Der Kläger hat außer Heilungskosten, unfallbedingten Mehraufwendungen, Sachschäden und einem angemessenen Schmerzensgeld vor allem Ansprüche aus Verdienstentgang geltend gemacht, die er daraus herleitet, daß sein im Aufstieg begriffenes Unternehmen zur Teigwarenherstellung infolge des Ausfalls der eigenen Arbeitskraft auf den Umfang eines kleinen Familienbetriebes zurückgegangen sei. Es hat lediglich diose Tatsache im Protokoll vermerkt, im Tatbestand des Urteils dagegen, das auf eine spätere mündliche Verhandlung und nach dem Wechsel eines Richters ergangen ist, die Erklärungen des Klägers dem Inhalt nach wiedergegeben, wahrscheinlich auf Grund von Nötigen des Berichterstatters. Bas Erfordernis der Protokollierung auf sie auszudehnen, besteht - abgesehen von dem Wortlaut der Vorschrift - kein innerer Grund, Während mit den Bekundungen der Zeugen, Sachverständigen und Parteien das Beweisergebnis festgehalten und nachprüfbar gemacht wird, dient die persönliche Anhörung nur der zweckdienlichen Ergänzung des ParteiVorbringens (§ 139 ZPO), das auch sonst nicht im Protokoll erscheinto Bas Verfahren des Berufungsgerichts gründet sich mithin nicht, wie die Revision unzutreffend voraussetzt, auf die in § 161 ZPO bestimmte Ausnahme vom Protokollierungs-zwang, sondern darauf, daß ein solcher Zwang nach § 160 ZPO von vornherein nicht bestand» Beshalb ist es unerheblich, ob die unveränderte Besetzung des Prozeßgerichts als Erfordernis für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung Vorgelegen hat-, die hierzu ergangenen und von der Revision angezogenen Entscheidungen treffen auf den Pall nicht zu» Deshalb habe es sich fehlsam durch die erbrachten Beweise nicht davon überzeugen lassen, daß der Kläger an den Folgen der 1940 davongetragenen Gehirnerschütterung länger als ein Jahr gelitten habe und auch heute noch leide. Daß das Berufungsgericht bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang Schäden eingetreten sind, stets und ausdrücklich nach § 287 ZPO verfahren ist, hebt die Revision selbst hervor. Denn nach der Beweiswürdigung, die von einem klaren Ergebnis der medizinischen Begutachtungen spricht, stand es für das Berufungsgericht in jedem Palle außer Zweifel, daß die vom Kläger behaupteten Unfull-folgen nicht gegeben sein konnten Der ^‘atrichter hat sinngemäß ausgeführt, es sei nicht allein und auch nicht in erster Linie auf den VeriUst des linken Armes, sondern mehr noch auf die später eingetretenen Schicksalsschläge zurückzuführen, wenn der Kläger kein weites und innerlich befriedigendes Arbeitsfeld habe finden können und zu einem antriebsarmen menschlichen . Von dem Verlust des Armes hat es zwar zunächst gesagt, daß der Kläger hierdurch nicht gehindert gewesen sei, sich ein befriedigendes Betätigungsfeld in seinem verhältnismäßig großen Betriebe zu schaffen« Alsdann folgen jedoch die vorstehenden Erwägungen Uber den Anteil dieses Körper-schadens an dem Zustand, in dem sich der Kläger befindet, nachdem er die weiteren Schicksalsschläge - darunter den zweiten Unfall - erlitten hat« Der l’atrichter hat mithin bedacht, daß der Kläger den Verlust des linken Armes, was die Beeinträchtigung des Gefühls beruflicher Vollwertigkeit anging, solange ausgleichen konnte, wie er sonst völlig gesund war; daß sich dies aber zu seinem Nachteil änderte, als weitere körperliche Behinderungen hinzutraten. wenn die Fabrik überhaupt im Kriege hätte gebaut werden können, damit einen Gewinn erzielt hätte* Hieraus geht hervor, daß das Berufungsgericht § 252 BGB nicht verkannt hat; denn ihm würde ersichtlich die Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes