- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd~ liehe Verhandlung vom 22* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E.Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei von dem Erstbeklagten falsch behandelt worden. Sie behauptet, auf Grund dieser falschen Diagnose sei sie unrichtig behandelt worden, namentlich sei sie zu früh entlassen worden* dor Zustand der Entwicklung sei nicht richtig beobachtet worden und ihr seien auch nicht die richtigen Vorschriften gegeben worden. Juni 1954 verlangt und die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz allen weiteren aus der unsachgemäßen Behandlung durch den Erstbeklagten noch entstehenden Schadens verpflichtet sind. Sie sind der Ansicht, die Klägerin sei sachgemäß behandelt worden und habe durch die Behandlung eine Krankheit überlebenkönnen, an der sonst viele andere sterben» Was die Revision an Vorwürfen gegen das bezeichnete Gutachten im einzelnen aufgreift, kann seine Verwertung durch den Tatrichter nicht als verfahrensrechtlich fehlerhaft erscheinen lassen? Können somit die von der Revision allein erhobenen verfahrensrechtlichen Angriffe nicht durchdringen, so binden die tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Urteils das Revisionsgerichte Daß sich auf dieser Grundlage ein Verschulden des erstbcklagten Arztes nicht feststellen und damit eine Schadenshaftung beider Beklagten nicht begründen läßt, führt das Landgericht rechtsirrtumsfrei aus, wird im übrigen auch von der Revision selbst nicht in Zweifel gezogen»
2191 078 VI ZR 59/60 yerkündet am 22» November I960 Xriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Hedwig H Straße fl , geb. Wj Klägerin, Berufungsklägerin und Revisijmsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen , Facharzt für 1. den Obermedizinalrat Dr„ Orthopädie, Bflfl|H|0, flflflflstr. _____ 2. die LandesversieherungsanstaltRheinland-pfalz, vertreten durch ihren Vorstand, SfHHHHHIIIIB» Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd~ liehe Verhandlung vom 22* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E.Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/^/einotr. vom 9° Bezember 1959 wird zurückgewiesen. * Die Kosten der^Revision werden der Klägerin auferlegt . Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Klägerin ist im Jahre 1946 an einer doppelseitigen tuberkulösen Rippenfellentzündung erkrankt» Seitdem sind bei ihr tuberkulöse Erkrankungen am Bauchfell, beiderseitig an der Lunge und an der Wirbelsäule aufgetreten; sie ist in Krankenhäusern und Heilstätten untergebracht gewesen» Wegen der Wirbelsäulenentzündung am 10- und 11. Brustwirbel wurde sie am 4- Dezember I960 in die Volksheilstätte Sonnenwende bei Bad Dürkheim verlegt. Dort behandelte sie der Erstbeklagte, der damals in Diensten der Zweitbeklagten stand, die die Eigentümerin der Heilstätte ist. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei von dem Erstbeklagten falsch behandelt worden. Dieser habe zunächst eine falsche Diagnose gestellt, indem er den aktiven Zustand der Wirbeltuberkulose nicht richtig erkannt habe. Sie behauptet, auf Grund dieser falschen Diagnose sei sie unrichtig behandelt worden, namentlich sei sie zu früh entlassen worden* dor Zustand der Entwicklung sei nicht richtig beobachtet worden und ihr seien auch nicht die richtigen Vorschriften gegeben worden. Infolgedessen sei ihr Zustand wesentlich schlechter geworden. Sie habe sich am 25- März 1954 einer Operation unterziehen müssen und sei auch heute nicht in der Lage, ihren Haushalt zu versehen, sondern benötige eine Hilfskraft. Diese Folgen führt sie auf das von ihr behauptete Versagen des Erstbeklagten zurück* dem sie unerlaubte Handlungen vorwirft, während sie die Zweitbeklagte aus Vertrag in Anspruch nimmt. Sie hat mit der Klage von beiden Beklagten eine Rente von monatlich 230,— DM ab 1. Juni 1954 verlangt und die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz allen weiteren aus der unsachgemäßen Behandlung durch den Erstbeklagten noch entstehenden Schadens verpflichtet sind. Vom Erstbeklagten verlangt sie weiter ein angemessenes Schmerzensgeld. 3 Die Beklagten haben jegliches Verschulden bestritten» Sie sind der Ansicht, die Klägerin sei sachgemäß behandelt worden und habe durch die Behandlung eine Krankheit überlebenkönnen, an der sonst viele andere sterben» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung blieb:; erfolglos» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Bntscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß sich der Erstbeklagte in seiner Diagnose getäuscht oder der Klägerin eine fehlerhafte Behandlung hat zuteil werden lassen» Es hat sich nämlich auf Grund der "nunmehr übereinstimmenden Feststellungen so vieler und bedeutender Fachärzte (Dr» Federschmidt, Dr» Kastert, Professor Dr» Randerath, Professor Dr» Lindemann, Dr» Hopf und Dr» Krupp) Mavon überzeugt, daß der Wirbeleäulen-Tbc-Prozeß der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Operation nicht mehr aktiv war» Diesen Umstand zieht die Revision nicht länger in Zweifel, nachdem der auf Antrag der Klägerin in der Berufungsinstanz vernommene Bausarzt Dr» KflBP als sachverständiger Zeuge bekundet hat, daß er angesichts des später aufgezeigten Untersuchungsergebnisses seinen früheren Standpunkt, der Prozeß in der Wirbelsäule sei noch aktiv gewesen, nicht aufrecht erhalte» Sie wendet sich aber gegen die Schlüsse, die das Berufungsgericht hieraus gezogen hat, indem sie Mängel des vom Landgericht eingeholten Gutachtens der Orthopädischen Anstalt der Universität Heidelberg (Chefarzt Prof» Lindemann/Oberarzt 4 Privatdozent Dr. Hopf) geltend macht, die das Berufungsgericht trotz der vorgebrachten konkreten Angriffe mangels Sachkunde nicht erfaßt habe, und die Nichterholung eines weiteren Gutachtens rügt» Was die Revision an Vorwürfen gegen das bezeichnete Gutachten im einzelnen aufgreift, kann seine Verwertung durch den Tatrichter nicht als verfahrensrechtlich fehlerhaft erscheinen lassen? Denn ob ein ärztlicher Sachverständiger zur Begutachtung eines in der Vergangenheit liegenden Kränkheitsbildes selbst eine Untersuchung des Patienten vornehmen muß, ist sine Präge, die auch nur der Sachverständige beantworten kann» Seiner Fachkunde muß es weiter überlassen bleiben, welches Gewicht er früheren Befunden beimißt »■ Daß die Partei insofern eine abweichende Auffassung vertritt und aus dem ermittelten Sachverhalt andere Schlüsse gezogen wissen möchte, kann nicht ausreichen, den Sachverständigen als untauglich erscheinen zu lassen, dem Richter die zur Prozeßentscheidung erforderliche Sachkunde zu vermitteln* aus diesem Grunde brauchte das Berufungsgericht sich auch nicht veranlaßt zu sehen, einen v/ei-teren Sachverständigen hinzuzuziehen« Können somit die von der Revision allein erhobenen verfahrensrechtlichen Angriffe nicht durchdringen, so binden die tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Urteils das Revisionsgerichte Daß sich auf dieser Grundlage ein Verschulden des erstbcklagten Arztes nicht feststellen und damit eine Schadenshaftung beider Beklagten nicht begründen läßt, führt das Landgericht rechtsirrtumsfrei aus, wird im übrigen auch von der Revision selbst nicht in Zweifel gezogen» 5 Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen• Engels Dr»KoE.Meyer Dr, Bode Dr« Hauß Ho Meyer