* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 58/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 58/76

Die Sache wird zur Entscheidung Uber den Betrag des Klaganspruchs wie auch Uber die Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Auch die Gemeinschüldnerin und den Erblasser traf ein Verschulden, weil sie dieser fahrlässigen Handhabung nicht vor ge beugt hatten. Nach ihrer Dar-Stellung dauerte dieser Zustand von 8.30 bis 10.30 Uhr; auch danach hätten Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr die Zufahrt Straßen blockiert, so daß der Betrieb der Klägerin insgesamt für mehr als 5 Stunden zu dem Erliegen gekommen sei. Das Berufungsgericht meint, die Gemeinschuldnerin sei zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil sie den eingerichteten und ausgeUbten Gewerbebetrieb der Klägerin C^ein sonstiges Recht" i.S. von § 823 Abs. 1 BGB) fahrlässig verletzt habe. Das Berufungsgericht läßt deshalb dahingestellt sein, ob die Klagforderung auch aus der Verletzung des Es ist zu unterscheiden zwischen dem ersten Zeitraum von 2 Stunden, währenddessen das Betriebsgrundstück der Klägerin unmittelbar gefährdet und aufgrund polizeilicher Anordnung geräumt war, und der Folgezeit, als nur noch, durch den Brand des Tanklagers veranlaßt, Eins atz fahrzeuge von Polizei und Feuerwehr die (öffentliche) Zufahrtsstraße zu dem Betriebsgrundstück der Klägerin blockierten, und diese angeblich an der Aussendung ihrer Fahrzeuge und damit der Versorgung der von ihr betreuten Baustellen gehindert war. In der Folgezeit aber war die Klägerin nur am Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße gehindert, wenngleich sie davon als Anliegerin, zu demal es sich um die einzige Zufahrtsstraße handelte, besonders betroffen werden sein mag. a) Insofern ist schon an sich bedenklich, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bejaht. Das Berufungsurteil vermerkt zwar, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Betriebsbezogenheit des Eingriffs für unabdingbar hält (BGHZ 29, 65 und später) und vor allem unter diesem Gesichtspunkt einer systemwidrigen Ausuferung dieses besonderen Deliktsschutzes entgegenwirken will (vgl. % Dabei kann das Erfordernis einer Betriebsbezogenheit sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß der Eingreifende solche Verhaltenspflichten verletzt haben muß, die ihm im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfhis eines Gewerbebetriebs oblagen. Daher war es schon an sich fehlsam, wenn das Berufungsgericht unter Dahinstellen anderer Anspruchsgrundlagen alsbald eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geprüft hat. Aber eine solche ist auch für die Bejahung der physischen Beeinträchtigung nicht unerläßlich (BGHZ 55, 153» 159; 67, 378 , 382). 391) ausgesprochen hat, kann auch die mit keiner Beschädigung oder Zerstörung verbundene Entziehung einer Sache eine Verletzung des Eigentums i.S. des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (s. Offenbar hält das Berufungsgericht auch den von der Klägerin hieraus hergeleiteten Schaden für ersatzfähig. a) Ein Zusammenhang mit der zeitweisen Gefährdung und Räumung des Betriebsgrundstücks der Klägerin ist, wie bemerkt, nicht ersichtlich. Es wäre auch abwegig, in der kurzfristigen Störung des öffentlichen Verkehrs auf den Zufahrtswegen zu dem Grundstück der Klägerin eine selbständige Beeinträchtigung des Eigentums am Betriebsgrundstück zu erblicken. dazu Senatsurteil BGHZ 66, 388, 392) gewähren wollten, die durch die auf Lösch- und Sicherungsmaßnahmen beruhende Sperrung einer Öffentlichen Straße vorübergehend in ihrer Bewegungsfreiheit behindert werden. Dazu reicht es auch nicht, daß die Klägerin als Grundstücksnachbar von der Verkehrsstörung in besonderem Maße betroffen war. Aber auch der "Auffangtatbestand" des Eingriffs in den eingerichteten und aus geübten Gewerbebetrieb kann der Klage insoweit - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht zu dem Erfolg verhelfen. Es ist nicht der Sinn dieses besonderen Rechtsschutzes, den Gewerbetreibenden einen Schadensersatzanspruch für solche Vermögensschäden zu gewähren, die ein anderer unter sonst gleichen Umständen ersatzlos hinnehmen müßte. Zunächst ist der Gemeingebrauch als solcher anerkanntermaßen kein im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschütztes "sonstiges Recht" (BGHZ 