für eine dem Kläger günstige Entscheidung genügt haben. Bei der Abwägung, ob sich eine solche Gewi nnerwartung nach § 252 BGB rechtfertigen ließ, ist der Tatrichter von den getroffenen Anstalten und Vorkehrrungen ausgegangen, wie sie der Kläger behauptet hatte, so daß es einer Erhebung der erbotenen Beweise nicht bedurfte» Die Entscheidung, daß schon die Verwirklichung des Planes fraglich, seine Rentabilität aber keinesfalls wahrscheinlich gewesen sei, stellt, eine Tatsachenwürdigung dar,.die den Angriffen der Revision entzogen ist. Die Rüge der Revision, daß damit dem Kläger entgegen § 287 ZPO eine Beweislast auf-gebürdet und zudem der Begriff der Mitursache verkannt worden sei, müßte Erfolg haben, wenn es sich der Sache nach nicht nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelte und die Möglichkeit bestände, daß das Berufungsgericht im Y/ege freier Würdigung zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Denn vor den beanstandeten Darlegungen findet sich bereits die positive, unangreifbare Feststellung des Tat-rschtero, daß der Kläger schon nach Ablauf eines Jahres seit dem Unfall von 1940 nicht mehr an der kaufmännischen und organisatorischen Betreuung seines Betriebes behindert war. Das Berufungsgericht hätte deshalb auch bei freier Würdigung nicht in unlösbarem Widerspruch zu dieser Auffassung annehmen können, daß acht Jahre später die gleichfalls kaufmännische-und organisatorische Leistung der Um-, Stellung ganz oder teilweise an den Folgen desselben Unfalls gescheitert sei. Das Urteil steht durchgängig auf dem Standpunkt, daß die Gehirnerschütterung 1941 endgültig abgeklungen war und der verbleibende Verlust des Armes den Kläger zwar in der msziwllen, nicht aber in der disponierenden Tätigkeit behinderte. Hierauf und nicht auf der fehlsam eingeflossenen Annahme einer Beweislast des Klägers beruht die Entscheidung auch insoweit, als sie Schadensersatzansprüche wegen der fehlgeschlagenen Umstellung verneint. 3) Der Kläger hat aus seinem Vortrag, daß er wegen seines Zustandes vermehrt auf die Dienste seiner Ehefrau angewiesen sei, nur hergeleitet, daß diese deshalb ihren erlernten Beruf als Kontoristin nicht mehr ausüben könne. 4) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich einen Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen verneint* Der Kläger hat zunächst Peststellungsklage erhoben und ist zur Leistungsklage erst übergegangen, nachdem er inzv/ischen die den tatsächlichen Schaden deckende Zahlung des Haftpflichtversicherers erhalten hatte« Der Revision kann nicht darin gefolgt werden» daß Zinsen zu demindest seit der Rechtshängigkeit der Peststeilungsklage zu zahlen seien» weil diese einer Mahnung gleichgestellt werden müsse« Ob die Ansicht der Revision im Einzelfall zutreffen kann, braucht nicht entschieden zu werden« Vorliegend fehlt es zur Annahme einer Mahnung bereits an dem Erfordernis der .
VI ZR 60/61 22C1 009 Verkündet am L Dezember 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fabrikanten Walter WfllV in. (BBI^), Straße #, klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen lo den Kraftwagenführer Heinrich H| Straße £, in Si Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, 2. den Kaufmann Ludwig Bü< Landstraße BP, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25* Januar 1961 wird zurückgewiesen<» Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger hat zwei Unfälle erlitten, bei denen er körperlich verletzt worden ist. Am 21. Oktober 194-0 stieß der von ihm gelenkte Personenkraftwagen mit einem Lastkraftwagen des Zweitbeklagten zusammen, dessen Fahrer der Erstbeklagte