* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 60/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 60/58

Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Hanebeck und Heinrich Meyer für Rocht erkannts Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Es wird fostgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus den Unfall vom 23« Juli 1955 zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind« Beide gingen nebeneinander, der Kläger links, der Schwager rechts« Der B^BHBweg war damals lediglich bis zur Einmündung der FMBBstraße ausgebaut und mit Bürgersteigen versehen, weiter nördlich schloß sich eine unbefestigte Aschenbahn an, die etwa diesselbe Breite hatte wie bis dahin die ausgebaute Fahrbahn einschließlich der beiden Bürgersteige; Gehwege fehlten hier« Etwa 40 bis 50 m nördlich der FflHBstraße fuhr der Beklagte, der mit seinem Motorrad die BMNMRtetraßc ebenfalls in nördlicher Richtung befuhr, den Kläger und seinen Schwager von hinten an« Beide wurden zu Boden geschleudert; der Kläger blieb etwa auf der Straßenmitte bewußtlos liegen« Er hat durch den Unfall schwere Verletzungen erlitten* Eine nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab beim Kläger 0,8 °/°°> beim Beklagten 1,18 °/oo Blutalkoholgehalt„ sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden aus dem Unfälle» Er hat vorgetragen, er und sein Schwager seien dicht nebeneinander, scharf rechts am Rande der Fahrbahn, unmittelbar neben der Gras- -narbe gegangen. Bie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag des Beklagten auf Augenscheinseinnahme und Vernehmung des Polizeimeisters B0BB an der Unfall- Diese Rüge ist unbegründet* Die Revision übersieht, daß die Behauptungen des Beklagten, für dic.DflHB in der ersten Instanz als Zeuge benannt war, - insbesondere über die Beschaffenheit und Breite der Fahrbahn und das Vorhandensein ausgebauter Gehwege an der Unfallstelle - bereits in der ersten Instanz nach Durchführung der Ortsbesichtigung und Vernehmung des Zeugen D^HIB völlig unstreitig geworden waren« Hierauf weist der Beklagte selbst in der Berufungsschrift (S« 2) unter Bezugnahme auf die Entechcidungcgründc des landgerichtlichen Urteils sogar ausdrücklich hin. Der trotzdem gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen DflU läßt jede Angabe von streitigen Tatsachen vermissen,, über die der Zeuge vernommen werden sollte® Die Revision räumt selbst ein, daß das, was der Zeuge im Parallclprozess ausgesagt hat, dem Beklagten im Berufbngs-verfahren noch unbekannt und daher von ihm noch nicht vor- Die Revision beruft sich endlich ohne Erfolg auf die vom Beklagten bereits in der ersten Instanz zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und zweier Oberlandesgerichte, (BUH, YersR Bd« 4, S« 321? OIG Celle, Urteil vom 26« April 1951 - 5 U 18/51 -) um darzutun, daß der Kläger beim Herannahen des Beklagten die Fahrbahn hätte verlassen müssen« Wurde der Kläger, wie ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu demindest nicht zu widerlegen ist, am Rande der über 10 m breiten Fahrbahn, und zwar dort, wo sich heute der östliche Bürgersteig befindet, vom Beklagten angefahren, so kann von einem fehlsamen Verhalten seinerseits nicht die Rede sein« Die zitierten Entscheidungen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu, da ihnen wesentlich anders gelagerte Unfallsituationen zugrunde liegen« Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechts-irrtum ein Mitverschulden des Klägers verneint« Die Revision war daher zurückzuweieen« Es erschien jedoch angebracht, den Urteiistenor zur Klarstellung im Hinblick auf den Rechtsübergang nach § 1542 RVO neu zu fassen, wie geschehen«

Zitierte Normen: § 286 ZPO
UnfallMotorradFahrbahnBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2349 017
ft
VI ZR 60/58
Verkündet am 9* Juni 1959
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dom Rechtsstreit
 des Bauarbeiters Manfred F	> R<
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Invaliden Hermann reg V?
