- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa am 16. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. konnte, sie hätte bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten die Abfindungserklärung nicht unterzeichnet und hätte dann im Vorprozeß obgesie Streitwert: 70.400,- DM.
BUNDESGERICHTSHOF 2£T VI zr 58 /82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dorothea straße fl, » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Rechtsanwalt Alfred Ibtraße B* 2. Rechtsanwältin Dr. Hedwig ebenda, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa am 16. November 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11.Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Januar 1982 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten hätten zwar ihre Anwalts -pflichten verletzt, wenn sie der Klägerin die Abfindungserklärung ohne Erläuterung mit der Bitte übersandt hätten, diese zu unterschreiben, und wenn der Erstbeklagte ihr auf die Frage, ob dies nötig sei, nur erklärte, wenn sie Geld haben wolle, müsse sie unterschreiben. Die Klage ist aber deshalb unbegründet, weil die Klägerin den - entgegen der Auffassung der Revision - ihr obliegenden Beweis nicht erbringe! konnte, sie hätte bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten die Abfindungserklärung nicht unterzeichnet und hätte dann im Vorprozeß obgesie Streitwert: 70.400,- DM. Dunz Dr. Kullmann Scheffen Dr. Lepa Dr. Steffen