* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26, September 1967 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Nüßgens für Recht erkannt: Der Kläger hat vor ge tragen, er sei auf dem Rand der befestigten Fahrbahn gegangen und dort vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt worden« Der Beklagte habe sein Kraftfahrzeug nach rechts gelenkt, um den entgegenkommenden Radfahrern auszuweichen. Er hat geltend gemacht, zu dem Unfall sei es deshalb gekommen, weil der Kläger plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen und dabei gegen die rechte Seite des Kraft^&gcns geraten-sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klagebegehren - dem Schmerzensgeldbegehren dem Grunde nach -ohne Einschränkung stattgegeben. 1. Bas Berufungsgericht hat sich auf Grund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger im Augenblick des Anfahrens auf oder am Rande der befestigten Fahrbahn ging. 2. Bas Berufungsgericht macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, er habe den Kläger nicht durch Warnzeichen auf das Herannahen seines Fahrzeugs aufmerksam gemacht und seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet, daß er seinen Verpflichtungen im Verkehr habe gerecht werden können. Selbst ohne Hinzutreten besonderer Umstände verblieb ihm bei verkehrsgerechtem Verhalten, v/ozu auch das Hinhalten eines Sicherungsabstandes von mindestens einem Meter zur Hadfahrergruppe und zu dem auf der Fahrbahn hart am Hände gehenden Kläger gehörte, zur Durchfahrt mit seinem 1,75 m breiten Kraftwagen nur ein geringer gerade ausreichender Raum,!Befuhr der Beklagte genau die Mitte der Fahrbahn, womit er bei verkehrsgerechtem Fahren der Radfahrer zu diesen den erforderlichen Sicherungsabstand kaum wahrte, verblieb bis zu dem rechten Fahrbahnrand 1,85 n und bis zu dem Kläger, der, selbst wenn er hart am Fahrbahnrand ging, mindestens 50 cm Raum einnahm, ein Abstand von 1,50 m. Sie sind vielfach zu demal auf dem Lande, noch verkehrsfremd oder jedenfalls noch nicht verkehrsreif.Bei Kindern solchen Alters und dieser Entwicklungsstufe muß, wenn sic sich auf der Fahrbahn oder nahe dem Fahrbahnrand befinden, auch mit einem nicht überlegten und nicht verkehrsgerechten Verhalten gerechnet werden (BGH Urteil vom 16, Juni 1961 - VI ZR 206/60 * VersR 1961, 857 = VRS 21, 248 mit weiteren Nachweisen; Floegel-Hartung a.a.O.mit weiteren Nachweisen). b) Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht den Beklagten unter diesen besonderen Umständen für verpflichtet, durch Warnzeichen auf das Herannahen seines Fahrzeugs aufmerksam zu machen« Bas gilt umso mehr, als er keinerlei Anhalt dafür hatte, daß der Kläger ihn erkannt und die aus dem Durchfahren der beiden Kindergruppen drohenden Gefahren erfaßt hatte. Der Beklagte konnte nicht ohne Verschulden davon auogehen, daß der Kläger denCSchwierigkeiten und Gefahren dieser Verkehrslage gewachsen war. Denn selbst wenn Kinder dieses Alters das Herannahen eines Kraftfahrzeugs bemerken, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie sich der beim Durchfahren jugendlicher Fuß- und Randfahrergruppen erwachsenden besonderen Gefahren bewußt werden. der Beklagte rechtzeitig ein Warnzeichen abgegeben, auf das Kraftfahrzeug aufmerksam geworden und nicht, wie das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten unterstellt, plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen wäre. c) Wenn die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25- November I960 ( 4 StR 435/60 ss VRS 20, 132; vgl. 56) meint, daß auch in ländlichen Gegenden ein Kraftfahrer heute nicht mehr ohne weiteres darauf gefaßt zu sein brauche, daß ihm ein Kind unmittelbar in die Fahrbahn läuft, so übersieht sie, daß in dem dort beurteilten Sachverhalt der Kraftfahrer das später angefahrene Kind vor Eintritt der "kritischen Verkehrslage11 nicht gesehen hatte und auch bei gebotener Aufmerksamkeit nicht hätte sehen können, und daß ihm nicht zur Last fällt, sich nicht oder nicht rechtzeitig auf eine vom Kind ausgehende Verkehrsgefahr eingestellt zu haben (vgl. 3. Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des Klägers, Auch diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, a) Mangels hinreichender Feststellung geht es in diesem Zusammenhang zutreffend nicht davon aus, daß dei' Kläger vom Fahrbahnrand her plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen ist, legt vielmehr zu Grunde, daß er am Hände der Fahrbahn ging und dort vom Beklagten angefahren wurde. Ohne Erfolg erstrebt die Revision die Feststellung,“ , das Fahrzeug sei an der Unfallstelle auf der Mitte der Straße gefahren, und folgert hieraus, daß der Kläger plötzlich in den Wagen des Beklagten gelaufen sein müsse. Das Berufungsgericht hat sich die Annahme des Urteils des sachverständig beratenen Landgerichts, auf das es sich bezieht, zu eigen gemacht, daß die Stellung des Fahrzeugs nach dem Unfall nicht ausschließe, daß der Kraftwagen z.Zt. des Anstosses auf der rechten Straßenhälfte gefahren sei. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht ohne Überschreitung seines Ermessens einen weiteren Sachverständigen zu dem Vorbringen des Beklagten nicht zu hören, aus der Endstellung des Fahrzeugs folge, daß es beim Zusammenstoß die Mitte der Straße eingehalten habe. Das Landgericht hatte sich abweichend vom Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussagen sogar davon überzeugt, daß der Beklagte mit seinen linken Rädern etwa auf der durch eine unterbrochene Linie gekennzeichneten Fahrbahnmitte gefahren war.

