April 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen sowie die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie haben geltend gemacht, die Betreuung und Erziehung der beiden Kinder habe allein der Mutter oblegen, da der Erstkläger als technischer Betriebsleiter beruflich stark engagiert gewesen sei. Sie habe das Einfamilienhaus der Familie (mit Garten) versorgt und auch die Kleidung und sonstige für den Haushalt benötigten Handarbeiten weitgehend selbst hergestellt. Der Arbeitszeitbedarf berechne sich - ausgehend von einem reduzierten Dreipersonenhaushalt hohen Lebenszuschnitts und mit zusätzlichem Zeitaufwand wegen der unfallbedingten psychischen Behinderung des Zweitklägers - auf rund 57 Arbeitsstunden pro Woche. Auf den Anspruch des Zweitklägers sei seine Waisenrente von monatlich 219,- DM anzurechnen. Lebensjahres seiner Ehefrau) und an die Zweitkläger bis zu dem 26. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger zu Händen des Erstklägers 10.182,86 DM nebst 14,75 % Zinsen seit dem 15. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der den Klägern als Gesamtgläubigern für die Zeit vom 2. Mit der Revision verfolgen die Kläger die abgewiesenen Ansprüche für die Zeit bis zu dem 28. Februar 1983 der Haushalt von Frau M.versorgt worden sei; die nach dem Tod der Ehefrau des Erstklägers mit ihrem Baby in die Einliegerwohnung gezogen sei; diese habe für ihre Tätigkeit Bar- und Sachleistungen von monatlich 1.200 DM erhalten. Dieser Betrag sei auf die beiden Kläger im Verhältnis 2/3 für den Erstkläger und 1/3 für den Zweitkläger aufzuteilen. Von dem auf den Erstkläger entfallenden Teil von 800,- DM sei die durch den Tod seiner Ehefrau in Wegfall gekommene Unterhaitsbelastunq von monatlich 493,15 DM anzurechnen, so daß ihm 306,85 DM monatlich verblieben. Der Gesamtbetrag von 487,85 DM monatlich liege unter dem Gesamtbetrag von 541,26 DM, den das Landgericht bis 31. 1. Juni 1982 bis 28« Februar 1983 seien dem Erstkläger weitere 306,85 DM x 9 = 2.761,55 DM und dem Zweitkläger 181,- DM x 9 = 1.629,- DM zuzusprechen. Da sie zuvor als Hotelund Gaststättengehilfin gearbeitet habe und selbst Mutter eines Kindes sei, sei davon auszugehen, daß sie trotz ihres jugendlichen Alters von 20 Jahren über die nötige Erfahrung und ausreichende Arbeitskraft verfügt habe, um einen Haushalt führen zu können. Auch seien die häufigen Besuche der Eltern des Erstklägers kein ausreichendes Indiz dafür, daß diese Besuche notwendig gewesen seien, weil Frau M.den ihr gestellten Aufgaben nicht gewachsen gewesen sei. 1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich die Bewertung der entgangenen Haushaltsführung konkret nach dem tatsächlich für die Kläger erforderlichen Aufwand bestimmt (s. 7), die Kläger hätten nicht zur Überzeugung des Gerichtes dargetan, daß Frau M.den ihr gestellten Aufgaben nicht gerecht geworden sei, hält der - allerdings nur begrenzt möglichen - Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht stand. b) Zum anderen liegt ein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, nach der Aussage der Mutter des Erstklägers sei sie auch vor dem Unfall für mehrere Wochen bei den Klägern zu Besuch gewesen. Es war von den Klägern unter Beweis gestellt, daß die häufigen Besuche nach dem Tod der Ehefrau und Mutter der Kläger gerade stattfanden, um die liegengebliebene Arbeit nachzuholen und Haus und Garten wieder in Ordnung zu bringen. Schon die erhebliche Diskrepanz zwischen dem von den Klägern er-rechneten Betrag angemessener Ersatzleistung von über 4.000 DM monatlich - mag er auch aus mehreren Erwägungen übersetzt erscheinen - und dem vom Berufungsgericht tatsächlich zugrundegelegten Betrag von 1.200 DM monatlich mußte Bedenken gegen die Angemessenheit der von Frau M.erbrachten Arbeitsleistung hervorrufen, zu demal die Kläger sich darauf berufen hatten, daß der Erstkläger einen Teil der Hausarbeiten selbst habe verrichten müssen und daß er in Ermangelung eines Arbeitsvertrages keine Handhabe gehabt habe, Frau M.zu bestimmten Arbeitsleistungen anzuhalten. 1. Das nur von den Klägern angefochtene Urteil des Landgerichts darf nach § 536 ZPO nicht zu ihrem Nachteil, auch nicht zu dem Nachteil eines der beiden Kläger durch Veränderung der auf sie entfallenden Anteile an der Haushaltsführung, abgeändert werden (Verbot der "reformatio in peius"). Bei der Neuberechnung wird zu prüfen sein, ob die Berechnung der Kläger ("hoher Lebenszuschnitt" der Familie und Berücksichtigung des Lohnes einer Ersatzkraft nach BAT V c mit allen Zulagen) berechtigt ist.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 59/85
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
8. April 1986 Recknage]
Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. des Verfahrensingenieurs Dieter S| VI
Straße 7,
2. des minderjährigen Kindes Gunnar SBIB geboren am
26. August 1973, vertreten durch den Kläger zu 1), ebenda,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
gegen
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, vertreten durch den Vorstand,
2. den Angestellten Heinz Richard und dessen Ehefrau
Ch^^tel Elsa Emilie_QBH||^Ä' geborene üBlstraße 3, W(
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. ■■■■I -
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen sowie die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des ,Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Januar 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Bei einem Verkehrsunfall vom 2. Dezember 1980 wurden die Ehefrau des Erstklägers und Mutter des damals 7 Jahre alten Zweitklägers und die 5-jährige Tochter Palema getötet. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit.
