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BGH

Gericht: BGH

Das beklagte Band nimmt den Beklagten auf Erstattung von Rentenzahlungen in Höhe von 15 230 DM in Anspruch, die das Versorgungsamt Kf^ in der Zeit vom Oktober 1950 bis Dezember 1959 stuf Grund des Bundesversorgungsgesetzes an seine Ehefrau Frieda, geborene und seine vier ehelichen Kinder gezahlt hat. Mit Rücksicht auf ihre Mittellosigkeit beantragte sie beim Versorgungsamt Kfl^ für sich und die Kinder eine Hinterbliebenenrente nach dem BundesVersorgungsgesetz. Auf Grund der Rentenbescheide des Versorgungsamts erhielt sie ln der Zeit von Oktober 1950 bie Dezember 1959 für sich und die Kinder Versorgungsleistungen im Gesamtbeträge von 15 230 DM. Das klagende Land hat geltend gemacht, der Beklagte habe sich vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie entzogen; er habe es pflichtwidrig unterlassen, nach dem Verbleib seiner Ehefrau und seiner Kinder zu forschen; nach seinen Einkommensverhältnissen sei er zu Unterhaltsleistungen in der Lage gewesen. Er habe im Dezember 1944 während eines Urlaubs die Ehescheidungsklage erhoben, und die Ehe sei im Jahre 1945 durch Urteil des Landgerichts (Wa^^) geschieden wor- Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß sich der Beklagte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und seinen vier Kindern vorsätzlich entzogen hat und deren Lebensbedarf Es hält daher den Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.§ 170 b StGB für verpflichtet, dem klagenden Lande die geltend gemachten Aufwendungen zu ersetzen. § 170 b StGB könne im vorliegenden Palle nicht als Bchutzgosetz zugunsten des klagenden Lahdes angesehen werden, weil das Versorgungsamt die Hinterbliebenenrenten nicht auf Grund der Bedürftigkeit der Unterhalts-berochtigten, sondern allein auf Grund der Bestimmungen dos Bundesversorgungsgesetzes zufolge der von ihm angenommenen Kriegsverschollenheit des Beklagten gezahlt habe; die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß der Beklagte sich seiner Unterhaltspflicht entzogen habe, sei daher für die Rentenleistungen nicht ursächlich gewesen. Im vorliegenden Ralle sind dagegen vom klagenden Lande an die Ehefrau und die Kinder des Beklagten neben den Grundrenten laufend Ausgieichsrenten gezahlt worden, deren Gewährung nach §§ 41, 47 BVersG die Bedürftigkeit der Empfänger zur Voraussetzung hat. 2. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß sich der Beklagte zu demindest mit bedingtem Vorsatz seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. Die Revision beruft sich daher zu Unrecht auf diese Zeugenaussage, um darzutun, daß der Beklagte guten Glaubens habe annehmen dürfen, seine Ehe sei geschieden. haltons des Beklagten hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewönnedaß der Beklagte es nicht etwa nur pus Rachlässigkeit verabsäumt hat, nach seinen Angehörigen zu forschen und sich in die Listen des Suchdienstes des DRK eintragen zu lass^en, sondern dies bewußt unterlassen hat, weil er verhindern wollte, daß er von seinen Angehörigen gefunden und auf Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen wurde. Hätte er sich pflichtgemäß in die Suchlisten eintragonrlassen, so wäre nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sein Aufenthalt seinen Angehörigen - und damit dem Versqrgungsamt des klagenden Landes - alsbald bekannt geworden. Das Berufungsgericht hat keinen Zweifel, daß der Beklagte mit der - durchaus naheliegenden - Möglichkeit gerechnet und diese für den Fall des Eintritts gebilligt hat. Die getroffenen Feststellungen tragen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Beklagte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich entzogen und daher gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB; 170 b StGB dem klagenden Lande den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Entgegen der Meinung der Revision brauchte sich der Vorsatz des Beklagten - anders als bei der Haftung aus § 826 BGB - nur auf die Verletzung des Schutzgesetzes, nicht dagegen auf die Schädigung des klagenden Landes zu erstrecken. Die Revision beruft sich daher zu Unrecht auf die Ausführungen zu dem Vorsatz des Schädigers in der oben angeführten Entscheidung dos erkennenden Senats vom 8. Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, zu dem Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, äcr dem klagenden Lande dadurch entstanden ist, daß er sich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. Dieser Schaden deckt sich mit den Rentenbeträgen, die an die Ehefrau und die Kinder des Beklagten ausgezahlt worden sind. Rede stehenden Zeitraum«, Hätte er sich nicht in der geschilderten Y/eise seiner Unterhaltspflicht schuldhaft entzogen9 so wäre es nach den Feststellungen nicht zu den Rentenzahlungen durch das klagende Land gekommen» Der Beklagte hat somit den dem klagenden Land entstandenen Schaden in vollem TJmfogg verschuldet und ist daher auch in vollem Umfang zu dem Ersatz verpflichtet»

