Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschnor und Dr« NUßgens für Hecht erkannt: Am Nachmittag des 9» April 1963 spielten der damals 9 Jahre alto Kläger und der 12-jährige Beklagte mit vier weiteren Kindern auf dem Hof des Hauses BflBotraße Gegen 14.30 Uhr erhielt die mitspiclendc Auf Nachfrage gestattete ihm Karin, mit dem Bogen einmal zu schießen« Der Beklagte spannte den Bogen, legte den Pfeil ein und schoß aus etwa 1 m Entfernung durch das offene Kellerfenstor auf Der Beklagte habe nicht einfa'chhblindlings mit einen Pfeil auf den von Kindern belobten Hof schießen dürfen; das sei grob fahrlässig gewesen. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 DM verurteilt und die erbetene Feststellung getroffen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des, Beklagten nach §§ 823j 847 BGB» Es nimmt an, daß der Beklagte zur Unfallzoit die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte ( § 828 Abo. 2 BGB; und die Verletzung dos Klägers fahrlässig herbeiführte ( § 276 BGB). Das Berufungsgericht legt rochtsfehlerfroi dar, daß der geistig normal entwickelte Beklagte einsichtsfähig in diesem Sinne und daher nach § 828 Abs. 2 BGB für sein Handeln verantwortlich war. b) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die Präge der Einsicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (Psychologen) nicht beantworten dürfen, die der Beklagte beantragt hatte« Dem kann nicht gefolgt werden« Den vorgetragenen Mangel der Übung im;sowie der Warnung vor dem Bogenschießen hat das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ausschluß nicht ausreichen lassen« Andere konkrete AusschlußgrUnde sind nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, v/clche die Revision nicht angreift, aber nicht dargelegt, auch nicht ersichtlich« Boten aber die Darlegungen des Beklagten keine Anhaltspunkte, aus denen sich besondere gegen seine Deliktsfähigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben könnten, so brauchte das Berufungsgericht das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen zur Einsichtsfähigkeit nicht einzuholen (vgl« auch BGH Urteil von 20. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht bei den Anforderungen, die nach § 276 BGB an den Beklagten zu stellen waren, dessen jugendlichem Alter Rechnung getragen; wenn auch bei der Prüfung der Frage, ob jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat und ihn der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft, ein allgemeiner objektiver Maßstab anzulegen ist, so ist die Berücksichtigung typischer Verschiedenheiten ganzer Altersgruppen doch nicht ausgeschlossen» Fahrlässiges Handeln eines Jugendlichen kann nur bejaht werden, wenn ein Angehöriger seiner Altersstufe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen, daß seine Handlung zur Verletzung eines anderen führen könne (vgl» BGHZ 39* 281, 283 mit weiteren Nachweisen)» b) Zum Unfallhergang hat das Berufungsgericht fostge-stellt, daß der Beklagte nicht "ins Blinde hinein" schoß, sondern Flugrichtung und Ziel des Pfeiles im Blickfeld hatte. Blickfeld und Schußrichtung möchten daher beim Abschuß frei gev/esen sein» Im übrigen war dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber durch die Kellermauer die Sicht genommen» Er stand ein Meter vom Fenster zurück, das ihm nur einen verhältnißmäßig kleinen, den Lichtkegel eines Scheinwerfers vergleichbaren Ausschnitt freigab» Lie anderen Kinder spielten auf dem Hof.Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, der Beklagte habe die auch für Jugendliche seiner Altersstufe zu fordernde Sorgfalt außer acht gelassen ( § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er wußte, jedenfalls mußte er wissen, daß die übrigen Kinder auf dem Hofe verstreut spielten und teilweise Bewegungsspiele trieben* Er hatte keinen Anhaltspunkt dafür, wo sich die anderen Kinder im einzelnen befanden und ob und wie sie sich bewegten* Hinzukam, daß Karin die nach der Darstellung dos Klägers bei seiner Anhörung bereits vorher den spielenden Kindern einen Apfel gegeben hatte, noch v/enigo Minuten vor dem Unfall die anderen Kinder aufgefordert hatte, sich an dem Kellcrfenctcr einen weiteren Apfel abzuholen, indem sie fragte, v/er einen Apfel haben wolle* Unter diesen Umständen lag es auch für das Vorstellungsvermögen eines 12-Jährigen durchaus