* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa am 16. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. konnte, sie hätte bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten die Abfindungserklärung nicht unterzeichnet und hätte dann im Vorprozeß obgesie Streitwert: 70.400,- DM.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltAbfindungserklärungDunzZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2£T
VI zr 58 /82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dorothea
straße fl,
»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
Rechtsanwalt Alfred Ibtraße B*
2. Rechtsanwältin Dr. Hedwig ebenda,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr
 und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa
 am 16. November 1982
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11.Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Januar 1982 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagten hätten zwar ihre Anwalts -pflichten verletzt, wenn sie der Klägerin die Abfindungserklärung ohne Erläuterung mit der Bitte übersandt hätten, diese zu unterschreiben, und wenn der Erstbeklagte ihr auf die Frage, ob dies nötig sei, nur erklärte, wenn sie Geld haben wolle, müsse sie unterschreiben. Die Klage ist aber deshalb unbegründet, weil die Klägerin den - entgegen der Auffassung der Revision - ihr obliegenden Beweis nicht erbringe! konnte, sie hätte bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten die Abfindungserklärung nicht unterzeichnet und hätte dann im Vorprozeß obgesie
 Streitwert: 70.400,- DM.
Dunz
 Dr. Kullmann
 Scheffen
Dr. Lepa
 Dr. Steffen