Ein haftpflichtversicherter Kraftfahrer, der mit dem Kraftfahrzeug fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes verursacht hat, haftet dem geschädigten Arbeitskameraden in Höhe der Haftpflichtversicherungssumme auch dann, wenn seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer ist (Ergänzung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25« September An diesem Tage hatte der Beklagte, der Kraftfahrer bei der ASEAG ist, den Auftrag, mit einem Lastkraftwagen (Ford 2, 9 to) zusammen mit und zwei weiteren Ladearbeitern aus einer Steingrube bei Stol-berg Steinschotter zu holen« Auf der Rückfahrt rutschte der Wagen auf dem Wege, der von der Sandgrube zur Sebastia-nusstraße führt und an der schmälsten Stelle 2,80 m breit ist, plötzlich nach links eine 60 cm tiefe Böschung hinab. 250 und 22, 142 Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Köln vom Juni und vom November 1954 wegen ordnungswidriger Besetzung des Gerichts beanstandet hatten und zu dem Ergebnis gekommen waren, die Justizverwaltung habe der erkennbaren dauernden Belastung dieses Oberlandesgerichts durch Schaffung weiterer Planstellen früher * ‘ Rechnung tragen müssen, hat der erkennende Senat in seinem Urteil. vom 8« November 1957 - VI ZR 129/56 - die im Februar lg56 bei diesem Gericht bestehenden Verhältnisse geprüft und ausgeführt, der Umfang der Hilfsrichterabordnungen, wie er in diesem Zeitpunkt bestanden habe, sei noch als vertretbar anzusehen, wenn man berücksichtige, daß der Justizverwaltung ein gewisser Spielraum zur Verfügung stehen müsse, um - besonders angesichts der den Gerichten neu zugewiesenen Aufgaben - beurteilen zu können, welcher Personalbedarf auf längere Sicht zu erwarten sei* Zu diesem Ergebnis ist der Senat auf Grund der damals eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln gelangt, aus der sich ergab, daß im Februar 1956 47 durchweg besetzte Planrichterstellen bestanden und daß von 9 Hilfsrichtern * Ebenso wie in den Fällen, die dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegen, handelt es sich im jetzigen Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche aus einem Ar-beitsuitfall, den ein.Arbeitskamerad des bei dem Unfall Getöteten bei gefahrbehafteter Arbeit verursacht hat» Max Capellmann und der Beklagte waren bei demselben Unternehmer beschäftigt, der eine als Arbeiter, der andere als Kraftfahrer. Der Schaden, für den der Beklagte verantwortlich gemacht wird, folgt auch letztlich aus der Eigenart der ihm übertragenen Arbeit, denn bei dem außerordentlich gesteiegerten Kraftfahrzeugverkehr ist das lenken eines Kraftfahrzeuges regelmäßig mit erheblichen Gefahren verbun-den (BGHZ 16, 111 [118] una Bersch BB 1956, 501 ff). Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluß die Schwierigkeiten dargelegt, sie sich in einem solchen Palle aus dem Nebeneinander von bürgerlichem Recht, Arbeitsrecht und. anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens verursacht hat, dem Geschädigten nicht haftet, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadensersatzansprüchen deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Palles nicht schwer ist* Biesen Grundsatz billigt auch der erkennende Senat« Br hält ihn jedoch nicht für anwendbar, wenn es sich wie im vorliegenden Palle um Schäden handelt, gegen die der zu dem Schadensersatz herangezogene Kraftfahrer entsprechend der Pflicht, die das Gesetz über die Einführung der Pflicht Versicherung für Kraftfahrzeughalter vom 7® November 1959 (BGBl. I S. Bas Bundesarbeitsgericht hat zur Präge, welchen Einfluß das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf die Haftung des Arbeitnehmers habe, ausgeführt, die von ihm beschlossene Passung, die es darauf abstelle, ob dem Arbeit nehmer die Belastung mit Schadensersatsansprüchen zuzu demuten sei, sei elastisch genug, um eine gerechte Lösung auch in Sonderfällen zu finden, in denen angesichts einer eigens für einen Arbeitsunfall der eingetretenen Art eingegangenen Versicherung der Wegfall