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BGH

Gericht: BGH

November 1951 insoweit aufgehoben, als es den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2 691,10 BU und Zinsen verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreite entschieden hat. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, er sei mit Überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe anscheinend absichtlich den Wagen von einer Seite der Straße zur anderen pendeln lassen. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte für den weiteren Schaden aus dem Unfall aufzukommen'habe« Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 5 207»22 DM zu zahlen und festgestellt, daß der Beklagte drei Viertel des weiteren Schadens zu ersetzen . Auf die Berufung des Klägers liat es den Beklagten dem nunmehr eingeschränkten Klageantrag entsprechend zur Zahlung von 6 942,95 DM verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall ersetzen müsse. 1. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der Beklagte habe in angetrunkenem Zustand seinen Kraftwagen mit Überhöhter Geschwindigkeit gefahren und dann die Gewalt über sein Fahrzeug verloren. Auch wenn der Fahrgast wisse, daß der Pährer vor Antritt der fahrt Alkohol zu sich genommen habe, könne hieraus nicht ohne weiteres auf einen Haf-tyingsverzidht geschlossen werden. Bern Kläger könne aber auch nicht vorgeworfen werden, er habe fahrlässigerweise die mangelnde Pahrsieherheit des Beklagten und die mögliche Gefährdung verkannt. den Aussagen der übrigen Fahrtteilnehmer habe man dem Beklagten eine Alkoholeinwirkung nicht anmerken können. Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des BerufungsUrteils, der Xläger habe die Möglichkeit einer Gefährdung nicht erkannt und nicht erkennen können. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen sei vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden, daß die an der Fahrt beteiligten Zeugen unter Alkoholeinfluß gestanden hätten und daher in ihrem Urteilsver mögen geschwächt gewesen seien. Zudem seien solche Beobachtungen über Alkoholeinfluß bei Fahrt- und Zechgenos-sen erfahrungsgemäß sehr subjektiver Hatur und selten geeignet, zuverlässige Feststellungen zu ermöglichen* Schon aus der Tatsache, daß der Kläger längere Zeit mit dem Beklagten beim gemeinsamen Alkoholgenuß zusammengesessen ha be, ergebe sich, daß er über die Menge des genossenen Alkohols unterrichtet gewesen sei, Es sei nun allgemein bekannt, daß jeder Alkoholgenuß, selbst solcher von gerin gen Mengen, die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Kraftfahrers erheblich herabsetze. Habe er aber tatsächlich die naheliegende mit der Fahrt ' verbundene Gefährdung nicht erkannt, die darin gelegen habe, daß er sich dem angetrunkenen Beklagten als Fahr- Sie enthalten aber auch den Vorwurf der Verletzung sachlichen Rechts, indem geltend gemacht wird, die Anforderungen an einen Fahrgast, der sich einem Fahrer nach gemeinsamem Alkoholgenuß bei einer Fahrt anvertraue, seien verkannt worden. Auch beim Kläger ist nicht festgestellt worden, daß er größere Mengen Alkohol genossen hatte und zur richtigen Beurteilung der Lage nicht mehr fähig war. wäre Sache des Beklagten gewesen, entsprechende weitere Beweise für Umstände anzutreten, aus denen ein Ausschluß, oder eine Hinderung der Haftung zu folgern wäre, Bas Berufungsgericht war darauf angewiesen, aus den Aussagen der vernommenen Zeugen einen Eindruck darüber zu gewinnen, in welcher Weise der Beklagte bei Antritt der Bahrt erkennbar unter der Wirkung des Alkoholgenusses stand* Da alle Zeugen darin übereinstimmten, man habe dem Beklagten irgendeine Alkoholeinwirkung nicht angemerkt und keinen Zweifel an seiner Böhrtüchtigkeit gehabt, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneinen, daß der Kläger die in der Beteiligung an der Bahrt enthaltene