nahe, daß die spielenden Kinder ihre Plätze wechselten* Bei den beschränkten Sichtnöglichkeiten mußte auch ein Jugendlicher seiner Altersklasse damit rechnen, daß die anderen Kinder beim Spiel in die Flugbahn des Pfeiles liefen und auch unmittelbar an das Kcllerfenster herantraten, aus cbm er hinausschoß* Schon deshalb ist ohne rechtlichen Belang, ob der Pfoilschuß schon in einer Entfernung von 2 m vom Fenster keinen nennenswerten Schaden mehr anrichten konnte, wie der Beklagte unter Berufung auf Sachverständigonbov/cis, allerdings in erster Instanz ohne hinreichende Wiederholung in Borufungsverfahren (vgl. c; Ohne Erfolg greift die Revision mit Verfahrens-rügen die Feststellung dos Berufungsurteils an, Karin habe noch wenige Minuten vor dem Bogenschuß die anderen Kinder zu dem Abholen eines Apfels am Kcllerfcnster aufgefordert» Entgegen ihrer Meinung ist der Kläger bei seiner Anhörung in erster Instanz nicht von einer längeren Zeitspanne zwischen Aufforderung und Schuß ausgegangen» Er hat den infragc stehenden Zuruf von Karin vielmehr gar nicht gehört« Nach seiner weiteren Darstellung hatte Karin den spielenden Kindern, so auch ihm, v/ohl längere Zeit vorher bereits einen Apfel gegeben» Karin a^s Zeugin bekundet, sie habe die ^zweite) Aufforderung an die Kinder gerichtet, nachdem sie den Eimer mit Kartoffeln gefüllt habe. Wenn sie auch die Zeitspanne zwischen Aufforderung und Abgabe des SchusscG nicht mit Bestimmtheit anzugeben vermochte, ist die tatrichterlichc Yftirdigung des Berufungsgerichts nach dem ganzen Zusammenhang durchaus möglich und verstößt nicht gegen ErfahrungsSätze, Daß das Berufungsgericht die Zeugin nicht erneut dazu vernommen hat, ob eine geraume Zeit dazwischen gelogen habe, stellt schon deshalb keinen Vcrfahrens-nangel dar, weil der dahingehende Bev/oisantrag des Beklagtes lediglich in erster Instanz gestellt war und durch den pauschalen Bezug sämtlichen erstinstanzlichen Vorbringens im Berufungsverfahren nicht hinreichend wiederholt wurde .vgl, BGHZ 35, 103)» des später Geschädigten/unerwartet kam, daß der Schädiger auch bei pflichtgemäßer Umsicht und Vorsorge mit einem solchen Verlauf nicht zu rechnen brauchte <vgl» BGH Urteil Sonach könne auch nicht gesagt werden, daß der Kläger so plötzlich und so nahe an das Kellerfcnster herangetreton sei, daß er mit einer Verletzung durch voraussehbares Aussteigen oder durch Verschieben des Kartoffelkorbes hätte rechnen und deshalb weiter wegbleiben müssen.
BUNDESGERICHTSHOF
2088 012
[M NAMEN DES VOLKES
ZR 58/65 URTEIL Verkündet am
22. November 1966 Kriegl, Justizhaupt s ekre tär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
dos minderjährigen Jürgen
Dl
gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute Manfred und Liselotte wohnhaft ebenda,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den minderjährigen Klaus-Dieter
Pflistraßc f|
M
9
9
gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute Helmut und Maria wohnhaft ebenda,
Kläger, Berufungsbeklagton und Revisions'bcklagton,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
o
/
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschnor und Dr« NUßgens
für Hecht erkannt:
Die Revision dos Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1963 wird zurückgewiosen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am Nachmittag des 9» April 1963 spielten der damals 9 Jahre alto Kläger und der 12-jährige Beklagte mit vier weiteren Kindern auf dem Hof des Hauses
BflBotraße Gegen 14.30 Uhr erhielt die mitspiclendc
12-jährige Karin von ihrer Mutter den Auftrag, aus
dem Koller Kartoffeln heraufzuholen. Zur Abkürzung des Weges kletterte Karin von draußen durch das ebenerdige,
50 x 59 cm große Kellerfenstor über ein vor diesem stohon-des Schränkchen in den Keller. Der Beklagte folgte ihr. Während Karin einen Eimer mit Kartoffeln füllte, fand der Beklagte im Keller einen etwa 1 m breiten Flitzbogen mit einem vorne abgeplatteten Holzpfcil. Auf Nachfrage gestattete ihm Karin, mit dem Bogen einmal zu schießen« Der Beklagte spannte den Bogen, legte den Pfeil ein und schoß aus etwa 1 m Entfernung durch das offene Kellerfenstor auf
I
den Hof. In diesen Augenblick beugte sich der Kläger in die Fensteröffnung. Her Pfeil traf sein rechtes Auge. Nach einer sofortigen augenärztlichen Behandlung mußte das Auge operativ entfernt werden.
Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen, er sei dem Beklagten und Karin bis an das Kellerfenster gefolgt, v/eil er Karin um einen Apfel habe bitten wollen. Der Beklagte habe nicht einfa'chhblindlings mit einen Pfeil auf den von Kindern belobten Hof schießen dürfen; das sei grob fahrlässig gewesen.
Der Kläger hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15*000 DM und ab 10. April 1963 einer lebenslänglichen Schmerzensgeldrente gefordert sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz allen Unfallschadens verpflichtet soi.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat ein Verschulden und - in der Berufungsinstanz - seine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit in Abredo gestellt. Er hat behauptet, er habe aus dem Keller den Hof weithin überblicken können. Gerade in dem Augenblick, als er den Pfeil abgeschossen habe, habo sich der Kläger unerwartet von links her in die Fensteröffnung hineingebeugt. Dort müsse er unmittelbar neben der Hauswand, für ihn unsichtbar, gestanden haben. Mit diesem unerwarteten Ereignis habe er nicht zu rechnen brauchen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 DM verurteilt und die erbetene Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung
des Beklagten das Schmerzensgeld auf 8 000 DM begrenzt und den Peststollungsausspruch den Vorbehalt eincQ Rechtsübergangs auf öffentlich-rechtliche Vorsicherungsträgor zugefügto
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabv/cisung weiter» Der Kläger bittet un Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
I»
In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des, Beklagten nach §§ 823j 847 BGB» Es nimmt an, daß der Beklagte zur Unfallzoit die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte ( § 828 Abo. 2 BGB; und die Verletzung dos Klägers fahrlässig herbeiführte ( § 276 BGB).
1» Die Einsicht des 12-jährigen Beklagten wird kraft Gesetzes vermutet (vgl» § 828 Abs. 2 BGB). Von ihr ist demnach auszugohen, wenn der Beklagte nicht nachweiot, daß sic ihm bei der Schadenshandlung fehlte. Diesen Nachweis hält das Berufungsgericht für nicht geführt.
a) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob der Beklagte damals diejenige geistige Entwicklung erreicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu
müssen iBGH Urteil vom 17<> Mai 1957 - VI ZR 73/56 -LM § 828 BGB Nr«, 3 = VersR 1957, 415 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8«, Januar 1965 - VI ZR 230/63 -VersR 1965? 385)» Dabei ist nur ein allgemeines Vcrstiindni dafür erforderlich, daß die Handlung gefährlich ist und eine Verantwortung begründen kann« Die Erkenntnis, daß ein Handeln gefährlich sei, setzt nicht die Vorstellung voraus, welche besondere Gefahr drohte Es genügt vielmehr die Erkenntnis einer allgemeinen Gefährdung und eines allgemeinen Schadens. Kenntnoin Jugendlicher die Gefährlichkeit seiner Handlung, so wird er im allgemeinen auch wissen, daß er zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er sic dennoch begeht.
Das Berufungsgericht legt rochtsfehlerfroi dar, daß der geistig normal entwickelte Beklagte einsichtsfähig in diesem Sinne und daher nach § 828 Abs. 2 BGB für sein Handeln verantwortlich war. Hierzu hat es erwogen, ein 12-Jähriger wisse aufgrund seiner geistigen Entwicklung regelmäßig, daß ein Schuß mit einem Flitzbogen in einer von Menschen belebten Umgebung gefährlich sei, indem durch den Pfeil ein anderer getroffen und verletzt worden könne, und daß er für solche Folgen irgendwie einstohen müsse. Zu Recht hat es im Hinblick auf die Darlegungsund Bewcislast des Beklagten im Weiteren darauf abge-stcllt, ob konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß dem Beklagten diese Einsicht fehlte. Solche hat es nicht für dargetan angesehen. Damit hat das Berufungsgericht auf die Person des Beklagten abgestellt, was die Revision zu Unrecht vermißt. Wenn das Berufungsgericht hierbei ausführt, die Vermutung der Zurechnungsfähigkeit des Beklagten sei weder widerlegt noch "nach der Sachlage widerlegbar", so ist damit ersichtlich gemeint, daß
das Vorbringen des Beklagten zur Ausräumung der Vermutung nicht geeignet scio
b) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die Präge der Einsicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (Psychologen) nicht beantworten dürfen, die der Beklagte beantragt hatte« Dem kann nicht gefolgt werden« Den vorgetragenen Mangel der Übung im;sowie der Warnung vor dem Bogenschießen hat das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ausschluß nicht ausreichen lassen« Andere konkrete AusschlußgrUnde sind nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, v/clche die Revision nicht angreift, aber nicht dargelegt, auch nicht ersichtlich« Boten aber die Darlegungen des Beklagten keine Anhaltspunkte, aus denen sich besondere gegen seine Deliktsfähigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben könnten, so brauchte das Berufungsgericht das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen zur Einsichtsfähigkeit nicht einzuholen (vgl« auch BGH Urteil von 20. Juni 1961 - VI ZR 6/61 - VersR 61, 812),
c) In diesen Zusammenhang berücksichtigt das Berufungsgericht in rechtlich zulässiger Weise, daß der Beklagte
die höhere Schule besucht, und weist weiter darauf hin, dc£ Beklagte sei als Schülerlotse eingesetzt gewesen«
Selbst wenn die Rüge der Revision zutreffen sollte, die letzte Feststellung entbehre der tatsächlichen Grundlage, sie sei weder vorgetragen noch* festgestellt, käme den keine entscheidungserheblicho Bedeutung zu. Die Annahme des Berufungsgerichts, es seien keine konkreten Umstände gegen die Einsichtsfähigkeit des Beklagten dargelegt, ist nicht durch diese möglicherweise rechtsfehlerhaft zustandegekommenc Feststellung beeinflußt.