der Haftung sinnwidrig erscheinen sollte« Die Versicherung erstreckt sich daher auch auf den Schaden der Insassen des Kraftfahrzeugs, soweit der Halter oder der Pahrer für ihn einzustehen haben. Es stellt die Rechte des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten nicht nur dadurch sicher, daß äs dem Kraftfahrzeughalter den Abschluß und die Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung zur Pflicht macht, sondern sichert die Rechte des Geschädigten auch durch weitere Bestimmungen, mit denen es das Versicherungsvertragsgesetz ändert und dafür Sorge trägt, daß der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte auch tatsächlich in den Besitz der Entschädigung kpmmt und sie unter gewissen Vor-. ^ ri gehend geschützt und ihre Ansprüche unter allen Umstünden gewährleistet sein (vglo.Promra, Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, 1941 S- 163, fhees- Hagemann aaO Anm„ 1 zu § 3 Pflichtversicherungsgesetz und die amtliche Begründung des Gesetzes in DJ 1939, 1771)«* Mit diesem möglichst lückenlosen Schutz des Verkehrsopfers, die das Pflichtversicherungsgesetz gewährleisten will, wäre es unvereinbar, wenn man einer Gruppe von Verkehrsopfern, nämlich den bei einem Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmern Schadensersatzanspx-üche gegen den Kraftfahrer des Betriebes abspräche und damit ein Wirksamwerden der dem Schutz aller Verkehrsopfer dienenden Haftpflichtversicherung ausschlösse* Ist das Eisiko der schadensgeneigten Arbeit durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, wie es bei einem Kraftfahrer nach dem Pflichtversicherungsgesetz in der Regel der Pall ist, so fehlt es an den gründen, die es dem Bundesarbeitsgericht als billig und gerecht erscheinen ließen, die Haftung der Arbeitnehmer untereinander für die Folgen eines fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfalls zu beschränken* Wird der Arbeitnehmer durch die Schadensersatzansprüche des Arbeitskameraden oder seiner Hinterbliebenen in Höhe der Versicherungssumme nicht persönlich belastet Und in seiner Lebenshaltung nicht beeinträchtigt, so ist kein Grund-ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dem verletzten Arbeitnehmer oder im Palle seines fodes den Hinterbliebenen Rechte abzusprechen und ihnen aus dem Gesichtspunkt der Betriebsverbundenheit ein Opfer zuzu-mute'n* Hiernach erstreckt sich die EUrsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag auch darauf, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine Belastung mit solchen Schäden und Schadensersatzansprüchen zu demuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dann zu dem typischen vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisikos gehören können, wenn sie im Einzelfall vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind. Billigt man dem verletzten Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitskameraden, der den Arbeitsunfall bei schadensgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, einen .Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB zu und gewährt man dem haftpflichtigen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Befreiung von dieser Ersatspflicht gegen seinen Arbeitgeber, so liefe das, wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend hervorhebt,, auf eine Beseitigung des § 898 RVO hinaus. In diesem Falle liegt eine gesetzliche Sonderregelung vor, nach der jeder Halter eines Kraftfahrzeugs das für ihn und die berechtigten Fahrer gegebene Kaftpflichtrieiko auf eine Gefahrengemeinschaft zu verteilen hat* Mit dem vorgeschriebenen Abschluß einer Haftpflichtversicherung erfüllt der Arbeitgeber zugleich seine arbeitsvertragliche Fürsorge gegenüber seinem angesteilten Kraftfahrer, denn damit schützt er ihn davor, daß er persönlich für Schäden aufkommen muß, die er bei seiner gefährlichen Berufsarbeit anrichtet. Daher kommt es in einem solchen Fall gar nicht dazu, daß der Unternehmer im Widerspruch zu dem Grundsatz des § 898 RVO auf einem Umweg doch zur