Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode, HeinrJIeyer Dr, Pfretsschner und Dr0 Nüßgens für Hecht erkannt: gekommenen Personen aus dem Fahrzeug über den Fahrersitz herausgehoben o Man brachte ihn zu dem von dem Straßenbaum etwa 10 m entfernten und an derselben Straßenseite stehenden Kilometerstein 20* Als RflHBsich bei diesem Stein befand, kamen aus nördlicher Richtung der Beklagte mit seinem Volkswagen-Kombi und aus südlicher Richtung ein von dem Kraftfahrer Fjj^gefahrener Lastzug der Firma Rs^IHHiV aus «> Die Bundes- Durch den Anprall wurde der VW-Kombi zurückgestoßen und gegen den Kilometerstein geschleudert«, Der Ehemann und Vater der Kläger lag nunmehr etwa 1 m von dem Stein entfernt auf der Berxnc, Am 24o Dezember 1957 verstarb er im Krankenhaus an den erlittenen Verletzungeno Der Beklagte, dessen Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, hat in einem Rechtsstreit gegen die Firma Ra^fe- lo Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte sei mit seinem VY/-Kombi an dem verunglückten Volkswagen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 bis 30 km/st unter Wahrung eines Sicherheitsabstandes von etwa 0,50 ra vorbeigefahren und habe dabei die Mittellinie der Straße nicht überfahren« Im Augenblick des Zusammenstoßes mit dem Lastzug habe sich das Fahrzeug des Beklagten scharf rechts am Straßenrande, wenn nicht schon mit den rechten Rädern auf der Berme befunden und fast gestanden« Das Berufungsgericht erwägt, durch die Fahrv/eisc des Beklagten, der die Mittellinie nicht überschritten habe, sei der Lastzug nicht behindert worden« Daß ein entgegenkommender Kraftfahrer möglicherweise annehmen könnte, er werde durch sein an dem verunglückten Volkswagen vorbeifahrendes Fahrzeug behindert, habe der Beklagte auch als ein jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtender Fahrer nicht in den Bereich seiner Erwägungen zu ziehen brauchen« Der Unfall stelle daher für den Beklagten ein \mabwendbares Ereignis i«S« des § 7 Abs« 2 StVG dar, womit dessen Haftung entfalle« a) Das Berufungsgericht gründet seine Feststellung, der Beklagte habe beim Vorbeifahren an dem verunglückten Volkswagen die Mittellinie nicht überfahren, auf die Stellung dieses Fahrzeuges, die ein Vorboifehren mit einem Sicherheitsabstand von 0,50 m ohne Überschreiten der Mittellinie gestattet habe, sowie auf die Aussage der Zeugen Y/^|^ und Ka^^, die die Vorbeifahrt aus unmittelbarer Nähe beobachtet haben0 Den Aussagen des Fahrers und des Beifahrers des Lastzuges mißt es dagegen keine entscheidende Beweiskraft zu. Das Berufungsgericht konnte indes auch ohne eine Nachtbesichtigung der Unfallstolle mit den Sachverständigen BÖVing und Pahl zu der Überzeugung gelangen, daß der Fahrer und der Beifahrer des Lastzuges infolge der Kurvenführung der Bundesstraße auf weitere Entfernung nicht zuverlässig feststollen konnten, ob der entgegenkommende VW-Kombi auf seiner Fahrbahnhälfte oder der Fahrbahnmitte fuhr. Daß der Lastzugfahrcr beim Vorbeifahren des Beklagten an dem verunglückten Volkswagen den Eindruck haben konnte, beide Fahrzeuge bewegten sich nebeneinander auf der Fahrbahn, und sich deshalb möglicherweise behindert fühlen konnte, hat das Berufungsgericht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. September 1955 - VI ZR 128/54 - IM § 7 StVG Nr, 12 meint die Revision, der Unfall sei für den Beklagten schon deshalb nicht unvermeidbar gewesen, weil er bei der vom Berufungsgericht festgestellten Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/st nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig anzuhalteno.Er habe, weil er nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Straßenglätte bereits vor der Unfallstolle erkannt habe, auch damit rechnen müssen, daß ein zugleich mit ihm aus der Gegenrichtung in eine gefährliche