Um die Fußgängerin nicht zu überfahren, steuerte der Beklagte seinen Wagen noch weiter nach links und gelangte so auf die linke Fahrbahn» Hier stieß er mit einem entgegenkommenden, von dem Kaufmann Lüttgau gesteuerten Personenwagen zusammen, ins dem der Fabrikant Josef der Ehemann bzw» Vater der Klägerinnen, als Fahrgast saß» B^p wurde bei dem Zusammenstoß schwer verletzt» Br ist am 8» Die Klägerinnen haben unter Berücksichtigung der bereits vom Beklagten gezahlten Beträge als Erben des verstorbenen Josef B^P weitere Vermögensschäden in Höhe von 10»572,73 DU geltend gemacht» Die Erstklägerin hat ferner wegen ihr entgangener Dienste ihres Ehemannes für Juli und August 1955 einen Betrag von 1000 DM verlangt«, Beide Klägerinnen haben noch die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen alle weiteren Unfallschäden zu ersetzen hat» Der Beklagte hat beantragt, den Zahlungsanspruch in vollem Umfange und den FestStellungsantrag insoweit abzuweisen, als er Ansprüche aus Verschulden betreffe» Er hat in Abrede gestellt, den Unfall verschuldet zu haben» Er meint, er habe darauf vertrauen können, daß die Fußgänger in ihren Weg über die Fahrbahn zügig fortsetzen werde« Ein Anlaß zu dem Bremsen habe für ihn nicht bestanden, da er an der Fußgänger: mühelos vorbeigekommen wäre, wenn sie nicht, für ihn unvorhe: sehbar, plötzlich stehengeblieben, unschlüssig hin und her-ui schließlich wieder zurückgelaufen wäre» Erst durch dieses Ve: halten der Fußgängerin sei er gezwungen gewesen, eine starke Ausweichbewegung nach links zu machen, durch die er dann auf die Gegenfahrbahn gelangt sei» I, Bach dem unstreitigen Sachverhalt überquerte die Fuß-gängerin trotz Herannahens des Beklagten die Straße, ohne auf der Fahrbahnmitte zu verhalten* Der Beklagte erblickte sie, als sie gerade die Fahrbahnmitte überschritten hatte, aus einer Entfernung, bei der es ihm noch möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug vor ihr anzuhalten• Das Berufungsgericht sieht mit Hecht eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin, daß er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich versucht hat, durch ein? le&ehte Biegung nach links hinter der Fußgängerin vorbeizukommen« Entgegen der Meinung der Revision durfte er nicht darauf vertrauen, daß die Fußgängerin sich beim Überschreiten der Fahrbahnmitte auf das Herannahen seines Fahrzeuges eingestellt habe« Das Berufungsgericht stellt eingehende Erwägungen darüber an* warum die Fußgängerin trotz des Herannahens des Beklagten nicht auf der Fahrbahnmitte stehen blieb, sondern weiter auf seine Fahrbahnhälfte hinübergings entweder habe sie sein Fahrzeug nicht bemerkt oder bei der herrschenden Dunkelheit und den schlechten Sichtverhältnissen seine Geschwindigkeit und Entfernung unterschätzt oder damit gerechnet, daß er seine Geschwindigkeit herabsetzen und ihr dadurch ein gefahrloses Iinübergehen ermöglichen werde« Aus diesen Erwägungen ergibt sich eindeutig die Auffassung des Berufungsgericht, daß der Beklagte schon so nahe herangekommen war, daß die Fußgängerin seine Fahrbahn nicht mehr gefahrlos überschreiten konnte. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte zu demindest feststellen müssen, daß den Klägerinnen durch den Unfalltod ihres Ehemannes bzw« Vaters mit gewisser Wahrscheinlichkeit Unterhaltsansprüche entgangen seien« Der Beklagte habe sich auf das dem Landgericht erstattete Gutachten von Prof« bezogen, aus dem sich ergebe, daß der Getö- Dem kann nicht gefolgt Werden« Das Gutachten Dr« LifliK sagt nichts Näheres über Art und Schwere der Herzbeschwerden des Verunglückten« Bs sagt lediglich, durch den Unfall hätten sich die Beschwerden verschlimmert, jedoch nur vorübergehend« Aus dem Gutachten mußten die Vorinstanzen nicht entnehmen, daß der Verunglückte, der bis zu dem Unfall unbestritten eine nicht unbedeutende Fabrik geleitet hatte und 7 Monate nach dem Unfall nicht an seinem Herzleiden, sondern an einer Unfall bedingten Lungenembolie starb, ohne den Unfall keine weitere Lebenserwartung mehr gehabt hätte« Das