55, 153, 160, l62). Dieser Grundsatz darf nicht auf dem Umweg über den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Überspielt werden. Denn an ihr muß es im Zweifel dann fehlen, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer ent sprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann und sie dann nach den das Haftpflichtrecht bestimmenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädigungslos hinnehmen muß. b) Ist das aber so, dann kann auch aus dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb für Gewerbetreibende ein Sonderrecht nicht begründet sein. Dies gilt jedenfalls für solche Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße, die zwar für einen Gewerbebetrieb besonders empfindlich sein mögen, sich aber insgesamt noch in den Grenzen dessen halten, was auch andere Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls ersatzlos hinnehmen müssen. Ob es denkbar ist, daß durch die unerlaubte Handlung eines Privatmanns auch eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs der Art eintritt, die jedenfalls wegen ihrer langen oder gar unabsehbaren Dauer gegebenenfalls unter den Gesichtspunkten der Enteignung oder Aufopferung Das Landgericht, an das die Sache alsbald zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs zurück verwiesen werden kann, wird dabei insbesondere noch zu beachten haben, daß die Klägerin ihren Schaden nicht so, wie sie das bisher tut, abstrakt nach dem Umfang ihrer "frustrierten" Aufwendungen berechnen kann. In vorliegendem Falle ist auch bisher nicht einmal dargelegt, daß die von der Klägerin berechneten Aufwendungen für die anteilig auf die Zeit der Störung entfallenden Lohnkosten und sonstigen Unkosten durchweg nutzlos waren, so daß selbst ihre Eignung als Schätzungsgrundlage für den entstandenen Verlust zweifelhaft erscheint. Vielmehr wird das Landgericht selbständig'zu prüfen haben,inwieweit der Klägerin durch den als ersatzfähig anzuerkennenden Teil der Betriebsstörung nachhaltig ein Gewinn entgangen ist. Denn erst aus der Entscheidung Uber den Betrag des Anspruchs wird ersichtlich werden, wie sich die Einschränkung des Anspruchs dem Grunde nach betragsmäßig auswirkt.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 309 StGB § 823 BGB § 309 StGB
BGBBrandGrundBerufungsgerichtGewerbebetriebpolizeilichLandgerichtKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 823 Ac, Ai
a)	Der Verursacher eines Brandes verletzt auch das Eigentum an einem Nachbargrundsttick, soweit dieses wegen akuter Brand- oder Explosionsgefahr bzw. ‘ aufgrund einer deshalb erlassenen polizeilichen Anordnung vorübergehend geräumt werden muß.
b)	Keinen rechtlich zurechenbaren Eingriff in das Eigentum am Nachbargrundstück oder einen dort eingerichteten Gewerbebetrieb stellt es dar, wenn wegen Brandes Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr vorübergehend dessen öffentliche Zufahrtstraße blockieren.
BGH, Urt. v. 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - OLG Bamberg
LG Wirzburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 58/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 21. Juni 1977 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalts Gerhard L
2.
i, i^^^str. 17, als Verwalter im Konkurs, Über das Vermögen der Firma SWB Mineralöl KG Albert & Co.,	BflHUstr.	7
uyggtenyfcjg^^ß dgjMÜtjert
»
t
Beklagten,
 Streithelfer:
1.	Kraftfahrer Günter	,
FflBIHHHHHB, ZflBHHHPstr. 16,
2.	Kaufmann Hanns K	,
Sch^HHBf FdmMfsv. 13,
Streithelfer und Revisionskläger,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Paul
 Str
83,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Rechtsmittel der Streithelfer des Beklagten werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Dezember 1975 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Januar 1975 dahin abgeändert, daß der Klaganspruch dem Grunde nach nur nach näherer Maßgabe der Gründe des gegenwärtigen Urteils gerechtfertigt ist.
II.	Die Sache wird zur Entscheidung Uber den Betrag des Klaganspruchs wie auch Uber die Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist Konkursverwalter sowohl über das Vermögen der unter der Firma S. tätig gewesenen Kommanditgesellschaft (Gemeinschuldnerin) wie im Konkurs über den Nachlaß von deren persönlich haftendem Gesellschafter D. (Erblasser). Die Gesellschaft hatte in 0. ein Großtanklager unterhalten.