Straßenlage einfahrender Kraftwagon ebenso wie er an einer scharfen Bremsung gehindert sein oder beim Bremsen ins Schleudern geraten können. Da der verunglückte Volkswagen dem Beklagten noch so viel Raum ließ, daß er ihn mit einem Sicherheitsabstand von 0,50 m passieren konnte, ohne die Mittellinie zu berühren, kann auch von einen Einfahren in eine gefährliche Verkehrslage keine Rede sein» Für einen entgegenkommenden Kraftfahrer bestand objektiv kein Anlaß zu einem scharfen Bremsen, weil seine Fahrbahnhälfte völlig frei war» Baß sich ein entgegenkommender, für den Beklagten trotz der Sichtweite von 150 n noch nicht wahrnehmbarer Kraftfahrer durch dessen Vorbeifahren an dem verunglückten Volkswagen behindert fühlen, außerdem die vom Beklagten selbst v/ahr-genommene Straßenglätte nicht bemerken, eine Notbremsung vornehmen und ins Schleudern geraten würde, lag so fern, daß sich auch ein besonders umsichtiger und sorgfältiger Fahrer nicht veranlaßt zu sehen brauchte, seine Fahrgeschwindigkeit zur Vorbeifahrt auf weniger als 25 bis 20 km/ hcrabsusetzeno Als der Beklagte die Scheinwerfer des entgegenkommenden Lastzuges auf eine Entfernung von 150 m bemerken konnte, war er an den verunglückten Volkswagen bereits auf etwa 25 m herangekomneno Bas ergibt sich aus einem Vergleich der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten und wird in der Zeit-Y/egbercchnung des Sachverständigen Böving festgestellt, auf die sich die Revision ausdrücklich bezieht» Auf diese Entfernung von den Volkswagen war es aber dem Beklagten auch bei Anlegung des strengsten Sorgfaltsmaßstabes in Hinblick auf die Straßenglätte nicht Das Berufungsgericht hat danach mit Recht den Unfall als für den Beklagten unvermeidbar i0S, des § 7 Abs» 2 StVG angesehen und eine Haftung aus dem Straßcnvcrkehrsgcsctz verneinte Die Revision war daher mit der Kootörifolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eise^
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 58/64 URTEIL Verkündet am 6c Juli 1965 Kricgi5 Juoti obers ekr e t ür als Urkundsbeamtei _ , , der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2 0 j 0 4 0 5 0 - Prozeßbcvollmächtigter Klägerp Berufungsbeklagte und Revisionskläger? Rechts anv/al t gegen Prozeß b e vo1Imächt i g t e: Beklagten9 Berufungskläger und Revisionsbeklagten9 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode, HeinrJIeyer Dr, Pfretsschner und Dr0 Nüßgens für Hecht erkannt: Die Revision der Kläger zu 1), 2), 4) bis 6) gegen das Urteil des 20 Zivilsenats dos 0bcrlandesgoricht3 in Oldenburg vom 29 » Januar 1964 wird zurückgev/icsen Die Kosten der Hevisionsinstanz werden zu 1/10 den Klägern zu 1 bis 6 und zu 9/10 den Klägern zu 1), 2) 4), 5) und 6) auferlegt» Von Hechts wegen Tatbestand/ Am 21o Dezember 1957 gegen 19o30 Uhr fuhr der Kauf-mann Kaskc mit seinem Volkswagen auf der Bundosstraße 69 von Hahn kommend in nördlicher Richtung» Neben ihm saß der Bundeobahnoberinspektor Johann der Ehemann der Klägerin zu l) und Vater der Kläger zu 2) bis 6)» Bald hinter H^p, etwa in Höhe des Kilometersteins 20 kam der Volkswagen infolge Glatteises, mit dem wie später von der Polizei festgestellt wurde., die Straße etwa von km 19,9 bis 20,1 bedeckt war, ins Schleudern, drohte sich um seine eigene Achse und prallte auf der entgegengesetzten Straßenseite gegen einen Baum, der etwa 1 m von der Fahrbahn entfernt auf der Bermc stand» Durch den Anprall wurde der Volkswagen, der nunmehr in Fahrtrichtung nach Süden stand, in Höhe des Beifahrer- sitzos, auf dem Johann RfllHPsaß, stark eingedrückte wurde verletzt und von und anderen hinzu- gekommenen Personen aus dem Fahrzeug über den Fahrersitz herausgehoben o Man brachte ihn zu dem von dem Straßenbaum etwa 10 m entfernten und an derselben Straßenseite stehenden Kilometerstein 20* Als RflHBsich bei diesem