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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br» Heiß sowie der Bundesrichter Br- Kleinewefers, Br, Engels, Hanebeck und.Dr. Hauß für Recht erkannt s Bin etwaiges Schweigen seitens des Vaters des Klägers aber würde nach Treu und Glauben nicht als Verzicht auf gesetzliche Ansprüche gedeutet werden können, für den kein Anlaß vorlag. 2« Seine Überzeugung, daß die Beinverletzung des Klägers durch die Loslösung eines Mauersteins von der Gebäuderuine des Beklagten herbeigeführt worden ist, hat der Tatrichter - wie er durfte - aus dem nach seiner Ansicht insoweit ohne weiteres glaubwürdigen* Parteivortrag des Klägers geschöpft. 3* Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Gebäude des Beklagten mangelhaft unterhalten war, wird von der Revision nicht angegriffen. Gegen die Überzeugung des Tatrichters, daß die Ablösung des Steins,* der den Kläger verletzt hat, auf der mangelhaften Unterhaltung des Grundstücks beruhte, kämpft die Revision vergebens an. Denn bei ordnungsmäßiger Unterhaltung des Grundstücks mußte ein nahe dem Hauseingang in den Trümmern auffallend schrägliegender, aus dem Mauerverband gelöster und augenscheinlich gefahrdrohender schwerer Stein auch dann beseitigt werden, wenn er seine Lage seit der Zerstörung des Hauses bisher nicht geändert hatte und auch jetzt noch nicht ohne weiteres von der Stelle zu. Der damit gekennzeichnete Kausalzusammenhang wird nicht dadurch ausgeräumt, daß die beiden Mieter und H^pm^noch wenige Tage vor dem Unfall vergebens versucht hatten, den Stein herauszulösen. 4» Daraus ergibt sich zügleich, daß das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis des Beklagten nach § 836 Abs 1 Satz 2 BGB ohne Rechtsirrtum für nicht erbracht erachtet hat. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt war nicht damit genügt, daß der Beklagte im Januar 1953, ohne sich .dann weiter um die Sache zu kümmern, ein Schreiben an das städtische Bauaufsichtsamt richtete, und daß sich zwei Mieter an dem Stein zu schaffen machten. Selbst wenn insbesondre der Vater des Klägers die durch den Stein drohende Gefahr hätte erkennen müssen, so ist nicht er-

Zitierte Normen: § 856 BGB § 97 ZPO
VaterBGBSteinUnfallBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2$51' 058
/
Verkündet
 am 8. Januar 1957
Romacker. Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Karl
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den minderjährigen Herbert R ten durch seinen Vater Erwin
 itraßei
 vertre-Lokheizer in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br» Heiß sowie der Bundesrichter Br- Kleinewefers,
 Br, Engels, Hanebeck und.Dr. Hauß
 für Recht erkannt s
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18« Januar 1956 wird zurückgewie sen •
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Beklagte ist Eigentümer des schwer kriegs-
geschädigten Miethauses
 Im Jahre 1947 wurde der Vater des am
 borenen Klägers durch Verfügung des Wohnungsamts mit seiner Familie in eine von ihm selbst wieder hergerich* tete Wohnung des Hauses eingewiesen und schloß mit dem
 sich in der Mähe des Hauseingangs ein schwerer Stein
 von der Ruine und verletzte den dort spielenden Kläger
%
beim Herunterfallen am rechten Sprungr und Fersenbein» Dieser nimmt den Beklagten gemäß § 856 BGB auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht, das der Beurteilung des Landgerichts folgt, hat die Leistungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Brsatzpflicht des Beklagten für den künftigen Schaden vorbehaltlich des Übergangs auf einen Versicherungsträger festgestellt.
Die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Abweisung der Klage.
liehe Haftung für eventuell eintretende Unfälle hiermit ausdrücklich ablehne. Dies gilt auch für Ihre Untermieter und Ihren Besuch, da der Einzug auf eigene Gefahr erfolgte." Das Landgericht, dem sich das Berufungsgericht anschließt, hält einen vertraglichen4Haftungsausschluß
 Beklagten einen Mietvertrag. Am 20. Mai 1953 löste
 Entscheidungsgründe %
1. Der Beklagte hat nach seinem Vortrag am 5» Mai 1949 an den Vater des Klägers einen Einschreibebrief folgenden Wortlauts gerichtet* "Teile Ihnen mit, daß ich ;)eg-
 
