hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshof© auf die mündliche Verhandlung vom 28» Januar 1964 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Br» Engels und-der Bundooriohter Hanebeck, Br, Bode, Br, Hauß und Heinrich Meyer Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß ihm der Beklagte den Weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Der Kläger hat dem Beklagten vorgewerfen, nicht genügend vorsichtig in die Hauptstraße eingebögen zu sein. Den Kläger habe er nicht rechtzeitig sehen können, weil dieser auf der Mitte der Hauptstraße dicht hinter dem Lastkraftwagen gefahren sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß ihm als dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zusteho* und nicht damit zu rechnen brauchen, daß an der Straßeneinmündung hinter dem rechts einachwenkenden Lastkraft-* wagen plötzlich ein Kraftrad hervorschieße. Bei der Annäherung an die Einmündung sei ihm nicht bewußt gewesen* daß auf der Hauptstraße positive Verkehrszeichen (Bild 52 der Anlage zur StVO) Ständen« Das Landgericht hat durch Zwischen- und 3?eilurteil die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Zahlungsansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß dem Beklagten an der Einmündung der Luitpoldstraße als dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zustand. Das Berufungsgericht wirft ihm aber einen Verstoß gegen § 1 StVO vor und führt im einzelnen aus, der Beklagte habe sich als ortskundiger Verkehrsteilnehmer nicht darauf verlassen dürfen, daß die Benutzer der Hauptstraße sein objektiv bestehendes Vorfahrtrecht respektieren würden. Der Beklagte könne nicht als ein Ortsfremder betrachtet werden, dem man sein Vertrauen auf die Beachtung seines Vorfahx’trechts zugutehalten müsse. Grundsätzlich muß sich der Kraftfahrer darauf verlassen können, daß die Verkehrsschilder richtig aufgestelit sind, ffienn die Fahrweise in Kreuzungen und Einmündungen.unterschiedlich ist, Je nachdem ob vorfahrtregelnde Verkehrszeichen aufgestellt worden sind oder nicht, so ist das weitgehend eine Folge automatischer Reaktion* wie sio durch die tägliche Verkehrspraxis eingeübt wird» Da Verkehrszeichen nicht selten geändert werden und der Kraftfahrer viele Einmündungen und Kreuzungen passieren muß, kann es ihm noch nicht zu dem Vorwurf gemacht werdet*, daß er sich im Augenblick des Einbiegens nicht an frühere Beobachtungen Über die Anbringung des positiven Schildes auf der Straße erinnert, in die er gerade einfährt. Da dem Beklagten die Abweichung von der Regel Mrechts vor links" nicht durch ein negatives Vorfahrtzeichen zu dem Bewußtsein gebracht war, begründet es noch keinen Schuldvorwurf gegen ihn, wenn er beim Anfahren darauf vertraut hat, er werde keinen Verkehrsteilnehmer auf der Haupt-, straße gefährden. Das Berufungsgericht hält es nämlich zwar nicht für bewiesen, wohl aber für möglich, daß dem Beklagten die positive Beschilderung der Hauptstraße im Zeitpunkt des Einfahrens aktuell bewußt war. Der Klageantrag auf Ersatz des Verdienstausfalls, der in der geltendgemachten Höhe auch im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes gefordert werden kann, ist daher mit Recht dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt worden. Eine Kürzung des Anspruchs gemäß § 17 StW© findet nicht statt, weil sich der Kläger auf Grund der positiven Beschilderung der Hauptstraße als vorfahrtberechtigt ansehen durfte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein StVO §§ 1, 13' Zur ?rage der Verantwortung des Kraftfahrers für die Folgen eines Zusammenstosses, der wesentlich auf einer irreführenden Setzung der Verkehrszeichen beruht (Fall des vereinsamten Vierecksschildes)« BGH, Urt. vom 11. Februar 1964 - VI ZR 59/^2 “ 0I*G weinstr?^ LG Kaiserslautern VI_ZR_ 53/63 Verkündet am 11. Februar 1964 Kriegl, Justizobersekretär ale Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen' 'des. Volkes In dem Rechtsstreit des Schlossers Reinhard Beklagten, Berufuhgaklägers, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionskläger©, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Hllfsschlosser Erich >tr. Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshof© auf die mündliche Verhandlung vom 28» Januar 1964 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Br» Engels und-der Bundooriohter Hanebeck, Br, Bode, Br, Hauß und Heinrich Meyer » für Recht erkannt: I, Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 1» Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Neustadt a«d» Weinstraße vom 7« Bezember 1962 aufgehoben und das Urteil der 4» Zivilkammer des Bandgerichts Kaiserslautern vom 28. Juni 1962 abgeändort, soweit sie den Antrag auf Zahlung dos Schmerzensgeldes (Klageanspruch zu II) und die Kosten des Rechtsstreits betreffen. II. Eer Klageanspruch auf Zahlung des Schmerzensgeldes wird abgewiesen. Im übrigen wird die Beviaion des Beklagten zurückgev/iesen» III. Die Kosten der fiechtsmittelverfahren werden zu fünf Elfteln dem Kläger auferlegt. IV. Zur Entscheidung über die Höhe des Verdienstausfalles wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die restlichen Kosten des Eechtsstreits Übertragen wird. Von Hechts wegen Tatbestand: Am 7» August 1961 gegen 6.45 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Kraftrad die Hauptstraße (Landstraße I. Ordnung Nr. 364) in Enkenbach in westlicher Itichtung. Als ein vor ihm fahrender Lastwagen nach rechts in die Luitpoldstraße (Landstraße I. Ordnung Hr. 352) einbog, überholteihn der Kläger, der geradeaus fahren wollte. In diesem Augenblick bog der Beklagte mit einem Personenkraftwagen aus der Luitpoldstraße nach links in die Hauptstraße ein, nachdem er zunächst an der Einmündung gehalten hatte. Die : Fahrzeuge der Parteien stießen zusammen, der Kläger wurde verletzt, Auf der Hauptstraße stand vor der Einmündung der Luitpoldstraße das vorfahrtgewährende Verkehrszeichen Bild 52 der An-läge zur StVO, während auf der Luitpoldstraße ein entsprechendes negatives Verkehrszeichen fehlte. An der Unfallstelle ist die Hauptstraße einschließlich der beiden befahrbaren Straßenrinnen 6,05 m breitj die Luitpoldstraße erweitert sich an der Einmündung trichterförmig bis zu einer Breite von 14»50 m. Der Kläger hat von dem Beklagten 577,64 DM für Verdienstausfall und einen Teilbetrag von 500.- DM für Schmerzensgeld, gefordert. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß ihm der Beklagte den Weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Der Kläger hat dem Beklagten vorgewerfen, nicht genügend vorsichtig in die Hauptstraße eingebögen zu sein. Der~ * Beklagte habe die Hauptstraße täglich befahren und daher wissen müssen, daß diese Straße mit vorfahrtgewährenden Zeichen versehen gewesen .sei und daß sich die Fahrpraxis hierauf eingestellt habe. Im übrigen sei schon wegen des regen Verkehrs auf dieser Straße eine besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten gewesen. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, er habe die äußerste Vorsicht waltenilassen, da er ja vor der Einmündung angehalten und dann ganz langsam nach links abgebogen sei. Den Kläger habe er nicht rechtzeitig sehen können, weil dieser auf der Mitte der Hauptstraße dicht hinter dem Lastkraftwagen gefahren sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß ihm als dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zusteho* und nicht damit zu rechnen brauchen, daß an der Straßeneinmündung hinter dem rechts einachwenkenden Lastkraft-* wagen plötzlich ein Kraftrad hervorschieße. Bei der Annäherung an die Einmündung sei ihm nicht bewußt gewesen* daß auf der Hauptstraße positive Verkehrszeichen (Bild 52 der Anlage zur StVO) Ständen« Das Landgericht hat durch Zwischen- und 3?eilurteil die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Zahlungsansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. ■Hit der zugelassenen Bevision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß dem Beklagten an der Einmündung der Luitpoldstraße als dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zustand. Die Grundregel des § 13 Abs. 1 StVO kann gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung für die einzelne Kreuzung oder Einmündung innerhalb einer ge- geschlossenen Ortschaft nur dadurch außer Kraft gesetzt werden, daß die bevorrechtigte Straße durch das positive, die nicht bevorrechtigte Straße durch das negative VerkehreZeichen (Vorfahrtzeichen) gekennzeichnet wird (vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl., Nr. 29 zu § 15 StVO). Fehlt eines dieser Zeichen, liegt eine irreführende Beschilderung vor, die nicht in der Lage ist, eine Straße zur bevorrechtigten zu machen. Dem Beklagten füllt also eine Verletzung des Vorfahrtrechts nicht zur Last. Das Berufungsgericht wirft ihm aber einen Verstoß gegen § 1 StVO vor und führt im einzelnen aus, der Beklagte habe sich als ortskundiger Verkehrsteilnehmer nicht darauf verlassen dürfen, daß die Benutzer der Hauptstraße sein objektiv bestehendes Vorfahrtrecht respektieren würden. Der Beklagte habe die Einmündung Luitpoldstraße/Hauptstraße über einen Monat vor dem Unfall an allen Arbeitstagen in beiden Richtungen passiert und gewußt, daß auf der Hauptstraße vor der Einmündung einepositives Vorfahrtzeichen gestanden habe. Ebenso sei ihm sicherlich schon früher das Fehlen des negativen Zeichens in der Luitpoldstraße aufgefallen. Möglicherweise seien ihm allerdings seine Beobachtungen am Morgen des 7. August 1961 nicht bewußt gewesen. Beim Vorliegen besonderer Umstande gebiete es aber die imiVerkehr erforderliche Sorgfalt, eine Gefahrenlage, die sich aus einer fehlerhaften Anbringung von Verkehrszeichen ergebe, in das Bewußtsein aufzunehmen, sich ihrer beim Passieren der Gefahrenstelle zu erinnern und in dem eigenen Fahrverhalten der möglichen Gefümlung anderer Verkehrsteilnehmer Rechnung zu tragen. Eben diese Lage sei im vorliegendem Fall gegeben. Der Beklagte könne nicht als ein Ortsfremder betrachtet werden, dem man sein Vertrauen auf die Beachtung seines Vorfahx’trechts zugutehalten müsse. V/ie die Revision zutreffend rügt, kommt in diesen Ausführungen eine Überspannung der an den Kraftfahrer zu stellen-den Anforderungen zu dem Ausdruck. Grundsätzlich muß sich der Kraftfahrer darauf verlassen können, daß die Verkehrsschilder richtig aufgestelit sind, ffienn die Fahrweise in Kreuzungen und Einmündungen.unterschiedlich ist, Je nachdem ob vorfahrtregelnde Verkehrszeichen aufgestellt worden sind oder nicht, so ist das weitgehend eine Folge automatischer Reaktion* wie sio durch die tägliche Verkehrspraxis eingeübt wird» Da Verkehrszeichen nicht selten geändert werden und der Kraftfahrer viele Einmündungen und Kreuzungen passieren muß, kann es ihm noch nicht zu dem Vorwurf gemacht werdet*, daß er sich im Augenblick des Einbiegens nicht an frühere Beobachtungen Über die Anbringung des positiven Schildes auf der Straße erinnert, in die er gerade einfährt. Der.Beklagte hat der Gefährlichkeit, die ganz allgemein mit dem Linkseinbiegen in eine viel befahrene Straße verbunden ist, Rechnung gefragent indem er vor dem Einbiegen anhielt. Da dem Beklagten die Abweichung von der Regel Mrechts vor links" nicht durch ein negatives Vorfahrtzeichen zu dem Bewußtsein gebracht war, begründet es noch keinen Schuldvorwurf gegen ihn, wenn er beim Anfahren darauf vertraut hat, er werde keinen Verkehrsteilnehmer auf der Haupt-, straße gefährden. Es ist eine Folge der fehlerhaften Zeichensetzung, durch die hier die Verkehrsteilnehmer beider Straßen zu dem Vorfahren aufgefordert wurden, wenn solche folgenschweren Unklarheiten entstehen. Der mit dem Klageantrage zu 2) geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch, der nur auf die Verschuldenshaftung des § 823 BGB gestützt werden kann, mußte daher auf die Revision unter Änderung der Vorurteile abgewiesen werden. Dagegen bleibt die Haftung des Beklagten für den vermögensrechtlichen Schaden des Klägers im Rahmen des § 7 StVG bestehen. Der Beklagte hat sich nicht dahin entlasten können, daß auch für einen besonders umsichtigen Kraftfahrer der Zusämiuen-vstoß unvermeidbar gewesen wäre. Das Berufungsgericht hält es nämlich zwar nicht für bewiesen, wohl aber für möglich, daß dem Beklagten die positive Beschilderung der Hauptstraße im Zeitpunkt des Einfahrens aktuell bewußt war. In diesem Pall hätte der Beklagte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eine Verletzung seines Vorfahrtrechts in Rechnung stellen müssen und erst nach links einfahren dürfen, wenn er völlig freie Sicht hatte. Der Klageantrag auf Ersatz des Verdienstausfalls, der in der geltendgemachten Höhe auch im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes gefordert werden kann, ist daher mit Recht dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt worden. Eine Kürzung des Anspruchs gemäß § 17 StW© findet nicht statt, weil sich der Kläger auf Grund der positiven Beschilderung der Hauptstraße als vorfahrtberechtigt ansehen durfte. Dann aber ist seine Fahrweise selbst unter den strengen Anforderungen des § 7 Abs. 2 StVG nicht zu beanstanden. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Soweit die Klage angewiesen ist, waren de® Klägerndi© ■ Kosten der Hechtswittelinstanzen gemäß §§ 92, 97 ZPO aufzuerlegen. Im übrigen war die Entscheidung über die Kosten dem Landgericht zu übertragen. Engels Hanebeck Dr. Bode Er. Hauß Heinrich Meyer