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO § 823 BGB
EheKindStGBAngehörigeBerufungsgerichtUnterhaltspflichtklagendRevision

Volltext der Entscheidung

2805 096 :
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
31. Oktober 1967	;!
Kriegl,
 Just i zhaupt s ekro tä£
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR $8/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
/j
des Bauarbeiters Wilhelm K o Kreis H0B0I0 Nr. fl
 Beklagteni Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten duroh den Landesminister für Arbeit, Soziales und Vertriebene, dieser vertreten durch den Direktor des Landesversorgungaamtes Schleswig-Holstein, He^0HB0, St00|^psir. (R - 0,
Kläger, Berufungskläger, An-schlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr, Pfretzschner
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Das beklagte Band nimmt den Beklagten auf Erstattung von Rentenzahlungen in Höhe von 15 230 DM in Anspruch, die das Versorgungsamt Kf^ in der Zeit vom Oktober 1950 bis Dezember 1959 stuf Grund des Bundesversorgungsgesetzes an seine Ehefrau Frieda, geborene	und	seine	vier
 ehelichen Kinder gezahlt hat.
Der Beklagte wohnte mit seiner Familie bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1940 in ZflBi, Kreis (NBMB)* Gegen Kriegsende geriet er in britische Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Entlassung nahm er im Juli 1945 in	Kreis H0HBB, Wohnung.
Von dort verzog er im Januar 1946 nach	Kreis
HBiB) wo er heute noch wohnt. Dort schloß er am
 
0,	1947	eine	neue	Ehe mit Helene WflB) nachdem
 er zuvor eidesstattlich versichert hatte, daß seine erste Ehe durch Urteil des Landgerichts (Wafl^) vom 9.	1944	aus	Verschulden	der Ehe-
frau geschieden v/orden sei.
Frau Frieda KojmB wurde nach Kriegsende mit ihren Kindern aus	ausgewiesen	und	nach	Nef
 umgesiedelt. Von dort versuchte sie, den Verbleib des Beklagten zu ermitteln; sie ließ sich in die Suchlisten des DRK eintragen und forschte auch bei der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen und Vermißten der ehemaligen deutschen Wehrmacht nach. Da sämtliche Nachforschungen erfolglos blieben, sah Frau Konnegen ihren Ehemann als verschollen an. Mit Rücksicht auf ihre Mittellosigkeit beantragte sie beim Versorgungsamt Kfl^ für sich und die Kinder eine Hinterbliebenenrente nach dem BundesVersorgungsgesetz. Auf Grund der Rentenbescheide des Versorgungsamts	erhielt	sie	ln	der
 Zeit von Oktober 1950 bie Dezember 1959 für sich und die Kinder Versorgungsleistungen im Gesamtbeträge von 15 230 DM. Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung der Rentenakten wurden vom Veraorgungsamt	im
 November 1959 Nachforschungen nach dem Verbleib des Beklagten angestellt. Als sich hierbei herausstellte, daß der Beklagte noch lebte, stellte das Versorgungs-amt seine Zahlungen ein.
Das klagende Land hat geltend gemacht, der Beklagte habe sich vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie entzogen; er habe es pflichtwidrig unterlassen, nach dem Verbleib seiner Ehefrau und seiner Kinder zu forschen; nach seinen Einkommensverhältnissen sei er zu Unterhaltsleistungen in der Lage gewesen. Das land hat beantragt, ^en Beklagten zur Zahlung von 15=230,— DM nebst 4 . insen seit dem 24. Mai 1961 zu verurteilen.
 