 
Am 23. Mai 1972 hatte der Streithelfer zu 1) des Beklagten als Fahrer eines dem Streithelfer zu 2) gehörigen Tanklastzuges in diesem Tanklager Treibstoff getankt. Noch ehe er damit fertig war, geriet der schon . teilweise gefüllte Lastzug in Brand. Ursächlich dafür war ein unsachgemäßes Vorgehen des Streithelfers zu 1), der den Kraftstoff vorschriftswidrig in freiem Strahl in den zu befüllenden Tank hatte einfließen lassen, statt das Füll rohr bis zu dem Boden des Tanks zu führen; da er überdies den Tankzug nicht geerdet hatte, führte eine elektrostatische Aufladung des Tankzuges zur Zündung.
Auch die Gemeinschüldnerin und den Erblasser traf ein Verschulden, weil sie dieser fahrlässigen Handhabung nicht vor ge beugt hatten.
Die Klägerin, die ein Tünche rgroßunternehmen betreibt, hat ihr Betriebsgrund stück in unmittelbarer Nähe des Tanklagers. Weil befürchtet werden mußte, daß das Feuer auf die geräumigen Tanks der Gemeinschuldnerin übergreife, mußte das Betriebsgrundstück der Klägerin polizeilich geräumt und gesperrt werden. Nach ihrer Dar-Stellung dauerte dieser Zustand von 8.30 bis 10.30 Uhr; auch danach hätten Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr die Zufahrt Straßen blockiert, so daß der Betrieb der Klägerin insgesamt für mehr als 5 Stunden zu dem Erliegen gekommen sei. Die Klägerin errechnet sich daraus einen Schaden von 12.159,71 DM, wobei sie von den auf einen solchen Zeitraum entfallenden Aufwand an Lohn-und Lohnnebenkosten sowie Generalunkosten ausgeht, da sie diese Kosten "ohne Gegenleistung" auf gewandt habe.
Sie begehrt mit der Klage die Feststellung dieses Schadensersatzanspruchs als Forderung in den beiden Konkursen.
 
Das Landgericht hat das Klagbegehren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen haben die Streitgehilfen, die auf seiten des für beide Gemeinschuldner auf tretenden Beklagten bei ge treten sind, Berufung eingelegt. Sie war erfolglos. Die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Streithelfer erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage.
Ent Scheidung sgxünde
I.
Das Berufungsgericht meint, die Gemeinschuldnerin sei zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil sie den eingerichteten und ausgeUbten Gewerbebetrieb der Klägerin C^ein sonstiges Recht" i.S. von § 823 Abs. 1 BGB) fahrlässig verletzt habe. Das Verbleiben der 2mm Betrieb d'er Klägerin erforderlichen Personen sei angesichts der bestehenden Lebensgefahr polizeilich nicht mehr vertretbar gewesen; damit sei die Betriebszentrale von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr funktionslos gewesen. Der Brand habe also insoweit unmittelbar in den Betriebsablauf des klägeri-schen Unternehmens hineingewirkt. Angesichts dessen stellten die von der Klägerin während der nach ihrer Darstellung 3 Stunden lang dauernden Unterbrechung unnütz auf ge wendeten Lohnund sonstigen Betriebskosten einen unmittelbaren, nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schaden dar. Insoweit sei also die Ersatzforderung dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht läßt deshalb dahingestellt sein, ob die Klagforderung auch aus der Verletzung des
 
Eigentums der Klägerin an ihrem Betriebsgrundstück oder etwa aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) i.d.F. vom 5. Juni 1970 (BGBl 1970 I S. 685) gerechtfertigt sein könnte.
n.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
Zu beanstanden ist schon, daß das Berufungsgericht den von ihm in Bezug genommenen haftungsbegründenden Vortrag der Klägerin in der tatbestandlichen Zusammenfassung unzulässig vereinfacht. Es ist zu unterscheiden zwischen dem ersten Zeitraum von 2 Stunden, währenddessen das Betriebsgrundstück der Klägerin unmittelbar gefährdet und aufgrund polizeilicher Anordnung geräumt war, und der Folgezeit, als nur noch, durch den Brand des Tanklagers veranlaßt, Eins atz fahrzeuge von Polizei und Feuerwehr die (öffentliche) Zufahrtsstraße zu dem Betriebsgrundstück der Klägerin blockierten, und diese angeblich an der Aussendung ihrer Fahrzeuge und damit der Versorgung der von ihr betreuten Baustellen gehindert war.
