäden vorausgesehen habe.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht endlich angenommen, daß die seit dem Schadensereignis eingetreterie Preissteigerung auf dem Baumarkt ebenfalls als möglich vorhersehbar war.
7. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Frage nicht geprüft hat, ob durch den im Jahre 1958 ausgeführten zweiten Bauabschnitt weitere Schäden an der Schauburg entstanden sind und insoweit eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Der Passung
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de3 Klageantrags im Berufungsrechtszug, in dem ausdrücklich Ersatz der Schäden verlangt wird, der durch die Vertiefung des Grundstücks der Erstbeklagten anläßlich der Gründung des dort IQ56/57 errichteten Neubaus entstanden sind, konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß Schäden, die auf den zweiten Bauabschnitt zurückgehen, mit der Klage nicht geltend gemacht werden * Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel» Der von ihr angeführte Umstand, daß etwaige durch den zweiten Bauabschnitt her-beigeführte Schäden von den im Jahre 1956 verursachten schwer zu unterscheiden sind, steht.der Verjährung der Ersatzansprüche wegen dieser Schäden nicht entgegen*
8. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht endlich den Einwand des Klägers, die Verjäfarungseinrede verstoße gegen Treu und Glauben, als ungerechtfertigt erachtet»
In einwandfreier Würdigung erblickt es in dem Schreiben der Niedersächsischen Heimstätte vom 8. April 1958 eine klare Ablehnung der Ansprüche des Klägers, so daß dieser seit dem Zugang dieses Schreibens keinen Anlaß mehr zu der Annahme hatte, die Erstbeklagte werde es auf einen Prozeß nicht ankommen lassen oder sich bei ihrer Verteidigung gegen eine später erhobene Klage nur gegen den
sachlichen Bestand der Klageanspriiche wenden» In äem Schreiben heißt es:
11 o.o Hiernach muß zweifelsfrei angenommen werden, daß die an Ihrem Grundstück, aufgetretenen Risse und Verschiebungen keinesfalls durch di^Errichtung der Wohnungsneubauten der Herren & Co.
hervorgerufen worden sind, da hierbei alle nur erdenklichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden waren.
Trotz des.guten, freundnachbarlichen Einvernehmens mit Ihnen, an dessen Erhaltung den Herren PflfllHHi & Co. sehr gelegen ist, sehen wir uns zu unserem Bedauern jedoch gezwungen, irgendwelche Schadens-
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ersatzanspriiche auftragsgemäß abzulehnen. Wir sind aber gern bereit, falls Sie es wünschen, die Angelegenheit noch persönlich mit Ihnen zu besprechen, und bitten gegebenenfalls um Ihre Nachricht. Bei dieser Gelegenheit können wir Ihnen dann auch die Fotos der Giebelwand zur Einsichtnahme vorlegen."
Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht durch die beiden letzten Sätze des Schreibens nicht gehindert, in diesem eine Ablehnung der Ansprüche des Klägers zu erblicken. Es konnte die Schlußsätze dahin verstehen, daß die Heimstätte sich bereit erklärte, ihre Ablehnung mündlich näher zu begründen und durch Vorlage der erbetenen Photos zu erhärten. Selbst wenn man aber mit der Revision annehmen wollte, die habe in dem
Schreiben weitere Verhandlungen offen gelassen, so hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß auf das Schreiben hin in der Folgezeit bis zur Klageerhebung (1 1/2 Jahre) irgendwelche Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden haben. Aus dem von der Revision angezogenen Zwischenbescheid der Erstbeklagten vom 5* September 1959, der auf die Zahlungsforderung des Anwalts des Klägers vom 1. September 1959 erging, läßt sich hierfür nichts entnehmen.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) hat der Kläger nichts vorgetragen, woraus sich de: Arglisteimvand gegenüber der Verjährungseinrede dieser Beklagten ergeben könnte.
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Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,,
Engels
Br. Bode
Dr«, KoE. Keyer
H * Meyer
Hanefceck