Stein befand, kamen aus nördlicher Richtung der Beklagte mit seinem Volkswagen-Kombi und aus südlicher Richtung ein von dem Kraftfahrer Fjj^gefahrener Lastzug der Firma Rs^IHHiV aus «> Die Bundes- straße 69 verläuft an dieser Stelle - in der Fahrtrichtung des Lastzuges gesehen - in einer leichten Rechtskurve, die aus beiden Richtungen eine Sichtmöglichkeit von etwa 150 m bieteto Die Fahrbahn der Bundesstraße war damals 6,20 m breit und in der Kurve und insbesondere auch in Höhe des verunglückten Volkswagens mit einer nicht unterbrochenen weißen Mittellinie versehen„ Als sich der VW-Korabi des Beklagten etwa in Höhe des verunglückten Volkswagens dos Kaufmanns befand, bremste l^^^^pden von ihm gefahrenen Lastzug, worauf dieser ebenfalls ins Schleudern gerieto Südlich des Kilometersteins 20 kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Lastzug und dem VW-Kombi des Beklagten, der im Begriffe war, sein Fahrzeug anzu-haltcn, um Hilfe zu leisten«. Durch den Anprall wurde der VW-Kombi zurückgestoßen und gegen den Kilometerstein geschleudert«, Der Ehemann und Vater der Kläger lag nunmehr etwa 1 m von dem Stein entfernt auf der Berxnc, Am 24o Dezember 1957 verstarb er im Krankenhaus an den erlittenen Verletzungeno Der Beklagte, dessen Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, hat in einem Rechtsstreit gegen die Firma Ra^fe- und den Kraftfahrer Ersatz des ihm bei dem Unfall entstandenen Schadens beanspruchte Seine Klage ist durch Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 25o Februar 1959 ( 3 0 97/58) abgowiesen? seine Berufung durch das Oberlandesgericht zurückgowiescn wordene Das Oberlandesgericht hat angenommen? der Unfall stelle für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis dar? weil auch ein besonders sorgfältiger Fahrer mit der Glatt-cisbildung an der Unfallstelle nicht habe rechnen können» Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger vom Beklagten Bo^HHl Ersatz des bis Ende 1959 entstandenen Unfall3chadens0 Sie begehren außerdem die Feststellung? daß der Beklagte ihnen zu dem Ersatz der weiteren künftigen Unfallschäden verpflichtet ist» Sic haben vorgetragen? der Beklagte sei? als er an dem verunglückten Volkswagen des Kaufmanns K^|p vorbeigefahren sei? über die nicht unterbrochene Mittellinie der Fahrbahn hinaus und damit auf die linke Fahrbahnscite gefahren,. Dadurch habe er den Fahrer des Lastzuges zu dem Bremsen veranlaßt» Der Beklagte habe außerdem seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepaßt» Er habe mit Glatteis rechnen müssen? denn die Bundesstraße sei schon von Varel her vereist gewesen» Er habe sich der von ihm erkannten Unfallstelle des Volkswagens mit erheblicher Geschwindigkeit genähert und sei an ihr mit unverminderter Geschwindigkeit vorbeigefahren» Bei dem Anprall des Wagens des Beklagten an den Kilometerstein sei der Ehemann und Vater der Kläger? der sich auf oder an dem Stein befunden habe? tödlich vorletzt worden» 5 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt0 Er hat entgegnet, die Straße sei, als er sich mit seinem VW-Kombi der Unfallstollo genähert habe, frei von Gegenverkehr gewesen» Als er den verunglückten Volkswagen erblickt habe, der nur mit den linken Kadern auf der Fahrbahn gewesen sei, habe er sein Fahrzeug zur Straßenmitte gesteuert, um in ausreichendem Abstand an dem Volkswagen vorbeizufahren» Dabei sei er nicht über die Mitte der Fahrbahn hinausgefahren, sondern nur bis an die Mittellinie herangekommon«, Als sich sein Wagen etwa auf gleicher Hoho mit dom verunglückten Volkswagen, allenfalls ganz wenige Meter davor befunden habe, sei aus der Gegenrichtung der Lastzug aufgetaucht, den er vorher wegen der Kurve nicht habe sehen können» Der Fahrer des Lastzuges sei mit einer seiner Sichtweite nicht angepaßten Geschwindigkeit gefahren; er