/

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt<und entgegnet, er habe seine Unterhaltspflicht nicht verletzt. Seiner Ehefrau sei er nicht unter haltspflichtig, weil die Ehe aus ihrem Verschulden geschieden sei. Er habe im Dezember 1944 während eines Urlaubs die Ehescheidungsklage erhoben, und die Ehe sei im Jahre 1945 durch Urteil des Landgerichts	(Wa^^)	geschieden	wor-
den; das Urteil sei ihm ins Feld naohgesandt worden.
Nach seinen Kindern habe er geforscht. Nach der Währungsreform habe er erstmalig über den Suchdienst des DRK versucht, Verbindung mit seinen Kindern zu bekommen. Außerdem habe er am 20. Juli 1958 eine Suchnachricht nach seiner Tochter Ursula Über die rilcinätortskartei für die Mark Brandenburg aufgegeben. Zur Unterstützung seiner Kinder sei er wirtschaftlich nicht in der Lago gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3 270 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Anschlußberufung des Beklagten hat es zurückgewieeen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Das klagende Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründe;
I.	Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß sich der Beklagte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und seinen vier Kindern vorsätzlich entzogen hat und deren Lebensbedarf
 
infogedessen ohne öffentliche Hilfe gefährdet gewesen wäre. Es hält daher den Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 170 b StGB für verpflichtet, dem klagenden Lande die geltend gemachten Aufwendungen zu ersetzen.
Biese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen .
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 170 b StGB ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB auch zugunsten der Körperschaft ist, die einem Bedürftigen öffentliche Hilfe gewährt (vgl. BGHZ 28, 359; 30, 162, 172).
Unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Monats vom 8. Januar 1963 - VI ZR 87/62 - IM § 823 BGB (Bo) Kr. 13 = NJW 1963, 579 Nr. 1 meint die Revision,
§ 170 b StGB könne im vorliegenden Palle nicht als Bchutzgosetz zugunsten des klagenden Lahdes angesehen werden, weil das Versorgungsamt die Hinterbliebenenrenten nicht auf Grund der Bedürftigkeit der Unterhalts-berochtigten, sondern allein auf Grund der Bestimmungen dos Bundesversorgungsgesetzes zufolge der von ihm angenommenen Kriegsverschollenheit des Beklagten gezahlt habe; die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß der Beklagte sich seiner Unterhaltspflicht entzogen habe, sei daher für die Rentenleistungen nicht ursächlich gewesen.
Bern kann nicht gefolgt worden. In dom von der Revision angozogenen Urteil hat der Senat die Anwendbarkeit des § 170 b StGB als Schutzgesetz zugunsten der klagenden Landesverpicherungsanstalt verneint, weil diese die Waisenrente, deren Erstattung sie begehrte,
 
ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit der Empfängerin, vielmehr allein deshalb gezahlt habe, weil sie den Versicherungsfall als gegeben erachtet habe, der die Leistung der Waisenrente •auslöste; die Hilfeleistung im Sinne des § 170 b StGB müsse aber erbracht worden sein, um eine vorhandene Unterhaltsgeführdung abzuwenden; zwischen der Unterhaltsverweigerung seitens des Verpflichteten und der Rentenzahlung bestehe daher kein innerer Zusammenhang. Im vorliegenden Ralle sind dagegen vom klagenden Lande an die Ehefrau und die Kinder des Beklagten neben den Grundrenten laufend Ausgieichsrenten gezahlt worden, deren Gewährung nach §§ 41, 47 BVersG die Bedürftigkeit der Empfänger zur Voraussetzung hat. Die Ausgleichsrente ist so bemessen, daß sie nur zusammen mit der Grundrente zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ausreicht. Die niedrige Bemessung der Ausgleichsrente zeigt daher nicht nur die tatsächliche Unterhaltsfunktion der Grundrente, sondern auch deren rechtliche Struktur als Unterhaltoersatz (vgl. BVG Urt. vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 101/58 - HJW 1963,
1727 Hr. 2). Damit ist der innere Zusammenhang zwischen der Unterhaltsverweigerung seitens des Beklagten und der Gewährung der Hinterbliebenenrenten durch das klagende Land gegeben. Der dem klagenden Lande hierdurch entstandene Schaden ist somit durch den Schutzzweck des § 170 b StGB gedeckt. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß die UnterhalteverWeigerung für die Rentenleistungen ursächlich im Rechtssinne war.
2.	Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß sich der Beklagte zu demindest mit bedingtem Vorsatz seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. In einwandfreier tatsächlicher Würdigung hält es die Behauptung des Beklagten, seine erste Ehe sei geschieden worden, für widerlegt. Die Aussage der Zeugin Bafll* der Beklagte habe ihr während seines letzten Urlaubs
- 7 “
das Ücheidungsurteil des Amtsgerichts	(R®-
 ®1M) gezeigt, erachtet das Berufungsgericht als unrichtig, zu demal der Beklagte selbst nicht behauptet hat, ihm sei das 8cheidungsurteil schon während seines Urlaubs zugegangen. Die Revision beruft sich daher zu Unrecht auf diese Zeugenaussage, um darzutun, daß der Beklagte guten Glaubens habe annehmen dürfen, seine Ehe sei geschieden.
Der Beklagte war, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, während der ganzen Zeit, in der das klagende Land seinen imterhaltsberechtigten Angehörigen Renten zahlte, zur Unterhaltsleistung in der Lage, wenn sein Einkommen auch nicht immer zur Deckung, des vollen Unterhalts ausreichte. Er hat sich aber selbst die Möglichkeit zur Unterhaltsgewährung nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit genommen, indem er es pflichtwidrig unterließ, in geeigneter und zu demutbarer Weise nach dem Aufenthalt seiner Angehörigen zu forschen. In eingehender Würdigung der gegebenen Verhältnisse und des Gesamtver-
haltons des Beklagten hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewönnedaß der Beklagte es nicht etwa nur pus Rachlässigkeit verabsäumt hat, nach seinen Angehörigen zu forschen und sich in die Listen des Suchdienstes des DRK eintragen zu lass^en, sondern dies bewußt unterlassen hat, weil er verhindern wollte, daß er von seinen Angehörigen gefunden und auf Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen wurde. Hätte er sich pflichtgemäß in die Suchlisten eintragonrlassen, so wäre
 nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sein Aufenthalt seinen Angehörigen - und damit dem Versqrgungsamt des klagenden Landes - alsbald bekannt geworden. Das Berufungsgericht hat keinen Zweifel, daß der Beklagte mit der - durchaus naheliegenden - Möglichkeit gerechnet und diese für den Fall des Eintritts gebilligt hat.
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daß seine Familienallgehörigen in die Bundesrepublik gelangten und ihr Unterhalt ohne öffentliche Hilfe gefährdet war.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen aus § 286 ZPO sind nicht begründet. Sie bewegen sich durchweg auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Wesentliche Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht außer Betracht gelassen.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Beklagte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich entzogen und daher gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB; 170 b StGB dem klagenden Lande den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Entgegen der Meinung der Revision brauchte sich der Vorsatz des Beklagten - anders als bei der Haftung aus § 826 BGB - nur auf die Verletzung des Schutzgesetzes, nicht dagegen auf die Schädigung des klagenden Landes zu erstrecken. Die Haftung des Beklagten setzt nicht voraus, daß er die Schädigung des klagenden Landes voraussah oder ihre Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Die Revision beruft sich daher zu Unrecht auf die Ausführungen zu dem Vorsatz des Schädigers in der oben angeführten Entscheidung dos erkennenden Senats vom 8. Januar 1963 - LH § 823 BGB (Be) Nr. 15, die die Haftung aus § 826 zu dem Gegenstand haben.
II. Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, zu dem Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, äcr dem klagenden Lande dadurch entstanden ist, daß er sich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. Dieser Schaden deckt sich mit den Rentenbeträgen, die an die Ehefrau und die Kinder des Beklagten ausgezahlt worden sind. Die Ersatzpflicht ;.es Beklagten beschränkt sich nicht auf die Höhe rsoir Unterhaltsverpflichtung-i*n dem !in

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Rede stehenden Zeitraum«, Hätte er sich nicht in der geschilderten Y/eise seiner Unterhaltspflicht schuldhaft entzogen9 so wäre es nach den Feststellungen nicht zu den Rentenzahlungen durch das klagende Land gekommen» Der Beklagte hat somit den dem klagenden Land entstandenen Schaden in vollem TJmfogg verschuldet und ist daher auch in vollem Umfang zu dem Ersatz verpflichtet»
Die Revision erweist sich danach als unbegründet» Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen o
Engels	Dr»	Bode	Dr» Hauß
 Meyer
Dr» Pfretzschner