war. Der Kläger verlor den linken Arm und trug u.a. eine Gehirnerschütterung davon. Die Beklagten räumen ein, daß sie für den Schaden nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes, der Erstbeklagte darüber hinaus auch wegen Verschuldens haften. Ihr Haftpflicht Versicherer hat am 15» Dezember 1952 an den Kläger 10.000, DM und am 22. Februar 1953 weitere 15.000,— DM gezahlt. Bei dem zweiten Unfall am 27* November 1945 wurde der Kläger schwer am Kopf verletzt, als er mit diesem vor die Räder eines - den Beklagten fremden - Lastzuges geriet. Durch rechtskräftiges Urteil des Berufungsgerichts vom 30. November 1955 steht fest, daß der Kläger die Beklagten wögen der Folgen des zweiten Unfalls nicht in Anspruch nehmen kann, weil dieser mit dem ersten nicht ursächlich zusammenhängt. Die Parteien streiten nunmehr über die Höhe des auf den Zusammenstoß vom 21. Oktober 1940 zurückzufüh-fenden Schadens. Der Kläger hat außer Heilungskosten, unfallbedingten Mehraufwendungen, Sachschäden und einem angemessenen Schmerzensgeld vor allem Ansprüche aus Verdienstentgang geltend gemacht, die er daraus herleitet, daß sein im Aufstieg begriffenes Unternehmen zur Teigwarenherstellung infolge des Ausfalls der eigenen Arbeitskraft auf den Umfang eines kleinen Familienbetriebes zurückgegangen sei. Die Beklagten haben bestritten, daß diese rückläufige Entwicklung auf dem Unfall beruhe, und behauptet, daß die gerechtfertigten Ansprüche des Klägers durch die Zahlung von 25-000,— DM gedeckt seien. Sie haben dementsprechend um Abweisung der Klage gebeten, mit welcher.der Kläger ihre Verurteilung zur Leistung weiterer 49-205,75 DM an drei Abtretungsnehmer und von annähernd 10.200,— DM Zinnen an ihn selbst begehrt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. EntScheidungggründe; Die Revision ist nicht begründet. X. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe § 161 ZPO verletzt, greift nicht durch. Wie die Revision richtig vorträgt, hat das Berufungsgericht den Kläger am 26. Okto-ber I960 “informatorisch gehört11. Es hat lediglich diose Tatsache im Protokoll vermerkt, im Tatbestand des Urteils dagegen, das auf eine spätere mündliche Verhandlung und nach dem Wechsel eines Richters ergangen ist, die Erklärungen des Klägers dem Inhalt nach wiedergegeben, wahrscheinlich auf Grund von Nötigen des Berichterstatters. Die Revision erblickt hierin zu Unrecht die unstatthafte Verwertung einer nicht ordnungsgemäß protokollierten Aussage. Nach § 160 Abs. 2 Ziff. 5 ZPO sind die Aussagen einer Partei “im Palle ihrer Vernehmung" durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen. Wie die Gleichbehandlung mit den Aussagen der Zeugen und Sachverständigen zeigt, ist damit der Pall der ParteiVernehmung zu Beweiszwecken im Sinne von §§ 445 f. ZPO gemeint» Von dieser ist die persönliche Anhörung der Partei zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 141 ZPO, wie eie hier erfolgt ist, zu unterscheiden» Bas Erfordernis der Protokollierung auf sie auszudehnen, besteht - abgesehen von dem Wortlaut der Vorschrift - kein innerer Grund, Während mit den Bekundungen der Zeugen, Sachverständigen und Parteien das Beweisergebnis festgehalten und nachprüfbar gemacht wird, dient die persönliche Anhörung nur der zweckdienlichen Ergänzung des ParteiVorbringens (§ 139 ZPO), das auch sonst nicht im Protokoll erscheinto Bas Verfahren des Berufungsgerichts gründet sich mithin nicht, wie die Revision unzutreffend voraussetzt, auf die in § 161 ZPO bestimmte Ausnahme vom Protokollierungs-zwang, sondern darauf, daß ein solcher Zwang nach § 160 ZPO von vornherein nicht bestand» Beshalb