hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels sowie der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Hanebeck, Br» Bode und Br» Hauß : Er hat mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 9 500 DM als Teil seines Verdienstausfalls und 500-DM als Teilbetrag eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. --hat das Oberlandesgericht ahm weitere 10 000 DM zugesprochen* die er im Berufungsrechtsäug mit dem Hinweis geltend gemacht hat, daß er den jetzt eingeklagten Betrag von 20 000 DM in erster Linie als Schmerzensgeld und in zweiter Linie- als Verdienstausfall verlange. Hach Ansicht des Berufungsgerichts lassen der Unfallverlauf, die Verletzungen, die Fjppppppp bei dem Unfall erlitten hat, sein Gesundheitszustand vor dem Unfall und die Tatsache daß das durch den Herzinfarkt ausgelöste Herzleiden keine nennenswerte Progredienz erfahren hat, mit genügender Sicher heit darauf" schließen, daßder"HerzinfarkV 'durch den Unfall ausgelöst worden ist. § 287 ZPO den.Tatrichter besonders frei stellt und ihm einen großen Ermessensspielraum gewährt, sind dem Revisionsgericht in der Nachprüfung des Urteils enge Grenzen gezogen» Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme eingehend auseinandergesetzt und die Gründe angegebene die für die Bildung seiner Überzeugung maßgebend waren»■ Daß es. a) Sie wendet sich in erster Linie, gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei Eriedensburg habe in der Zeit vor dem Unfall kein Anhalt für die Diagnose Herzmuskelschwäche Vorgelegen. Allerdings ist ausweislich der KB-Akten des Versorgungsamts einige Jahre vor dem Unfall eine Herzmuskelschwäche als Y/ehrdienstbeschädigung anerkannt worden» Das haben aber weder die gerichtlichen Sachverständigen noch das Berufungsgericht übersehen. Unfall eine Herzmuskelschwäche als WehrdienstBeschädigung anerkannt worden ist, ausdrücklich erwähnt» Gleichwohl sind sie auf Grund all dieser Unterlagen und einer eingehenden ärztlichen Untersuchung übereinstimmend zu der Ansicht.gekommen, Eriedensburg habe vor dem Unfall klinisch, röntgenologisch und elektrokardiographisch normale Herzbefunde gezeigt, es liege kein Anhalt für die Diagnose Herzmuskelschwäche vor, vielmehr habe nur eine hypotone RegulationsStörung bestanden, die die Entwicklung der traumatischen Herzkranzgefäßschädigung begünstigt haben könne» Diese Ansicht hat das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht» Es findet sie noch bestärkt durch die aus der Zeit ^or dem Unfall stammenden ärztlichen Bescheinigungen des Dr„ med» Kö®® vom 3o, Oktober 1952 und des Profo Bra Kal®vom 11«, November 1952 sowie dadurch, daß Friedensburg bis zu dem Unfall einer ausgedehnten beruflichen Arbeit nachgegangen ist und sich noch sportlich betätigt hat«, Die Revision irrt auch mit ihrer'Meinung, Prof«, Dra Ho^^-habe nicht ausreichend zu der unter 5 des Beweisbeschlusses vom 31«, Juli 1958 gestellten Frage Stellung genommen, ob der Herzinfarkt die Folge eines schon länger bestehenden Herzschadens sein könne, der in den KB-Akten von vorgebracht und von Ärzten bescheinigt worden sei* Prof„ b) Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Prof«, Dr«, Hoin seinem Gutachten annehme, es habe bei Friedensburg im Zeitpunkt des Unfalls eine altersbedingte Coronarsklerose bestanden«, Von dieser Annahme ist auch das Berufungsgericht in -den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgegangen0 Es hat sich damit ausdrücklich befaßt und im Anschluß an die Gutachten der Sachverständigen dargelegt, daß dem keine entscheidende Zur Frage 9 ob F^HMflHH^ e^n Mitverschulden an seinem Schaden trifft, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß sein Arzt Dr. HefHfc nur eine leichte Gehirnerschütterung festgestellt und dem Patienten geraten hatte, einige Tage Bettruhe zu wahren. Es hat "ausgeführt: Für Arzt und Patient habe zunächst kein Anlaß zu der Annahme bestanden, daß bei dem Unfall ein Brustwandtrauma entstanden sei, das zu schwerwiegenden Komplikationen habe führen können«. Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigen dürfen* daß* wie es im Berufungsurteil wörtlich heißti ”die Beklagten immer wieder durch Vorlage neuer Gutachten die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert haben, wodurch der infolge des Infarkts erkrankte Kläger weiterhin seelischen Belastungen ausgesetzt worden ist”. der Revision zuzugeben ist ■, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich gegen die mit.dem Herzinfarkt zusammenhängenden Schadensersatzansprüche beharrlich verteidigt haben. Bei der Festsetzung der nach § 847 BGB zu zahlenden billigen Entschädigung spielen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die der Verletzte zu erleiden hat, eine entscheidende-Rolle«, Daher kommt es auch darauf an, ob die Schmerzen und Leiden durch einen lang-dauernden Prozeß verstärkt und verlängert worden sind«, Ist das der Fall, so kann das bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden, denn es handelt sich auch hierbei um eine Folge des Unfalls, für die der Schädiger aufzukommen hat. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründeto Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen0