VI. Z R_ 60^60 Verkündet am 3* Januar 1961 Kriegl, Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftssteile» Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftdroschkenbesitzers Bruno D| (■L SuflBMtraße >, Be( Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br« g e g e n 1.) di^fatwe^^rtgud 2,) die Ehefrau ffvelyn Bi ' gebe Sei Straße geb. B( traße • , Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, •“prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br hat der VI«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kieinewefers, Br*K«B« Meyer, Br« Bode, Heinrich Meyer und Br» Graf für Recht erkannt: * Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 21* Januar I960 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt« Von Rechts wegen Tatbestand; Der Beklagte fuhr am P» 1934 gegen 19 «25 Uhr mit seiner Kraftdroschke auf der äi|0straße in 3e99~ ChflÜHHHP in Hichtung RPP|HBPP9platz» Seine Fahrgeschwindigkeit betrug etwa 40 km/at» Es regnete leicht und die Fahrbahn war naß und schlüpfrig» In Höhe des Grundstücks KP9straße 9 überquerte eine Fußgängerin, Frau SPPPPP, die etwa 14 m breite Fahrbahn von links nach rechts, in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen» Dieser versuchte, links hinter der Fußgängerin vorbeizufahren, was ihm jedoch nicht gelang» Der Kraftwagen stieß die Fußgängerin etwa mit dem rechten Scheinwerfer an» Diese stürzte auf die Straße und verstarb alsbald an den erlittenen Verletzungen» Um die Fußgängerin nicht zu überfahren, steuerte der Beklagte seinen Wagen noch weiter nach links und gelangte so auf die linke Fahrbahn» Hier stieß er mit einem entgegenkommenden, von dem Kaufmann Lüttgau gesteuerten Personenwagen zusammen, ins dem der Fabrikant Josef der Ehemann bzw» Vater der Klägerinnen, als Fahrgast saß» B^p wurde bei dem Zusammenstoß schwer verletzt» Br ist am 8» 1955 an einer Lungenembolie als Folge der Unfallverlet zungen gestorben» Der Beklagte ist beinamputiert, Br hat deshalb in seinem Führerschein die Auflage erhalten, in seinem Fahrzeug eine Handhebelbremsvorrichtung einzubaüen* Diese Vorrichtung war am Unfalltage jedoch nicht vorhanden* Die Klägerinnen haben unter Berücksichtigung der bereits vom Beklagten gezahlten Beträge als Erben des verstorbenen Josef B^P weitere Vermögensschäden in Höhe von 10»572,73 DU geltend gemacht» Die Erstklägerin hat ferner wegen ihr entgangener Dienste ihres Ehemannes für Juli und August 1955 einen Betrag von 1000 DM verlangt«, Beide Klägerinnen haben noch die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen alle weiteren Unfallschäden zu ersetzen hat» Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe sich nicht mit einen Ausweichen nach linka begnügen dürfen, sondern rechtzeitig bremsen und den Wagen anhalten müssen» Br sei im übrigen nur deshalb nach links ausgewichen, weil er die vorgeschriebene Handhebel-Bremsvorrichtung nicht zur Verfügung gehabt und daher die Kupplung und die Fußbremse mit dem linken Fuß habe bedienen müssen» Der Beklagte hat beantragt, den Zahlungsanspruch in vollem Umfange und den FestStellungsantrag insoweit abzuweisen, als er Ansprüche aus Verschulden betreffe» Er hat in Abrede gestellt, den Unfall