Deckung eines Scha- Diese Aufwendungen sind'ihm jedoch wegen des besonderen, mit dem Betrieb von Kraftfahrzeug verbundenen Risikos vom Gesetz zur Pflicht gemacht worden* Das hat zur Folge, daß auch der Beklagte für den Schaden der KlägesPeinzustehen hat, wenn ihm ein Verschulden an dem Unfall zur Last zu legen ist. 3® Bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses ist das Berufungsgericht von den Lichtbildern ausgegangen, die noch am Tage des Unfalls von der Unfallstelle und dem zur Sandgrube führenden Weg gemacht worden sind® Es hat ausgeführt: Es lasse sich nicht erkensien, daß der Beklagte weiter nach links gefahren sei, als es andere Verkehrsteilnehmer vor ihm getan hätten» Innerhalb der Vorhandeneji Fahrspur habe der Beklagte aber den Weg für sicher halten dürfen* Baß der Beklagte unmittelbar vor dem Unfall wegen einer Einbuchtung am rechten Rand des ^eges habe nach links ausweichen müssen, hält das Berufungsgericht aus folgenden Gründen für bewiesen: Einmal zeige das Foto Nr. 3, daß der Weg dort in der Blickrichtung des Bildes am linken und in der Fahrtrichtung des Beklagten an seinem rechten Rand eine größere unebene Stelle aufweise* Zudem werde die Behauptung des Beklagten auch durch die Aussage des Arbeiters bewiesen, der sogar von einem großen Loch spreche, dem der Beklagte habe ausweichen müssen» Bas Berufungsgericht meint, das Bestehen dieser Einbuchtung zusammen mit der Breite des Weges und der Spurweite des Lastkraftwagens (2,10 m größte Entfernung der Radwülste an den Zwillingsaußenseiten hinten) erkläre, daß das Fahrzeug sich unmittelbar vor dem Unfall zwar innerhalb der allgemeinen Fahrspur, aber an deren linken Rande fortbewegt habe. Es hat dem Beklagten auch seine Reaktion auf die erkannte Gefahr nicht zu dem Vorwurf gemacht und hierzu ausgeführt: Bie polizeiliche Unfallskizze lasse am linken Rande des Weges eine sogenannte Abrutschspur von etwa 7,60 W lange erkennen® Ber Beklagte habe dazu bei seiner Vernehmung durch die Polizei erklärt, es sei ihm nicht mehr möglich.gewesen, sein Fahrzeug mit Gewalt auf die Straße zu bringen oder es vor dem Absturz abzustoppen» Bas lasse-den Schluß zu, daß er nach dem Erkennen der Gefahr versucht habe, das Lenkrad nach rechts
Pür das Nachschlagewerk Pur die Amtliche Sammlung 2ur Veröffentlichung 2357 015 Gesetz: Hechtssatz: BGB § 823; RVO §§ 898, 899 Ein haftpflichtversicherter Kraftfahrer, der mit dem Kraftfahrzeug fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes verursacht hat, haftet dem geschädigten Arbeitskameraden in Höhe der Haftpflichtversicherungssumme auch dann, wenn seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer ist (Ergänzung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25« September 1957.- GS .4 und 5/56 -) Aktenzeichen: VI ZR 60/57 OLG Köln Urteil des BGH vom 1. April 1958 LG Aachen VI ZB 60/57 Verkündet am 1. April 1958 Kriegl, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle /' Im Hamen des Volkes In dem Bechtsstreit in A( der Witwe Barbara Gl H^HIHfestraße 9 Klägerin, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt Br. gegen den Kraftfahrer Jakob B HBBHBBfcstraße A, in Ul Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. J^pril 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Bode und Br. Iiauß für Hecht erkannt: Auf die Bevision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Hovember 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen // Tatbestand $ 23er Ehemann der Klägerin Max war Arbeiter im Eienste der AWKHKKP Straßenbahn und Energieversorgung» AG” (ASEAGr) und ist am 15« Februar 1953 bei einem Eienst-unfall ums beben gekommen. An diesem Tage hatte der Beklagte, der Kraftfahrer bei der ASEAG ist, den Auftrag, mit einem Lastkraftwagen (Ford 2, 9 to) zusammen mit und zwei weiteren Ladearbeitern aus einer Steingrube bei Stol-berg Steinschotter zu holen« Auf der Rückfahrt rutschte der Wagen auf dem Wege, der von der Sandgrube zur Sebastia-nusstraße führt und an der schmälsten Stelle 2,80 