deshalb nicht für erwiesen, weil der Vater des Klägers unwiderlegt behaupte, er habe den Brief des Beklagten sofort eingeschrieben an diesen zurückgesehickt.
Ob dem, wie die Revision rügt, eine rechtsirrige Beurteilung der Beweislast zugrundeliegt, kann uner-örtert bleiben. Denn selbst wenn der Vater des Klägers es unterlassen hätte, der Mitteilung des Beklagten vom 5. Mai 1949 entgegenzutreten, wurde dieser Umstand Ansprüche des Klägers aus § 836 BGB nicht beeinträchtigen. Die unabhängig vom Vorliegen oder Hichtvorliegen vertraglicher Beziehungen bestehende Schadenersatzpflicht nach § 836 BGB kann nämlich vom Grundstücksbesitzer nicht durch einseitige Willenserklärung ausgeschlossen werden. Bin etwaiges Schweigen seitens des Vaters des Klägers aber würde nach Treu und Glauben nicht als Verzicht auf gesetzliche Ansprüche gedeutet werden können, für den kein Anlaß vorlag.
2« Seine Überzeugung, daß die Beinverletzung des Klägers durch die Loslösung eines Mauersteins von der Gebäuderuine des Beklagten herbeigeführt worden ist, hat der Tatrichter - wie er durfte - aus dem nach seiner Ansicht insoweit ohne weiteres glaubwürdigen* Parteivortrag des Klägers geschöpft. Ob der Beklagte diesen ursächlichen Zusammenhang noch weiter bestreiten wollte oder nicht, war demgegenüber ohne Belang.
3* Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Gebäude des Beklagten mangelhaft unterhalten war, wird von der Revision nicht angegriffen. In der Tat hatte der Beklagte .selbst mit Schreiben' vom 3. Januar 1933 das' Bauaufsichtsamt der Stadt Mannheim auf den durch die Witterung sehr schadhaft gewordenen Zustand des Hau-
ses hingewiesen, ohne daß freilich vor dem Unfall des Klägers irgend etwas weiter veranlaßt worden wäre.
Gegen die Überzeugung des Tatrichters, daß die Ablösung des Steins,* der den Kläger verletzt hat, auf der mangelhaften Unterhaltung des Grundstücks beruhte, kämpft die Revision vergebens an. Rin Verfährensfeh-ler oder eine Überschreitung der Grenzen richterlichen Ermessens ist insoweit nicht ersichtlich.
Dafür, daß die Ablösung des Steins eine Folge der mangelhaften Gebäudeunterhaltung war, sprach schon der Beweis des ersten Anscheins. Denn bei ordnungsmäßiger Unterhaltung des Grundstücks mußte ein nahe dem Hauseingang in den Trümmern auffallend schrägliegender, aus dem Mauerverband gelöster und augenscheinlich gefahrdrohender schwerer Stein auch dann beseitigt werden, wenn er seine Lage seit der Zerstörung des Hauses bisher nicht geändert hatte und auch jetzt noch nicht ohne weiteres von der Stelle zu. bewegen war. Wäre aber der Stein, wie hiernach erforderlich, entfernt worden, so hät te sich der Unfall nicht ereignen können.
Der damit gekennzeichnete Kausalzusammenhang wird nicht dadurch ausgeräumt, daß die beiden Mieter und H^pm^noch wenige Tage vor dem Unfall vergebens versucht hatten, den Stein herauszulösen. Die Folgen von Spannungen innerhalb*der Trümmermassen und der Umwelt-einflüsse auf sie treten erfahrungsgemäß oft plötzlich und im -einzelnen nicht voraussehbar ein;, eben darin besteht ihre Gefahr. Daß die beiden Mieter den Stein nicht entfernen konnten, schloß daher nicht die in Rechnung zu stellende Möglichkeit aus, daß der wegen seiner
 
Schräglage gefährlich ausschauende Stein zu einem nicht voraussehbaren Zeitpunkt seinen Halt verlieren würde. Zu diesem Ergebnis durfte der Tatrichter auch ohne die beantragte Anhörung eines Sachverständigen gelangen.
4» Daraus ergibt sich zügleich, daß das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis des Beklagten nach § 836 Abs 1 Satz 2 BGB ohne Rechtsirrtum für nicht erbracht erachtet hat. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt war nicht damit genügt, daß der Beklagte im Januar 1953, ohne sich .dann weiter um die Sache zu kümmern, ein Schreiben an das städtische Bauaufsichtsamt richtete, und daß sich zwei Mieter an dem Stein zu schaffen machten. Die Verkehrssicherheit erforderte vielmehr eine rechtzeitige Beseitigung der erkennbaren Gefahrenstelle.
 
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5. Im Ergebnis zutreffend hält das Berufungsgericht schließlich ein mitwirkendes Verschulden des Klägers oder seines Vaters nicht für dargetan. Selbst wenn insbesondre der Vater des Klägers die durch den Stein drohende Gefahr hätte erkennen müssen, so ist nicht er-
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sichtlich, auf welche Weise er seinen Sohn wirksam vor	|
ihr hätte schützen können. -	i
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Die Revision des Beklagten mußte hiernach unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden.
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