Oktober 1961 suchte der Beklagte den Kläger wiederum auf; da sich dessen Befinden nicht gebessert hatte, legte er ihm einen Zinkleimverband an und machte mit ihm Gehversuche, die jedoch auch nach Anschaffung von Spezialkrückon keinen Erfolg brachten. November 1961 stellte der Beklagte einen Einweisungsschein für ein Krankenhaus aus, das keine Operationsabteilung hatte*und das den Kläger wegen Bettenmangels zunächst nicht auf-liehmen konnte, ihn jedoch auf eine Warteliste setzte. Der Kläger macht dem Beklagten den Vorwurf, er habe trotz vorhandener Symptome die Schenkelhalsfraktur schuldhaft nicht erkannt, insbesondere keine sofortige Röntgenuntersuchung veranlaßt. Das Berufungsgericht hat die Rentenansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und unter Vorbehalt dos Forderungsübergangs auf öffentlich-rechtliche Ver-3icherungsträger die von Kläger begehrte Feststellung getroffen. Das Berufungsgericht macht auf Grund der von ihm getroffenen und von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogenen Feststellung, daß der Kläger bei dem Unfall vom 10. Es sieht zwar den vom Kläger zu führenden Beweis, daß diese Fehldiagnose für die behauptete Arbeitsunfähigkeit und die sonstigen Beeinträchtigungen ursächlich gewesen ist, nicht als erbracht an, ist jedoch zu der Ansicht gelangt, daß hier einer der Fälle vorliege, in welchen sich wegen eines schuldhaft begangenen groben Behandlungsfehlers die Beweislast zu dem Nachteil dos beklagten Arztes umkehrt (BGH VersR 1968, 498, 499 n.v/.Nachw.). 1. Einen solchen schuldhaften groben Behandlungsfehler hot das Berufungsgericht nicht darin gesehen, daß der Beklagte bei der ersten Untersuchung dos Klägers am 12. Der Beklagte habe aber eine Schenkelhalofraktur nicht völlig ausschließen dürfen, v/eil trotz der inzwischen verflossenen Zeit keine Besserung im Befinden des Klägers aüfgetrcten war, die Gehübungen keinen Erfolg hatten und der Kläger das Bein nach außen drehte. Das von diesem Sachverständigen in Klammern hinzugesetzte dort "Bottruhe11 deute darauf hin, daß er die Unterlassung einer Röntgenaufnahme wegen der damit verbundenen Unbequemlichkeiten für den Kläger und wegen der von dem Beklagten angenommenen Beeinträchtigung dos Ischiasnervs, die eine Ruhigstellung des Beines erforderlich erscheinen ließ, für vertretbar gehalten habe. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, worauf die Sachkunde des Berufungsgerichts beruht, mit der es die Frage beurteilt, daß der Zeitraum, den Prof. Es hätte auch nöhegelegen, diese Präge den vom Berufungsgericht bestellten Fachgufaöhter Prof.Dr. vorzulegen oder ein Obergutachten oinzuholen, zu demal ein weiterer medizinischer Sachverständiger, Prof.Dr. der sein Gutachten im ersten Rechtszug erstattet hat, die Auffassung vertritt, daß der Beklagte angesichts der Symptomarmut der . Feststellungen darüber treffen lassen, daß bereits vor diesen Zeitpunkt für einen gewissenhaft handelnden Arzt Veranlassung dazu bestand, trotz der Symptom-armut zur Sicherung der Diagnose eine Röntgenuntersuchung vorzunehmen, und daß diese Untersuchung auch praktisch durchführbar war, könnte die zu einer Umkehrung der Bewei3last führende Feststellung getroffen werden, daß der Beklagte leichtfertig oder durch einen groben Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst den Kläger in die Gefahr gebracht hat, deren Folgen nunmehr nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden können (BGH VersR 1968, 850, 851 m.w.Nachw.). Daboi kommt es, wie es unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGH VersR 1968, 498, 499 = NJW 1968, 1185) ausführt, nur darauf an, daß der Fehler allgemein geeignet ist, den Schaden zu verursachen, und daß Zweifel, die sich aus den konkreten Geschehensablauf ergeben, bei dieser Feststellung unberücksichtigt zu bleiben haben. Wenn das Berufungsgericht insoweit zu dem Ergebnis gelangt, die Tatsache, daß bei dem Kläger keine Heilung oingetreton sei, könne den äußeren Umständen noch auf die von dem Beklagten gestellte unrichtige Diagnose zurückzuführen sein, weil Qber-schonkelhalsfrokturen nicht unheilbar seien, so ist Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mißverstanden; es hat