Beides muß rechtlich verschieden beurteilt werden. Denn während des ersten Zeitabschnitts waren das Grundstück der Klägerin und ihre Verfügungsbefugnis darüber unmittelbar beeinträchtigt. In der Folgezeit aber war die Klägerin nur am Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße gehindert, wenngleich sie davon als Anliegerin, zu demal es sich um die einzige Zufahrtsstraße handelte, besonders betroffen werden sein mag. Daß es
 
sich bei dieser Verkehrsbehinderung um einen Folgeschaden gerade der inzwischen beendeten Gefährdung des klägeri-schen Grundstücks oder der Maßnahmen zu ihrer Behebung gehandelt hätte, lassen die Feststellungen des Tatrichters nicht erkennen.
1. Der auf der zweistündigen Sperrung des Betriebs-grundStücks beruhende Schaden.
a) Insofern ist schon an sich bedenklich, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bejaht.
Das Berufungsurteil vermerkt zwar, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Betriebsbezogenheit des Eingriffs für unabdingbar hält (BGHZ 29, 65 und später) und vor allem unter diesem Gesichtspunkt einer systemwidrigen Ausuferung dieses besonderen Deliktsschutzes entgegenwirken will (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 66, 388, 393)•
% Dabei kann das Erfordernis einer Betriebsbezogenheit sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß der Eingreifende solche Verhaltenspflichten verletzt haben muß, die ihm im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfhis eines Gewerbebetriebs oblagen. Anderes läßt sich auch aus den dogmatischen Erwägungen in dem vorerwähnten Senatsurteil BGHZ 29 , 65, insbes. S. 71/72 nicht entnehmen, wie dies das Berufungsgericht meint.
Indessen bedarf dies hier keiner weiteren Vertiefung. Denn gerade weil der von der Rechtsprechung geschaffene besondere Deliktsschutz nur einem dem Gewerbebetrieb eigenen zusätzlichen Schutzbedürfnis entgegenkommen
 will, handelt es sich Insoweit um einen Auffangtatbe-stand (BGHZ 45, 296 , 307 - Höllenfeuer -; 59 , 76 , 79), der gegenüber anderen Rechtsgrundlagen zurücktreten muß (BGHZ 55, 153, 158; 59, 30, 34). Daher war es schon an sich fehlsam, wenn das Berufungsgericht unter Dahinstellen anderer Anspruchsgrundlagen alsbald eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geprüft hat.
b) Tatsächlich rechtfertigt sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin, soweit es um die zeitweilige polizeiliche Räumungsanordnung und die ihr zugrundeliegende akute Brand- und Explosionsgefährdung des Grundstücks geht, aus einer Verletzung des Eigentums und Besitzes der Klägerin (§ 823 Abs. 1 BGB).
Eine Verletzung der Substanz von Grundstück und Betriebseinrichtung ist freilich nicht ersichtlich. Aber eine solche ist auch für die Bejahung der physischen Beeinträchtigung nicht unerläßlich (BGHZ 55, 153» 159; 67,
 378 , 382). Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 14. Februar 1967 (VI ZR 140/65 = WM 1967, 562 = BB 1967,
391) ausgesprochen hat, kann auch die mit keiner Beschädigung oder Zerstörung verbundene Entziehung einer Sache eine Verletzung des Eigentums i.S. des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (s. auch BGHZ 56 , 73 » 77; BGH Urt. vom 28. Februar 1 - I ZR 112/74 - VersR 1975 , 658 , 659); das gleiche kommt in Betracht bei einer Einwirkung auf d..ie	Sache,
 die deren Benutzung verhindert (BGHZ 63 , 203 , 206).
Andererseits wurde mitunter eine bloße physische Gefährdung der Sache nicht schon als Verletzung des Eigen-
 
turns gewertet (RGZ 50 , 225 - abstrakte Brgndgef ährdung; RGRK BGB 11. Aufl. Anm. 17 zu § 823). Dem vermag der Senat indessen nicht beizutreten für einen Fall der vorliegenden Art, wo eine akute Gefährdung schon aus Vernunftgründen Jede Benutzung zeitweilig verbot. Zusätzlich wurde das Eigentums recht der Klägerin . (§ 903 BGB) durch das polizeiliche Räumungsgebot wenn auch nur vorübergehend, aber empfindlich eingeschränkt. Beides fällt den für den Brand im Tanklager Verantwortlichen als Verletzung eines weiteren Rechtsgutes zur Last.