2219 091 71 ZR 6o/59 V erkundet am 19» Januar i960 Krieg!, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 2 o des Kaufmanns Josef G straße 9? des Metzgers Manfred E in in D Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt ? g egen den Rechtsanwalt und Notar Wolfram Mü^HB in Bl Ch4BIHHHHfeA> KaiflHIK ■ als Testamentsvollstrecker Uber den Nachlaß des Generalleutnants a»B» Walter E( in KaflHfc, HeiflHBlstraße J|9 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels sowie der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Hanebeck, Br» Bode und Br» Hauß : für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 15o Januar 1959 wird zurückgewiesen» . Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt » Von Rechts wegen Tatbestand s Am lOo September 1953 befuhr der damals 64- Jahre alte Handelsvertreter und Generalleutnant a.D'« Walter gegen 9o5o Uhr mit seinem Volkswagen die mit Kopfsteinpflaster befestigte regennasse und schlüpfrige MflH^straße in in Richtung Er fuhr mit einer Geschwin- digkeit von etwa 3o km/st auf der rechten Seite der Fahrbahn«, Auf der anderen Straßenseite hatte sich, aus der entgegengesetzten Richtung kommend, eine Fahrzeugschlange gebildet, in der der Beklagte Emit einem Dreiradwagen des Beklagten fuhr und eine Geschwindigkeit von etwa 2o bis 3o km/st einhielto E4HHP geriet mit dem Vorderrad des Dreiradwagens in eine tieferliegende Straßenbahnschieneo Nachdem er zunächst vergeblich versucht hatte,-aus der Schiene heraus-zukommen, schlug er das Steuerrad stärker hach links ein«, Als sich das Vorderrad dann aus den Schienen löste, schleuderte das Fahrzeug nach links über die Straßenmitte auf die andere Seite der Fahrbahn. In diesem Augenblick war Friedensburg mit seinem Volkswagen herangekommen. Er konnte weder ausweichen noch bremsen, sondern stieß mit seinem Y/agen frontal gegen das Dreirad. Infolge, des heftigen Zusammenstoßes prallte er mit. seinem Oberkörper auf .das Steuerrad auf, stieß mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe und mit dem rechten Knie gegen das Armaturenbrett. F^IHHIIH^ verlor für kurze Zeit das Bewußtsein. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden aus diesem Un- fall zu ersetzen. Streit herrscht zwischen ihnen nur darüber, ob auch ein Herzinfarkt den Friedensburg am 3o. September 1953 erlitten hat, eine Folge dieses Unfalls ist. Die Beklagten haben auf den Schaden bisher 4 117 DM gezahlt, davon -'3 - 1000 DM auf den Verdienstausfall und 500 DM auf das Schmerzensgeld* behauptet« der'Herzinfarkt sei ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen. Er hat mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 9 500 DM als Teil seines Verdienstausfalls und 500-DM als Teilbetrag eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und geltend gemacht , sei schon vor dem Unfall herz- krank gewesen, sein Herzinfarkt stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall, " Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf 'die Anschlußberufung --hat das Oberlandesgericht ahm weitere 10 000 DM zugesprochen* die er im Berufungsrechtsäug mit dem Hinweis geltend gemacht hat, daß er den jetzt eingeklagten Betrag von 20 000 DM in erster Linie als Schmerzensgeld und in zweiter Linie- als Verdienstausfall verlange. Mit der Revision^ erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. ist am 22o März 1959 ge- storben. Ari seiner Steile ist der jetzige Kläger als Testamentsvollstrecker in den Rechtsstreit eingetreten. Er beantragt, die Revision der Beklagten zürückzuweisen0 ~ 4 - Entscheidungsgründe s . Io Zu der Frage, ob der Herzinfarkt FflPBPHPI^ eine Folge des Unfalls vom io. September 1953 war', hat das Landgericht ein Gutachten des Direktors der Medizinischen Universitätsklinik KpP Prof o Dre Dr. Kn^p und das-Berufungsgericht die Gutachten des Direktors der II. Medizinischen Universitäts-Klinik und Poliklinik in HpP|^ Prof0 Dr. sowie des Chefarztes der Medizinischen Klinik des städtischen Krankenhauses in Luppppppp Profc Dr0 Ho^ppp eingeholt□ Gestützt auf diese Gutachten und das übrige Ergeh nis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Ursachenzusammenhang zwischen Herzinfarkt und Unfall zu bejahen ist. Hach Ansicht des Berufungsgerichts lassen der Unfallverlauf, die Verletzungen, die Fjppppppp bei dem Unfall erlitten hat, sein Gesundheitszustand vor dem Unfall und die Tatsache daß das durch den Herzinfarkt ausgelöste Herzleiden keine nennenswerte Progredienz erfahren hat, mit genügender Sicher heit darauf" schließen, daßder"HerzinfarkV 'durch den Unfall ausgelöst worden ist. 2. Über diese Präge des Kausalzusammenhangs hatte das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden? denn diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur bei der Ermittlung der Schadenshöhe, sondern auch bei Prüfung der Präge anzuwenden, ob zwischen dem Unfall und einem bestimmten Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht (u0a* BGHZ 7, 198 /~2o3_7)o Da § 287 ZPO den.Tatrichter besonders frei stellt und ihm einen großen Ermessensspielraum gewährt, sind dem Revisionsgericht in der Nachprüfung des Urteils enge Grenzen gezogen» Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme eingehend auseinandergesetzt und die Gründe angegebene die für die Bildung seiner Überzeugung maßgebend waren»■ Daß es. dabei wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder nicht sachgemäß gewürdigt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden» a) Sie wendet sich in erster Linie, gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei Eriedensburg habe in der Zeit vor dem Unfall kein Anhalt für die Diagnose Herzmuskelschwäche Vorgelegen. Allerdings ist ausweislich der KB-Akten des Versorgungsamts einige Jahre vor dem Unfall eine Herzmuskelschwäche als Y/ehrdienstbeschädigung anerkannt worden» Das haben aber weder die gerichtlichen Sachverständigen noch das Berufungsgericht übersehen. Den Professoren Dr. Dr. Dr„ J®- und Dr. Ho(^|^ haben die Untersuchungsbefunde aus der Zeit vor.dem Unfall einschließlich der KB-Akten Vorgelegen» Sie .haben deren Inhalt in ihren Gutachten berücksichtigt und die Tatsache, daß einige Jahre vor dem. Unfall eine Herzmuskelschwäche als WehrdienstBeschädigung anerkannt worden ist, ausdrücklich erwähnt» Gleichwohl sind sie auf Grund all dieser Unterlagen und einer eingehenden ärztlichen Untersuchung übereinstimmend zu der Ansicht.gekommen, Eriedensburg habe vor dem Unfall klinisch, röntgenologisch und elektrokardiographisch normale Herzbefunde gezeigt, es liege kein Anhalt für die Diagnose Herzmuskelschwäche vor, vielmehr habe nur eine hypotone RegulationsStörung bestanden, die die Entwicklung der traumatischen Herzkranzgefäßschädigung begünstigt haben könne» Diese Ansicht hat das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht» Es findet sie noch bestärkt 6 durch die aus der Zeit ^or dem Unfall stammenden ärztlichen Bescheinigungen des Dr„ med» Kö®® vom 3o, Oktober 1952 und des Profo Bra Kal®vom 11«, November 1952 sowie dadurch, daß Friedensburg bis zu dem Unfall einer ausgedehnten beruflichen Arbeit nachgegangen ist und sich noch sportlich betätigt hat«, Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht im einzelnen mit dem Inhalt der KB-Akten, insbesondere nicht mit den in ihnen enthaltenen einzelnen ärztlichen Diagnosen auseinandergesetzt * Hierzu war es gerade im Rahmen des § 287 ZPO nicht verpflichtete Seine Ausführungen genügen den. Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung des Urteils zu stellen sind«, Die Revision irrt auch mit ihrer'Meinung, Prof«, Dra Ho^^-habe nicht ausreichend zu der unter 5 des Beweisbeschlusses vom 31«, Juli 1958 gestellten Frage Stellung genommen, ob der Herzinfarkt die Folge eines schon länger bestehenden Herzschadens sein könne, der in den KB-Akten von vorgebracht und von Ärzten bescheinigt worden sei* Prof„ Dfc Ho®®®.hat sich „zu dieser Frage ausführlich geäußert und sie auf Seite 24 seines Gutachtens klar und deutlich beantwortet« '1 b) Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Prof«, Dr«, Hoin seinem Gutachten annehme, es habe bei Friedensburg im Zeitpunkt des Unfalls eine altersbedingte Coronarsklerose bestanden«, Von dieser Annahme ist auch das Berufungsgericht in -den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgegangen0 Es hat sich damit ausdrücklich befaßt und im Anschluß an die Gutachten der Sachverständigen dargelegt, daß dem keine entscheidende