Gefahr-dungsmöglichkeit habe erkennen können. Die Revision verkennt, daß Zweifel zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten gehen müssen» Da der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag schon vor dem Zusammentreffen mit dem Kläger Alkohol getrunken hatte, konnte es diesem durchaus verborgen bleiben, daß der Alkoholeinfluß beim Beklagten stärker war, als es auf Grund seiner Beobachtungen beim gemeinsamen Zusammensein anzunehmen war. Zudem hatte der Kläger keinen Anlaß, den Beklagten fortlaufend auf Alkoholgenuß- und einwirkung zu beobachten, da sich erst unmittelbar vor Antritt der Bahrt ergab, daß er im Kraftwagen des Beklagten mitgenommen wurde. Aus ihr brauchte nicht notwendig die Boigerung gezogen zu werden, daß der Kläger die mangelnde Bahrtüchtigkeit des Beklagten erkannte oder erkennen konnte. Das ^Reichs ge rieht hat ein nach § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden des Fahrgastes bejaht, wenn dieser mit.einem Fahrer gefahren ist, der erkennbar eine solche Menge Alkohol getrunken hatte, die seine Sicherheit im Fahren beeinträchtigen oder ihn zur Ausserachtlassung der gebotenen Vorsicht veranlassen konnte (RG DAR 1938, 291; RG DAR 1939, 21 Nr 1 = JW 1938, 2278). Aus der Beobachtung dieses Alkoholgenusses allein brauchte der Kläger noch keine Zweifel an der Fahrsicherheit des Beklagten zu hegen, der nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts einen nüchternen und geordneten Eindruck machte und von dem auch die übrigen Teilnehmer der Fahrt annahmen, seine Fähigkeit, einen Kraftwagen zu führen, sei in keiner Weise eingeschränkt- Ohne Rechtsverstoß hat daher das Berufungsgericht den Beweis für ein mitwirken-des Verschulden des Klägers im Sinhe des § 254 BGB als nicht geführt angesehen. Es bedarf nicht der von der Revision erbetenen Überprüfung, ob diese Recht-sprechung nicht dahin zu erweitern ist, daß auch bei möglicher Erkenntnis der Gefährdung ein Haftungsausschluß stattzufinden hat; denn diese Möglichkeit hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Vorgelegen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte nach einer Ermahnung durch von den zunächst ordnungsgemäß gefahren ist. Da sich im übrigen der Unfal-l nach den Feststellungen des Berufungsgerichts möglicherweise so schnell abgespielt hat, daß der Kläger gar nicht wirksam eingrei-fen konnte, fehlt es an dem Nachweis eines schuldhaft ursächlichen’Verhaltens, und eine Schadensminderung entfällt somit, inwiefern unter diesen Umständen gar ein völliger Auch wenn der Zeuge von den DflUB Ansprüche aus dem Unfall stellte,; konnte das Berufungsgericht seine Aussage für glaubhafter ans ehe n als die des Zeugen £■■§, der seine Aussage gewechselt hatte. Wenn es den vom Beklagten zu erbringenden Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung als nicht geführt angesehen hat, so ist nicht ersichtlich, daß diese Beweiswürdigung auf einer

Zitierte Normen: § 254 BGB § 6 WG § 139 ZPO
FeststellungübrigBerufungsgerichtUmstandKlägerfahrenAlkoholRevision

Volltext der Entscheidung

VI 2R 59/52
Verkündet am 13- Januar 1954 4HRHI Jüötizassistent als Urfcundsbeamter der Geschäfts« stelle
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2346 015
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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des Metzgermeisters Kurt MBHHl in TQBHHB’ SBHs^¥as'~ se #,
Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers ,	—
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Elektroinstallateur Otto HBV in Bistraße
 Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar,
 Br. Meyer, Hanebeck und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 22. November 1951 insoweit aufgehoben, als es den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2 691,10 BU und Zinsen
 verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreite entschieden hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur andervveiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht in Stuttgart zurückverwiesen«
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Oberlandesgericht in Stuttgart übertragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Parteien hatten am Abend des 30. August 1950 im Hotel NdP in XfBHBB zusammengesessen. Sie waren alsdann zu dem Gaffe J4BB gefahren, wo sich Bekannte zu ihnen gesellten. Gegen 1 Uhr morgens nahm der Beklagte den Kläger und drei andere Personen in seinem Kraftwagen mit. In einer Kurve vor	geriet der Wagen aus der Fahr-, *
bahn und Überschlag sich mehrmals. Der Kläger, der neben' -dem beklagten Fahrer gesessen hatte, trug eine Gehirnquetschung und eine Zertrümmerung des rechten Unterkiefers davon. Bei dem Beklagten wurde drei Stunden nach dem Unfall ein Alkoholgehalt von 1,44 °/oo im Blut festgestellt »»
*
Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, er sei mit Überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe anscheinend absichtlich den Wagen von einer Seite der Straße zur anderen pendeln lassen. Br sei auf Vorhaltungen eines Insas-. sen zunächst vorsichtiger gefahren, habe dann aber wieder alle Vorsicht ausser acht gelassen. Man habe dem Beklagten vor Fahrtantritt eine Fahruntüchtigkeit nicht anmerken können. Während des Abends seien vom Beklagten etwa drei bis vier und vom Kläger drei Weinschorlen getrunken worden. Br, der Kläger, habe angenommen, der Beklagte, der ihn zur Mitfahrt auf gef ordert habe, werde ihn ungefährdet nach Hause bringen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 9 088,90 DM zu verurteilen. Dieser Betrag setzt sich aus einem Schmerzensgeld von 2 000 DM und den geforderten Brsatzbeträgen für Arzt- und Krankenhauskosten, Stärkungsmittel, Kleiderschaden und Verdienstausfall zusammen. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte für den weiteren Schaden aus dem Unfall aufzukommen'habe«
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Der Beklagte hat vorgetra*;en, alle Fahrt Teilnehmer seien in angeheiterter Stimmung gewesen und in dieser Stimmung sei beschlossen worden» noch nach	zu	einem
 Cafe zu fahren. Beide Parteien hätten mehr getrunken, als der Kläger angegeben habe. Dieser habe über den vom Alkohol beeinflußten Zustand des Beklagten keinen Zweifel haben können. Der Beklagte meint,* unter diesen Umständen könne der Klüger keine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall stellen, zu demal er unterwegs trotz Kenntnis der unvorsich-tigen Fahrweise nicht ausgestiegen sei, vielmehr zur Steigerung der Geschwindigkeit aufgefordert habe. Im übrigen hat der Beklagte die Ansprüche der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 5 207»22 DM zu zahlen und festgestellt, daß der Beklagte drei Viertel des weiteren Schadens zu ersetzen . habe. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist von beiden Parteien mit der Berufung angefochten worden. Das Oberlandesgericht hat die auf Abweisung der Klage gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers liat es den Beklagten dem nunmehr eingeschränkten Klageantrag entsprechend zur Zahlung von 6 942,95 DM verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall ersetzen müsse.
Mit der Revision will der Beklagte volle Klageabwei sung erreichen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s che idimgs gründe:
1. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der Beklagte habe in angetrunkenem Zustand seinen Kraftwagen
 mit Überhöhter Geschwindigkeit gefahren und dann die Gewalt über sein Fahrzeug verloren. Es legt dem Beklagten ein grobfahrlässiges Verhalten zur Last, das gemäß §§ 823 ff BGB seine Verpflichtung begründe, dem Kläger Schadensersatz zu leisten. Biesen Ausführungen ist zuzustimmen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen®.