eingehend seine auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung begründet, der Beklagte habe nicht bev/iesen, daß aufgrund besonderer Gegebenheiten gerade bei dem Kläger der Schaden auch ohne den Behandlungsfehler, d.h. auch dann eingetreten sein würde, wenn der Beklagte rechtzeitig eine Röntgenaufnahme veranlaßt hätte. erörterten Gründen keinen Bestand haben, so daß es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES V3.2H-58/62 TTRTF.IT. VOLKES °29 Verkündet am 26. Mai 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dom Rechtsstreit dos Facharztes Dr. llans i-Straßc I 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr gegen den Rentner Korst-Joachim Afl^siraße 0, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Per VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Pr. Bode, Pr. Y/eber, Sonnahond und Punz für Rocht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19* November 1968 aufgehoben. Pie Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-v/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Per Beklagte, der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie ist, übernahm am 12. September 1961 die ambulante Behandlung des damals 51-jährigen Klägers, der zwei Tage zuvor bei einem Sturz Verletzungen am linken Bein davongetragen hatte. Bei der bei einem Hausbesuch vorgenommenen Untersuchung klagte der Kläger über-Schmerzen in der linken Y/ade und Kniekehle; im Schnerzbereich fand sich ein Hämatom. Per Beklagte hielt den Ischiasnerv für beeinträchtigt und verordnete Y/ickel und Umschläge sowie ei no sechswöchige strenge Bettruhe, An 21. Oktober 1961 suchte der Beklagte den Kläger wiederum auf; da sich dessen Befinden nicht gebessert hatte, legte er ihm einen Zinkleimverband an und machte mit ihm Gehversuche, die jedoch auch nach Anschaffung von Spezialkrückon keinen Erfolg brachten. Am 1Ö. November 1961 stellte der Beklagte einen Einweisungsschein für ein Krankenhaus aus, das keine Operationsabteilung hatte*und das den Kläger wegen Bettenmangels zunächst nicht auf-liehmen konnte, ihn jedoch auf eine Warteliste setzte. Der Kläger verblieb in häuslicher Pflege. Am 12. Januar 1962 untersuchte ihn in seiner Wohnung ein anderer Arzt, der neben einer Auswärtsstellung des linken Pußes eine abnorme Beweglichkeit des linken Hüftgelenks feotstellte und den Verdacht einer Schenkelhalsfraktur äußerte. Auch er stellte dem Kläger einen Einweisungsschein für dasselbe Krankenhaus aus, in das der Kläger dann am 1. März 1962 aufgenommen wurde. Die Röntgenuntersuchung ergab eine Schenkelhalsfraktur links mit einer Drehung des Kopfes um 180 Grad und mit einer Resorption der Knochen Substanz. Eine Operation war nicht möglich, weil der Kläger an einem eiternden 3?istelsystem am Gesäß litt, eine Folge einer im Jahre 1945 erlittenen Ruhrerkrankung; diese Disteln waren im Zeitpunkt, in welchem der Kläger den Unfall erlitten hatte, abgeheilt. Zur Behandlung der Hautkrankheit kam der Kläger am 19. April 1962 in die Dermatologische Abteilung eines anderen Krankenhauses, wo die Untersuchungen auch einen chronischen Leberschaden sowie eine Stuhl- und Harninkontinenz neben Reflexstörungen ergaben; eine Verlegung in die neurologische Abteilung dieses Krankenhauses lehnten die Angehörigen des Klägers ab» V/ogen der Unmöglichkeit einer Operation der Sclicnkelhalsfraktur empfahlen die Ärzte dem Kläger eine Bandage mit festgestelltom Gelenk; dies lehnte der Kläger ab und verließ das Krankenhaus am 7* Juli 1962. . Der Kläger macht dem Beklagten den Vorwurf, er habe trotz vorhandener Symptome die Schenkelhalsfraktur schuldhaft nicht erkannt, insbesondere keine sofortige Röntgenuntersuchung veranlaßt. Er nimmt den Beklagten wegen des ihm infolge der durch den Behändlung3fehler verursachten Arbeitsunfähigkeit entstandenen Verdienstausfalls auf Zahlung einer Rente, außerdem auf Zahlung einer angemessenen Schmerzensgeldrente in Anspruch. Perner begehrt er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des weiteren Schadens, der aus dem Unter-bleiben einer rechtzeitigen Behandlung entstanden ist. Bor Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und seine Ersatzpflicht in Abrede gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Rentenansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und unter Vorbehalt dos Forderungsübergangs auf öffentlich-rechtliche Ver-3icherungsträger die von Kläger begehrte Feststellung getroffen. • Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht macht auf Grund der von ihm getroffenen und von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogenen Feststellung, daß der Kläger bei dem Unfall vom 10. September 1961 einen '‘echten Ober-schcnkelhalsbruch" erlitten hat, dem Beklagten den Vorwurf, daß er eine Fehldiagnose gestellt habe. Es sieht zwar den vom Kläger zu führenden Beweis, daß diese Fehldiagnose für die behauptete Arbeitsunfähigkeit und die sonstigen Beeinträchtigungen ursächlich gewesen ist, nicht als erbracht an, ist jedoch zu der Ansicht gelangt, daß hier einer der Fälle vorliege, in welchen sich wegen eines schuldhaft begangenen groben Behandlungsfehlers die Beweislast zu dem Nachteil dos beklagten Arztes umkehrt (BGH VersR 1968, 498, 499 n.v/.Nachw.). 1. Einen solchen schuldhaften groben Behandlungsfehler hot das Berufungsgericht nicht darin gesehen, daß der Beklagte bei der ersten Untersuchung dos Klägers am 12. September 1961 den Oberschenkel-halsbruch.noch nicht erkannt hat. Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist jedoch das Verhalten des Beklagten bei.der zweiten Untersuchung dos Klägers am 21. Oktober 1961 zu beanstanden. Es meint, dem Beklagten hätten sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der von ihm anfänglich gestellten Diagnose auf drängen müssen, auch v/enn sich bei dem Kläger keine weiteren, nunmehr mit Sicherheit auf einen Oberschenkelhalsbruch hindeutenden Symptome eingestellt hatten. Der Beklagte habe aber eine Schenkelhalofraktur nicht völlig ausschließen dürfen, v/eil trotz der inzwischen verflossenen Zeit keine Besserung im Befinden des Klägers aüfgetrcten war, die Gehübungen keinen Erfolg hatten und der Kläger das Bein nach außen drehte. Der Beklagte sei nunmehr verpflichtet gewesen, zur Sicherung seiner Diagnose eine Röntgenaufnahme zu veranlassen, die als einziges Ilittol eine, sichere Feststellung der Fraktur hätte ermöglichen können. Zwar habe der zunächst von dem Haftpflichtveroicherer des Beklagten beauftragte medizinische Sachverständige Prof. Dr. in seinen Gutachten, das der Kläger in den Rechtsstreit eingoführt und' dessen Verwertung der Beklagte nicht widersprochen hat, ausgeführt, es sei verständlich gewesen, wenn der Beklagte in den ersten Wochen nach den Unfall keine Röntgenaufnahme veranlaßt habe. Das von diesem Sachverständigen in Klammern hinzugesetzte dort "Bottruhe11 deute darauf hin, daß er die Unterlassung einer Röntgenaufnahme wegen der damit verbundenen Unbequemlichkeiten für den Kläger und wegen der von dem Beklagten angenommenen Beeinträchtigung dos Ischiasnervs, die eine Ruhigstellung des Beines erforderlich erscheinen ließ, für vertretbar gehalten habe. An 21. Oktober 1961 sei aber der für angemessen gehaltene Zeitraum der "ersten Wochen" ver-• strichen gewesen; noch Ablauf von sechs Wochen sei 08 nicht mehr verständlich, sondern im Gegenteil grob fahrlässig gewesen, daß der Beklagte auch dann noch eine Röntgenaufnahme unterließ, weil ein Arzt verpflichtet sei, grundsätzlich alle Mittel der Diagnose auszuschöpfön. 2. Dieser Auffassung tritt die Revision mit Erfolg entgegen. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, worauf die Sachkunde des Berufungsgerichts beruht, mit der es die Frage beurteilt, daß der Zeitraum, den Prof. Dr. als für 'das Unterbleiben <}cr Röntgenaufnahme vertretbar bezeichnet hat,- bereits an 21. Oktober 1961 verstrichen war. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht insoweit den Sachverständigen nicht zu einer Klarstellung veranlaßt hat. Es hätte auch nöhegelegen, diese Präge den vom Berufungsgericht bestellten Fachgufaöhter Prof.Dr. vorzulegen oder ein Obergutachten oinzuholen, zu demal ein weiterer medizinischer Sachverständiger, Prof.Dr. der sein Gutachten im ersten Rechtszug erstattet hat, die Auffassung vertritt, daß der Beklagte angesichts der Symptomarmut der . r Fraktur keine Veranlassung gehabt habe, unbedingt eine Röntgenaufnahme zu machen. Zu einer weiteren Aufklärung hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als alle medizinischen Sachverständigen übereinstimmend zu der Auffassung gelangt sind, dem Beklagten könne kein grober Behandlungsfehler vorgeworfen werden. Die Tätigkeit des Beklagten war am 10. November 1961 beendet, als er die Einweisung des Klägers in doo Krankenhaus anordnote. Nur dann, wenn sich sichere Feststellungen darüber treffen lassen, daß bereits vor diesen Zeitpunkt für einen gewissenhaft handelnden Arzt Veranlassung dazu bestand, trotz der Symptom-armut zur Sicherung der Diagnose eine Röntgenuntersuchung vorzunehmen, und daß diese Untersuchung auch praktisch durchführbar war, könnte die zu einer Umkehrung der Bewei3last führende Feststellung getroffen werden, daß der Beklagte leichtfertig oder durch einen groben Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst den Kläger in die Gefahr gebracht hat, deren Folgen nunmehr nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden können (BGH VersR 1968, 850, 851 m.w.Nachw.). II. Dos Berufungsgericht hat die Frage geprüft, ob der von dem Beklagten begangene Behandlungsfehler seinen äußeren Umständen nach geeignet gewesen sei, die tatsächlich oingetretonen Schäden herbeizuführen. Daboi kommt es, wie es unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGH VersR 1968, 498, 499 = NJW 1968, 1185) ausführt, nur darauf an, daß der Fehler allgemein geeignet ist, den Schaden zu verursachen, und daß Zweifel, die sich aus den konkreten Geschehensablauf ergeben, bei dieser Feststellung unberücksichtigt zu bleiben haben. Wenn das Berufungsgericht insoweit zu dem Ergebnis gelangt, die Tatsache, daß bei dem Kläger keine Heilung oingetreton sei, könne den äußeren Umständen noch auf die von dem Beklagten gestellte unrichtige Diagnose zurückzuführen sein, weil Qber-schonkelhalsfrokturen nicht unheilbar seien, so ist dies aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mißverstanden; es hat eingehend seine auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung begründet, der Beklagte habe nicht bev/iesen, daß aufgrund besonderer Gegebenheiten gerade bei dem Kläger der Schaden auch ohne den Behandlungsfehler, d.h. auch dann eingetreten sein würde, wenn der Beklagte rechtzeitig eine Röntgenaufnahme veranlaßt hätte. Die Revision entnimmt dem Urteil des er- . kennenden Senats vom 12. Mörz 1968 (VersR 1968, 499)» daß der Arzt die Beweislast nur für den mit dem groben Behandlungsfehler einsetzenden Geschehensablauf trage; sie rügt deshalb Verkennung der Bev/eislast. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Beweislast des Arztes erstreckt sich in diesen Fällen auch auf die Frage, ob bei dem Patienten VorSchädigungen Vorgelegen haben, die einer erfolgreichen Behandlung in jedem Falle, also auch bei Vermeidung des groben Behandlungsfehlors, entgegengestanden hätten. IH. Dennoch konnte das angefochtene Urteil aus den unter I. erörterten Gründen keinen Bestand haben, so daß es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist. 10 - Bei der erneuten Vorhandlung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Präge des Umfangs des nitwirkenden Verschuldens des Klägers zwar den Betragsverfahren Vorbehalten bleiben darf, wenn das mitwirkende Verschulden, wie das Berufungsgericht meint, nur zur Hinderung, nicht zun Ausschluß der Haftung führen kann und entsprechende Vorbehalte in deii Urteilsgründen gemacht werden (BGHZ 1, 34, 36)- Dies gilt jedoch nur für bezifferte Ansprüche und nicht für die getroffene Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ollen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch das Ilichterkennen der Fraktur und durch das Unterlassen einer konservativen Behandlung entstanden ist. Insoweit ist das angefochtene Urteil ein Teilurteil, dem kein Betragsverfahren folgen muß und das deshalb die Prüfung der Frage, ob und in wexcliera Umfang ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu berücksichtigen ist, voraussetzt. Wegen des I'ehlcns dieser Prüfung hätte das angefochtene Urteil ohnedies im Umfang von Nr. 2 der Urteilsformel (Feststellung) aufgehoben werden müssen. Fehle Sonnabend Br. Bode Punz Dr. Weber