habe, nachdem er das Abblendlicht eingeschaltet habe, seine bisherige Geschwindigkeit von 55 km/st beibehalten» Er selbst sei mit einer seiner Sichtweite angepaßten Geschwindigkeit gefahren und an dem ver*unglückten Volkswagen mit weniger als 50 km/st vorbeigefahren» Mit der überhöhten Geschwindigkeit des Lastzuges habe er nicht zu rechnen brauchen» Für ihn sei der Unfall unabwendbar gewesen» Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen» Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiosen» Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Beklagte 6 bittet um Zurückweisung der Revision« Die Klägerin zu 3) hat die Revision vor Terminsbestimmung zurückgenommen« Der Beklagte hat beantragt;, ihr die Kosten der Revision auf zuerlegcn « Entscheidungsgründe s lo Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte sei mit seinem VY/-Kombi an dem verunglückten Volkswagen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 bis 30 km/st unter Wahrung eines Sicherheitsabstandes von etwa 0,50 ra vorbeigefahren und habe dabei die Mittellinie der Straße nicht überfahren« Im Augenblick des Zusammenstoßes mit dem Lastzug habe sich das Fahrzeug des Beklagten scharf rechts am Straßenrande, wenn nicht schon mit den rechten Rädern auf der Berme befunden und fast gestanden« Das Berufungsgericht erwägt, durch die Fahrv/eisc des Beklagten, der die Mittellinie nicht überschritten habe, sei der Lastzug nicht behindert worden« Daß ein entgegenkommender Kraftfahrer möglicherweise annehmen könnte, er werde durch sein an dem verunglückten Volkswagen vorbeifahrendes Fahrzeug behindert, habe der Beklagte auch als ein jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtender Fahrer nicht in den Bereich seiner Erwägungen zu ziehen brauchen« Der Unfall stelle daher für den Beklagten ein \mabwendbares Ereignis i«S« des § 7 Abs« 2 StVG dar, womit dessen Haftung entfalle« 2« Diese Würdigung wird von der Revision vergebens angegriffen« * a) Das Berufungsgericht gründet seine Feststellung, der Beklagte habe beim Vorbeifahren an dem verunglückten Volkswagen die Mittellinie nicht überfahren, auf die Stellung dieses Fahrzeuges, die ein Vorboifehren mit einem Sicherheitsabstand von 0,50 m ohne Überschreiten der Mittellinie gestattet habe, sowie auf die Aussage der Zeugen Y/^|^ und Ka^^, die die Vorbeifahrt aus unmittelbarer Nähe beobachtet haben0 Den Aussagen des Fahrers und des Beifahrers des Lastzuges mißt es dagegen keine entscheidende Beweiskraft zu. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Kläger auf Axigenschcins-einnahme zur Nachtzeit nicht entsprochen hat. Sie hält diesen Beweisantritt für erheblich, weil das Berufungsgericht nur auf diese Weise richtig abwägen könne, welchen der widersprechenden Zeugenaussagen der Vorzug zu geben sei. Das Berufungsgericht konnte indes auch ohne eine Nachtbesichtigung der Unfallstolle mit den Sachverständigen BÖVing und Pahl zu der Überzeugung gelangen, daß der Fahrer und der Beifahrer des Lastzuges infolge der Kurvenführung der Bundesstraße auf weitere Entfernung nicht zuverlässig feststollen konnten, ob der entgegenkommende VW-Kombi auf seiner Fahrbahnhälfte oder der Fahrbahnmitte fuhr. Auch ohne nächtlichen Augenschein konnte es zu dem Schluß kommen, daß die unmittelbar neben dem verunglückten Volkswagen stehenden Zeugen besser erkennen konnten, ob der Beklagte seine Fahr-bahnhälftc einhielt, b) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachvcrstän- / J digcn Böving, der Lastzugfahrer F^^^ sei vorsichtig gefahren, habe sich aber durch den VW-Kombi behindert gefühlt und sich deshalb zur Notbremsung entschlossen, nicht hinreichend gewürdigt hato Der Sachverständige geht im Gegensatz zu der fehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts davon aus, daß der Beklagte die Mittellinie überfahren und