2. Bas Berufungsgericht hat geprüft, ob Schadenersatzansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des still=_ echweigenden Haftungsausschlusses oder des Handelns auf eigene Gefahr entfallen oder wenigstens wegen mitwirkenden Verschuldens des Klägers gemindert sind, und hierzu folgendes ausgeführt« -
. Der Umstand allein, daß eine unentgeltliche Gefäl-iigkeitsfshrt vorliege, rechtfertige nicht die Annahme, der Kläger als Fahrgast habe stillschweigend auf Schaden-
ersatzansprüche gegen den Beklagten als Pührer des Kraftfahrzeugs .verzichtet. Auch wenn der Fahrgast wisse, daß der Pährer vor Antritt der fahrt Alkohol zu sich genommen habe, könne hieraus nicht ohne weiteres auf einen Haf-tyingsverzidht geschlossen werden. Desgleichen liege kein
 Handeln auf. eigene, Gefahr vorj denn es sei nicht bewie-;t>
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sen* daß der Kläger bei Antritt der fahrt eine mögliche^
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Gefährdung erkannt und in sein Bewußtsein aufgenommen habe. Alle Zeugenaussagen stimmten darin überein, daß dem Beklagten eine Alkoholeinwirkung nicht anzu demerken gewesen sei und Befürchtungen wegen seiner Pahrsieherheit nicht bestanden hätten. Bern Kläger könne aber auch nicht vorgeworfen werden, er habe fahrlässigerweise die mangelnde Pahrsieherheit des Beklagten und die mögliche Gefährdung verkannt. Es sei nicht nachgewiesen, daß er Anlaß zu der Annahme gehabt habe, der Beklagte werde zur sicheren Führung des Kraftwagens nicht mehr in der Lage sein. Nach
 
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den Aussagen der übrigen Fahrtteilnehmer habe man dem Beklagten eine Alkoholeinwirkung nicht anmerken können. Es entfalle daher der Vorwurf einer schuldhaft mitwirkenden Verursachung des Schadens durch den Kläger.
3. Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des BerufungsUrteils, der Xläger habe die Möglichkeit einer Gefährdung nicht erkannt und nicht erkennen können. Sie meint, das Berufungsgericht habe es einseitig darauf abgestellt, daß dem Beklagten äußerlich ein alkoholischer Einfluß nicht anzuraerken gewesen sei. .diese Feststellung widerspreche zunächst der im Berufungsurteil hervorgehobenen "gehobenen Stimmung" der Beteiligten, die nach den Umständen eine äußerlich merkbare Einwirkung des Alkoholgenusses einschliesse. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen sei vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden, daß die an der Fahrt beteiligten Zeugen unter Alkoholeinfluß gestanden hätten und daher in ihrem Urteilsver mögen geschwächt gewesen seien. Zudem seien solche Beobachtungen über Alkoholeinfluß bei Fahrt- und Zechgenos-sen erfahrungsgemäß sehr subjektiver Hatur und selten geeignet, zuverlässige Feststellungen zu ermöglichen* Schon aus der Tatsache, daß der Kläger längere Zeit mit dem Beklagten beim gemeinsamen Alkoholgenuß zusammengesessen ha be, ergebe sich, daß er über die Menge des genossenen Alkohols unterrichtet gewesen sei, Es sei nun allgemein bekannt, daß jeder Alkoholgenuß, selbst solcher von gerin gen Mengen, die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Kraftfahrers erheblich herabsetze. Baß der Kläger die Einwirkung des Alkohols auf die Fahrsicherheit des Kraftfahrers nicht erkannt habe, widerspreche der Bebenserfahrung*
Habe er aber tatsächlich die naheliegende mit der Fahrt ' verbundene Gefährdung nicht erkannt, die darin gelegen habe, daß er sich dem angetrunkenen Beklagten als Fahr-
Avgast anvertraut habe, so könne das nur daran liegen, daß .er selbst unter Alkoholeinwirkung gestanden habe. Es müsse ihm dann der Vorwurf gemacht werden, daß er sich in diesen Zustand versetzt habe. Jedenfalls habe der Klüger -bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt von der Teilnahme an der erkennbar eine Gefährdung in sich schliessenden Fahrt absehen müssen, so daß ihm ein mitwirkendes Verschulden zur last falle.