ist es unerheblich, ob die unveränderte Besetzung des Prozeßgerichts als Erfordernis für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung Vorgelegen hat-, die hierzu ergangenen und von der Revision angezogenen Entscheidungen treffen auf den Pall nicht zu» Baß die informatorische Anhörung des Klägers entgegen dem Wortlaut des Protokolls in Wahrheit eine Parteiverneh-mung - etwa nach § 287 ZPO - gewesen sei, macht die Revision nicht geltend. Hierfür findet sich auch kein Anhalt. Es ist weder ein die Vernehmung anordnender Beweisbeschluß sangen, noch werden die Erklärungen des Klägers in den Gründen auf ihren Beweiswert hin geprüft und gewürdigt». II. Bie Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei sich nicht bewußt gewesen, daß es auch in der Beurteilung dea ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und einem Schaden durch § 287 ZPO freier gestellt sei. Deshalb habe es sich fehlsam durch die erbrachten Beweise nicht davon überzeugen lassen, daß der Kläger an den Folgen der 1940 davongetragenen Gehirnerschütterung länger als ein Jahr gelitten habe und auch heute noch leide. Auch diese Rüge nimmt einen unzutreffenden Ausgangspunkt. Das Berufungsgericht hat es nicht abgelehnt, einen behaupteten Schaden ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern es hat diesen Schaden selbst verneint. Denn dieser soll darin bestanden haben, daß der Kläger über das Jahr 1941 hinaus durch die Gehirnerschütterung körperlich beeinträchtigt und an der vollen Wahrnehmung seiner betriebsleitenden Tätigkeit gehindert war. Eben hiervon hat das Berufungsgericht sich nicht zu überzeugen vermocht.. Wäre es zu einem anderen Ergebnis gelangt, so hätte der ursächliche Zusammenhang mit dem Unfall nach den Umständen allerdings ebenfalls bejaht werden müssen. Dadurch wird die Frage, ob der Kläger den behaupteten Schaden überhaupt erlitten hat, aber ebenso wenig zu einer solchen des Kausalzusammenhangs wie durch den weiteren Umstand, daß der Kläger mit der angeblich fortbestehenden Körpersehädigung wirtschaftliche Ausfälle verknüpft hat. Daß das Berufungsgericht bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang Schäden eingetreten sind, stets und ausdrücklich nach § 287 ZPO verfahren ist, hebt die Revision selbst hervor. Deshalb kann daraus, daß es die Vorschrift in dem hier behandelten Zusammenhang nicht ebenfalls genannt hat, nicht auf eine sachliche Abweichung geschlossen werden. Aber auch wenn das Berufungsgericht, 6 - ?• V'. I. iS £ :■ wofür kein Anhalt besteht, fehlsam einen strengen Beweis für erforderlich gehalten haben sollte, wäre der Kläger hierdurch nicht beschwert. Denn nach der Beweiswürdigung, die von einem klaren Ergebnis der medizinischen Begutachtungen spricht, stand es für das Berufungsgericht in jedem Palle außer Zweifel, daß die vom Kläger behaupteten Unfull-folgen nicht gegeben sein konnten III. Der Revision ist nicht zuzugeben, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Verursachung verkannt habe. Aus den Erwägungen zur Höhe des Schmerzensgeldes geht nicht hervor, daß den Erfolg lediglich mitbewirkende Ursachen fehlsam als unbeachtlich ausgeschieden worden wären . . Der ^‘atrichter hat sinngemäß ausgeführt, es sei nicht allein und auch nicht in erster Linie auf den VeriUst des linken Armes, sondern mehr noch auf die später eingetretenen Schicksalsschläge zurückzuführen, wenn der Kläger kein weites und innerlich befriedigendes Arbeitsfeld habe finden können und zu einem antriebsarmen menschlichen . Wrack (Anlehnung an ein Gutachten) geworden sei=> Damit hat er den Armverlust als Teilursache des Endzustandes gerade