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BGH · VI ZR 265/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 265/80

An dem Quotenvorrecht des Kaskoversicherten nehmen auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten teil (Bestätigung des Senats-Urteils vom 12. 2. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 1/8 und die Beklagten 7/8. Das Landgericht sprach die Erledigung der Hauptsache in Höhe von 5.^31,50 DM aus und verurteilte die Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50% unter Abweisung der weiter geh enden Klage zur Zählung von 3.489,59 DM nebst Zinsen. Dabei wies es die weitergehende Berufung u.a. in Höhe eines Teils der Klageforderung von 538,44 DM zurück, bei dem es sich um die von den Beklagten nicht zu ersetzende Hälfte der vom Kläger zur Schadensfeststellung aufgewandten Sach verständi gen -kosten von 1.076,88 DM handelte. Das Berufungsgericht vertrat insoweit mit dom Landgericht die Auffassung, daß die Sachverständigen kos ten nicht zu dem Fahr zeug schaden zu zählen seien, deshalb nicht zu dem Kaskobereich gehörten und somit auch nicht dem Quoten vorrecht des Klägers nach § 67 Abs. 1 Satz 2 WG unterlägen. Aus diesem Grunde könne der Kläger im Verhältnis zu dem Kaskoversicherer nicht verlangen, daß die Ersatzansprüche für den Sachschaden zur Deckung auch der von der Haftung nicht erfaßten Sachverständigenkosten herangezogen würden und dahe/^i der Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer um die so verbrauchten 538,44 DM gekürzt werde. Nach fristgemäßer Einlegung und Begründung der Revision durch den Kläger hat die Erstbeklagte den Betrag von 538,44 DM nebst Zinsen an ihn gezahlt. Da das Berufungsgericht in wirksamer Weise die Zulassung der Revision auf den Streit um die Aktivlegitimation des Klägers wegen einer Teilforderung von 538,44 DM nebst Zinsen beschränkt hat und deshalb das Berufungsurteil auch nur in diesem Umfang angefochten worden ist, muß es mit seinem sonstigen Inhalt für den Ausgang des Rechtsstreits zugrunde gelegt werden (Senatsbeschluß vom 15. 1, Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Kosten für die Begutachtung von Fahrzeugschäden durch einen Sachverständigen um einen unmittelbaren Sachschaden und nicht um einen Sach folge-schaden. Januar 1982 - VI ZR 265/80 - LM WG § 67 Nr. 45 = VersR 1982 , 383 f ausgesprochen, daß die Sachverständigen-kosten zu dem Sachschaden zu zählen sind (vgl. Das bedeutet, daß die Ersatzansprüche für den Sachschaden im Verhältnis zu dem Kaskoversicherer zunächst auch zur Deckung des Teils der Sachverständigenkosten heranzuziehen sind, für den die Beklagten wegen ihrer auf 50 % beschränkten Haftung keinen Ersatz leisten müssen, und daß der so verbrauchte Betrag von 538,44 DM für einen Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer nach § 67 WG nicht zur Verfügung steht. Vielmehr kann der Kläger in Höhe des ungedeckten Schadens von 538,44 DM die Ersatzforderung gegen die Beklagten vor dem Kaskoversicherer in Anspruch nehmen; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen ihm deshalb von den Ansprüchen für den Sachschaden weitere 538,44 DM zu. Das (weitere) Obsiegen des Klägers in der genannten Höhe wirkt sich angesichts der den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde zu legenden Gegenstandswerte zwar nicht auf die vom Berufungsgericht getroffene Kostenverteilung für den ersten Rechtszug, wohl aber auf die Quotierung der Kosten des Berufungsrechtszuges aus.