Damit ist der Klaganspruch in dem hier erörterten Umfang unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) den Grunde nach gerechtfertigt. Ob sich das gleiche Ergebnis Uber § 823 Abs. 2 i.V.m. Vorschriften der VbF oder § 309 StGB erzielen ließe, kann offenbleiben.
2. Schaden durch fortdauernde Blockierung der öffentlichen Zufahrtstraße.
Nach den Vortrag der Klägerin, den das angefochtene Urteil allerdings nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit mitteilt, war diese nach Ablauf der polizeilichen Räumungsanordnung für ihr Betriebsgrund stück gehindert, ihre mit Material beladenen Fahrzeuge ausfahren zu lassen, weil die Zufahrtstraße zu dem Betriebsgrundstück der Klägerin weiterhin durch Eins atz fahrzeuge von Polizei und Feuerwehr blockiert war. Deren Einsatz diente, soweit ersichtlich, nicht mehr unmittelbar dem Schutz des Grundstücks der Klägerin, sondern nurmehr der Sicherung und Überwachung der eigentlichen Brandstätte (s.o.EiriL. zu II).
 
Offenbar hält das Berufungsgericht auch den von der Klägerin hieraus hergeleiteten Schaden für ersatzfähig. Darin kann ihm - anders als oben zu 1) - auch im Ergebnis nicht gefolgt werden.
a) Ein Zusammenhang mit der zeitweisen Gefährdung und Räumung des Betriebsgrundstücks der Klägerin ist, wie bemerkt, nicht ersichtlich. Damit kann insoweit ein Folgeschaden aus der zu 1) erörterten Eigentumsverletzung nicht vorliegen.
Es wäre auch abwegig, in der kurzfristigen Störung des öffentlichen Verkehrs auf den Zufahrtswegen zu dem Grundstück der Klägerin eine selbständige Beeinträchtigung des Eigentums am Betriebsgrundstück zu erblicken. Der Unterschied zu dem in BGHZ 55, 153 (insbes. S. 159) entschiedenen Fall (monatelanges Einsperren eines Binnenschiffs im Endteil eines Fleets) ist offensichtlich. Auch die Klägerin hat eine solche Auffassung nicht vertreten.
Ferner kann außer Betracht bleiben, daß das Landgericht - das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen - in dem fahrlässigen Verhalten der Gemein Schuldner zurecht in mehrfacher Hinsicht Verstöße gegen Vorschriften der VbF erblickt hat. Denn nichts spricht dafür, daß diese Vorschriften oder auch § 309 StGB auch Verkehrsteilnehmern einen Individualschutz (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 66, 388, 392) gewähren wollten, die durch die auf Lösch- und Sicherungsmaßnahmen beruhende Sperrung einer Öffentlichen Straße vorübergehend in ihrer Bewegungsfreiheit behindert werden. Dazu reicht es auch nicht, daß die Klägerin als Grundstücksnachbar von der Verkehrsstörung in besonderem Maße betroffen war.
10
Aber auch der "Auffangtatbestand" des Eingriffs in den eingerichteten und aus geübten Gewerbebetrieb kann der Klage insoweit - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht zu dem Erfolg verhelfen. Es ist nicht der Sinn dieses besonderen Rechtsschutzes, den Gewerbetreibenden einen Schadensersatzanspruch für solche Vermögensschäden zu gewähren, die ein anderer unter sonst gleichen Umständen ersatzlos hinnehmen müßte. Letzteres trifft jedenfalls für eine vorübergehende Behinderung am Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße zu. Zunächst ist der Gemeingebrauch als solcher anerkanntermaßen kein im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschütztes "sonstiges Recht" (BGHZ 55, 153,
 160, l62). Dieser Grundsatz darf nicht auf dem Umweg über den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Überspielt werden. Aus denselben Erwägungen muß auch eine spezifische Betriebsbezogenheit eines solchen Eingriffs verneint werden (vgl. BGHZ aaO S. l6l).