nicht hinweggedacht. Die Darlegungen haben vielmehr - so ihre ausdrückliche Einleitung - die Zerlegung des den Beklagten nur teilweise anzulastenden Gesamtschadens zu dem Gegenstand, wie sie auch'die Revision für erforderlich hält. Es trifft nicht zu, daß dann gleichv/ohl die oben bezeichneten Folgen ganz außer Betracht gelassen worden wären. Insoweit hat das,Berufungsgericht nur die 1940 erlittene Gehirnerschütterung völlig ausgeschieden, entsprechend der Feststellung, daß deren Nachwirkungen spätestens nach einem «Jahr endgültig abgeklungen waren«. Von dem Verlust des Armes hat es zwar zunächst gesagt, daß der Kläger hierdurch nicht gehindert gewesen sei, sich ein befriedigendes Betätigungsfeld in seinem verhältnismäßig großen Betriebe zu schaffen« Alsdann folgen jedoch die vorstehenden Erwägungen Uber den Anteil dieses Körper-schadens an dem Zustand, in dem sich der Kläger befindet, nachdem er die weiteren Schicksalsschläge - darunter den zweiten Unfall - erlitten hat« Der l’atrichter hat mithin bedacht, daß der Kläger den Verlust des linken Armes, was die Beeinträchtigung des Gefühls beruflicher Vollwertigkeit anging, solange ausgleichen konnte, wie er sonst völlig gesund war; daß sich dies aber zu seinem Nachteil änderte, als weitere körperliche Behinderungen hinzutraten. Dieselbe Überlegung hat er auch wegen des Zusammentreffens der Armamputation mit der viele Jahre später und unabhängig davon aufgetretenen Zuckerkrankheit angestellt« Diese Erwägungen sind rechtlich nicht, zu beanstanden; sie tragen der Verschlimmerung der Lage des Klägers durch die Häufungswirkung zusammenkommenden Unglücks gebührend Rechnung und haben in der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes ihren Niederschlag gefunden. IV. Die Rügen, welche die Revision gegen die Ablehnung einzelner Posten der Schadensberechnung erhebt, sind ebenfalls nicht begründet« 1 1) Zu dem geplanten Zweigwerk in Bi^HHHK führt das Urteil aus, es könne keinesfalls als wahrscheinlich oder sogar erwiesen angenommen werden, daß der Kläger, wenn die Fabrik überhaupt im Kriege hätte gebaut werden können, damit einen Gewinn erzielt hätte* Hieraus geht hervor, daß das Berufungsgericht § 252 BGB nicht verkannt hat; denn ihm würde ersichtlich die Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes für eine dem Kläger günstige Entscheidung genügt haben. Bei der Abwägung, ob sich eine solche Gewi nnerwartung nach § 252 BGB rechtfertigen ließ, ist der Tatrichter von den getroffenen Anstalten und Vorkehrrungen ausgegangen, wie sie der Kläger behauptet hatte, so daß es einer Erhebung der erbotenen Beweise nicht bedurfte» Die Entscheidung, daß schon die Verwirklichung des Planes fraglich, seine Rentabilität aber keinesfalls wahrscheinlich gewesen sei, stellt, eine Tatsachenwürdigung dar,.die den Angriffen der Revision entzogen ist. Bei der nur in großen Zügen zu beurteilenden Frage, welche Schwierigkeiten sich dem Versuch einer Einführung des Tiefkühlverfahrens mitten im Kriege entgegenstellen mußten, hat sich das Berufungsgericht als hinlänglich unterrichtet ausgewiesen, um von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen zu können» 2) Hinsichtlich des gescheiterten Versuches des Klägers, den ertraglosen Nährmittelbetrieb in den Jahren 1949-1950 auf die Fabrikation von Brot umzustellen, hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, es sei "nicht bewiesen*1, ob der Versuch ohne den Unfall von 1940 erfolgreicher verlaufen wäre. Es könne "nicht ausgeschlossen werden”, daß die erhebliche Minderung der Energie und geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den zweiten