m breit ist, plötzlich nach links eine 60 cm tiefe Böschung hinab. Er Uberschlug sich, weil sich beim Abrutschen die Ladung verschob, und rollte einen etwa 25 m tiefen Steilhang hinunter bis an den Rand' einer mit Schlamm gefüllten Grube. ; 4BP, der neben dem Fahrer im Ftilirerhaus gesessen hatte, wurde aus der sich Öffnenden,«Türe hinausgeschleudert und geriet am Rande der Grube unter den Lastkraftwagen. Als er hach etwa 10 Minuten befreit werden konnte, war er bereits erstickt. Eie übrigen Insassen des Wagens erlitten nur geringe Verletzungen. Eie Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei ohne zwingenden Grund am äußersten linken Rande des Weges gefahren, obwohl er die damit verbundene Abrutschgefahr habe erkennen können. Sie erhält eine Sozialversicherungsrente und verlangt mit der Klage von dem Beklagten monatlich 78,30 EM als Unterschiedsbetrag zwischen dem auf sie entfallenden Anteil an dem Arbeitseinkommen ihres Mannes und ihrer jetzigen Rente. Ferner begehrt sie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfalltod ihres Mannes zu ersetzen, soweit ihre Ersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger über-gegahgen sind oder über.gehen werden« Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragens Br habe nach links fahren müssen, weil sich auf der rechten Seite des Weges eine Einbuchtung befunden habe, der er habe ausweichen müssen« Baß auf der linken Seite des Wagens der Boden plötzlich nachgeben werde, habe er nicht erkennen können« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter« Ber Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Iv Bie Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht sei bei Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 2PQ). An der mündlichen Verhandlung vom 5« November 1956, auf Grund deren das Berufungsurteil erlassen worden ist, haben Oberlandesgerichtsrat Br« St(flD als Vorsitzender sowie die Landgerichtsräte Br. Sch^H^und Br. v^ dSP als 'beisitzende » Richter teilgenommen. Baß damals die Geschäfte des Senatsvorsitzenden in unzulässiger Weise durch einen Oberlandes- # gerichtsrat geführt worden seien, macht auch die Revision nicht geltend. Sie beanstandet nur, daß die beiden Hilfs-richter nicht zur Erledigung vorübergehender Aufgaben, sondexn zur Bewältigung einer allgemeinen 'und dauernden Geschäftsüberlastung, also zur Erledigung von Baueraufgaben verwendet worden seien. Das sei nach den Grundsätzen des Urteils BGHZ 22, 142 unzulässig- Diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Nachdem der II. und der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ihren Entscheidungen BGHZ 2o, 250 und 22, 142 Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Köln vom Juni und vom November 1954 wegen ordnungswidriger Besetzung des Gerichts beanstandet hatten und zu dem Ergebnis gekommen waren, die Justizverwaltung habe der erkennbaren dauernden Belastung dieses Oberlandesgerichts durch Schaffung weiterer Planstellen früher * ‘ Rechnung tragen müssen, hat der erkennende Senat in seinem Urteil. vom 8« November 1957 - VI ZR 129/56 - die im Februar lg56 bei diesem Gericht bestehenden Verhältnisse geprüft und ausgeführt, der Umfang der Hilfsrichterabordnungen, wie er in diesem Zeitpunkt bestanden habe, sei noch als vertretbar anzusehen, wenn man berücksichtige, daß der Justizverwaltung ein gewisser Spielraum zur Verfügung stehen müsse, um - besonders angesichts der den Gerichten neu zugewiesenen Aufgaben - beurteilen zu können, welcher Personalbedarf auf längere Sicht zu erwarten sei* Zu diesem Ergebnis ist der Senat auf Grund der damals eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln gelangt, aus der sich ergab, daß im Februar 1956 47 durchweg besetzte Planrichterstellen bestanden und daß von 9 Hilfsrichtern * 5,5 Kräfte wegen Anstiegs der allgemeinen Geschäftsbelastung und 3,5 Kräfte zur. Bearbeitung von Wiedergutmachungsund Rückerstattungssachen'einberufen waren. Seitdem haben sich die Verhältnisse weiter gebessert* Nach dem