2, Auch in der Beurteilung der Präge, ob der Beklagte die Verletzung des Klägers verschuldet hat, läßt das Berufung3urteil keinen Rechtsfchlor erkennen»
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht bei den Anforderungen, die nach § 276 BGB an den Beklagten zu stellen waren, dessen jugendlichem Alter Rechnung getragen; wenn auch bei der Prüfung der Frage, ob jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat und ihn der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft, ein allgemeiner objektiver Maßstab anzulegen ist, so ist die Berücksichtigung typischer Verschiedenheiten ganzer Altersgruppen doch nicht ausgeschlossen» Fahrlässiges Handeln eines Jugendlichen kann nur bejaht werden, wenn ein Angehöriger seiner Altersstufe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen, daß seine Handlung zur Verletzung eines anderen führen könne (vgl» BGHZ 39* 281, 283 mit weiteren Nachweisen)»
b) Zum Unfallhergang hat das Berufungsgericht fostge-stellt, daß der Beklagte nicht "ins Blinde hinein" schoß, sondern Flugrichtung und Ziel des Pfeiles im Blickfeld hatte. Blickfeld und Schußrichtung möchten daher beim Abschuß frei gev/esen sein» Im übrigen war dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber durch die Kellermauer die Sicht genommen» Er stand ein Meter vom Fenster zurück, das ihm nur einen verhältnißmäßig kleinen, den Lichtkegel eines Scheinwerfers vergleichbaren Ausschnitt freigab» Lie anderen Kinder spielten auf dem Hof.
Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, der Beklagte habe die auch für Jugendliche seiner Altersstufe zu fordernde Sorgfalt außer acht gelassen ( § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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Er wußte, jedenfalls mußte er wissen, daß die übrigen Kinder auf dem Hofe verstreut spielten und teilweise Bewegungsspiele trieben* Er hatte keinen Anhaltspunkt dafür, wo sich die anderen Kinder im einzelnen befanden und ob und wie sie sich bewegten* Hinzukam, daß Karin die nach der Darstellung dos Klägers bei seiner Anhörung bereits vorher den spielenden Kindern einen Apfel gegeben hatte, noch v/enigo Minuten vor dem Unfall die anderen Kinder aufgefordert hatte, sich an dem Kellcrfenctcr einen weiteren Apfel abzuholen, indem sie fragte, v/er einen Apfel haben wolle* Unter diesen Umständen lag es auch für das Vorstellungsvermögen eines 12-Jährigen durchaus nahe, daß die spielenden Kinder ihre Plätze wechselten* Bei den beschränkten Sichtnöglichkeiten mußte auch ein Jugendlicher seiner Altersklasse damit rechnen, daß die anderen Kinder beim Spiel in die Flugbahn des Pfeiles liefen und auch unmittelbar an das Kcllerfenster herantraten, aus cbm er hinausschoß* Schon deshalb ist ohne rechtlichen Belang, ob der Pfoilschuß schon in einer Entfernung von 2 m vom Fenster keinen nennenswerten Schaden mehr anrichten konnte, wie der Beklagte unter Berufung auf Sachverständigonbov/cis, allerdings in erster Instanz ohne hinreichende Wiederholung in Borufungsverfahren (vgl. BGHZ 35, 103), vorgotragon hatte* Nach alldem war die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens nicht so gering, daß sie ein sich pflichtgemäß verhaltendes 12-jähriges Kind nicht vom Handeln abgehalten hätte*
Zu Recht weist das Berufungsgericht v/eiter daraufhin, daß der Boklagte keinerlei einen 12-Jährigen nicht überfordernde Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat* Er hat vielmehr ohne jede Warnung, offenbar ohne einen Gedanken an die auf dem Hof spielenden anderen Kinder, einfach auf gut Glück geschossen.
