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BGH · VI ZR 60/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 60/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll am 6. Das Senatsurteil vom 15. Oktober 1995 - VI ZR 358/94- VersR 1996, 81 m.w.N.)" wird nach dem Wort "weil" das Wort "bei" eingefügt.

Zitierte Normen: § 1664 BGB
WellnerMüllerRichterinWort

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 60/03
BESCHLUSS
vom 6. September 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll am 6. September 2004
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 15. Juni 2004 wird wegen offensichtlicher Schreibversehen in den Entscheidungsgründen unter II. von Amts wegen wie folgt berichtigt:
In dem Satz unter II. 3. "Der Streitfall zwingt auch nicht zur Beantwortung der Frage, ob die Mutter des Klägers deshalb nicht deliktisch neben den Beklagten für den Klageanspruch gesamtschuldnerisch haftet, weil Verletzung der vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Obhutspflicht außerdem die Haftungsfreistellung nach § 1664 Abs. 1 BGB in Betracht käme (vgl. Senatsurteile BGHZ 73, 190, 194; 103, 338, 345 f. und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 358/94- VersR 1996, 81 m.w.N.)" wird nach dem Wort "weil" das Wort "bei" eingefügt.
Die Ziffer "3." vor diesem Satz wird durch "4." ersetzt. Entsprechend werden die folgenden Absatznummerierungen geändert in "5." und "6.".
Stöhr
 Zoll
Müller
 Wellner
Diederichsen