Bericht, den der Oberlandesgerichtspräsident in der Sache VI ZR 293/56 unter dem 27- Dezember 1957 gegeben hat, sind am 1. April 1956 zwei Hilfsstellen in Planstellen umgewandelt worden, so daß seitdem nur noch 3,5 Hilfskräfte wegen allgemeinen Geschäftsandrangs tätig waren* Am 1. April 1957 sind dann vier weitere Planrichterstellen eingerichtet worden. Hiernach ist. die Justizverwaltung ihrer Verpflichtung zur Hinrichtung neuer Richterstellen in angemessenem Maße nachgekommen* Da die Gesamtzahl der planmäßig an-gestellten Richter und die Gesamtzahl der wegen allgemeinen Geschäftsandrangs herangezogenen Hilfsrichter in keinem Mißverhältnis steht, war die Abordnung der Landgerichtsräte Dr. Sch^M^ und Dr, v^ d# IfflHfcan das Oberlandesgericht Köln nicht zu beanstanden. Sie konnten daher bei dem Senat, dem sie zugeteilt waren, in gleicher Weise mitwirken wie die ordentlichen Mitglieder des Senats, Darin allein, daß bei der Bntscheidung eines Kollegiai-gerichts zwei Hilfsrichter mitgewirkt haben, ist eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht zu erblicken (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12, Juli 1957 - I ZR 52/55 - NJW 1957, 1762. Nr. 6), II. In der Sache selbst ist die Revision begründet, 1c Aus den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes kann die Klägerin keine Ansprüche gegen den Beklagten herleiten, weil ihr Ehemann zur Zeit des Unfalls durch den vom Beklagten gesteuerten Lastkraftwagen befördert wurde (§ 8 Abs, 2 StVG), Als Grundlage für ihre Schadensersatzansprüche kommen daher nur die Bestimmungen des Bürgerlfchen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen, vor allem § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Unter diesem Gesichts- punkt hat das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin verneint, weil es nicht für bewiesen hält, daß der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hato 2. Ob die Angriffe begründet sind, die die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erhebt, könnte unentschieden bleiben, wenn schon die Grundsätze, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 25« September 1957 (GS 4 und 5/56, NJW 1958, 235 Nr« 23) aufgestellt hat, zu einer Abweisung der Klage führen müßten« Das ist jedoch nicht der Pall« Ebenso wie in den Fällen, die dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegen, handelt es sich im jetzigen Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche aus einem Ar-beitsuitfall, den ein.Arbeitskamerad des bei dem Unfall Getöteten bei gefahrbehafteter Arbeit verursacht hat» Max Capellmann und der Beklagte waren bei demselben Unternehmer beschäftigt, der eine als Arbeiter, der andere als Kraftfahrer. Der Schaden, für den der Beklagte verantwortlich gemacht wird, folgt auch letztlich aus der Eigenart der ihm übertragenen Arbeit, denn bei dem außerordentlich gesteiegerten Kraftfahrzeugverkehr ist das lenken eines Kraftfahrzeuges regelmäßig mit erheblichen Gefahren verbun-den (BGHZ 16, 111 [118] una Bersch BB 1956, 501 ff). Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluß die Schwierigkeiten dargelegt, sie sich in einem solchen Palle aus dem Nebeneinander von bürgerlichem Recht, Arbeitsrecht und. Sozialversicherungsrecht ergeben. Es hat die Möglichkeiten, die sich zur DÖsung dieser Schwierigkeiten anbieten, eingehend geprüft und den Grundsatz herausgearbeitet, daß ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens verursacht hat, dem Geschädigten nicht haftet, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadensersatzansprüchen deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Palles nicht schwer ist* Biesen Grundsatz billigt auch der erkennende Senat« Br hält ihn jedoch nicht für anwendbar, wenn es sich wie im vorliegenden Palle um Schäden handelt, gegen die der zu dem Schadensersatz herangezogene Kraftfahrer entsprechend der Pflicht, die das Gesetz über die Einführung der Pflicht Versicherung für Kraftfahrzeughalter vom 7® November 1959 (BGBl. I S. 