Zitierte Normen: § 1 StVO § 254 BGB § 37 StVO § 97 ZPO
KindFahrbahnBerufungsgerichtFahrzeugStVOKlägerbesonderRevision

Volltext der Entscheidung

2087 011
/
n
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V'ffc!"ä?;p{ga.r 1967
Kriegl, Juotiz-hauptsekrctär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 yi_zs^52/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Bäckermeisters Clemens
 SchflBB/Olf
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisions klägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den am S
gesetzJLic Bernhard geb.
1956 geborenen Schüler Heinrich
 vertreten durch seine Eltern, den Landwirt und soine Ehefrau Margaretha n SMM/O:
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26, September 1967 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. März 1966 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 11. Januar 1964 hatte der Beklagte wie an anderen Tagen mit seinem VW-Bus Kinder zur Schule nach gefahren. Auf dem Rückweg kamen ihm gegen 7*40 Uhr innerhalb der geschlossenen Ortschaft	auf	der	5,50	n
breiten Fahrbahn der Bundesstraße ■ mehrere Kinder entgegen, und zwar auf der für ihn linken Straßenseite auf Pahrrädern hintereinander, auf der rechten Seite der damals 7 1/2-jährige Kläger und drei weitere etv/a gleichaltrige Kinder. Biese drei Kinder gingen auf dem unbefestigten Randstreifen (Berme) neben der Fahrbahn, eines vorne, die beiden anderen dahinter nebeneinander. Schräg hinter diesen beiden Kindern kam der Kläger auf der befestigten Pahrbahn. Ber Beklagte fuhr zwischen den Kindern auf beiden Seiten der Pahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st
 