dadurch den Lastzug in seiner Fahrt behindert habe0 Das Berufungsgericht konnte dagegen aufgrund seiner Feststellung, der Beklagte habe die Mittellinie nicht überfahren, eine objektive Behinderung des Lastzuges durch ihn verneinen. Daß der Lastzugfahrcr beim Vorbeifahren des Beklagten an dem verunglückten Volkswagen den Eindruck haben konnte, beide Fahrzeuge bewegten sich nebeneinander auf der Fahrbahn, und sich deshalb möglicherweise behindert fühlen konnte, hat das Berufungsgericht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 21. September 1955 - VI ZR 128/54 - IM § 7 StVG Nr, 12 meint die Revision, der Unfall sei für den Beklagten schon deshalb nicht unvermeidbar gewesen, weil er bei der vom Berufungsgericht festgestellten Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/st nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig anzuhalteno.Er habe, weil er nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Straßenglätte bereits vor der Unfallstolle erkannt habe, auch damit rechnen müssen, daß ein zugleich mit ihm aus der Gegenrichtung in eine gefährliche Straßenlage einfahrender Kraftwagon ebenso wie er an einer scharfen Bremsung gehindert sein oder beim Bremsen ins Schleudern geraten können. Dio Rüge ist nicht begründet0 Gegen das in der angeführten Entscheidung behandelte Gebot, wonach der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so einzurichten hat, daß er sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke zu dem Halten bringen kann, hat der Beklagte nicht verstoßen» Da der verunglückte Volkswagen dem Beklagten noch so viel Raum ließ, daß er ihn mit einem Sicherheitsabstand von 0,50 m passieren konnte, ohne die Mittellinie zu berühren, kann auch von einen Einfahren in eine gefährliche Verkehrslage keine Rede sein» Für einen entgegenkommenden Kraftfahrer bestand objektiv kein Anlaß zu einem scharfen Bremsen, weil seine Fahrbahnhälfte völlig frei war» Baß sich ein entgegenkommender, für den Beklagten trotz der Sichtweite von 150 n noch nicht wahrnehmbarer Kraftfahrer durch dessen Vorbeifahren an dem verunglückten Volkswagen behindert fühlen, außerdem die vom Beklagten selbst v/ahr-genommene Straßenglätte nicht bemerken, eine Notbremsung vornehmen und ins Schleudern geraten würde, lag so fern, daß sich auch ein besonders umsichtiger und sorgfältiger Fahrer nicht veranlaßt zu sehen brauchte, seine Fahrgeschwindigkeit zur Vorbeifahrt auf weniger als 25 bis 20 km/ hcrabsusetzeno Als der Beklagte die Scheinwerfer des entgegenkommenden Lastzuges auf eine Entfernung von 150 m bemerken konnte, war er an den verunglückten Volkswagen bereits auf etwa 25 m herangekomneno Bas ergibt sich aus einem Vergleich der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten und wird in der Zeit-Y/egbercchnung des Sachverständigen Böving festgestellt, auf die sich die Revision ausdrücklich bezieht» Auf diese Entfernung von den Volkswagen war es aber dem Beklagten auch bei Anlegung des strengsten Sorgfaltsmaßstabes in Hinblick auf die Straßenglätte nicht 10 mehr zuzunuten, von den beabsichtigten Vorbeifahren abzusehen und den Versuch zu machen, rechts horanzufahren und sein Fahrzeug noch vor Erreichung dos Volkswagens zu dem Halten zu bringen» Die Revision erblickt daher zu Unrecht ein Fehlverhalten des Beklagten darin, daß er sein Fahrzeug nicht bereits vor Erreichen des verunglückten Volkswagens zu dem Halten gebracht hat» Das Berufungsgericht hat danach mit Recht den Unfall als für den Beklagten unvermeidbar i0S, des § 7 Abs» 2 StVG angesehen und eine Haftung aus dem Straßcnvcrkehrsgcsctz verneinte Die Revision war daher mit der Kootörifolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eise^ Die Kostenpflicht der Drittklägerin folgt aus §§ 566, 515 Aboo 35 100 ZPO» Hancbeck Dr» Bode Heinr» Meyer Dr» Pfretzschnor Dr» ITüßgens