2223) dem Kraftfahrzeughalter auferlegt, i -i ■«. haftpflichtversichert ist« Bas Bundesarbeitsgericht hat zur Präge, welchen Einfluß das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf die Haftung des Arbeitnehmers habe, ausgeführt, die von ihm beschlossene Passung, die es darauf abstelle, ob dem Arbeit nehmer die Belastung mit Schadensersatsansprüchen zuzu demuten sei, sei elastisch genug, um eine gerechte Lösung auch in Sonderfällen zu finden, in denen angesichts einer eigens für einen Arbeitsunfall der eingetretenen Art eingegangenen Versicherung der Wegfall der Haftung sinnwidrig erscheinen sollte« Um einen solchen Sonderfall handelt es sich, wenn der Arbeitgeber für sich und für den berechtigten Fahrer, in erster Linie also für den als Kraftfahrer angestellten Arbeitnehmer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen . hat, wie es ihm das Pflichtversicherungsgesetz zur Pflicht macht« Biese Versicherung deckt bis zur Erreichung der Versicherungssumme alle durch den Gebrauch des Fahrzeugs * / verursachten Schäden und muß so abgeschlossen sein, daß sie die Haftung nach dem Straßenverfcehrsgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch deckto (Thees-Hagemann, Bas Recht’ der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 1941 Anm. 4 zu Art. I § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes). Die Versicherung erstreckt sich daher auch auf den Schaden der Insassen des Kraftfahrzeugs, soweit der Halter oder der Pahrer für ihn einzustehen haben. Burch die gesetzlich angeordnete Haftpflichtversicherung werden gerade die Schäden gedeckt, die der angestellte Kraftfahrer bei seiner mit Gefahren verbundenen Arbeit anrichtet* Hs wäre sinnwidrig, wenn man nun das Wirksamwerden der Haftpflichtversicherung dadurch vereitelte, daß man dem Verkehrsopfer, dem die Haftpflichtversicherung letztlich zugute kommen soll, Schadensersatzansprttche versagt. Eine solche Beschränkung der Rechte des Verkehrsopfers wäre auch mit dem Sinn und Zweck des Pflichtversicherungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Bas Gesetz verfolgt nach seinem Vorspruch das Ziel, den Schutz des Verkehrsopfers wirksamer zu gestalten. Es stellt die Rechte des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten nicht nur dadurch sicher, daß äs dem Kraftfahrzeughalter den Abschluß und die Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung zur Pflicht macht, sondern sichert die Rechte des Geschädigten auch durch weitere Bestimmungen, mit denen es das Versicherungsvertragsgesetz ändert und dafür Sorge trägt, daß der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte auch tatsächlich in den Besitz der Entschädigung kpmmt und sie unter gewissen Vor-. aussetzungen sogar dann erhält, wenn der Versicherer gegenüber dem.Versicherungsnehmer leistungsfrei wäre (§§ 154 Abs. 2, 156, 158 a-c WG). Nach dem Grundgedanken des Pflichtversicherungsgesetzes sollen die Verkehrsopfer weit- ^ ri gehend geschützt und ihre Ansprüche unter allen Umstünden gewährleistet sein (vglo.Promra, Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, 1941 S- 163, fhees- Hagemann aaO Anm„ 1 zu § 3 Pflichtversicherungsgesetz und die amtliche Begründung des Gesetzes in DJ 1939, 1771)«* Mit diesem möglichst lückenlosen Schutz des Verkehrsopfers, die das Pflichtversicherungsgesetz gewährleisten will, wäre es unvereinbar, wenn man einer Gruppe von Verkehrsopfern, nämlich den bei einem Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmern Schadensersatzanspx-üche gegen den Kraftfahrer des Betriebes abspräche und damit ein Wirksamwerden der dem Schutz aller Verkehrsopfer dienenden Haftpflichtversicherung ausschlösse* Ist das Eisiko der schadensgeneigten Arbeit durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, wie es bei einem Kraftfahrer nach dem Pflichtversicherungsgesetz in der Regel der Pall ist, so fehlt es an den gründen, die es dem Bundesarbeitsgericht als billig und gerecht erscheinen ließen, die Haftung der Arbeitnehmer untereinander für