mit Abblendlicht hindurch« Er erfaßte mit dem rechten Außenspiegel seines Fahrzeugs den Kläger, der hierdurch am Kopf verletzt wurde«
Der Kläger hat vor ge tragen, er sei auf dem Rand der befestigten Fahrbahn gegangen und dort vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt worden« Der Beklagte habe sein Kraftfahrzeug nach rechts gelenkt, um den entgegenkommenden Radfahrern auszuweichen. Nach dem Unfall habe er erklärt, er sei von den Radfahrern geblendet worden.
Der Kläger hat ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger allen Unfallschaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat um Abweisung- der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, zu dem Unfall sei es deshalb gekommen, weil der Kläger plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen und dabei gegen die rechte Seite des Kraft^&gcns geraten-sei. Er sei in der Mitte der Fahrbahn gefahren; von den auf der rechten Straßenseite gehenden Kindern habe er einen Abstand von mindestens 2 m gehalten. Eine Blendung durch die entgegenkommenden Radfahrer hat er in Abrede gestellt«
Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch - ohne Zinsen - dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und im gleichen Umfange vorbehaltlich eines Rechtstibergangs die erbetene Feststellung getroffen.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klagebegehren - dem Schmerzensgeldbegehren dem Grunde nach -ohne Einschränkung stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage v/eiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht bejaht in Ober eins tiramung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung. Bin mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint es.
1.	Bas Berufungsgericht hat sich auf Grund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger im Augenblick des Anfahrens auf oder am Rande der befestigten Fahrbahn ging. Es sieht sich außerstande, sichere Feststellungen über die Zusammenstoßstelle zu treffen. Bei Erörterung des Verschuldens des Beklagten legt es daher dessen Darstellung zugrunde, nach welcner er mit einer Geschwindigkeit von
30 bis 35 km/st mitten auf der 5*50 m breiten Fahrbahn gefahren und der Kläger vom Fahrbahnrand her kommend plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen ist.
2.	Bas Berufungsgericht macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, er habe den Kläger nicht durch Warnzeichen auf das Herannahen seines Fahrzeugs aufmerksam gemacht und seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet, daß er seinen Verpflichtungen im Verkehr habe gerecht werden können.
 