c; Ohne Erfolg greift die Revision mit Verfahrens-rügen die Feststellung dos Berufungsurteils an, Karin habe noch wenige Minuten vor dem Bogenschuß die anderen Kinder zu dem Abholen eines Apfels am Kcllerfcnster aufgefordert» Entgegen ihrer Meinung ist der Kläger bei seiner Anhörung in erster Instanz nicht von einer längeren Zeitspanne zwischen Aufforderung und Schuß ausgegangen»
Er hat den infragc stehenden Zuruf von Karin vielmehr gar nicht gehört« Nach seiner weiteren Darstellung hatte Karin den spielenden Kindern, so auch ihm, v/ohl längere Zeit vorher bereits einen Apfel gegeben» Karin a^s Zeugin
bekundet, sie habe die ^zweite) Aufforderung an die Kinder gerichtet, nachdem sie den Eimer mit Kartoffeln gefüllt habe. Wenn sie auch die Zeitspanne zwischen Aufforderung und Abgabe des SchusscG nicht mit Bestimmtheit anzugeben vermochte, ist die tatrichterlichc Yftirdigung des Berufungsgerichts nach dem ganzen Zusammenhang durchaus möglich und verstößt nicht gegen ErfahrungsSätze, Daß das Berufungsgericht die Zeugin nicht erneut dazu vernommen hat, ob eine geraume Zeit dazwischen gelogen habe, stellt schon deshalb keinen Vcrfahrens-nangel dar, weil der dahingehende Bev/oisantrag des Beklagtes lediglich in erster Instanz gestellt war und durch den pauschalen Bezug sämtlichen erstinstanzlichen Vorbringens im Berufungsverfahren nicht hinreichend wiederholt wurde .vgl, BGHZ 35, 103)»
d) Damit unterscheidet sich der jetzt zu beurteilende Sachverhalt entscheidend von den Fällen, auf welche die Revision hinweist» In ihnen hat der Senat ein Verschulden deshalb verneint, weil dort die unfallursächliche Reaktion
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des später Geschädigten/unerwartet kam, daß der Schädiger auch bei pflichtgemäßer Umsicht und Vorsorge mit einem solchen Verlauf nicht zu rechnen brauchte <vgl» BGH Urteil
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von 16« Juni 1964 - VI ZR 68/63 - VersR 1964, 1023; Urteil
von 10. Juli 1962 - VI ZR 197/61 - VersR 1962, 989? Urteil
vom 13. Juli 1962 - VI ZR 224/61 - VersR 1962, 1088;.
e) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, für
den Beklagten sei jedenfalls ein Verhalten entsprechend einer Erkenntnis nicht zu demutbar gewesen« Der festgestellte Sachverhalt bot für eine solche Beurteilung keine Anhaltspunkte. Insbesondere fehlte jeglicher Anhalt für die Annahme, daß der natürliche Spielbetrieb und die Bewegungsfreudo den Beklagten beim Unfallgeschehen in besonders hohem Maße beeinflußt hätte, so daß ihm eine erkenntnisgemäße sorgfältige Verhaltensweise nicht zuzuxauten war. Nach der Sach-läge bedurfte es zu dieser Beurteilung nicht der Heranziehung eines Sachverständigen.
II.
Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hält das Berufungsgericht zu demindest für nicht erwiesen. Es stehe nicht fest, so führt es aus, daß der Kläger plötzlich von der Seite an das Kellerfenster herangetreten sei. Er sei nach seinem Vorbringen zu dem Kellerfenster gelaufen und habe sich dort gebückt, weil er einen Apfel haben wollte. Genaue Entfernungen seien nicht ermittelt. Sonach könne auch nicht gesagt werden, daß der Kläger so plötzlich und so nahe an das Kellerfcnster herangetreton sei, daß er mit einer Verletzung durch voraussehbares Aussteigen oder durch Verschieben des Kartoffelkorbes hätte rechnen und deshalb weiter wegbleiben müssen. Erst recht habe er nicht damit zu rechnen brauchen, daß aus dem Keller mit einem Pfeil geschossen werde.
11
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, Sic werden von der Revision auch nicht beanstandet«
III.
Nach alldem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.,
Engels Hanebeck Dr„ Hauß
Dr„ Pfretzschner Dr. Nüßgens