die Folgen eines fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfalls zu beschränken* Wird der Arbeitnehmer durch die Schadensersatzansprüche des Arbeitskameraden oder seiner Hinterbliebenen in Höhe der Versicherungssumme nicht persönlich belastet Und in seiner Lebenshaltung nicht beeinträchtigt, so ist kein Grund-ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dem verletzten Arbeitnehmer oder im Palle seines fodes den Hinterbliebenen Rechte abzusprechen und ihnen aus dem Gesichtspunkt der Betriebsverbundenheit ein Opfer zuzu-mute'n* Hinzu kommt, daß im Palle der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung auch die Schwierigkeiten nicht auftauchen, die sich sonst aus dem nebeneinander «* * 9 -10- von Bürgerlichem Recht, Arbeitsrecht und Sozialversiche-rungsrccht ergeben und die letztlich zu dem Grundsatz der Haftungseinschränkung geführt haben. Bas Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz aus der Lehre von der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und der Lehre von der Preistellungspflicht des Arbeitgebers bei gefahrbehafteter Arbeit entwickelt (vgl. auch BGHZ 16, 111). Hiernach erstreckt sich die EUrsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag auch darauf, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine Belastung mit solchen Schäden und Schadensersatzansprüchen zu demuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dann zu dem typischen vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisikos gehören können, wenn sie im Einzelfall vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind. Billigt man dem verletzten Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitskameraden, der den Arbeitsunfall bei schadensgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, einen .Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB zu und gewährt man dem haftpflichtigen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Befreiung von dieser Ersatspflicht gegen seinen Arbeitgeber, so liefe das, wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend hervorhebt,, auf eine Beseitigung des § 898 RVO hinaus. Obwohl diese Bestimmung den Arbeitgeber von jeder Brsatzpflicht gegenüber den durch Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmer seines Betriebes befreit und obwohl er zur Erreichung dieses . Haftungsausschlusses seine Beiträge zur Berufsgenossenschaft zahlt, müßte er dann auf dem Umwege über die arbeitsvertragliche Ereistellungspflicht doch für die Böigen des Arbeitsanfalls einstehen. Biese Schwierigkeit entfällt, wenn der Arbeitgeber das Risiko der schadensgeneigten j - 11 Arbeit durch eine Haftpflichtversicherung decken muß* In diesem Falle liegt eine gesetzliche Sonderregelung vor, nach der jeder Halter eines Kraftfahrzeugs das für ihn und die berechtigten Fahrer gegebene Kaftpflichtrieiko auf eine Gefahrengemeinschaft zu verteilen hat* Mit dem vorgeschriebenen Abschluß einer Haftpflichtversicherung erfüllt der Arbeitgeber zugleich seine arbeitsvertragliche Fürsorge gegenüber seinem angesteilten Kraftfahrer, denn damit schützt er ihn davor, daß er persönlich für Schäden aufkommen muß, die er bei seiner gefährlichen Berufsarbeit anrichtet. Soweit dieser gesetzlich vorgeschriebene Schutz reicht, ist einem Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber von vornherein der Boden entzogen. Daher kommt es in einem solchen Fall gar nicht dazu, daß der Unternehmer im Widerspruch zu dem Grundsatz des § 898 RVO auf einem Umweg doch zur Deckung eines Scha- ♦ dens aus einem Arbeitsunfall persönlich in Anspruch genommen werden könnte. Zwar muß der Unternehmer, um den Schutz der Haftpflichtversicherung zu erreichen, durch Zahlung der Versicherungsprämien besondere Aufwendungen machen* Diese Aufwendungen sind'ihm jedoch wegen des besonderen, mit dem Betrieb von Kraftfahrzeug verbundenen Risikos vom Gesetz zur Pflicht gemacht worden* Hach alledem ist kein Grund ersichtlich, der es recht-fertigen könnte, dem