Denn an ihr muß es im Zweifel dann fehlen, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer ent sprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann und sie dann nach den das Haftpflichtrecht bestimmenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädigungslos hinnehmen muß. Das ist bei einer vorübergehenden Behinderung an der Ausübung des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße der Fall. Bezüglich der Vorschriften der VbF und des § 309 StGB ist das schon oben ausgeführt worden. Nichts anderes gilt aber für Gesetzesverletzungen, die typischerweise zu vorübergehenden Stockungen des Straßenverkehrs führen können, insbesondere für Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Hier hat die Rechtsprechung dem Schuldigen zwar Zweitunfälle, die sich durch eine fortwirkende Gefahrensituation entwickelt haben, ursächlich
11
zugerechnet (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 79 u. 80/71 - VersR 1972, 2105; BGH Urteil vom 7. Februar 1974 - II ZR 125/72 - VersR 1974, 543). Dagegen sind, soweit ersichtlich, nie unter den Gesichtspunkt des §. 823 Abs. 2 BGB i.V. mit den verletzten Verkehrsvorschriften Schadensersatzansprüche solcher Verkehrsteilnehmer anerkannt worden, die durch die unfallbedingte Verkehrsstockving einen Vermögensschaden erlitten haben. Dem stünde abermals entgegen, daß der Schutzzweck der Verkehrsvorschriften so weit nicht gehen kann, derlei Beeinträchtigungen vielmehr von jeden Benutzer öffentlicher Straßen als schicksalhaft ersatzlos hingenommen werden müssen.
b) Ist das aber so, dann kann auch aus dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb für Gewerbetreibende ein Sonderrecht nicht begründet sein. Es muß vielmehr dem Gewerbetreibenden zugemutet werden, daß er solche Einbußen ebenso wie jeder andere Rechtsgenosse, den durch Zeitverlust u.U. hohe Vermögensschaden entstehen können, ersatzlos hinnimmt.
Dies gilt jedenfalls für solche Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße, die zwar für einen Gewerbebetrieb besonders empfindlich sein mögen, sich aber insgesamt noch in den Grenzen dessen halten, was auch andere Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls ersatzlos hinnehmen müssen. Für den gegenständlichen Fall trifft das zu. Ob es denkbar ist, daß durch die unerlaubte Handlung eines Privatmanns auch eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs der Art eintritt, die jedenfalls wegen ihrer langen oder gar unabsehbaren Dauer gegebenenfalls unter den Gesichtspunkten der Enteignung oder Aufopferung
 
zur Entschädigung verpflichtet (vgl. etwa den der Entscheidung BGHZ 57, 399 - Frankfurter U-Bahn - zugrundeliegenden Fall), weil der Gewerbebetrieb dadurch wesentlich beeinträchtigt wird, während er eine Beeinträchtigung von sogar einigen Wochen entschädigungslos hinnehmen müßte (BGHZ aaO S. 368), und sodann eine unerlaubte Handlung durch Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen werden müßte, braucht aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht entschieden zu werden.
III.
1. Nach allem hat die Revision insoweit Erfolg, als die Berechtigung des Klaganspruchs dem Grunde nach nur mit den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Einschränkungen bestätigt werden kann.
Das Landgericht, an das die Sache alsbald zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs zurück verwiesen werden kann, wird dabei insbesondere noch zu beachten haben, daß die Klägerin ihren Schaden nicht so, wie sie das bisher tut, abstrakt nach dem Umfang ihrer "frustrierten" Aufwendungen berechnen kann. Es besteht zunächst kein Rechtssatz dahin, daß Aufwendungen schlechthin zu ersetzen sind, die durch das Schadensereignis nutzlos geworden sind (BGHZ 65, 170, 174; vgl. auch 66, 277,
280). In vorliegendem Falle ist auch bisher nicht einmal dargelegt, daß die von der Klägerin berechneten Aufwendungen für die anteilig auf die Zeit der Störung entfallenden Lohnkosten und sonstigen Unkosten durchweg nutzlos waren, so daß selbst ihre Eignung als Schätzungsgrundlage für den entstandenen Verlust zweifelhaft erscheint.
-13-
Vielmehr wird das Landgericht selbständig'zu prüfen haben,inwieweit der Klägerin durch den als ersatzfähig anzuerkennenden Teil der Betriebsstörung nachhaltig ein Gewinn entgangen ist.
2. Die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens ist dem Landgericht in vollem Umfange zu überlassen. Denn erst aus der Entscheidung Uber den Betrag des Anspruchs wird ersichtlich werden, wie sich die Einschränkung des Anspruchs dem Grunde nach betragsmäßig auswirkt.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Steffen	Dr.	Ankermann
 ist in Urlaub Dr. Weber