a)	Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die besondere Verkehrslage dem Beklagten Anlaß zu ganz besonderer Vorsicht und Vorsorge geben mußte. Ihm kamen auf beiden Seiten der verhältnismäßig schmalen Fahrbahn bei Dunkelheit Schulkinder auf dem Weg zur Schule entgegen. Auf der für ihn linken Seite fuhren sie auf Fahrrädern heran, auf der rechten Seite gingen Kinder des ersten Schuljahres im Alter von etwa 71/2 Jahren teils auf, teils unmittelbar neben der Fahrbahn. Selbst ohne Hinzutreten besonderer Umstände verblieb ihm bei verkehrsgerechtem Verhalten, v/ozu auch das Hinhalten eines Sicherungsabstandes von mindestens einem Meter zur Hadfahrergruppe und zu dem auf der Fahrbahn hart am Hände gehenden Kläger gehörte, zur Durchfahrt mit seinem 1,75 m breiten Kraftwagen nur ein geringer gerade ausreichender Raum,!Befuhr der Beklagte genau die Mitte der Fahrbahn, womit er bei verkehrsgerechtem Fahren der Radfahrer zu diesen den erforderlichen Sicherungsabstand kaum wahrte, verblieb bis zu dem rechten Fahrbahnrand 1,85 n und bis zu dem Kläger, der, selbst wenn er hart am Fahrbahnrand ging, mindestens 50 cm Raum einnahm, ein Abstand von 1,50 m. Es bedurfte also keiner weiträumigen Bewegungen des Klägers, damit er in den Gefahrenbereich des Kraftwagens geriet.
Schon deshalb war der Beklagte, zu demal Dunkelheit herrschte, zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Die Gefahr wurde nicht unerheblich dadurch gesteigert, daß die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer Schulkinder waren, die für ihn rechts gehende Fußgängergruppe Kinder des ersten Schuljahres. Auf sie mußte der Beklagte besondere Rücksicht nehmen. Infolge ihrer jugendlichen Unerfahrenheit können oder wollen tfjich Kinder dieser Altersstufe erfahrungsgemäß dem Straßenverkehr noch nicht anpassen (vgl. Floegel-Hartung 16.Auf 1. StVOR § 1 StVO B.34 S.53). Sie sind vielfach
 zu demal auf dem Lande, noch verkehrsfremd oder jedenfalls noch nicht verkehrsreif. Bei Kindern solchen Alters und dieser Entwicklungsstufe muß, wenn sic sich auf der Fahrbahn oder nahe dem Fahrbahnrand befinden, auch mit einem nicht überlegten und nicht verkehrsgerechten Verhalten gerechnet werden (BGH Urteil vom 16, Juni 1961 - VI ZR 206/60 * VersR 1961, 857 = VRS 21, 248 mit weiteren Nachweisen; Floegel-Hartung a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
b)	Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht den Beklagten unter diesen besonderen Umständen für verpflichtet, durch Warnzeichen auf das Herannahen seines Fahrzeugs aufmerksam zu machen« Bas gilt umso mehr, als er keinerlei Anhalt dafür hatte, daß der Kläger ihn erkannt und die aus dem Durchfahren der beiden Kindergruppen drohenden Gefahren erfaßt hatte. Der Beklagte konnte nicht ohne Verschulden davon auogehen, daß der Kläger denCSchwierigkeiten und Gefahren dieser Verkehrslage gewachsen war. Gerade die Gefährdungen, die durch ein seitliches Vorbeifahren eines Kraftfahrzeugs bei Dunkelheit entstehen, sind für einen Fußgänger, besonders im Kindesalter, nur schwer zu erfassen. Auch der Umstand, daß das Fahrzeug beleuchtet war, enthob den Beklagten entgegen der Auffassung der Revision nicht von seiner Wampflicht. Denn selbst wenn Kinder dieses Alters das Herannahen eines Kraftfahrzeugs bemerken, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie sich der beim Durchfahren jugendlicher Fuß- und Randfahrergruppen erwachsenden besonderen Gefahren bewußt werden.
Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß es bei Abgabe eines Warnsignals nicht zu dem Unfall gekommen wäre.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es widerspricht weder Erfahrungssätzen noch Denkgesetzen, daß der Kläger, hätte
 
der Beklagte rechtzeitig ein Warnzeichen abgegeben, auf das Kraftfahrzeug aufmerksam geworden und nicht, wie das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten unterstellt, plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen wäre.
Auch der Vorwurf des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Geschwindigkeit nicht den Erfordernissen der konkreten Verkehrslage angepaßt, ist rechtlich bei der besonderen gefährlichen Verkehrslage nicht zu beanstanden.
Aus den bereits gegebenen Gründen mußte er mit einem unaufmerksamen Verhalten der Kinder und so des Klägers rechnen. Daher hatte er seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit sofort anhalten konnte. Entgegen der Auffassung der Revision läßt auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen, dieses Verhalten des Beklagten sei jedenfalls in Verbindung mit der Nichtabgabe eines Warnzeichens unfallursächlich geworden.
c)	Wenn die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25- November I960 ( 4 StR 435/60 ss VRS 20, 132; vgl. auch Floegel-Hartung a.a.O. StVO § 1 Bern. 35 S. 56) meint, daß auch in ländlichen Gegenden ein Kraftfahrer heute nicht mehr ohne weiteres darauf gefaßt zu sein brauche, daß ihm ein Kind unmittelbar in die Fahrbahn läuft, so übersieht sie, daß in dem dort beurteilten Sachverhalt der Kraftfahrer das später angefahrene Kind vor Eintritt der "kritischen Verkehrslage11 nicht gesehen hatte und auch bei gebotener Aufmerksamkeit nicht hätte sehen können, und daß ihm nicht zur Last fällt, sich nicht oder nicht rechtzeitig auf eine vom Kind ausgehende Verkehrsgefahr eingestellt zu haben (vgl. Martin DAR 1963, 117, 118 zu diesem , Urteil mit weiteren Belegen). In dem jetzt zu beurteilenden Sachverhalt erkannte der Beklagte dagegen die beiden Kinder-
 