4. Die Rügen der Revision enthalten im wesentlichen einen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, indem sie die tatsächlichen Feststellungen angreifen, die das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung, daß ein Ausschluß oder eine Minderung der Schadenshaftung des Beklagten nicht in Frage kommt, zugrunde gelegt hat. Sie enthalten aber auch den Vorwurf der Verletzung sachlichen Rechts, indem geltend gemacht wird, die Anforderungen an einen Fahrgast, der sich einem Fahrer nach gemeinsamem Alkoholgenuß bei einer Fahrt anvertraue, seien verkannt worden. Die Rügen vermögen der Revision jedoch nicht zu dem Erfolg zu verhelfen.
a) Es steht zunächst in tatsächlicher Hinsicht nicht fest, daß, wovon die Revision auszugehen scheint, ein Trink gelage stattgefunden hat und alle Beteiligten mehr oder minder stark unter Alkoholeinwirkung gestanden haben. Der Zeuge von den	der	an	der Fahrt teilgenommen hat
 und auf dessen Aussage das Berufungsgericht besonderen Wert legt, betont ausdrücklich, er sei vollkommen nüchtern gewesen. Auch beim Kläger ist nicht festgestellt worden, daß er größere Mengen Alkohol genossen hatte und zur richtigen Beurteilung der Lage nicht mehr fähig war. Die genauen Alkoholmengen, die der Beklagte getrunken hatte, konnten in der Beweisaufnahme nicht ermittelt werden. Es
 
wäre Sache des Beklagten gewesen, entsprechende weitere Beweise für Umstände anzutreten, aus denen ein Ausschluß, oder eine Hinderung der Haftung zu folgern wäre, Bas Berufungsgericht war darauf angewiesen, aus den Aussagen der vernommenen Zeugen einen Eindruck darüber zu gewinnen, in welcher Weise der Beklagte bei Antritt der Bahrt erkennbar unter der Wirkung des Alkoholgenusses stand* Da alle Zeugen darin übereinstimmten, man habe dem Beklagten irgendeine Alkoholeinwirkung nicht angemerkt und keinen Zweifel an seiner Böhrtüchtigkeit gehabt, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneinen, daß der Kläger die in der Beteiligung an der Bahrt enthaltene Gefahr-dungsmöglichkeit habe erkennen können. Die Revision verkennt, daß Zweifel zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten gehen müssen» Da der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag schon vor dem Zusammentreffen mit dem Kläger Alkohol getrunken hatte, konnte es diesem durchaus verborgen bleiben, daß der Alkoholeinfluß beim Beklagten stärker war, als es auf Grund seiner Beobachtungen beim gemeinsamen Zusammensein anzunehmen war. Zudem hatte der Kläger keinen Anlaß, den Beklagten fortlaufend auf Alkoholgenuß- und einwirkung zu beobachten, da sich erst unmittelbar vor Antritt der Bahrt ergab, daß er im Kraftwagen des Beklagten mitgenommen wurde. Die im Berufungsurteil festgestellte gehobene Stimmung der Gesellschaft ist vom Berufungsgericht ersichtlich bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden. Aus ihr brauchte nicht notwendig die Boigerung gezogen zu werden, daß der Kläger die mangelnde Bahrtüchtigkeit des Beklagten erkannte oder erkennen konnte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Beweise ist weder widerspruchsvoll noch läßt sie einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder gegen Sätze der Lebenserfahrung erkennen. Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Beststellungen des Berufungsgerichts gebunden, ohne
 daß za prüfen wäre, ob auch eine andere Feststellung hätte erfolgen können.