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Die Kläger haben die Beklagten unter anderem auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens (§ 844 Abs.2 BGB) in Anspruch genommen. Sie haben geltend gemacht, die Betreuung und Erziehung der beiden Kinder habe allein der Mutter oblegen, da der Erstkläger als technischer Betriebsleiter beruflich stark engagiert gewesen sei. Sie habe das Einfamilienhaus der Familie (mit Garten) versorgt und auch die Kleidung und sonstige für den Haushalt benötigten Handarbeiten weitgehend selbst hergestellt. Dem Zweitkläger habe sie Klavierunterricht gegeben. Der Arbeitszeitbedarf berechne sich - ausgehend von einem reduzierten Dreipersonenhaushalt hohen Lebenszuschnitts und mit zusätzlichem Zeitaufwand wegen der unfallbedingten psychischen Behinderung des Zweitklägers - auf rund 57 Arbeitsstunden pro Woche. Die Kosten für eine entsprechende Ersatzkraft beliefen sich bei der hier gebotenen Vergütungsgruppe V c BAT mit Zuschlägen auf monatlich 4.110,70 DM, ab 1. Mai 1981 auf monatlich 4.303,70 DM. Von diesem Betrag entfalle auf jeden Kläger 50 %. Von der auf den Erstkläger entfallenden Quote sei der eigene Unterhaltsanteil der Ehefrau in Höhe von monatlich 493,15 DM abzuziehen. Auf den Anspruch des Zweitklägers sei seine Waisenrente von monatlich 219,- DM anzurechnen.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen:
1. an den Erstkläger für den Zeitraum vom 2. Dezember 1980 bis 30. April 1981 7.810,- DM und für den Zeitraum vom 1. Mai 1981 bis 31. Mai 1982 einen weiteren Betrag von 21.563,10 DM nebst Zinsen zu zahlen;
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2. an den Zweitkläger für den Zeitraum vom 2. Dezember 1980 bis 30. April 1981 9.180,75 DM und für den Zeitraum vom 1. Mai 1981 bis 31. Mai 1982 einen weiteren Betrag von 25.127,05 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Ferner haben sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ab dem 1. Juni 1982 an den Erstkläger bis zu dem 29. Mai 2012 (Vollendung des 65. Lebensjahres seiner Ehefrau) und an die Zweitkläger bis zu dem 26. August 1991 (Vollendung seines 18. Lebensjahres) den weiteren Unterhaltsschaden - unter Anrechnung der dem Zweitkläger gewährten Waisenrente - zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger zu Händen des Erstklägers 10.182,86 DM nebst 14,75 % Zinsen seit dem 15. Mai 1982 zu zahlen, und dem Feststellungsbegehren, allerdings mit einer Beschränkung bis zu dem 28. Februar 1983 auf 1/4 des Unterhaltsschadens, stattgegeben.
