in dem Rechtsstreit durch den Rektor, vertreten Beklagte zu 3) und Revisionsklägerin, Der Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 25. Die Be klagte ist von der Zahlung der Kosten befreit (§ 2 Abs.I GKG). Am 25.6.1992 wurde auf die Beklagte als*Antragstellerin der Instanz die Verfahrensgebühr in Höhe von 3.636 DM zu dem Soll gestellt. Für die Inanspruchnahme von Kostenfreiheit nach § 2 Abs.I GKG ist erforderlich, daß nicht nur die Einund Ausgaben der Universität selbst, sondern auch die der von diesem Rechtsstreit betroffenen Universitätsklinik im Haus haltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen nach kameralisti-schen Grundsätzen vollständig ausgewiesen sind (vgl. Der Beklagten ist Kostenfreiheit nach § 2 Abs.I GKG zuzugestehen.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZR 59/92 in dem Rechtsstreit durch den Rektor, vertreten Beklagte zu 3) und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Streithelfer: Prof. Dr. - Prozeßbevollmächtigte Rechsanwälte Dr. II. Instanz: . Kollegen, und gegen Siegfried Tfl|^, Straße 0, ^vertreten durch seine Pflegerin Frau Elfriede T ebenda, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, - 2 Der Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 25. Juli 1992 KSB Nr, 7508/92) wird abgeholfen. Die Be klagte ist von der Zahlung der Kosten befreit (§ 2 Abs. I GKG). Gründe: Am 25.6.1992 wurde auf die Beklagte als*Antragstellerin der Instanz die Verfahrensgebühr in Höhe von 3.636 DM zu dem Soll gestellt. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 1992, der am 1. Juli 1992 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, Kostenbefre'iung nach § 2 Abs. I GKG zu genießen. Zur Begründung hat sie die einschlägigen Auszüge aus dem Entwurf des Haushaltsplans für den Geschäftsbereich des Mi nisteriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1992 vorgelegt; insbesondere auch die Wirtschaftspläne der medizinischen Einrichtungen der WflHHBHBl wBBB^Universität I4HHI. Die Erinnerung ist begründet. Für die Inanspruchnahme von Kostenfreiheit nach § 2 Abs. I GKG ist erforderlich, daß nicht nur die Einund Ausgaben der Universität selbst, sondern auch die der von diesem Rechtsstreit betroffenen Universitätsklinik im Haus haltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen nach kameralisti-schen Grundsätzen vollständig ausgewiesen sind (vgl. BGH, Rpf1. 82, 81). 3 Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Beklagten ist Kostenfreiheit nach § 2 Abs. I GKG zuzugestehen. Der Erinnerung ist daher abzuhelfen. Die Kosten sind im Kostensoll zu löschen oder zurückzuzahlen. Karlsruhe, den 11.8,1992 Jahne1 Amtsrätin als Kostenbeamtin