m xsmaaams» Bedeutung beizu demessen sei. weil nicht unter einer fortschreitenden obliterierenden Coronarsklerose gelitten habec Biese Erwägung liegt auf dem Gebiete der Be~ weiswürdigung, die dem Tatrichter Vorbehalten ist* Sie läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher den Senat* c) Bie Frage, welche Bedeutung dem Herzanfall vom August 1955 zukömmt, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert«, Es hat diesen Herzanfall aber nicht übersehen, hat ihn vielmehr im Tatbestand seines Urteils besonders erwähnt«, Ersichtlich hat das Berufungsgericht sich in dieser Frage die Ansicht des Prof» Br 0,. Ho^m> zu eigen gemacht, daß auch dieser Herzanfall wahrscheinlich eine Folge des Unfalls seio d) Soweit das Berufungsgericht auf die Regeln des An- scheinsbeweises zurückgreift, handelt es.sich'um eine Hilfserwägung* In erster Linie hat es seine Überzeugung, daß der Herzinfarkt und sein Unfall in ursächlichem Zu- sammenhang stehen, unabhängig von den Regeln des Anscheinsbeweises gewonnen«, Ba die Entscheidung durch diese Begründung getragen wir&y ist.-.-eö'nicht erforderlich, auf die Bedenken einzugehen, die von der Revision gegen die Hilfserwägung erhoben werden* e) Insgesamt sind die Feststellungen, zu denen das Be- . rufüngsgericht bei Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen Herzinfarkt und Unfall gekommen ist, das Ergebnis einer gründlichen und sorgfältigen tatrichterlichen Würdigung des gesamten Prozeßstoffes«, Zu rechtlichen Bedenken geben die Erwägungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß«, t - 8 II. Zur Frage 9 ob F^HMflHH^ e^n Mitverschulden an seinem Schaden trifft, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß sein Arzt Dr. HefHfc nur eine leichte Gehirnerschütterung festgestellt und dem Patienten geraten hatte, einige Tage Bettruhe zu wahren. Es hat "ausgeführt: Für Arzt und Patient habe zunächst kein Anlaß zu der Annahme bestanden, daß bei dem Unfall ein Brustwandtrauma entstanden sei, das zu schwerwiegenden Komplikationen habe führen können«. Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob Friedensburg den ärztlichen Rat gewissenhaft befolgt hat«, Es hat ersichtlich angenommen, daß ein etwaiger Verstoß gegen die ärztliche Empfehlung, die nur mit Rücksicht auf die Gehirnerschütterung erteilt war, keinen entscheidenden Einfluß auf den später aufgetretenen Herzinfarkt hatte. Diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist daher entgegen der Meinung der Revision ohne Rechts verstoß zu dem Ergebnis gelangt., daß die Ansprüche des Klägers nicht nach § 254 BGB zu mindern sind. III. Schließlich halten auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Schmerzensgeld bemißt, entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere mit der Entscheidung BGHZ 18, 149? auf die das angefochtene Urteil ausdrücklich verweist. Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigen dürfen* daß* wie es im Berufungsurteil wörtlich heißti ”die Beklagten immer wieder durch Vorlage neuer Gutachten die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert haben, wodurch der infolge des Infarkts erkrankte Kläger weiterhin seelischen Belastungen ausgesetzt worden ist”. Freilich kann den Beklagten, wie. der Revision zuzugeben ist ■, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich gegen die mit.dem Herzinfarkt zusammenhängenden Schadensersatzansprüche beharrlich verteidigt haben. Einen solchen. Vorwurf will das Berufungsgericht aber auch gar nicht erheben. Ihm kamt?es ersichtlich hier auf die Wirkung an, die diese beharrliche Rechtsverteidigung, vor allem das häufige Vorlegen neuer Gutachten und die dadurch verursachte Prozeßverzögerung, auf Friedensburg und seinen Gesundheitszustand gehabt hat« Unter diesem Blickpunkt ist die Erwägung des Berufungsgerichts aber durchaus berechtigt. Bei der Festsetzung der nach § 847 BGB zu zahlenden billigen Entschädigung spielen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die der Verletzte zu erleiden hat, eine entscheidende-Rolle«, Daher kommt es auch darauf an, ob die Schmerzen und Leiden durch einen lang-dauernden Prozeß verstärkt und verlängert worden sind«, Ist das der Fall, so kann das bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden, denn es handelt sich auch hierbei um eine Folge des Unfalls, für die der Schädiger aufzukommen hat. IV Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründeto Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen0 Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Pr. Bode. Dr0 Hauß