Die Kläger haben im zweiten Rechtszug ihre Ansprüche bis zu dem 28. Februar 1983 beziffert und demgemäß den Beginn des begehrten Feststellungsausspruchs auf den 1. März 1983 umgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der den Klägern als Gesamtgläubigern für die Zeit vom 2. Dezember 1980 bis zu dem 31. Mai 1982 zuerkannte Betrag von 10.182,86 DM in Höhe von 4.474,57 DM an den Erstkläger und in Höhe von 5.708,29 DM an den Zweitkläger zu zahlen sei. Weiter
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hat es die Beklagten verurteilt, für die Zeit vom 1. Juni 1982 bis 28. Februar 1983 an den Erstkläger 2.761,65 DM und an den Zweitkläger 1.629,- DM nebst Zinsen zu zahlen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger die abgewiesenen Ansprüche für die Zeit bis zu dem 28. Februar 1983 weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt seiner Berechnung zugrunde, daß in der hier in Frage stehenden Zeit bis zu dem 28. Februar 1983 der Haushalt von Frau M. versorgt worden sei; die nach dem Tod der Ehefrau des Erstklägers mit ihrem Baby in die Einliegerwohnung gezogen sei; diese habe für ihre Tätigkeit Bar- und Sachleistungen von monatlich 1.200 DM erhalten. Von diesen tatsächlichen Aufwendungen sei bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der Kläger auszugehen. Dieser Betrag sei auf die beiden Kläger im Verhältnis 2/3 für den Erstkläger und 1/3 für den Zweitkläger aufzuteilen. Von dem auf den Erstkläger entfallenden Teil von 800,- DM sei die durch den Tod seiner Ehefrau in Wegfall gekommene Unterhaitsbelastunq von monatlich 493,15 DM anzurechnen, so daß ihm 306,85 DM monatlich verblieben. Dem Zweitkläger stünden 400,- DM abzüglich 219,- DM Waisenrente, also 181,- DM monatlich zu. Der Gesamtbetrag von 487,85 DM monatlich liege unter dem Gesamtbetrag von 541,26 DM, den das Landgericht bis 31. Mai 1982 zuerkannt habe, so daß dieses Urteil insoweit zu bestätigen sei. Die auf die beiden Kläger entfallenden Beträge seien allerdings getrennt auszuwerfen. Für die Zeit vom
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1. Juni 1982 bis 28« Februar 1983 seien dem Erstkläger weitere 306,85 DM x 9 = 2.761,55 DM und dem Zweitkläger 181,- DM x 9 = 1.629,- DM zuzusprechen.
über den für Frau M. tatsächlich erbrachten Aufwand hinaus stünden den Klägern keine Rentenansprüche zu. Die Kläger hätten nicht dargetan, daß Frau M. den ihr gestellten Aufgaben nicht gerecht geworden sei. Da sie zuvor als Hotelund Gaststättengehilfin gearbeitet habe und selbst Mutter eines Kindes sei, sei davon auszugehen, daß sie trotz ihres jugendlichen Alters von 20 Jahren über die nötige Erfahrung und ausreichende Arbeitskraft verfügt habe, um einen Haushalt führen zu können. Die von den Klägern beanstandeten häufigen Besuche von Diskotheken hätten ihre Fähigkeit zur Haushaltsführung nicht in Frage stellen können. Auch seien die häufigen Besuche der Eltern des Erstklägers kein ausreichendes Indiz dafür, daß diese Besuche notwendig gewesen seien, weil Frau M. den ihr gestellten Aufgaben nicht gewachsen gewesen sei. Ein zusätzlicher Arbeitszeitaufwand für die geistig-seelische Betreuung des Zweitklägers sei nicht erforderlich. Da seine verstorbene Mutter nur über eine einfache Schulbildung verfügt und eine Chemiefachwerkerlehre absolviert gehabt habe, wäre auch sie nicht imstande gewesen. Schul-Schwierigkeiten des Zweitklägers, die wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes entstanden seien, auszugleichen und ihm über die Grundkenntnisse hinaus Klavierunterricht zu geben. Zudem hätten die Kläger nicht nachgewiesen, daß Nachhilfeunterricht erforderlich gewesen sei; ihre Beweisantritte seien verspätet.
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II.
I
Hiergegen wendet sich die Revision der Kläger mit Erfolg.
1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich die Bewertung der entgangenen Haushaltsführung konkret nach dem tatsächlich für die Kläger erforderlichen Aufwand bestimmt (s. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 260/69 = VersR 1971, 1045 und vom 12. Juni 1973 - VI ZR 26/72 = VersR 1973, 939). Anders als etwa beim Sachschaden, der sich am objektiven Herstellungsaufwand des § 249 S. 2 BGB mißt, ist der Schadensersatz beim Personenschaden nicht von den faktischen Auffangmöglich-keiten abgekoppelt.
