Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Sie steht seit Jahren in einem scharfen Konkurrenzkampf mit der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands, die sowohl Arbeiter und Angestellte als auch Beamte zu ihren Mitgliedern zahlt. Aus Anlaß des Wahlkampfes um die Sitze in den Personalräteh bei der Deutschen Bundesbahn verbreitete die Bezirksleitung Frankfurt a.M. der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands gegen Ende des Jahres 1961 ein Flugblatt folgenden Inhalts; Obwohl die GDL und GDBA sich in der Vergangenheit nicht für das Schicksal der Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn interessierten, schämten sie 9ich auch hier nicht sogar bei Arbeitern, die der GdED angehörten, Unterschriften In diesem Jahr ließen sich die Standeavertreter sogar herab, der GdED und damit den Arbeitern bei der Deutschen Bundesbahn im bisher schwersten Lohnkampf in den Bücken zu fallen. Vergessen aber sollten wir das Verhalten der Standesorganisationen nicht« Sie werden auch diesmal in den nächsten Wochen sich "kollegial” geben und um Unterschriften werben, damit sie zur Personalratswahl im Februar 1962 auch Arbeiterlisten - welch ein Wohlwollen - aufstellen können. Die Klägerin hat von den Beklagten den Widerruf einiger Äußerungen dieses Artikels verlangt, die nach ihrer Auffassung ehrkränkend sind und wegen ihres Fortwirkens ihre Interessen, insbesondere bei der Mitgliederwerbuhg.beeinträchtigen. Desgleichen seien die Behauptungen der Beklagten unwahr, daß sie sich für das Schicksal der Arbeiter der Bundesbahn nicht interessiere und ihnen bei dem bisher schwersten Lohnkampf in den Kücken gefallen sei. Widerruf Wir widerrufen folgende von uns in einem an alle Lohnbe-dien3teten im Bereich der Bundesbahndirektion Frankfurt a.M. verteilten Flugblatt und in dem Mitteilungsblatt der Gewerkschaft Frankfurt a.M., 3. 2. die Klägerin habe sich in der Vergangenheit nicht für das Schickspl der Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn interessiert; 3. die Klägerin habe sich sogar herabgelassen, der GdED und damit den Arbeitern der Deutschen Bundesbahn im bisher schwersten Lohnkampf in den Kücken zu fallen; Entgegen der Ansicht der Klägerin lasse sich auch sehr wohl die Ansicht vertreten, daß diese unwahrhaftig handele, indem sie,sich als reine Beamtenorganisation um die Personalvertretung von Arbeitern bemühe. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Die Klägerin fühlt sich durch die beanstandeten Äußerungen in ihrer Mitgliederwerbung beeinträchtigt und will einer Schwächung ihrer Organisation Vorbeugen, deren Stärke und Aktionsfähigkeit sehr erheblich von wirtschaftlichen Voraussetzungen, nämlich der Mitgliederzahl und der Höhe des Beitragsaufkömmens abhängig ist. Dem Widerrufsverlangen kann nur stattgegeben werden, wenn ein nachprüfbarer tatsächlicher Vorgang falsch oder entstellt dargeatellt und hierdurch für den Betroffenen ein fortwirkender Zustand der Beeinträchtigung seiner Interessen geschaffen worden ist. Weil der Gegner auf Grund des beantragten 'Widerrufsurteils mit gerichtlichem Zwang zur Abgabe einer positiven Erklärung gezwungen werden könnte, sind die Voraussetzungen eines Widerrufsurteils wesentlich strenger als die eines Unterlaasungsurteils. In der vorliegenden Sache geht es nur noch darum, ob die Beklagten ihre Kritik an dem Verhalten der Klägerin bei der Mitgliederwerbung und beim Wahlkampf um die Besetzung des Personalrats insoweit zurUck-r.chmen müssen, als sie deren Verhalten als 11 unwahrhaftig1* bezeichnet haben. Die Beklagten haben diese Kritik damit begründet, daß die Klägerin zur Stärkung ihrer finanziellen Macht zwar auch Arbeiter und Angestellte der Bundesbahn als Mitglieder werbe, andererseits aber als eine Standesorganisation für Beamte die Interessen dieser Arbeiter und Angestellten nicht genügend wahre. Baß bei dem Konkurrenzkampf der Organisationen auch finanzielle Motive eine Holle spielen, liegt in der Natur der Sache begründet und wird gerade von der Klägerin in den Ausführungen herausgestellt, mit denen .sie die Zulässigkeit der Revision begründet. Durch eine Erhöhung der Kitgliederzahl und des Beitragsaufkömmens werden die