Der Kläger ist bei dem Unfall schwer verletzt worden und hat Schaden an seinem Kraftwagen erlitten« Er hat von dem Beklagten 5800 DM Schadensersatz verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind« Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und mit der Widerklage 3009*65 DM als Ersatz seines Schadens (Sachschaden und Verdienstentgang) von dem Kläger verlangt« Zur Begründung hat er vorgetrageiis Die Scheinwerfer seines Wagens seien erst am 14« August 1955 neu eingestellt worden und auch am Unfalltage in Ordnung gewesen« Er sei ordnungsgemäß auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren und habe sofort gebremst. HI« Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 1.12.1955 zu einem Viertel zu ersetzen, soweit er nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes zu erstatten und nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen ist. 1» Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil er durch Armut gehindert v/ar, von vornherein auf eigene Kosten Berufung einzulegen, und weil er rechtzeitig um Bewilligung des Armenrechts gebeten hat« Nun hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zwar schon vor Bewilligung des Armenrechts innerhalb der Berufungsfrist insoweit Berufung eingelegt, als der Wiflerklageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist«. Das war aber, v/ie sein Anwalt glaubhaft versichert hat, nur möglich, weil insoweit die Haftpflichtversicherung des Klägers den Rechtsstreit geführt und finanziert hat« Daher kann entgegen der Meinung des Beklagten nicht angenommen werden, daß der Kläger schon damals in der Bage war, das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang anzufechten« Daß er Rechtsanwalt Dr« habe bitten müssen, schon vor der Bewilligung des Armenrechts die Berufung in vollem Umfang einzulegen, kann dem Beklagten nicht zugegeben werden« Vielmehr ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Kläger insoweit durch unabwendbaren Zufall verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO)« . 2« Die Begründung der Berufung let am 10» Oktober 1957 bei Gericht eingegangen« Das war rechtzeitig, weil beide Berufungen innerhalb der Gerichtsferien eingelegt worden sind und die Prist zu ihrer Begründung daher erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begann (§ 223 Abs« 1 ZPO), also erst am 15« Oktober 1957 endete« Allerdings hat das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 7« August 1957, mit dem es dem Kläger das Armenrecht für die Berufung bewilligt hat, die Sache zur Feriensache erklärt« Das hat aber entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zur Folge, daß mit.der Zustellung dieses Beschlusses, also mit dem 14« August 1957, die Begründungsfrist auch in den Gerichtsferien lief« Das wäre nach § 223 Abs« 2 ZPO nur der Fall gewesen, wenn das Berufungsverfahren selbst zur Feriensache erklärt worden wäre« Das ist jedoch nicht geschehen, denn dem das Armenrecht bewilligenden Beschluß ist deutlich zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Sache nur zur Entscheidung über das Armenrechtsgesuch des Klägers als Feriensache bezeichnet hat« 1« Der Beklagte wirft' dem Berufungsgericht vor, es habe die Beweislast verkannt« Er ist der Ansicht, der Kläger müsse beweisen, daß der rechte Scheinwerfer schon im Zeitpunkt des Unfalls nicht in Ordnung gewesen sei, denn er, der Kläger, habe sich darauf berufen, daß der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs beruhe« Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden« Bei Prüfung der Frage, ob der Beklagte als Kraftfahrzeughalter aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (§7 StVG) für den Schaden des Klägers einzustehen hat, war es nach § 7 Abs« 2 StVG Aufgabe des Beklagten, das zu dem Haftungsausschluß führende unabwendbare Ereignis nachzuweisen« Zu diesem Beweis des unabwendbaren Ereignisses gehört der Nachweis, daß das Ereignis nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs beruht« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Beklagten als beweispflichtig dafür>.ange~ 3« Pehl geht auch die Rüge, des Beklagten, das Berufungsgericht habe ihn nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß trotz der möglichen, ja sogar wahrscheinlichen Veränderung der Scheinwerferstellung bei dem Zusammenstoß die Möglichkeit angenommen werden müsse«, daß der Scheinwerfer schon vor dem Unfall unrichtig eingestellt war« Diese Rüge läuft auf die Forderung hinaus, das Berufungsgericht habe den Parteien schon vor Erlaß des Urteils mitteilen müssen, wie es das Ergebnis der Verhandlungen und der Bev/ei sauf nähme würdige« Das zu verlangen, würde eine Überspannung der richterlichen Aufklärungspflicht bedeuten« Es war Sache des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten, von sich aus alles vorzutragen, was nach seiner Meinung geeinget war, darzutun, daß der Scheinwerfer vor dem Unfall in Ordnung war« Da seinem Vollbringen nicht zu entnehmen war, daß er zu dieser Präge noch weitere Tatsachen hätte vortragen können, kann von einer Verletzung des § 139 ZPO keine Rede sein« 1« Soweit das Berufungsgericht sich mit der Fahrweise des Klägers befaßt, hat es jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Kläger nicht nur nach § 7 StVG, sondern auch nach § 823 BGB für den Unfall verantwortlich zu machen ist« Sein Personenkraftwagen ist nach den Bremsspuren, die 8 m vor der Stelle des Zusammen-stosses einsetzen, von der Mitte seiner Fahrbahnhälfte fast bis zur Mitte der Straße gelangt und dort mit dem Lastkraftwagen des Beklagten zusammengestoßen. Bei der Prüfung, ob dieses objektiv verkehrswidrige Verhalten schuldhaft war, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger durch die Scheinwerfer des entgegenkommenden Lastkraftwagens geblendet worden und daß sein Wagen bei dem starken Bremsen vor dem Zusammenstoß an einer glatten Stelle der Straße ins Rutschen gekommen ist. die Entfernung zu dem entgegenkommenden Lastkraftwagen, der eine 7 m lange Bremsspur hinterlassen hat, größer gewesen sein, wie die Revision mit Recht hervorhebt» Gleichwohl ist die Annahme des Berufungsgerichts berechtigt, daß der Kläger sich nicht so verhalten hat, wie es von. b) Die Revision will weiter ein Verschulden des Beklagten darin sehen, daß er mit einem Lastkraftwagen gefahren sei, dessen Scheinwerfer zu hoch eingestellt gewesen seien und deshalb den Kläger geblendet hätten«> In dieser Hinsicht könnte dem Beklagten ein zur Haftung nach § 823 BGB führender Vorwurf nur gemacht werden, wenn feststände, daß der Scheinwerfer schon vor dem Unfall fehlerhaft eingestellt war und der Beklagte dies wußte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen. Für diesen Sachverhalt traf hier, also bei Prüfung der Verschuldenshaftung anders als im Rahmen des § 7 StVG den Kläger die Beweislast * Das Berufungsgericht sieht diesen Beweis nicht als geführt an und hat hierzu ausgeführts Daß die Scheinwerfer des Lastkraftwagens schon vor dem Unfall falsch eingestellt gewesen seien, könne heute durch Sachverständige nicht mehr festgestellt werden. nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe* könne jedenfalls dem Beklagten kein Verschulden nachgewiesen werden, denn er habe am 14» August 1955, also erst einige MonAte vor dem Unfall die Scheinwerfer bei der Firma TSM in einstellen lassen und daher annehmen dürfen, daß sie in Ordnung gewesen seien, zu demal auch bei späteren Verkehrskontrollen keine Beanstandungen erhoben worden seien. Diese Ausführungen des Boru- .< ,*• fungsgerichts geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken, Zu Unrecht rügt die Rovision, das Berufungsgericht habe zu der Behauptung des Klägers, die falsche Einstellung der Scheinwerfer könne nicht durch den Unfall hervorgerufen worden sein, einen Sachverständigen hören müssen. Entgegen der Meinung der Revision kann der Kläger sich zu dem Beweis für seine Behauptung, der Scheinwerfer sei schon vor dem Unfall falsch eingestellt gewesen, nicht auf die Regeln des Änscheinsbeweises berufene Sie können hier nicht angewandt werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit besteht, daß der Scheinwerfer sich erst bei dem schweren Zusammenstoß der Fahrzeuge verschoben hat« c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beklagte zur Zeit des Unfalls mit seinem 2,40 m breiten Lastkraftwagen auf der 6 m breiten Straße in etwa 1 m Abstand vom rechten Straßenrand gefahren« Das bedeutet, daß er mit seinem Vagen etwa 40 cm über die Mitte der Straße gekommen ist» Ob er damit schuldhaft gegen § 8 Abs« 2 Satz 1 StVO verstossen hat, kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsffei angenommen, daß diese Fahrweise nicht ursächlich für den Unfall war» bei der Abwägung nach § 17 StVG alle Umstände herangezogen werden, die sich bei der Entstehung des Schadens ausgev/irkt haben« Hierzu gehört die volle Betriebsgefahr des Lastkraftwagens und auch die Tatsache, daß er schwerer war als der Personenkraftwagen des Klägers« Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts kann aber die Schadensverteilung selbst nicht beeinflussen, denn der Lastkraftwagen war unbeladen und daher der Gewichtsunterschied zu dem Mercedes-Personenkraftwagen des Klägers in seinem Einfluß auf das Unfallgeschehen nicht erheblich« Ob der Scheinwerfer des Lastkraftwagens schon vor dem Unfall unrichtig eingestellt war, ist ungeklärt geblieben« Hieraus kann daher bei der Abwägung nichts zu dem Nachteil des Beklagten hergeleitet werden« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens bei der Abwägung der Unfallursachen erheblich ins Gewicht fallen muß, weil dieser Wagen bei der Begegnung mit dem Lastkraftwagen völlig verkehrswidrig von seiner Fahrbabn-
2350 065 Vt ZB 59/58 Verkündet am 24. März 1959 WWtth J ust i zob er sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle r Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Jakob Straße Wh Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt gegen Landkreis Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten , Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßfee vollmächtigter-g Rechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Meiß und der Bundesrichter Br. Engels, Dr.K.E.Meyer, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Januar 1958 werden zurückgewiesen.. Bie Kosten der Revisionsrechtszüge werden zu 17/22 dem Kläger und zu 5/22 dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger fuhr am 1. Dezember 1955 gegen 19 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Mercedes) aus Dichtung EflHBB fHI kommend auf der 6 m breiten asphaltierten Landstraße I. Ordnung durch VWKKtKKKKKtKB* Ihm entgegen kam der Beklagte mit seinem unbeladenen Lastkraftwagen (Krupp-Diesel) Vor der Einfahrt der Post stießen die beiden Fahrzeuge an einer vereisten Stelle der sonst trockenen Straße zusammen» Der Personenkraftwagen wurde durch den Zusammenprall zurückgeschoben und stand nach dem Unfall mit der Hinterachse in dem an der Straße entlang fließenden Ortsbach. Die Brems-und Blockicrspur des Personenkraftwagens hatte eine Länge von 8 m und verlief von der Mitte der - aus Richtung EflÜ gesehen - rechten Fahrbahnseite gegen die Fahrbahnmitte, wo es dann zu dem Zusammenstoß kam. Die Bremsspur des Lastkraftwagens verlief auf der für ihn rechten Fahrbahnseite etwa 1 m vom Straßenrand entfernt und war 7 m lang. Der Kläger hat vorgebracht; Der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil der rechte Scheinwerfer seines Lastkraftwagens zu hoch eingestellt gewesen sei» Dadurch sei er, der Kläger, geblendet worden. Er habe die Blendung erst auf eine Entfernung von etwa 50 bis 60 m feststeilen können, weil die Fahrzeuge sich in einer Kurve begegnet seien. Er habe mehrmals auf- und abgeblendet, um den Fahrer des entgegenkommenden Wagens zu dem Abblenden zu veranlassen, sei zunächst unter leichtem Bremsen weitergefahren und habe dann, weil er weiter geblendet worden sei, scharf gebremst, um seinen Wagen an der rechten Straßenseite zu dem Halten zu bringen* Dabei sei der Wagen an der glatten Straßenstelle, die er nicht habe bemerken können, ins Rutschen gekommen und gegen den Lastkraftwagen des Beklagten gestoßen« Der Kläger ist bei dem Unfall schwer verletzt worden und hat Schaden an seinem Kraftwagen erlitten« Er hat von dem Beklagten 5800 DM Schadensersatz verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind« Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und mit der Widerklage 3009*65 DM als Ersatz seines Schadens (Sachschaden und Verdienstentgang) von dem Kläger verlangt« Zur Begründung hat er vorgetrageiis Die Scheinwerfer seines Wagens seien erst am 14« August 1955 neu eingestellt worden und auch am Unfalltage in Ordnung gewesen« Er sei ordnungsgemäß auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren und habe sofort gebremst. Der Unfall sei allein auf das Verschulden des Klägers zurückäuführen,. denn dieser habe, v/enn er geblendet worden sei, sogleich anhalten müssen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Beklagten dem gründe nach für gerechtfertigt erklärt« Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil aufgehoben und wie folgt entschieden; I. Die Schadensersatzansprüche des Klägers werden zu einem Viertel '.dem gründe nach insoweit für gerechtfertigt erkläx't, als sie nach den Bestim- mungen des Straßenverkehrsgesetzes zu erstatten und nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind. II. Die Ansprüche des Beklagten und Widerklägers sind dem Grunde nach zu drei Vierteln des Schadens gerechtfertigt, den er durch den Unfall vom 1.12» 1955 erlitten hat. HI« Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 1.12.1955 zu einem Viertel zu ersetzen, soweit er nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes zu erstatten und nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen ist. IV. Im übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. V. Zur Entscheidung über die Hohe der Ansprüche wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. VI. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, . einschließlich der des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß die Widerklage abgewiesen, der Beklagte zur Zahlung von 4350 DM verurteilt und die Schadensersatzpflicht des Beklagten für 3/4 des weiteren Unfallschadens festgestellt wird. Der Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und erstrebt mit seinem Rechtsmittel die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe s I. Der Beklagte erhebt in erster Linie Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung und bittet um Prüfung, ob die Berufung des Klägers nicht hätte als unzulässig verworfen v/erden müssen, einmal, weil kein Grund bestanden habe, dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und zu dem anderen, weil das Rechtsmittel zu spät begründet worden sei« In beiden Punkten sind die Bedenken des Beklagten unberechtigt« 1» Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil er durch Armut gehindert v/ar, von vornherein auf eigene Kosten Berufung einzulegen, und weil er rechtzeitig um Bewilligung des Armenrechts gebeten hat« Nun hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zwar schon vor Bewilligung des Armenrechts innerhalb der Berufungsfrist insoweit Berufung eingelegt, als der Wiflerklageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist«. Das war aber, v/ie sein Anwalt glaubhaft versichert hat, nur möglich, weil insoweit die Haftpflichtversicherung des Klägers den Rechtsstreit geführt und finanziert hat« Daher kann entgegen der Meinung des Beklagten nicht angenommen werden, daß der Kläger schon damals in der Bage war, das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang anzufechten« Daß er Rechtsanwalt Dr« habe bitten müssen, schon vor der Bewilligung des Armenrechts die Berufung in vollem Umfang einzulegen, kann dem Beklagten nicht zugegeben werden« Vielmehr ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Kläger insoweit durch unabwendbaren Zufall verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO)« . 2« Die Begründung der Berufung let am 10» Oktober 1957 bei Gericht eingegangen« Das war rechtzeitig, weil beide Berufungen innerhalb der Gerichtsferien eingelegt worden sind und die Prist zu ihrer Begründung daher erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begann (§ 223 Abs« 1 ZPO), also erst am 15« Oktober 1957 endete« Allerdings hat das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 7« August 1957, mit dem es dem Kläger das Armenrecht für die Berufung bewilligt hat, die Sache zur Feriensache erklärt« Das hat aber entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zur Folge, daß mit.der Zustellung dieses Beschlusses, also mit dem 14« August 1957, die Begründungsfrist auch in den Gerichtsferien lief« Das wäre nach § 223 Abs« 2 ZPO nur der Fall gewesen, wenn das Berufungsverfahren selbst zur Feriensache erklärt worden wäre« Das ist jedoch nicht geschehen, denn dem das Armenrecht bewilligenden Beschluß ist deutlich zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Sache nur zur Entscheidung über das Armenrechtsgesuch des Klägers als Feriensache bezeichnet hat« t II« In der Sache selbst hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft.« Es hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 7 StVG bejaht und angenommen, der Bnt-lastungsbcweis des Absatzes 2 dieser Bestimmung sei nicht geführt. Hierzu stellt das Berufungsgericht auf Grund des Pölizeiberichtes fest, daß der rechte Scheinwerfer des Lastkraftwagens nach dem Unfall falsch eingestellt war. Es meints Der Beklagte könne nicht beweisen, daß der Scheinwerfer erst beim Unfall verzogen oder verschoben worden sei« Daher könne er auch nicht den ihm obliegenden Nachweis dafür erbringen, daß der Unfall nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit seines Fahrzeugs beruhte« - 7 ~ Dem Kläger hat das Berufungsgericht als schuldhafte Verkehrswidrigkeit angerechnet, daß er, als er geblendet wurde, nicht sogleich scharf gebremst und ungehalten hat« Bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände (§ 17 StVG) erschien es ihm angemessen, dem Beklagten 1/4 des dem Kläger entstandenen Schadens nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Kläger 3/4 des dem Beklagten entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung aufzubürden« III« Zu Unrecht macht der Beklagte mit seiner Anschlußrevision geltend, der Unfall sei für ihn ein unab*-wendbares Ereignis gewesen und seine Haftung daher nach § 7 Abs« 2 StVG ausgeschlossen« 1« Der Beklagte wirft' dem Berufungsgericht vor, es habe die Beweislast verkannt« Er ist der Ansicht, der Kläger müsse beweisen, daß der rechte Scheinwerfer schon im Zeitpunkt des Unfalls nicht in Ordnung gewesen sei, denn er, der Kläger, habe sich darauf berufen, daß der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs beruhe« Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden« Bei Prüfung der Frage, ob der Beklagte als Kraftfahrzeughalter aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (§7 StVG) für den Schaden des Klägers einzustehen hat, war es nach § 7 Abs« 2 StVG Aufgabe des Beklagten, das zu dem Haftungsausschluß führende unabwendbare Ereignis nachzuweisen« Zu diesem Beweis des unabwendbaren Ereignisses gehört der Nachweis, daß das Ereignis nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs beruht« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Beklagten als beweispflichtig dafür>.ange~ sehen, daß der Scheinwerfer zur Zeit des Unfalls den gesetzlichen Vorschriften entsprach« Die Zweifel, die in die- ser Hinsicht bestehen, mußten daher zu Lasten des Beklagten gehen« , 2« Mit seinen weiteren Ausführungen greift der Beklagte die polizeilichen Feststellungen über den Zustand des Scheinwerfers an. Br macht geltend, er habe das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß es den Polizeibeamten bei der Unfallsituation und den damaligen Gegebenheiten gar nicht möglich gewesen sei, objektiv zuverlässige und richtige Feststellungen zu treffen* Da es sich um schwierige technische Fragen handele, habe das Berufungsgericht einen Sachverständigen darüber hören müssen, ob die Polizeibe- « amten unter den damaligen Verhältnissen exakte Feststellungen über die richtige oder falsche Einstellung des rechten Scheinwerfers hätten treffen können« Diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Wie sich aus den Strafakten ergibt, ist der Scheinwerfer des Lastkraftwagens von dem Polizeihauptwacht-meister FfHHI untersucht worden, der damals dem Unfalltrupp der B(BHHHHli Dandespolizei, Landespolizeiinspektion RVHHHHHHR» angehörte. Bei dieser Untersuchung ist festgestellt worden, daß der noch vorhandene und nicht beschädigte rechte Scheinwerfer des Lastkraftwagens bei Abblendlicht insofern blendete, als der Schein sich nicht senkte, sondern in waagerechter Richtung ausgestrahlt wurde. In dem Bericht der Polizei ist weiter ausgeführts Dieser Fehler sei einerseits auf Grund des diesigen Wetters und andererseits auf Grund von Messungen ohne weiteres feStaustellen gewesen. Bei einem richtig eingestellten Scheinwerfer müsse der Licht sciieiri»btei'-. Abblendlichtß3 ei M'e.tjcr.si.um einen Zentimeter fallen, also in einer Entfernung von 10 Meter von dem Scheinwerfer um 10 cm tiefer liegen als am Scheinwerfer selbst. Das sei bei dem untersuchten Schein- > werfer nicht der Pall gewesen« Hiernach hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß«, noch weitere Ermittlungen über den damaligen Zustand des Scheinwerfers anzustellen« Die Prüfung der Scheinwerfer gehört zu den ureigensten Aufgaben der Verkehrspolizei9 für welche sie besonders geschult wird* Das Berufungsgericht konnte also davon ausgehen, daß die Angehörigen des zuständigen Unfalltrupps der BflHMHHHP Bandespolizei den Scheinwerfer kori’ekt geprüft und auch die hierzu nötige Sachkunde besessen haben« Daher ist kein Rechtsverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, die polizeilichen PestStellungen noch durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen« 3« Pehl geht auch die Rüge, des Beklagten, das Berufungsgericht habe ihn nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß trotz der möglichen, ja sogar wahrscheinlichen Veränderung der Scheinwerferstellung bei dem Zusammenstoß die Möglichkeit angenommen werden müsse«, daß der Scheinwerfer schon vor dem Unfall unrichtig eingestellt war« Diese Rüge läuft auf die Forderung hinaus, das Berufungsgericht habe den Parteien schon vor Erlaß des Urteils mitteilen müssen, wie es das Ergebnis der Verhandlungen und der Bev/ei sauf nähme würdige« Das zu verlangen, würde eine Überspannung der richterlichen Aufklärungspflicht bedeuten« Es war Sache des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten, von sich aus alles vorzutragen, was nach seiner Meinung geeinget war, darzutun, daß der Scheinwerfer vor dem Unfall in Ordnung war« Da seinem Vollbringen nicht zu entnehmen war, daß er zu dieser Präge noch weitere Tatsachen hätte vortragen können, kann von einer Verletzung des § 139 ZPO keine Rede sein« ~ io - t / 4« Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen, der sich zu dem Nachteil des Beklagten auswirken könnte« Daher war seine Ansohlußrevision zurück-zuweisen« IV« Aber auch der Kläger kann mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg haben« 1« Soweit das Berufungsgericht sich mit der Fahrweise des Klägers befaßt, hat es jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Kläger nicht nur nach § 7 StVG, sondern auch nach § 823 BGB für den Unfall verantwortlich zu machen ist« Sein Personenkraftwagen ist nach den Bremsspuren, die 8 m vor der Stelle des Zusammen-stosses einsetzen, von der Mitte seiner Fahrbahnhälfte fast bis zur Mitte der Straße gelangt und dort mit dem Lastkraftwagen des Beklagten zusammengestoßen. Bei der Prüfung, ob dieses objektiv verkehrswidrige Verhalten schuldhaft war, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger durch die Scheinwerfer des entgegenkommenden Lastkraftwagens geblendet worden und daß sein Wagen bei dem starken Bremsen vor dem Zusammenstoß an einer glatten Stelle der Straße ins Rutschen gekommen ist. Es hat ausgeführt t Der Kläger sei nach seinem eigenen Vorbringen schon auf eine Entfernung von etwa 60 m durch die Scheinwerfer geblendet worden. Er habe in dieser Lage nicht erst 8 m vor dem Lastkraftwagen stärker abbremsen dürfen, sondern schon vorher bremsen oder anhalten müssen. Nun hat das Berufungsgericht zwar irrtümlich angenommen, der Kläger habe erst 8 m vor dem Lastkraftwagen mit dem starken Bremsen begonnen. Da die Bremsspur seines Wagens 8 m vor der Unfallstelle beginnt, muß bei Beginn dieses Bremsens 11 die Entfernung zu dem entgegenkommenden Lastkraftwagen, der eine 7 m lange Bremsspur hinterlassen hat, größer gewesen sein, wie die Revision mit Recht hervorhebt» Gleichwohl ist die Annahme des Berufungsgerichts berechtigt, daß der Kläger sich nicht so verhalten hat, wie es von. einem Kraftfahrer erwartet werden muß, der durch ein anderes Fahrzeug geblendet wird* Die Begegnung mit einem entgegenkommenden beleuchteten Kraftwagen bedeutet regelmäßig eine Gefahrenquelle, weil auch bei abgeblendetem Scheinwerfer stets eine beschränkte Blendwirkung eintritt, die die Möglichkeit, die Fahrbahn nach vorne zu Ubersehen, beeinträchtigto (BGHSt 1, 309 (.312])* Da der Kläger den entgegenkommenden beleuchteten Kraftwagen schon auf größere Entfernung sehen konnte, mußte er, selbst wenn die Scheinwerfer beider Fahrzeuge abgeblendet waren, schon vor der Begegnung mit diesem Wagen und vor Eintritt der sogenannten Blindsekunde auf diese Gefahr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit ermäßigen (Urteil des BGH vom 11* Februar 1954 - 3 StR 518/5*3 -VRS 6, 393 Nr* 188)* Bemerkte er nun bei der Annäherung an das entgegenkommende Fahrzeug, daß er durch dessen Scheinwerfer geblendet wurde, so durfte er wegen der Sichtbehinderung, die hierdurch eintrat, nicht weiterfabren, sondern mußte sogleich die Geschwindigkeit so herabsetzen, daß sein Wagen alsbald zu dem Halten kam» Wenn der Kläger, wie er selbst angibt, unter leichtem Bremsen weiterfuhr und mehrmals auf- und abblendete, so ließ er schon damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht, ohne daß es für die Frage der Haftung des Klägers noch darauf ankommt, ob er, wie das Berufungsgericht annimmt, auch damit hätte rechnen müssen, daß die sonst trockene Straße an gewissen Stellen glatt war» 2» Die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung verneint, halten ebenfalls entgegen der Meinung der Revision jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand«, a) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Geschwindigkeit des Beklagten nicht beanstandet* Er ist, wie das Taxegrafenblatt des Lastkraftwagens zeigt, nicht schneller als 4Q km/st gefahren«, Hiergegen ist nichts einzuwenden. b) Die Revision will weiter ein Verschulden des Beklagten darin sehen, daß er mit einem Lastkraftwagen gefahren sei, dessen Scheinwerfer zu hoch eingestellt gewesen seien und deshalb den Kläger geblendet hätten«> In dieser Hinsicht könnte dem Beklagten ein zur Haftung nach § 823 BGB führender Vorwurf nur gemacht werden, wenn feststände, daß der Scheinwerfer schon vor dem Unfall fehlerhaft eingestellt war und der Beklagte dies wußte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen. Für diesen Sachverhalt traf hier, also bei Prüfung der Verschuldenshaftung anders als im Rahmen des § 7 StVG den Kläger die Beweislast * Das Berufungsgericht sieht diesen Beweis nicht als geführt an und hat hierzu ausgeführts Daß die Scheinwerfer des Lastkraftwagens schon vor dem Unfall falsch eingestellt gewesen seien, könne heute durch Sachverständige nicht mehr festgestellt werden. Denn ebenso wie die durch den laufenden Motor hervorgerufenen Erschütterungen des Fahrzeugs bewirken könnten, daß der Scheinwerfer sich verziehe, könne auch die Wucht des Zusammenstosses der Fahrzeuge eine Verschiebung des Scheinwerfers hervorgerufen haben. Aber auch wenn die Einstellung der Scheinwerfer -13- nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe* könne jedenfalls dem Beklagten kein Verschulden nachgewiesen werden, denn er habe am 14» August 1955, also erst einige MonAte vor dem Unfall die Scheinwerfer bei der Firma TSM in einstellen lassen und daher annehmen dürfen, daß sie in Ordnung gewesen seien, zu demal auch bei späteren Verkehrskontrollen keine Beanstandungen erhoben worden seien. Diese Ausführungen des Boru- .< ,*• fungsgerichts geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken, Zu Unrecht rügt die Rovision, das Berufungsgericht habe zu der Behauptung des Klägers, die falsche Einstellung der Scheinwerfer könne nicht durch den Unfall hervorgerufen worden sein, einen Sachverständigen hören müssen. Das Berufungsgericht hat von der Zweigniederlassung der Kr^| Kraftfahrzeuge GmbH, die den Lastkraft- wagen des Beklagten nach dem Unfall instandgesetzt hat, eine Auskunft darüber eingeholt, ob bei* den Instandsetzungsarbeiten Beschädigungen an der Vorderfront des Wagens festgestellt worden sind, die zu einer Verschiebung des rechten Scheinwerfers geführt haben können« Die Firma Kr^p konnte nach der inzwischen verflossenen Zeit von 1 1/4 Jahren nicht mehr genau sagen, ob der rechte Scheinwerfer bei dem Unfall verschoben worden ist, hat aber erklärt, der Scheinwerfer müsse in Mitleidenschaft gezogen worden sein, weil die Stoßstange des Lastkraftwagens (genannt Rammbohle) wegen Unbrauchbarkeit erneuert worden sei und weil sich aus dem Umfang der Reparatur ergebej daß ein starker Zusammenstoß stattgefunden habe. Diese Mitteilung, gegen deren Vorwertung die Parteien keine Bedenken erhoben haben, enthält die sachkundige Äußerung des Betriebes, der in erster Linie Auskunft darüber geben konnte, inwieweit die Stellung des Scheinwerfers durch den Unfall beeinflusst worden istc Daß das Berufungsgericht hiernach kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Entscheidung* Entgegen der Meinung der Revision kann der Kläger sich zu dem Beweis für seine Behauptung, der Scheinwerfer sei schon vor dem Unfall falsch eingestellt gewesen, nicht auf die Regeln des Änscheinsbeweises berufene Sie können hier nicht angewandt werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit besteht, daß der Scheinwerfer sich erst bei dem schweren Zusammenstoß der Fahrzeuge verschoben hat« Im übrigen ist aber jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei in diesem Funkte kein Verschulden nachzuweisen, nicht zu beanstanden* Gegen diesen Teil des Berufungsurteils hat auch die Revision keine Bedenken erhoben« c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beklagte zur Zeit des Unfalls mit seinem 2,40 m breiten Lastkraftwagen auf der 6 m breiten Straße in etwa 1 m Abstand vom rechten Straßenrand gefahren« Das bedeutet, daß er mit seinem Vagen etwa 40 cm über die Mitte der Straße gekommen ist» Ob er damit schuldhaft gegen § 8 Abs« 2 Satz 1 StVO verstossen hat, kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsffei angenommen, daß diese Fahrweise nicht ursächlich für den Unfall war» 3* Bei seiner Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände glaubt das Berufungsgericht nicht berücksichtigen zu dürfen, daß der Lastkraftwagen des Beklagten erheblich - -15 - schwerer war als der Personenkraftwagen des Klägers« Es meint, hier dürfe nur der Umstand, der im Rahmen des § 7 Abs« 2 StVG nicht zu einer Haftungsbefreiung des Beklagten geführt habe, in die Waagschale geworfen werden, die Betriebsgefahr des Lastkraftwagens also nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich daraus ergebe, daß der Scheinwerfer nicht richtig eingestellt gewesen sei» Diese Erwägung wird von der Revision mit Recht beanstandet« Steht wie hier fest, daß die beiden am Unfall beteiligten Fahrer kraft Gesetzes schadensersatzpflichtig sind, so müssen * bei der Abwägung nach § 17 StVG alle Umstände herangezogen werden, die sich bei der Entstehung des Schadens ausgev/irkt haben« Hierzu gehört die volle Betriebsgefahr des Lastkraftwagens und auch die Tatsache, daß er schwerer war als der Personenkraftwagen des Klägers« Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts kann aber die Schadensverteilung selbst nicht beeinflussen, denn der Lastkraftwagen war unbeladen und daher der Gewichtsunterschied zu dem Mercedes-Personenkraftwagen des Klägers in seinem Einfluß auf das Unfallgeschehen nicht erheblich« Ob der Scheinwerfer des Lastkraftwagens schon vor dem Unfall unrichtig eingestellt war, ist ungeklärt geblieben« Hieraus kann daher bei der Abwägung nichts zu dem Nachteil des Beklagten hergeleitet werden« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens bei der Abwägung der Unfallursachen erheblich ins Gewicht fallen muß, weil dieser Wagen bei der Begegnung mit dem Lastkraftwagen völlig verkehrswidrig von seiner Fahrbabn- zxl hälfte aus nach der Straßenmitte/gefahren und dann mit ziemlicher Wucht auf den Lastkraftwagen auf gefahren ist, obwohl er genügend Platz zur Vorbeifahrt hatte« Hierin ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die eigent liehe Ursache des Unfalls zu sehen» Daher erschien es dem Senat angemessen, die Schadensverteilung, zu der das Berufungsgericht gekommen ist, beizubehalten, V, Die Kostenverteilung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO und entspricht dem Grade, in dem die Parteien im Revisions-rechtszug unterlegen sind« Meiß Engels Bundesrichter Br,K,Eo Meyer ist wegen Beurlaubung an der Unterschrift verhindert, Meiß Br, Bode Br, Hauß