Unfall und hinzutretende > Krankheiten für den Mißerfolg verantwortlieh sei. Die Rüge der Revision, daß damit dem Kläger entgegen § 287 ZPO eine Beweislast auf-gebürdet und zudem der Begriff der Mitursache verkannt worden sei, müßte Erfolg haben, wenn es sich der Sache nach nicht nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelte und die Möglichkeit bestände, daß das Berufungsgericht im Y/ege freier Würdigung zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Aus dem Zusammenhang der Gründe geht jedoch mit Sicherheit hervor, daß dies nicht der Pall ist. Denn vor den beanstandeten Darlegungen findet sich bereits die positive, unangreifbare Feststellung des Tat-rschtero, daß der Kläger schon nach Ablauf eines Jahres seit dem Unfall von 1940 nicht mehr an der kaufmännischen und organisatorischen Betreuung seines Betriebes behindert war. Das Berufungsgericht hätte deshalb auch bei freier Würdigung nicht in unlösbarem Widerspruch zu dieser Auffassung annehmen können, daß acht Jahre später die gleichfalls kaufmännische-und organisatorische Leistung der Um-, Stellung ganz oder teilweise an den Folgen desselben Unfalls gescheitert sei. Das Urteil steht durchgängig auf dem Standpunkt, daß die Gehirnerschütterung 1941 endgültig abgeklungen war und der verbleibende Verlust des Armes den Kläger zwar in der msziwllen, nicht aber in der disponierenden Tätigkeit behinderte. Hierauf und nicht auf der fehlsam eingeflossenen Annahme einer Beweislast des Klägers beruht die Entscheidung auch insoweit, als sie Schadensersatzansprüche wegen der fehlgeschlagenen Umstellung verneint. 3) Der Kläger hat aus seinem Vortrag, daß er wegen seines Zustandes vermehrt auf die Dienste seiner Ehefrau angewiesen sei, nur hergeleitet, daß diese deshalb ihren erlernten Beruf als Kontoristin nicht mehr ausüben könne. Das Berufungsgericht hat darin zutreffend die Geltendmachung eines Drittschadens erblickt. Wenn der Kläger zugleich eigene Einbußen erlitten haben sollte, wie die Revision nunmehr rügt, so konnte der Tatrichter hierauf mangels jeder Behauptung und Darlegung auch im Rahmen von § 287 ZPO nicht eingehen« 4) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich einen Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen verneint* Der Kläger hat zunächst Peststellungsklage erhoben und ist zur Leistungsklage erst übergegangen, nachdem er inzv/ischen die den tatsächlichen Schaden deckende Zahlung des Haftpflichtversicherers erhalten hatte« Der Revision kann nicht darin gefolgt werden» daß Zinsen zu demindest seit der Rechtshängigkeit der Peststeilungsklage zu zahlen seien» weil diese einer Mahnung gleichgestellt werden müsse« Ob die Ansicht der Revision im Einzelfall zutreffen kann, braucht nicht entschieden zu werden« Vorliegend fehlt es zur Annahme einer Mahnung bereits an dem Erfordernis der . Bestimmtheit und Eindeutigkeit« Der Kläger hatte sich auf das Pest stellungsbegehren mit der ausdrücklichen Begründung beschränkt, daß er die Beträge im einzelnen erst näher zusammehstellen müsse* Solange ein Gläubiger aber nicht bekanntgibt und es auch den Umständen nicht zu entnehmen ist, welche Leistung er vom Schuldner fordert, kann er diesen nicht durch eine Mahnung in Verzug setzen* Das gilt besonders, wenn ein HaftpflichtVersicherer beteiligt ist, dem die Regulierung eines unbezifferten Schadens auch dann nicht anzusinnen ist, wenn er vom Haftungsgrund überzeugt sein muß«. n - v. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werdenc Die Kosten der Revision waren dem Kläger nach § 97 ZPO aufzuerlegen. Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Pfretzschner