b) Eine nachprüfbare Rechtsfrage ist es dagegen, ob den Kläger ein Vorwarf trifft, weil er im Wagen des Beklagten mitgefahren ist, obwohl er wußte, daß dieser im Laufe des Abends überhaupt Alkohol getrunken hatte. Das ^Reichs ge rieht hat ein nach § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden des Fahrgastes bejaht, wenn dieser mit.einem Fahrer gefahren ist, der erkennbar eine solche Menge Alkohol getrunken hatte, die seine Sicherheit im Fahren beeinträchtigen oder ihn zur Ausserachtlassung der gebotenen Vorsicht veranlassen konnte (RG DAR 1938, 291; RG DAR 1939, 21 Nr 1 = JW 1938, 2278). Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 40/52 -(MDR .1953, 159? VerkRSamml 5, 581) die schuldhafte Verkennung, der Gefahr durch den Fahrgast ebenfalls als Mitverschulden angesehen. Zu weit geht aber die Auffassung der Revision, man müsse einem Fahrgast die Teilnahme an einer Fahrt stets .dann vorwerfen, wenn ihm bekannt sei, daß der Fahrer vor Antritt äep? Fahrt Alkohol getrunken habe. Zwar kann im Einzelfall auch der Genuß einer geringen Menge Alkohol die Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrers beeinflussen, doch hängt die Wirkung des.Alkohols immer von der Konstitution des einzelnen, seiner augenblicklichen körperlichen Disposition und seiner Alkoholgewöhnung ab, also von Umständen, die der Aussenstehende nicht ohne weiteres zu beurteilen vermag. Dem Fahrgast wird man erst dann einen Vorwurf aus der Teilnahme an der Fahrt machen können, wenn er begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers haben mußte. Diese von den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles abhängige Beurteilung ist im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters. Nach der unwiderlegten Behauptung des Klägers hatte der Beklagte im Laufe des meh-
 
rere Stunden dauernden Zusammenseins drei bis vier Weinschorlen, also erheblich verdünnten Wein getrunken. Aus der Beobachtung dieses Alkoholgenusses allein brauchte der Kläger noch keine Zweifel an der Fahrsicherheit des Beklagten zu hegen, der nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts einen nüchternen und geordneten Eindruck machte und von dem auch die übrigen Teilnehmer der Fahrt annahmen, seine Fähigkeit, einen Kraftwagen zu führen, sei in keiner Weise eingeschränkt- Ohne Rechtsverstoß hat daher das Berufungsgericht den Beweis für ein mitwirken-des Verschulden des Klägers im Sinhe des § 254 BGB als nicht geführt angesehen. Damit entfällt aber auch ein stillschweigender Haftungsausschluß oder ein sogenanntes Handeln auf eigene Gefahr^ denn aus diesen Rechtsgründen würde die Schadenshaftung nach feststehender Rechtsprechung erst ausgeschlossen, wenn der Kläger sich tatsächlich der Möglichkeit einer Gefahr infolge der ihm bekannten Umstände bewußt gewesen wäre (BGHS 2, 159 /T6J7 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Ober-sten Gerichtshofs für die Britische Zone).- Es bedarf nicht der von der Revision erbetenen Überprüfung, ob diese Recht-sprechung nicht dahin zu erweitern ist, daß auch bei möglicher Erkenntnis der Gefährdung ein Haftungsausschluß stattzufinden hat; denn diese Möglichkeit hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Vorgelegen. Keinesfalls kann aus der Tatsache alle in, daß der Kläger vom Beklagten eingeladen an der Fahrt teilnahm, ein stillschweigender Verzicht auf eine Schadenshaftung des Beklag-ten entnommen werden, insbesondere nicht auf eine sich aus grober Fahrlässigkeit des Beklagten ergebende Verpflichtung zu dem Schadensersatz»
5. Ein Ausschluß oder eine Minderung der erhobenen ‘ Ansprüche kann hier auch nicht‘aus dem Grunde angenommen
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werden, weil,wie die Revision meint, der Kläger nicht ausgestiegen sei, obwohl der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit in Schlangenlinien gefahren sei. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte nach einer Ermahnung durch von den	zunächst	ordnungsgemäß gefahren
 ist. Es bestand also für den Kläger keine Veranlassung, selbst etwas zu unternehmen oder gar auszusteigen, da die Warnung bereits zu einer ordnungsgemässen Fahrweise ge-. führt hatte. Da sich im übrigen der Unfal-l nach den Feststellungen des Berufungsgerichts möglicherweise so schnell abgespielt hat, daß der Kläger gar nicht wirksam eingrei-fen konnte, fehlt es an dem Nachweis eines schuldhaft ursächlichen’Verhaltens, und eine Schadensminderung entfällt
 somit, inwiefern unter diesen Umständen gar ein völliger
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fiaftungsausschluß anzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich.