Kläger, Berufungsbeklagten und Rpvisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Hanebeck und Heinrich Meyer
 für Rocht erkannts
 Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Jedoch v/ird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 29. Juli 1957
zur Klarstellung neugefaßt wie folgt%
Die bezifferten Klageansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind®
Es wird fostgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus den Unfall vom 23« Juli 1955 zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind«
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf er legt«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Am 23 o Juli 1955 gegen 24 Uhr ging der Kläger mit seinem Schwager Heinrich T^||B auf dem BflBHBweg in in nördlicher Richtung auf seine Wohnung zu«
Beide gingen nebeneinander, der Kläger links, der Schwager rechts« Der B^BHBweg war damals lediglich bis zur Einmündung der FMBBstraße ausgebaut und mit Bürgersteigen versehen, weiter nördlich schloß sich eine unbefestigte Aschenbahn an, die etwa diesselbe Breite hatte wie bis dahin die ausgebaute Fahrbahn einschließlich der beiden Bürgersteige; Gehwege fehlten hier« Etwa 40 bis 50 m nördlich der FflHBstraße fuhr der Beklagte, der mit seinem Motorrad die BMNMRtetraßc ebenfalls in nördlicher Richtung befuhr, den Kläger und seinen Schwager von hinten an« Beide wurden zu Boden geschleudert; der Kläger blieb etwa auf der Straßenmitte bewußtlos liegen« Er hat durch den Unfall schwere Verletzungen erlitten* Eine nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab beim Kläger 0,8 °/°°> beim Beklagten 1,18 °/oo Blutalkoholgehalt„
Der Beklagte ist durch das Amtsgericht in Marl wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu 3 Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden« Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis auf die Bauer von 3 Jahren entzogen«
Ber Kläger verlangt mit der Klage Ersatz seines Vermögensschadens, insbesondere seines Verdienstausfalls bis zu dem 31# Bezember 1956, ein Schmerzensgeld von 10 000 EM
sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden aus dem Unfälle» Er hat vorgetragen, er und sein Schwager seien dicht nebeneinander, scharf rechts am Rande der Fahrbahn, unmittelbar neben der Gras- -narbe gegangen. Sie seien zunächst von einem Personenwagen ordnungsmäßig überholt, unmittelbar darauf vom Beklagten angefahren worden«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet der Kläger und sein Schwager seien nicht auf der äußersten rechten Fahrbahn gegangen«
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die bezifferten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen«
Es ist der Auffassung, daß der Beklagte den Unfall fahrlässig verschuldet habe, ein Mitverschulden des Klägers dagegen nicht erwiesen sei«
Mit der Berufung hat der Beklagte das Urteil nur insoweit angegriffen, als es ein Mit.vorschulden des Klägers verneint. Er hat beantragt, die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt zu erklären und die begehrte Feststellung nur zur Hälfte zu treffen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe
 Eie Revision kann keinen Erfolg haben«
Das Berufungsgericht kommt nach eingehender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß der dem Beklagten obliegende Beweis eines Mitverschuldens des Klägers nicht geführt ist« Barüberhinaus gibt das Berufungsgericht seiner Überzeugung Ausdruck, daß der Kläger sich verkehrsrichtig verhalten habe« Es erachtet mit Erwägungen, die aus Rechtsgründen nicht angreifbar sind, den einzigen unmittelbaren Unfall zeugen, den Schwager des Klägers Heinrich T^HB, für glaubwürdig« TBBBB hat bekundet, er und der Kläger seien nebeneinander hart am Rande der — unbestritten über 10 m breiten, mit einem Aschenbelag versehenen - Fahrbahn gegangen, als sie vom Beklagten angefahren worden seien« Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dieser Aussage auch die n stummen Tat zeugen11 nicht entgegenstehen, nämlich die von dem Motorrad stammenden 1,50 m langen, auf der Fahrbahnmitte parallel zu dem Fahrbahnrand verlaufenden Kratzspuren sowie die Lage des Motorrades und des bewußtlosen Klägers auf der Fahrbahnmitte« Bor Kläger sei, so führt das Urteil aus, erheblich härter angestoßen worden als TBK!), v/ie sich aus seinen schweren Verletzungen ergebe, und durch den Anstoß zur Straßenmitte geschleudert worden, während T(BHB, weniger hart angefahren, zu dem Straßenrand auf die dort befindliche Grasnarbe gestoßen worden sei« Burch den Anprall gegen den Kläger könne der Lenker des Motorrades scharf nach .links eingeschlagen worden sein, wodurch das Kraftrad zwangsläufig
r5-
• „
einen ganz engen Bogen nach links habe machen müssen«. Möglicherweise sei das Kraftrad sodann unter Einwirkung des Gewichts und etwaiger Bewegungen des Beklagten und seines Beifahrers wieder nach rechts herumgerissen worden und dann umgekippt und unter der Einwirkung der Fliehkraft in der bisherigen Fahrtrichtung fortgerutscht, wobei die erwähnten Kratzspuren entstanden seien» Bio Einholung des vom Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens hält das Berufungsgericht nicht für erforderlich, da die Möglichkeit des von ihm angenommenen Unfallverlaufs durch ein Sachverständigengutachten nicht auszuräumen sei; ein Sachverständiger könne aus den gegebenen Anhaltspunkten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, an welcher Stelle des B^HHBweges der Kläger angefahren worden sei©
Bie Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die das Parteivorbringen erschöpfend behandelt, verstößt weder gegen Benkgesetze noch gegen Erfahrungssätze» Bie Ausführungen über den möglichen Unfallhergang, insbesondere über die Bewegung des Motorrades nach dem Zusammenstoß, lassen auch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt© Es ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von der Zuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat (BGH IM § 286 ZPO (C) Nr« 10; § 286 ZPO (E) Nr« 1)»
Bie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag des Beklagten auf Augenscheinseinnahme und Vernehmung des Polizeimeisters B0BB an der Unfall-
—«rar-.