Zitierte Normen: § 67 WG § 91a ZPO § 67 WG § 91a ZPO
KostenWGHöheSachverständigenkostenBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
WG § 67
An dem Quotenvorrecht des Kaskoversicherten nehmen auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten teil (Bestätigung des Senats-Urteils vom 12. Januar 1982 - VI ZR 265/80 - LM § 67 WG Nr. 45 = VersR 1982, 383).
BGH, Beschl. v. 29. Januar 1935 - vi ZR 59/84 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 59/84	BESCHLUSS
Verkündet am:
29. Januar 1985 Schnurr Jus ti zhaupt s ekr etä r:
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn August
9
traße

Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechts anwälte und
 gegen
1.	die GHHB VQMHHHBHBBP WaG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder A.W.	Dr.	D.	BHi,
H. RflB, F.J. GSHfc Dr. W.	Dr.	W.
2.	Herrn Bernd
 straße MI
Beklagten und Revisions beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz
 am 8. Januar 1985 beschlossen:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der
 Hauptsache für erledigt erklärt haben, werden
 die Kosten wie folgt verteilt5
1.	Hinsichtlich des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.
2.	Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 1/8 und die Beklagten 7/8.
3.	Die Kosten der Revisions ins tanz werden den Beklagten auf erlegt.
Streitwert: bis zur Erledigung der Hauptsache (29. November 1984): 538,- DM für die Zeit danach: 450,- IM.
 
Gründe :
I.
Der Kläger verlangte von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er nahm die ursprünglich auf Zahlung von 20.327,28 DM gerichtete Klage im ersten Rechtszug hinsichtlich eines Teilbetrages von 885,- DM zurück, erklärte aufgrund einer Zahlung seines Kaskoversicherers von 13.681,50 DM den Rechtsstreit in Höhe eines weiteren Betrages von 9.869,32 DM für erledigt und begehrte die Zählung restlicher 9.572,96 DM nebst Zinsen. Das Landgericht sprach die Erledigung der Hauptsache in Höhe von 5.^31,50 DM aus und verurteilte die Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50% unter Abweisung der weiter geh enden Klage zur Zählung von 3.489,59 DM nebst Zinsen. Auf die Berufung des Klägers, der die dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegte Haftungsquote nicht angriff, von den Beklagten jedoch unter Erhöhung seiner Klage um 751,36 DM die Zahlung weiterer 3.175,20 DM nebst Zinsen begehrte, änderte das Berufungsgericht die Verurteilungssumme der erstinstanzlichen Entscheidung auf 5.704,34 DM nebst Zinsen. Dabei wies es die weitergehende Berufung u.a. in Höhe eines Teils der Klageforderung von 538,44 DM zurück, bei dem es sich um die von den Beklagten nicht zu ersetzende Hälfte der vom Kläger zur Schadensfeststellung aufgewandten Sach verständi gen -kosten von 1.076,88 DM handelte. Das Berufungsgericht vertrat insoweit mit dom Landgericht die Auffassung, daß die
 Sachverständigen kos ten nicht zu dem Fahr zeug schaden zu zählen seien, deshalb nicht zu dem Kaskobereich gehörten und somit auch nicht dem Quoten vorrecht des Klägers nach § 67 Abs. 1 Satz 2 WG unterlägen. Aus diesem Grunde könne der Kläger im Verhältnis zu dem Kaskoversicherer nicht verlangen, daß die Ersatzansprüche für den Sachschaden zur Deckung auch der von der Haftung nicht erfaßten Sachverständigenkosten herangezogen würden und dahe/^i der Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer um die so verbrauchten 538,44 DM gekürzt werde. Zur Überprüfung des verneinten Quo ten vor rechts des Klägers ließ das Berufungsgericht die Revision zu.
Nach fristgemäßer Einlegung und Begründung der Revision durch den Kläger hat die Erstbeklagte den Betrag von 538,44 DM nebst Zinsen an ihn gezahlt. Beide Parteien haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und gebeten, über die Kosten des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
II.
Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt seine Erledigung gefunden hat, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, auch über diejenigen der Vorinstanzen, gemäß der auch für die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1951 - V ZR 39/50 - LM § 91 a ZPO Nr. 2) nach billigem
 