verschuldet zu haben» Er meint, er habe darauf vertrauen können, daß die Fußgänger in ihren Weg über die Fahrbahn zügig fortsetzen werde« Ein Anlaß zu dem Bremsen habe für ihn nicht bestanden, da er an der Fußgänger: mühelos vorbeigekommen wäre, wenn sie nicht, für ihn unvorhe: sehbar, plötzlich stehengeblieben, unschlüssig hin und her-ui schließlich wieder zurückgelaufen wäre» Erst durch dieses Ve: halten der Fußgängerin sei er gezwungen gewesen, eine starke Ausweichbewegung nach links zu machen, durch die er dann auf die Gegenfahrbahn gelangt sei» Die fehlende Bremsvorrichtung sei für den Unfall nicht kausal gewesen; denn er habe auch ohne sie den Wagen ordnungsgemäß fahren und abbremsen können» Das Landgericht hat den Klägerinnen als Ersatz von Ver mögensschäden einen Betrag von 8212,73 M, der Srstklägerin ferner den verlangten Betrag von 1000 DB! zugesprochen. Außer dem hat es die begehrte Feststellung getroffen» Las Oberlandesgericht hat durch Seilurteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit sie gegen das feststellende Erkenntnis des Landgerichts gerichtet war» Mit der .Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung des Feststellungsantrages weiter, soweit die Ansprüche auf Verschulden gestützt werden* Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision*« Ent sehei aungsgründ e: I, Bach dem unstreitigen Sachverhalt überquerte die Fuß-gängerin trotz Herannahens des Beklagten die Straße, ohne auf der Fahrbahnmitte zu verhalten* Der Beklagte erblickte sie, als sie gerade die Fahrbahnmitte überschritten hatte, aus einer Entfernung, bei der es ihm noch möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug vor ihr anzuhalten• Das Berufungsgericht sieht mit Hecht eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin, daß er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich versucht hat, durch ein? le&ehte Biegung nach links hinter der Fußgängerin vorbeizukommen« Entgegen der Meinung der Revision durfte er nicht darauf vertrauen, daß die Fußgängerin sich beim Überschreiten der Fahrbahnmitte auf das Herannahen seines Fahrzeuges eingestellt habe« Das Berufungsgericht stellt eingehende Erwägungen darüber an* warum die Fußgängerin trotz des Herannahens des Beklagten nicht auf der Fahrbahnmitte stehen blieb, sondern weiter auf seine Fahrbahnhälfte hinübergings entweder habe sie sein Fahrzeug nicht bemerkt oder bei der herrschenden Dunkelheit und den schlechten Sichtverhältnissen seine Geschwindigkeit und Entfernung unterschätzt oder damit gerechnet, daß er seine Geschwindigkeit herabsetzen und ihr dadurch ein gefahrloses Iinübergehen ermöglichen werde« Aus diesen Erwägungen ergibt sich eindeutig die Auffassung des Berufungsgericht, daß der Beklagte schon so nahe herangekommen war, daß die Fußgängerin seine Fahrbahn nicht mehr gefahrlos überschreiten konnte. überquerte sie trotzdem in Verkehrs-widriger Weise seine Fahrbahn, und durfte der Beklagte angesichts ihres Verhaltens nicht darauf vertrauen, daß sie die Gefahrenlage erkannt hatte, so konnte er sich auch nicht darauf verlassen, daß sie seine Fahrbahn zügig überschreiten und rechl zeitig für ihn freimachen werde» Er mußte vielmehr damit rechnen , daß sie, durch sein von ihr nicht erwartetes Herannahen überrascht und erschreckt, unbesonnen und sachwidrig reagieren würde» derartige* Fehlreaktionen erschreckter Fußgänger sind, zu demal bei Dunkelheit und schlachten SichtVerhältnissen, wie sie hier gegeben waren, durchaus nicht selten» Der Beklagte fuhr in eine tingeklärte, für ihn als gefährlich erkennbare Verkehrslage hinein und durfte nicht darauf vertrauen, daß diese