verletzten Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche gegen einen Arbeitskameraden zu versagen, der durch eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen derartige Schäden geschützt ist. Das hat zur Folge, daß auch der Beklagte für den Schaden der KlägesPeinzustehen hat, wenn ihm ein Verschulden an dem Unfall zur Last zu legen ist. * yi 3® Bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses ist das Berufungsgericht von den Lichtbildern ausgegangen, die noch am Tage des Unfalls von der Unfallstelle und dem zur Sandgrube führenden Weg gemacht worden sind® Es hat ausgeführt: Es lasse sich nicht erkensien, daß der Beklagte weiter nach links gefahren sei, als es andere Verkehrsteilnehmer vor ihm getan hätten» Innerhalb der Vorhandeneji Fahrspur habe der Beklagte aber den Weg für sicher halten dürfen* Baß der Beklagte unmittelbar vor dem Unfall wegen einer Einbuchtung am rechten Rand des ^eges habe nach links ausweichen müssen, hält das Berufungsgericht aus folgenden Gründen für bewiesen: Einmal zeige das Foto Nr. 3, daß der Weg dort in der Blickrichtung des Bildes am linken und in der Fahrtrichtung des Beklagten an seinem rechten Rand eine größere unebene Stelle aufweise* Zudem werde die Behauptung des Beklagten auch durch die Aussage des Arbeiters bewiesen, der sogar von einem großen Loch spreche, dem der Beklagte habe ausweichen müssen» Bas Berufungsgericht meint, das Bestehen dieser Einbuchtung zusammen mit der Breite des Weges und der Spurweite des Lastkraftwagens (2,10 m größte Entfernung der Radwülste an den Zwillingsaußenseiten hinten) erkläre, daß das Fahrzeug sich unmittelbar vor dem Unfall zwar innerhalb der allgemeinen Fahrspur, aber an deren linken Rande fortbewegt habe. Es hat dem Beklagten auch seine Reaktion auf die erkannte Gefahr nicht zu dem Vorwurf gemacht und hierzu ausgeführt: Bie polizeiliche Unfallskizze lasse am linken Rande des Weges eine sogenannte Abrutschspur von etwa 7,60 W lange erkennen® Ber Beklagte habe dazu bei seiner Vernehmung durch die Polizei erklärt, es sei ihm nicht mehr möglich.gewesen, sein Fahrzeug mit Gewalt auf die Straße zu bringen oder es vor dem Absturz abzustoppen» Bas lasse-den Schluß zu, daß er nach dem Erkennen der Gefahr versucht habe, das Lenkrad nach rechts - 13 ~ herumzureißen und daß dieser Versuch mißlungen sei* Seihst wenn diese Reaktion verfehlt gewesen sei, könne der Beklagte dafür nicht verantwortlich gemacht werden, denn ihm müsse der Zustand der Bestürzung zugute gehalten werden, in den er angesichts der gefährlichen läge seines Fahrzeugs geraten sei« Hit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht wesentliche Beweisangebote der Klägerin übergangen und daher § 286 ZPO verletzt hat« Die Klägernhat in der Berufungsbegründung behauptet und durch drei Zeugen unter Beweis gestellt, daß es sich bei der Einbuchtung, deretwe-gen der Beklagte angeblich nach links ausgebogen sei, bestenfalls um eine unbedeutende Vertiefung gehandelt habe, durch die der Beklagte ohne jede Gefahr habe hindurchfahren können* Bas Berufungsgericht hat ersichtlich das von ihm angeführte Lichtbild Kr. 3, das nur undeutlich eine unebene Stelle erkennen läßt, nicht für ausreichend gehalten, um sich aus ihm ein Urteil über den Umfang der Vertiefung bilden zu können* Es hat deshalb bei seiner Würdigung auch die Aussage berücksichtigt, die der vom Beklagte benannten Arbeiter über die Größe der Vertiefung gemacht hat« Bann wäre es aber seine Pflicht gewesen, auch die Zeugen der Klägerin hierüber zu vernehmen« Ferner hat die Klägerin Beweis dafür angeboten, daß die Rutschspur an einer Stelle begonnen habe, die unmittelbar am Rande des Weges gelegen habe« Pa auch diese Behauptung für die Entscheidung des Rechtsstreites von erheblicher Bedeutung ist, hätte das Berufungsgericht auch diese Beweise erheben müssen« Wegen dieser Verfahrensmängel war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ah und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten» Meiß Br; Kleinewefers Engels Br« Bode Br. Hauß