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes durch Beschluß zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1951 - aaO und vom 18. Februar 1954 - III ZR 208/52 - LM § 91 a ZPO Nr. 6) und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen festzustellen (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74 - LM § 91 a ZPO Nr. 34).
Da das Berufungsgericht in wirksamer Weise die Zulassung der Revision auf den Streit um die Aktivlegitimation des Klägers wegen einer Teilforderung von 538,44 DM nebst Zinsen beschränkt hat und deshalb das Berufungsurteil auch nur in diesem Umfang angefochten worden ist, muß es mit seinem sonstigen Inhalt für den Ausgang des Rechtsstreits zugrunde gelegt werden (Senatsbeschluß vom 15. November 1983 - VI ZR 251/82 - LM § 823 (Ah)
BGB Nr. 83).
Auf dieser Grundlage hält es der Senat für angezeigt, die Kosten in der aus der Beschlußformei ersichtlichen Weise zu verteilen. Er stützt sich dabei auf folgende Erwägungen:
1, Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Kosten für die Begutachtung von Fahrzeugschäden durch einen Sachverständigen um einen unmittelbaren Sachschaden und nicht um einen Sach folge-schaden. Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 153/80 - VersR 1982, 283,
284 (insoweit in BGHZ 82, 338, 345 nicht abgedruckt) die von den damaligen Parteien übereinstimmend vorgenommene und deshalb unstreitige Einordnung der Sachverständigenkosten in den Bereich der Sachfolgeschäden nicht beanstandet. Er hat jedoch, eigens zur rechtlichen Überprüfung dieser Frage aufgerufen, in seinem Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 265/80 - LM WG § 67 Nr. 45 = VersR 1982 , 383 f ausgesprochen, daß die Sachverständigen-kosten zu dem Sachschaden zu zählen sind (vgl. auch die Anmerkung Dunz zu dem Urteil vom 8. Dezember 1981 in LM § 67 WG Nr. 44 und die Anmerkung Dannert zu dem Urteil vom 12. Januar 1982 in VersR 1982 , 667). Hieran ist fest zuhalten. Die Gutachterkosten werden vor allem aufgewandt, um das Ausmaß der Beschädigung des Kraftfahrzeugs zu ermitteln und deren Beseitigung in einer Werkstatt vorzubereiten. Sie dienen daher der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs und damit der Herstellung des früheren Zustandes. Aus diesem Grunde handelt es sich bei ihnen um einen die Substanz des betroffenen Kraftfahrzeugs berührenden und deshalb mit der Leistung des Kaskoversicherers kongruenten Schaden.
2.	Bei dieser rechtlichen Einordnung unterliegen die Sachverständigenkosten dem aus § 67 Abs. 1 Satz 2 WG folgenden Quotenvorrecht des Kaskoversicherten. Das bedeutet, daß die Ersatzansprüche für den Sachschaden im Verhältnis zu dem Kaskoversicherer zunächst auch zur Deckung des Teils der Sachverständigenkosten heranzuziehen sind, für den die Beklagten wegen ihrer auf
 
50 % beschränkten Haftung keinen Ersatz leisten müssen, und daß der so verbrauchte Betrag von 538,44 DM für einen Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer nach § 67 WG nicht zur Verfügung steht. Vielmehr kann der Kläger in Höhe des ungedeckten Schadens von 538,44 DM die Ersatzforderung gegen die Beklagten vor dem Kaskoversicherer in Anspruch nehmen; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen ihm deshalb von den Ansprüchen für den Sachschaden weitere 538,44 DM zu.
3.	Die Beklagten wären deshalb, wenn die Revision durchgeführt worden wäre, zur Zahlung weiterer 538,44 DM an den Kläger verurteilt worden, so daß ihnen gemäß § 91 a ZPO die Kosten der Revisions ins tanz aufzuerlegen sind. Das (weitere) Obsiegen des Klägers in der genannten Höhe wirkt sich angesichts der den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde zu legenden Gegenstandswerte zwar nicht auf die vom Berufungsgericht getroffene Kostenverteilung für den ersten Rechtszug, wohl aber auf die Quotierung der Kosten des Berufungsrechtszuges aus.
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und zwar dahin, daß dem Kläger nunmehr 1/8 und den Beklagten 7/8 der Kosten des BerufungsVerfahrens aufzuerlegen sind.
Dr. Steffen	Seheffen	Dr. Ankermann
 Bischoff	Dr.	Schmitz