~ 6 -
stelle nicht übergehen dürfen« DflB habe bei seiner erneuten Vernehmung in dem Parallelprozess TflBÜ gegen bekundet, auf der linken - westlichen - Fahrbahnseite sei ein ausgebauter Gehweg vorhanden gewesen, während sich auf der rechten Fahrbahnseite nur ein schmaler, offenbar wenig benutzter Trampelpfad befunden habe; er, der Zeuge würde, wenn er nachts diese Straße hätte benutzen müssen, niemals den schmalen, unebenen Pfad auf der rechten, sondern den bequemen Gehweg auf der linken Seite benutzt haben« Furch diese Darstellung des Zeugen DflIBlüber die Örtlichkeit zur Zeit des Unfalls habe der ganze Sachverhalt ein verändertes Gesicht erhalten« Das v/ürde auch im vorliegenden Rechtsstreit der Fall gewesen sein, wenn	antragsgemäß	vernommen	worden	wäre«
Diese Rüge ist unbegründet* Die Revision übersieht, daß die Behauptungen des Beklagten, für dic.DflHB in der ersten Instanz als Zeuge benannt war, - insbesondere über die Beschaffenheit und Breite der Fahrbahn und das Vorhandensein ausgebauter Gehwege an der Unfallstelle - bereits in der ersten Instanz nach Durchführung der Ortsbesichtigung und Vernehmung des Zeugen D^HIB völlig unstreitig geworden waren« Hierauf weist der Beklagte selbst in der Berufungsschrift (S« 2) unter Bezugnahme auf die Entechcidungcgründc des landgerichtlichen Urteils sogar ausdrücklich hin. Der trotzdem gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen DflU läßt jede Angabe von streitigen Tatsachen vermissen,, über die der Zeuge vernommen werden sollte® Die Revision räumt selbst ein, daß das, was der Zeuge im Parallclprozess ausgesagt hat, dem Beklagten im Berufbngs-verfahren noch unbekannt und daher von ihm noch nicht vor-
 
getragen war« Es lag somit kein ordnungsmäßiger Beweisantrag gemäß § 373 ZPO vor? das Berufungsgericht hat den
 Antrag daher mit Recht übergangen«
*
Der Antrag auf Augenscheinseinnahme verfolgte nach dem Inhalt der Berufungsschrift ersichtlich nur den Zweck, dem Berufungsgericht einen Überblick über die — unstreitige Ortslage zu geben« Zur Peststellung der Zusammenstoßstelle war die Ortsbesichtigung völlig ungeeignet, zu demal der Zustand der Straße an der Unfallstelle durch den inzwischen unstreitig erfolgten Ausbau des BflBHRwegs völlig verändert worden war« Die Ablehnung der Ortsbesichtigung durch das Berufungsgericht ist daher gleichfalls nicht zu beanstanden«
Die Revision beruft sich endlich ohne Erfolg auf die vom Beklagten bereits in der ersten Instanz zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und zweier Oberlandesgerichte, (BUH, YersR Bd« 4, S« 321? OIG Hamm, VersR.1955* 400? OIG Celle, Urteil vom 26« April 1951 - 5 U 18/51 -) um darzutun, daß der Kläger beim Herannahen des Beklagten die Fahrbahn hätte verlassen müssen« Wurde der Kläger, wie ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu demindest nicht zu widerlegen ist, am Rande der über 10 m breiten Fahrbahn, und zwar dort, wo sich heute der östliche Bürgersteig befindet, vom Beklagten angefahren, so kann von einem fehlsamen Verhalten seinerseits nicht die Rede sein« Die zitierten Entscheidungen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu, da ihnen wesentlich anders gelagerte Unfallsituationen zugrunde liegen«
i
■*wi
 
Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechts-irrtum ein Mitverschulden des Klägers verneint« Die Revision war daher zurückzuweieen« Es erschien jedoch angebracht, den Urteiistenor zur Klarstellung im Hinblick auf den Rechtsübergang nach § 1542 RVO neu zu fassen, wie geschehen«
97 ZPO«
Bundesrichter Dr«Engels ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert c
Meifi
 Meyer
i
♦ \ • t
Die Kostenentscheidung folgt aus §
Weiß
 Dr« Kleinewefers
 Hane beck
 Heinrich