2. Die tatsächlichen Aufwendungen dienen jedoch nur dann als Bewertungsmaßstab für die entgangene Unterhaltsleistung, wenn durch sie der entstandene Schaden vollständig ausgeglichen wird. Die Geschädigten brauchen sich nicht auf eine notdürftige Versorgung verweisen zu lassen, wie sie oft - in Ermangelung der für eine angemessene Versorgung erforderlichen Geldmittel - der Realität entspricht. Der Senat hat stets betont, daß die tatsächlichen Aufwendungen nicht unbesehen zur Grundlage des festzustellenden Schadensersatzes gemacht werden dürfen (s. Senatsurteil vom 17. Oktober 1972 - VI ZR 111/71 = VersR 1973, 84,
85). Erledigt die eingestellte Ersatzkraft nur einen Teil der anfallenden Haus- und Erziehungsarbeiten, beispielsweise weil der Schaden teilweise innerfamiliär aufgefangen wird, so darf dies nicht dem Schädiger zugute kommen (s. BGHZ 54, 82, 84 ff). So aber liegt es nach der Behauptung der Kläger im Streitfall.
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Die Kläger haben geltend gemacht, daß die mit ihrem Kind in den Haushalt aufgenommene Frau M. die von der getöteten Mutter geschuldete Arbeitsleistung nicht in vollem Umfange habe ersetzen können. Die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 7), die Kläger hätten nicht zur Überzeugung des Gerichtes dargetan, daß Frau M. den ihr gestellten Aufgaben nicht gerecht geworden sei, hält der - allerdings nur begrenzt möglichen - Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht stand.
a) Zum einen beruht es auf einer nicht ausreichenden Erschöpfung des Sachvortrags, wenn das Berufungsgericht den häufigen Besuchen der Eltern des Erstklägers deshalb keine Bedeutung bemißt, weil die Eltern in der Regel dann gekommen seien, wenn der Erstkläger ortsabwesend war, "so daß ihm in dieser Zeit die Unterhaltsleistungen der Verstorbenen sowieso nicht entgangen sein könnten". Abgesehen davon, daß diese Erwägung unberücksichtigt läßt, daß der Haushalt auch während der Abwesenheit des Erstklägers zu versorgen war, verkennt das Berufungsgericht den Inhalt des Sachvortrags des Erstklägers, der dahin ging, daß gerade wegen seiner Abwesenheit die Eltern zur Betreuung des Zweitklägers nötig waren, weil er das Kind nicht Frau M. überlassen konnte.
b) Zum anderen liegt ein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, nach der Aussage der Mutter des Erstklägers sei sie auch vor dem Unfall für mehrere Wochen bei den Klägern zu Besuch gewesen. Es war von den Klägern unter Beweis gestellt, daß die häufigen Besuche nach dem Tod der Ehefrau und Mutter der Kläger gerade stattfanden, um die liegengebliebene Arbeit nachzuholen und Haus und Garten wieder in Ordnung zu bringen. Die hierfür angebotenen Beweise der Kläger hätte das
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Berufungsgericht erheben müssen. Mit der vom Landgericht durchge. führten Beweisaufnahme war dieses Beweisthema nicht erschöpft. Schon die erhebliche Diskrepanz zwischen dem von den Klägern er-rechneten Betrag angemessener Ersatzleistung von über 4.000 DM monatlich - mag er auch aus mehreren Erwägungen übersetzt erscheinen - und dem vom Berufungsgericht tatsächlich zugrundegelegten Betrag von 1.200 DM monatlich mußte Bedenken gegen die Angemessenheit der von Frau M. erbrachten Arbeitsleistung hervorrufen, zu demal die Kläger sich darauf berufen hatten, daß der Erstkläger einen Teil der Hausarbeiten selbst habe verrichten müssen und daß er in Ermangelung eines Arbeitsvertrages keine Handhabe gehabt habe, Frau M. zu bestimmten Arbeitsleistungen anzuhalten.
3. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Da weitere Beweiserhebungen erforderlich sind, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu berücksichtigen sein:
1. Das nur von den Klägern angefochtene Urteil des Landgerichts darf nach § 536 ZPO nicht zu ihrem Nachteil, auch nicht zu dem Nachteil eines der beiden Kläger durch Veränderung der auf sie entfallenden Anteile an der Haushaltsführung, abgeändert werden (Verbot der "reformatio in peius").
2. Bei der Neuberechnung wird zu prüfen sein, ob die Berechnung der Kläger ("hoher Lebenszuschnitt" der Familie und Berücksichtigung des Lohnes einer Ersatzkraft nach BAT V c mit allen Zulagen) berechtigt ist. Ferner wird auf die Senatsurteile vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951, 953 und
BGHZ 86, 372 verwiesen.
Dr. Steffen Scheffen Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa