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BGH · VI ZR 59/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 59/55

StVO § 1 Rechtssatz« 1st nicht mit Gewißheit zu erkennen, ob ein am Straßenrand stehender Kraftwagen zu dem Parken abgestellt und verlassen ist, so hat ein Kraftfahrer bei der Vorbeifahrt an dem haltenden Wagen einen Abstand einzuhalten, bei dem der Möglichkeit Rechnung getragen ist, daß ein Insasse des Wagens die Tür ein wenig öffnet, um sich umzuschauen, ob er gefahrlos ausBteigen kann. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br, Heiß sowie der Bundesrichter Br» Gelhaar, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Reoht erkannt: Bis Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7» Jonuar 1955 werden zurückgewiesen. Doch war, gesehen in der Fahrtrichtung des Klägers, das rechte Schtanenpaar frei von Straßenbahnfahrzeugen; es herrschte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit des Unfalls auch sonst nur geringer Verkehr auf der Straße. Bei dieser Sachlage hat es das Berufungsgericht für fehlsam undschuldhaft gehalten, daß der Kläger keinen größeren Abstand von dem haltenden Kraftwagen der Beklagten eingehalten hat« Ersichtlich hat sich das Berufungsgericht insoweit die Würdigung des Landgerichts zu eigen gemacht, das auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Wagner-Hohenlobbese gleichfalls als erwiesen angesehen hat, daß der Kläger mit einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st gefahren 1st. Daß der Kläger, wie die Revision hervorhebt, selbst seine Fahrgeschwindigkeit mit 40 km/st angegeben hat, ist weder von dem Sachverständigen noch von den Vordergerichten übersehen, vielmehr ausdrücklich erwähnt worden- Der Sach- Der Einfluß nassen Asphalts, den die Revision zu bedenken gibt, ist vom Sachverständigen hierbei beirücksichtigt worden; er hat es auch nicht etwa unternommen, die Fahrgeschwindigkeit des Klägers aus den eingetretenen Schäden zu errechnen, sondern selbst hervorgehoben, daß eine derartige Bestimmung nicht möglich sei. b) Die Revision hält die Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht für rechts irrig- Sie meint, der Kläger habe davon ausgehen dürfen, daß der an der Seite der Fahrbahn Haltende Wagen zu dem Parken abgestellt gewesen sei. Es ist hier nicht zu erörtern, ob den Erwägungen der Revision für den Fall beigetreten werden kann, daß ein Kraftwagen am Rande der Straße zu dem Parken abgestellt und von seinen Insassen verlassen 1st. in gleicher Richtung wie der Kläger gefahren war, den \7a-gen am rechten Straßenrand eben erst angehalten« um aus-zusteigen; nach dem Anhalten waren nur etwa 10 Sekunden vergangen, bis er die Vagentür öffnete- Allerdings hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen gehalten, daß der Kläger das Ausrollen des Fahrzeuges oder die Anwesenheit des Erst-beklagten als Wageninsassen wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen müssen. Zuverlässige Anzeichen, aus denen sich für den Kläger mit Gewißheit ergeben hätte, daß der Wagen zu dem Marken abgestellt und ohne Insassen gewesen sei, haben nicht Vorgelegen* Der Wagen der Beklagten hat nicht etwa auf einem Parkplatz gestanden, sondern am Rande der Straße, nicht inmitten anderer abgcstell-ter Fahrzeugs oder auch schräg zu dem Bordstein, sondern einzeln und in der Richtung des Straßenverlaufs. Hie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, brauchte der Kläger daher nioht damit zu rechnen, daß der Fahrer des haltenden Wsgens die linke Wagentür plötzlich in einer Weite von 45 cm öffnen würde. Andererseits hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß auch die Annahme abgelehnt, d«^ der Fahrer eines am rechten Straßenrand haltenden Wagens sich, nur durch einen Blick in den Rückspiegel, durch die Heckscheibe oder die Seitenfenster, keinesfalls aber durch geringfügiges öffnen der Tür davon Überzeugen dürfe, ob auch kein Verkehrsteilnehmer von rückwärts nahe, den er beim Aussteigen gefährden könnte. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger das Anhalten des Wagens der Beklagten hätte bemerken müssen, fea'tgestellt, daß etwa 130 bis 140 m hinter der Stelle, an der der Wagen der Beklagten zu dem Stehen kam, ein anderes Fahrzeug abgestellt war und daß die Schwachhauser Heerstraße in der Fahrtrichtung des Klägers eine leichte Biegung nach rechts aufweist, so daß die äußerste rechte Straßenseite in Höhe des Wagens der Beklagten vom Kläger bei seinem Herannahen nicht voll eingesehen werden konnte. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, konnte der oben erwähnte Vertrauensgrundsatz den Kläger also nicht davon entbinden, slqh vor und bei der Vorbeifahrt an dem haltenden Wagen auf die Möglichkeit eines derartigen Verhaltens deB Fahrers dieses Wagens einzustellen, Banach durfte er aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeftthrt hat, nicht mit einer Geschwindigkeit von 50 km/'st in einem Abstand, von nur 34 cm an dem Wagen vorbeifahren. Bei diesem geringen Abstand bedeutete das Vorbeifchren eine Gefahr, die eioh um so stärker auswirken konnte, als die asphaltierte'Straße naß und schlüpfrig war und eine etv.»ige Ausweichbewegung vor der sich Öffnenden Tür bei der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit bedrohliche Folgen nach sich zu ziehen vermochte, Ber Umstand, daß ein Befahren der Straßenbahnschienen bei deren Glätte die sichere Fahrt seines Wagens hätte beeinträchtigen können, nötigte den Kläger nicht dazu, in einem so engen Abstand an dern haltenden Wagen vorbeizufahren} er hätte seine Fahrweise so einrichten können, daß die rechte Schiene des rechten Gleispaares zwischen den Rädern seines Fahrzeugs blieb» Ber Kläger verstieß gegen den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr (§ i StVO) und verletzte die von einem Kraftfahrer im Verkehr zu erfordernde Sorgfalt (§ 276 BGB), wenn er auf der breiten Straße, die ihm genügend Raum bot, mit jener Geschwindigkeit in so engem Abstand an dem Wagen der Beklagten vorbeizufahren suchte»

Zitierte Normen: § 1 StVO § 286 ZPO § 276 BGB § 92 ZPO
WagenabstehenStraßeBerufungsgerichtTürFahrzeugKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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2385
Gesetz?	StVO	§ 1
Rechtssatz« 1st nicht mit Gewißheit zu erkennen, ob ein am
 Straßenrand stehender Kraftwagen zu dem Parken abgestellt und verlassen ist, so hat ein Kraftfahrer bei der Vorbeifahrt an dem haltenden Wagen einen Abstand einzuhalten, bei dem der Möglichkeit Rechnung getragen ist, daß ein Insasse des Wagens die Tür ein wenig öffnet, um sich umzuschauen, ob er gefahrlos ausBteigen kann. Ein Abstand von nur 34 cm ist bei einer Vorbeifahrt mit einer Fahrgeschwindigkeit von $0 km/st zu gering»
Aktenzeichen« VI ZR 59/55 ürt» des BGH vom 3. Juli 1956
OLG Bremen
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2L.ZH.J2ZS5
Verkündet am 5, Juli 1956 JHI Justizsekretär as Urkundebeamter der Geschäftsstelle
I m R a m e n des Volkes ln dem Rechtsstreit
 des Reo in Bi
 Kurt R Landstraße
 Klägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Ans ohluSrevisionsbeklagt en *
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
ic den Automobilverkäufer Werner A
2. die Birma	Aktiengesellschaft,	_
vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br, Heiß sowie der Bundesrichter Br» Gelhaar, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß
 für Reoht erkannt:
Bis Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7» Jonuar 1955 werden zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 den Beklagten auferlegt.
Von Reohts wegen
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Tatbestandt
 Der Kläger fuhr am 14. Dezember 1953 gegen 8.45 Uhr, begleitet von seiner Ehefrau, mit seinem Personenkraftwagen Mercedes-Benz 170 V auf der Schwachhauser Heerstraße in BflH^zur Stadtmitte. Auf der rechten Straßenseite hielt ein Personenkraftwagen Mercedes-Benz 180 der Zweitbeklagten, dessen Führer der Erstbeklagte war. Als dieser die linke Wagentür öffnete, um auszusteigen, fuhr der Kläger mit dem rechten Kotflügel dagegen, geriet schräg nach links auf die andere Fahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden Dreiradlieferwagen zusammen.
Wegen del* erlittenen Unfallfolgen haben der Kläger und seine Ehefrau die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz in Anspruoh gekommen.
Die Beklagten haben die Schadensersatzpflicht gegenüber der Ehefrau des Klägers dem Grunde nach anerkannt, gegenüber dem Kläger jedoch eingewendet, daß ihn eigenes Verschulden treffe, da'er zu dicht an dem haltenden Wagen vorbeigefahren sei*
Durch Tellurteil vom 15- Juni 1954 hat das Lrndgericht vorerst über das mit der Klage geltend gemachte Peststellungsbegehren entschieden und ausgesprochen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger und seiner Ehefrau jeden künftigen aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen, und zwar der Erstbeklagte im Bahmen der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Straßenverkehrsgesetzes, die Zweitbeklagte l»di?li?h im Bahmen der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes-
 
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Hit der Berufung haben die Beklagten das Urteil dahin zu ändern beantragt, daß sich die festgestellte Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger auf die Hälfte des künftigen Schadens beschränkee
 Bas Oberlandesgericht hat die PestStellung in Bezug auf 2/3 der Schäden bestätigt und den Kläger mit seinem weiter- . gehenden Peststellungebegehren abgewiesen.
Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Die Beklagten verfolgen mit der Anschlußrevision das Ziel ihrer Berufung weiter-
/	Entscheidungsgründe»
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat . der Erstbeklagte zu dem Ansteigen aus dem haltenden Nagen die W'agentür etwa 43 cm weit geöffnet, ohne sich hinreichend vergewissert zu haben, ob auf der Fahrbahn von hinten auch kein Verkehrsteilnehmer herannahte, den er hierdurch gefähr* den konnte. Kit Hecht hat das Berufungsgericht hierin einen für den Unfall ursächlichen Verstoß gegen § 1 StVO gesehen, der die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten nach § 823 Abs 1 und 2 BUB wie auch nach $ 18 StVU begründet. Ebenso haben die Vordergerichte die Schadenshaftung der Zweitbeklagten nach § 7 StVG zutreffend bejaht, Hiergegen werden UPft den Beklagten in der Anschlußrevision auch keine Bedenken erhoben«
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2„ Das Berufungsgericht ist der Auffassung, *aß den Kläger auch ein mitwirkendes eigenes Verschulden an seinem Unfall trifft. Es hat festgestellt, daß er mit einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st in einem Abstand von nur 34 cm an dem Fahrzeug der Beklagten vorbeigefahren ist. Dabei hatte die Straße nach den unstreitigen Feststellungen des Sachverständigen Wagner-Hohenlobbese eine Fahrbahnbreite von 12,60 su Auf der Mitte der Straße verlaufen die beiden Gleispaare einer Straßenbahnlinie. Doch war, gesehen in der Fahrtrichtung des Klägers, das rechte Schtanenpaar frei von Straßenbahnfahrzeugen; es herrschte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit des Unfalls auch sonst nur geringer Verkehr auf der Straße. Die Fahrbahn ist asphaltiert und war zur Unfallzeit naß und schlüpfrig. Bei dieser Sachlage hat es das Berufungsgericht für fehlsam undschuldhaft gehalten, daß der Kläger keinen größeren Abstand von dem haltenden Kraftwagen der Beklagten eingehalten hat«
Dem tritt die Revision entgegen. Mit ihren Angriffen kann sie indessen keinen Erfolg haben.
a) Zu Unrecht beanstandet die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st gehabt habe. Ersichtlich hat sich das Berufungsgericht insoweit die Würdigung des Landgerichts zu eigen gemacht, das auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Wagner-Hohenlobbese gleichfalls als erwiesen angesehen hat, daß der Kläger mit einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st gefahren 1st. Daß der Kläger, wie die Revision hervorhebt, selbst seine Fahrgeschwindigkeit mit 40 km/st angegeben hat, ist weder von dem Sachverständigen noch von den Vordergerichten übersehen, vielmehr ausdrücklich erwähnt worden- Der Sach-
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verständige und, ihm folgend, die Vordergerichte haben aber eine größere Geschwindigkeit für gegeben gehalten, weil sich die festgestellte Länge der Bremsspur des Wagens des Klägers anders nicht erklären lasse und auch die beim Anstoß eingetretenen Schäden auf eine größere Kraft schließen ließen..
Der Einfluß nassen Asphalts, den die Revision zu bedenken gibt, ist vom Sachverständigen hierbei beirücksichtigt worden; er hat es auch nicht etwa unternommen, die Fahrgeschwindigkeit des Klägers aus den eingetretenen Schäden zu errechnen, sondern selbst hervorgehoben, daß eine derartige Bestimmung nicht möglich sei. Es stand in der freien Überzeugung des Tatrichters, sich bei diesen Beweisergebnissen ein Bild von der Fahrgeschwindigkeit des Klägers zu machen. Ge_en § 286 ZPO hat das Berufungsgericht hierbei nicht verstoßen.
b) Die Revision hält die Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht für rechts irrig- Sie meint, der Kläger habe davon ausgehen dürfen, daß der an der Seite der Fahrbahn Haltende Wagen zu dem Parken abgestellt gewesen sei. Beim Vorbeifahren an einem zu dem Parken abgestellten Personenkraftwagen brauche aber die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen zu werden, daß die Tür zur Fahrbahnseite unvermutet geöffnet werde. Der Kläger habe an dem Wagen nicht anders vorbeizufahren brauchen als an einem abgestellten Handkarren. Dazu habe bei der Übersichtlichkeit der Verkehrssituation ein Abstand von 34 cm genügt.
Es ist hier nicht zu erörtern, ob den Erwägungen der Revision für den Fall beigetreten werden kann, daß ein Kraftwagen am Rande der Straße zu dem Parken abgestellt und von seinen Insassen verlassen 1st. Wie das Berufungsgericht nämlich festgestellt hat, hatte der Erstbeklagte, nachdem er vorher
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in gleicher Richtung wie der Kläger gefahren war, den \7a-gen am rechten Straßenrand eben erst angehalten« um aus-zusteigen; nach dem Anhalten waren nur etwa 10 Sekunden vergangen, bis er die Vagentür öffnete- Allerdings hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen gehalten, daß der Kläger das Ausrollen des Fahrzeuges oder die Anwesenheit des Erst-beklagten als Wageninsassen wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen müssen. Nach dem Sinn seiner Ausführungen hat es aber die Annahme abgelehnt, daß der Kläger den Wagen als verlassen habe anaehen dürfen« Vielmehr hat es ihn für verpflichtet gehalten, der Möglichkeit Reohnung zu tragen, daß jemand den Wagen während seiner Vorbeifahrt zur Fahrbahnseite hin 'vürde verlassen wollen.
Hierge. en lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben. Zuverlässige Anzeichen, aus denen sich für den Kläger mit Gewißheit ergeben hätte, daß der Wagen zu dem Marken abgestellt und ohne Insassen gewesen sei, haben nicht Vorgelegen* Der Wagen der Beklagten hat nicht etwa auf einem Parkplatz gestanden, sondern am Rande der Straße, nicht inmitten anderer abgcstell-ter Fahrzeugs oder auch schräg zu dem Bordstein, sondern einzeln und in der Richtung des Straßenverlaufs. Als geschlossener Wagen gewährte er keinen freien Binblick in sein Inneres, -bei der Unklarheit der Lage durfte der Kläger also nicht darauf vertrauen, daß der Wagen verlassen sei. Vielmehr war durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen, daß sich eine Person in dem Wagen befand. Da bei der überwiegend vorhandenen Linkssteuerung der Kraftwagen das Aussteigen vom Führersitz aus nach rechts erschwert und auch nicht üblich ist, lag es im Bereich der vom Kläger in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, daß jemand nach links hin aus dem haltenden Wagen würde aussteigen wollen.
Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsati. kann sich der Teilnehmer am Verkehr freilich in der Regel darauf verlassen, daß andere sich verkehrBmäßig verhalten. Hie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, brauchte der Kläger daher nioht damit zu rechnen, daß der Fahrer des haltenden Wsgens die linke Wagentür plötzlich in einer Weite von 45 cm öffnen würde. Andererseits hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß auch die Annahme abgelehnt, d«^ der Fahrer eines am rechten Straßenrand haltenden Wagens sich, nur durch einen Blick in den Rückspiegel, durch die Heckscheibe oder die Seitenfenster, keinesfalls aber durch geringfügiges öffnen der Tür davon Überzeugen dürfe, ob auch kein Verkehrsteilnehmer von rückwärts nahe, den er beim Aussteigen gefährden könnte. Unter Umständen muß von einem Kraftfahrer sogar verlangt werden, daß er sich durch geringes Öffnen der Tür und Hinausbeugen über die Verkehrslage auf der Straße Gewißheit verschafft, so namentlich dann, wenn Sichtbehinderungen die Zuverlässigkeit anderer Erkundungsmöglichkeit in Zweifel stellen. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger das Anhalten des Wagens der Beklagten hätte bemerken müssen, fea'tgestellt, daß etwa 130 bis 140 m hinter der Stelle, an der der Wagen der Beklagten zu dem Stehen kam, ein anderes Fahrzeug abgestellt war und daß die Schwachhauser Heerstraße in der Fahrtrichtung des Klägers eine leichte Biegung nach rechts aufweist, so daß die äußerste rechte Straßenseite in Höhe des Wagens der Beklagten vom Kläger bei seinem Herannahen nicht voll eingesehen werden konnte. Umgekehrt war dann aber auch die rückwärtige Sichtmöglichkeit vom Wagen der Beklagten aus nicht unbeeinträchtigt. Um so weniger kann angenommen werden, daß es verkehrswidrig gewesen wäre, wenn der Erstbeklagte die Tür ein wenig geöffnet hätte, um auf die rückwärtige Straße Ausschau zu halten-
 
Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, konnte der oben erwähnte Vertrauensgrundsatz den Kläger also nicht davon entbinden, slqh vor und bei der Vorbeifahrt an dem haltenden Wagen auf die Möglichkeit eines derartigen Verhaltens deB Fahrers dieses Wagens einzustellen, Banach durfte er aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeftthrt hat, nicht mit einer Geschwindigkeit von 50 km/'st in einem Abstand, von nur 34 cm an dem Wagen vorbeifahren.
Bei diesem geringen Abstand bedeutete das Vorbeifchren eine Gefahr, die eioh um so stärker auswirken konnte, als die asphaltierte'Straße naß und schlüpfrig war und eine etv.»ige Ausweichbewegung vor der sich Öffnenden Tür bei der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit bedrohliche Folgen nach sich zu ziehen vermochte, Ber Umstand, daß ein Befahren der Straßenbahnschienen bei deren Glätte die sichere Fahrt seines Wagens hätte beeinträchtigen können, nötigte den Kläger nicht dazu, in einem so engen Abstand an dern haltenden Wagen vorbeizufahren} er hätte seine Fahrweise so einrichten können, daß die rechte Schiene des rechten Gleispaares zwischen den Rädern seines Fahrzeugs blieb» Ber Kläger verstieß gegen den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr (§ i StVO) und verletzte die von einem Kraftfahrer im Verkehr zu erfordernde Sorgfalt (§ 276 BGB), wenn er auf der breiten Straße, die ihm genügend Raum bot, mit jener Geschwindigkeit in so engem Abstand an dem Wagen der Beklagten vorbeizufahren suchte»
3. Bie Anschlußrevision bekämpft die vom Berufungsgericht vargenowmene Schadensausgleichung, um zu erreichen, daß der Kläger nicht entsprechend dem Berufungsurteil nur .
1/3 des erlittenen Schadens selbst zu tragen bat, sondern sein Schaden unter den Parteien hälftig geteilt wird. Sie kann hiermit jedoch nicht durchdringen«
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Die Schadensausgleichung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die von ihm vorgenommene Verteilung kann von der Revision mit Erfolg nur angegriffen werden, wenn ihr rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Grundlagen der Schadensverteilung zutreffend dargelegt. Seinem Urteil läßt sich auch nicht entnehmen, daß es, wie die Revision meint, verkannt hätte, daß bei der Schadensabwägung in erster Linie von det. Maße der Verursachung auszugehen ist, in dem die Beteiligten zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (vgl u.a BGH DAR 1954, 14 »
 VRS 6, 11 = VersR 1954, 59 mit weiteren Nachweisen). In Abwägung der beiderseitigen Verursachung hat es die von den beiden Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr gegeneinander abgewogen> aber auch das schuldhafte Verhalten des Klägers und des Erstbeklagten in ihrer für den Unfall ursächlichen Bedeutung und Schwere berücksichtigt. Mn Rechtsfehler ist hierbei nioht ersichtlich. Wenn es die vom fahrenden Uagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr als wesentlich höher veranschlagt hat als die allgemeine Betriebsgefahr des Wagens der Beklagten, dessenungeachtet aber wegen der größeres Schuld des Erstbeklagten und der durch sein schuldhaftes Verhalten bewirkten Gefahrerhöhung den Beklagten 2/5 und dem Kläger 1/3 des Schadens auferlegt hat, so läßt sich dies aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
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Revision und Anschlußrevision müssen hiernach ohne Erfolg bleiben.
Die KoBtenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Heiß
 Dr. Gelhaar
 Hanebeck
Dr.Bode
 Dr. Hauß