sich rechtzeitig gefahrlos gestalten werde (BGH Urteil vom 13o Mai 1953 - 3 StR 124/53 - DAR 1953, 157; vgl» auch Urteil des erkennenden Senats vom 26» März 1957 - VI ZK 282/55 - Vers 1957, 321); er mußte vielmehr wegen des verkehrswidrigen Hinüberschreitens der Fußgängerin in seine Fahrbahn die geeignete Maßnahmen ergreifen, einem Unfall vorzubeugen» Dazu genügte nicht, daß er nur leicht nach links auswich und wie er behaupt das Gas wegnahm; er jaußte vielmehr durch Abbremsen seines Wage seine Geschwindigkeit sa'herabsetzto, daß er erf order lächenf all sofort allhalten könntea Daß er in der Lage gewesen wäre, den Zusammenstoß mit der Fußgängerin durch sofortiges Bremsen zu vermeiden, gibt er selbst zu» Dadurch wäre aber auch, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, seih Hinüberfahren ml die linke Fahrbahnseite und damit der Zusammenstoß mit dem Wa$ des Kaufmanns und die tödlichen Verletzungen des Fabrj kanten vermieden worden. Das Berufungsgericht hat danach mit Hecht in dem Unterlassen eines rechtzeitigen Abbremsens e: für den zweiten Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten B n ■ ^ et,f- in erblickt und seine Haftung aus unerlaubter Handlung bejaht« II o Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht ein Bechts&chutzinteresse der Klägerinnen an der begehrten BestStellung9 daß der Beklagte alle weiteren ünfsllsehäden zu ersetzen habe, für gegeben« Bs führt aus, der Beklagte rüge zu Unrecht, daß das Landgericht nicht zu der Frage der Lebenserwartung des Getöteten Stellung genommen habe; hierzu sei es nicht verpflichtet gewesen, da es die Entscheidung der Frage, wie lange die Klägerinnen Ansprüche aus dem Unfall herleiten könnten, einer späteren Leistungski age habe überlassen können« Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte zu demindest feststellen müssen, daß den Klägerinnen durch den Unfalltod ihres Ehemannes bzw« Vaters mit gewisser Wahrscheinlichkeit Unterhaltsansprüche entgangen seien« Der Beklagte habe sich auf das dem Landgericht erstattete Gutachten von Prof« bezogen, aus dem sich ergebe, daß der Getö- tete bereits seit 1940 an Durchblutungsstörungen des Herzens gelitten habe« Aus diesem Gutachten, so meint die Revision, hätte das Berufungsgericht entnehmen müssen, daß den Klägerinnen keine Unt erhalt sansprüche entgangen seien« Dem kann nicht gefolgt Werden« Das Gutachten Dr« LifliK sagt nichts Näheres über Art und Schwere der Herzbeschwerden des Verunglückten« Bs sagt lediglich, durch den Unfall hätten sich die Beschwerden verschlimmert, jedoch nur vorübergehend« Aus dem Gutachten mußten die Vorinstanzen nicht entnehmen, daß der Verunglückte, der bis zu dem Unfall unbestritten eine nicht unbedeutende Fabrik geleitet hatte und 7 Monate nach dem Unfall nicht an seinem Herzleiden, sondern an einer Unfall bedingten Lungenembolie starb, ohne den Unfall keine weitere Lebenserwartung mehr gehabt hätte« Das i Berufungsgericht geht vielmehr ersichtlich von der gegenteiligen Annahme aus, wobei eine Überschreitung des Kähmens der freien Würdigung nach § 287 ZPO nicht ersichtlich ist. Es mußte die Büge des Beklagten in der Berufungsinstanz nicht einmal dahin verstehen, daß dieser eine weitere Leben; erwartung des Verunglückten in Zweifel zog, zu demal er die vor Landgericht ausgesprochene Feststellung seiner Erssbzpflicht überhaupt nicht angriff, soweit es sich um Ansprüche der Klägerinnen aus dem Straßenverkehrsgesetz handelteo Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, v/ar die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. DroKleinewefers 4 Br »K »12 »Meyer Dr»Bode H, Meyer Br.Graf