' 6.‘ Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe .ihn durch anfeuernde Zurufe zu schnellerem Pahren anfge-^fordert,, sieht das Berufungsgericht auf Grund der Würdi-t!'gung <*er Zeugenaussagen picht für erwiesen an. Die Angriffe der Revision gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen von
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den DlflHB, der die Behauptung des Beklagten in Abrede gestellt hatte, liegen auf dem der Revisionsinstanz ent-' zogenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Auch wenn der Zeuge von den DflUB Ansprüche aus dem Unfall stellte,; konnte das Berufungsgericht seine Aussage für glaubhafter ans ehe n als die des Zeugen £■■§, der seine Aussage gewechselt hatte. Das Berufungsgericht hat auch offenbar das vom Beklagten sohriftsätzlich vorgetragene Interesse des Zeugen Von den DtKtKt am Ausgang des Rechtsstreits bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Wenn es den vom Beklagten zu erbringenden Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung als nicht geführt angesehen hat, so ist nicht ersichtlich, daß diese Beweiswürdigung auf einer
 
Verletzung von Verfahrensvorschriften beruht.
7. Hit Recht rügt die Revision dagegen, es sei übersehen, daß der Beklagte hinsichtlich eines 'feils des Klageanspruchs die Sachbefugnis des Klügere bestritten habe. Der Beklagte hatte bezüglich der geltend gemachten Heilungskosten (Auslagen für Arzt, Krankenhaus usw.) vorgetragen, der Kläger habe die Kosten von seiner privaten Krankenkasse ersetzt erhalten, so daß er Ersatzansprüche selbst nicht mehr stellen könne (Schriftsätze vom J\f7~Januar 1951 und 4* Mai 1951 - Bl 31 R und 52 R dA). Der Kläger hatte bei seiner informatorischen Vernehmung vom 4. April 1951 zugegeben, er sei privat gegen Krankheit versichert, ohne zu dem behaupteten Ersatz der Kosten durch die Versicherung Stellung zu nehmen (Bl 41 H dA). Unter diesen Umständen hätte der nach dem Vortrag des Beklagten eingetretene Übergang der Ersatzansprüche auf den Versicherer (§6? WG) berücksichtigt werden müssen, jedenfalls durfte nicht ohne gebotene Aufklärung (§ 139 ZPO) die bestrittene Sachbefugnis des Klägers als gegeben angenommen werden, Das Berufungsgericht hat die Höhe der Ansprüche des Klägers in gleicher Weise bemessen, wie das landgerichtliche Urteil. Demgemäß hat es dem Kläger für Arzt-, Apotheker- und Krankenhauskosten und für Kosten des Krankentransportes 2 484?10 DM und für Stärkungsmittel 207 DM zugebilligt. Da in Höhe dieses Betrages von insgesamt 2 691,10 DM nebst Zinsen möglicherweise ein PorderungsÜbergang an die private Krankenkasse stattgefunden hat, mußte die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung hatte mlt;^g* Rücksicht auf die Aufhebung des Oberlandesgerichts in Tübingen (Bad-Wttbg. Gesetz über Oberlandesgerichte vom 27. April 1953 - OBI f Bad-Wttbg 1953, 31) an das Oberlandesgericht in Stuttgart zu erfolgen. Im übrigen war die Re-
visi9» zurückzuweisen. da die Berechnung der Höhe der Ansprüche ohne Rechtsfehler erfolgt und das rechtliche In-teresse des Klägers an der Feststellung der Schadenser-eätzpflicht des Beklagten (§ 256 ZPO) zutreffend bejaht worden ist. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Oberlandesgericht in Stuttgart zu übertragen.
Dr. Kleinewefers Dr, Gelhaar Dr. K.E. Meyer
 Hanebeck
Dr» Hauß