gruppen und mußte mit der aus einem Hindurchfahren entstehenden besonderen Gefahrenlage rechnen,
3.	Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des Klägers, Auch diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden,
a)	Mangels hinreichender Feststellung geht es in diesem Zusammenhang zutreffend nicht davon aus, daß dei' Kläger vom Fahrbahnrand her plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen ist, legt vielmehr zu Grunde, daß er am Hände der Fahrbahn ging und dort vom Beklagten angefahren wurde.
Ohne Erfolg erstrebt die Revision die Feststellung,“ , das Fahrzeug sei an der Unfallstelle auf der Mitte der Straße gefahren, und folgert hieraus, daß der Kläger plötzlich in den Wagen des Beklagten gelaufen sein müsse. Das Berufungsgericht hat sich die Annahme des Urteils des sachverständig beratenen Landgerichts, auf das es sich bezieht, zu eigen gemacht, daß die Stellung des Fahrzeugs nach dem Unfall nicht ausschließe, daß der Kraftwagen z.Zt. des Anstosses auf der rechten Straßenhälfte gefahren sei. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht ohne Überschreitung seines Ermessens einen weiteren Sachverständigen zu dem Vorbringen des Beklagten nicht zu hören, aus der Endstellung des Fahrzeugs folge, daß es beim Zusammenstoß die Mitte der Straße eingehalten habe. Das Landgericht hatte sich abweichend vom Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussagen sogar davon überzeugt, daß der Beklagte mit seinen linken Rädern etwa auf der durch eine unterbrochene Linie gekennzeichneten Fahrbahnmitte gefahren war.
b)	Das Berufungsgericht hält den Kläger für befugt, die Fahrbahn zu benutzen. Dem ist grundsätzlich zu folgen. Nach den Feststellungen befand sich weder rechts noch links
 der Fahrbahn ein Gehweg, nur ein unbefestigter Randstreifen /
(Berme)
 
v/ar vorhanden ( § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO; vgl. BGH Urteil vom 24. November 1959 - VI ZR 196/58 = IM § 37 StVO Nr. 6)0 Eine besondere Verkehrslage v/ie z.B. sehr starker beiderseitiger Kraftfahrzeugverkehr, der eine Benutzung der Berme im eigenen Interesse ( § 1 StVO; § 254 BGB) hätte gebieten können (vgl. BGH Urteil vom 24. November. 1959 - VI ZR 196/58 = a.a.O.), ist nicht festgestellt. Der Kläger brauchte auch angesichts des entgegenkommenden Kraftfahrzeugs des Beklagten nicht damit zu rechnen, daß dieser die Begegnung ohne die erforderliche Vorsicht durchführen werde. Hierbei sind die Anforderungen an die Sorgfalt des Klägers bei Wahrung des eigenen Interesses an dem durch sein Kindesalter beschränkten Vermögen zu messen.
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das ..Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1956 - VI ZR 207/55 (= LM § 37 StVO Nr. 3 = VHS 12, 21). Der Schwerpunkt dieser Entscheidung lag in dem Ausspruch,- daß Fußgänger einen Gehweg auch dann benutzen müssen, wenn er auf der linken Seite ihrer Gehrichtung liegt. Im übrigen ist dort ausgesprochen,
 
daß ein Fußgänger je nach den Umständen gehalten sein kann, einen Sommerweg zu benutzen. In der Entscheidung dos OGH BritZ vom 24 . Juni 1949 (= &DR 1949* 612 «
 VRS 1, 291), welche die Revision ebenfalls anführt, handelte es sich um ein festes Sandbankett.
4« Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Engels
 Br. Bode
 Br. Hauß
 Hanebeck
Br. Nüßgens