EinfluSmögliehkeiten der Organisation gestärkt, woran ihr. In der Auseinandersetzung um den Einfluß auf die umstrittene Gruppe geht das Verlangen der Klägerin nicht dahin, daß die Beklagten eine Sachdarstellung, deren Unrichtigkeit sich beweisen läßt, richtigstellen sollen. Der Klägerin sind im übrigen auch ohne Einschaltung des Gerichts alle Möglichkeiten gegeben, einer einseitigen Wahlpropaganda in der Öffentlichkeit nachdrücklich entgegenzutreten und hierbei ihre Argumente für ihre Verbandspolitik hinsichtlich der umstrittenen Gruppe darzulegen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 3GB § 1004; GG Art. 5 Auch gegenüber einer einseitigen und möglicherweise ungerechtfertigten Kritik im Wahlkampf (hier im Kampf zweier Gewerkschaften um die Besetzung eines Personalrates) ist ein Verlangen auf Widerruf der ausgesprochenen Wertungen unbegründet. BGH, Urt. vom 7® Januar log/ -*-*04 - VI ZR 58/63 - OLG Frankfurt LG Frankfurt VI ZR 58/63 Verkündet; am 7. Januar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit derGewerkschaftD^HBi^ aSHHP bBHHHP e.v, , vertreten durch denT. Vorsitzenden Bundesbahnoberinspektor L W^BIstraße Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerih, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen den Bezirksleiter Geor der Gewerkschaft der 2» den -Agtsinhaber Heinz B -Straße Fewerkscnaft der in sleitung Beklagte, Berufungskläger xxA und Revisi ^nsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br» Bode, Dr. Hauß Heinrich Meyer und Dr» Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5. Dezember 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erstrebt den organisatorischen Zusammenschluß der bei der Bundesbahn tätigen Beamten, Beamtertanwärter und Beamtennachwuchskräfte. Sie steht seit Jahren in einem scharfen Konkurrenzkampf mit der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands, die sowohl Arbeiter und Angestellte als auch Beamte zu ihren Mitgliedern zahlt. Die Beklagten sind Funktionäre dieser Gewerkschaft. Aus Anlaß des Wahlkampfes um die Sitze in den Personalräteh bei der Deutschen Bundesbahn verbreitete die Bezirksleitung Frankfurt a.M. der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands gegen Ende des Jahres 1961 ein Flugblatt folgenden Inhalts; “An alle Lohnbediensteten Werte Kolleginnen und Kollegen ! Ganz zu dem Überdruß hört man in unserer Zeit der Konzentration das engstirnige Gerede um die Standesorganisationen. ’'Wir*' können nur von "uns" vertreten werden. Wir Lokführer können doch nicht mit einem Arbeiter in der gleichen Organisation sein ! Wir Beamte müssen wieder standesbewußt werden. I50?föges Standesdenken wünscht man sich in der GDL und GDBA. Vielleicht sollte men diese Kreise der Gestrigen nach ihrer Fasson selig werden lassen, käme nicht zu dem Standesgeieda die Unwahrhaftigkeit dazu. Man vergißt nämlich in diesen Organisationen plötzlich den "Stand", wenn es darum geht, die Scherflein der “anderen1* zu kassieren. Keiner der Standesverfechter schämt sich, wenn ein Betriebsarbeiter oder ein GUterbodenarbeiter oder gar eine Frau im Reinigungsdienst sich erlauben, weil sie von den Amtsinhabern dieser Standesverbände geworben wurden, an die erlauchte Kasse der GDL oder GDBA Beiträge abzuführen. "Geld stinkt nicht" sagt wohl ein altes Sprichwort. Genauso liegt es, wenn es um die Unterschriften zur Einreichung der Arbeiterlisten bei der Personalratswahl geht. Obwohl die GDL und GDBA sich in der Vergangenheit nicht für das Schicksal der Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn interessierten, schämten sie 9ich auch hier nicht sogar bei Arbeitern, die der GdED angehörten, Unterschriften für ihre ”Arbeiterliste” (?) zu holen. Unkenntnis und Gutgläubigkeit nutzen die "klugen” Amtsinhaber dabei aus« In diesem Jahr ließen sich die Standeavertreter sogar herab, der GdED und damit den Arbeitern bei der Deutschen Bundesbahn im bisher schwersten Lohnkampf in den Bücken zu fallen. Durch unsere Einheit und Stärke haben wir gewonnen. Vergessen aber sollten wir das Verhalten der Standesorganisationen nicht« Sie werden auch diesmal in den nächsten Wochen sich "kollegial” geben und um Unterschriften werben, damit sie zur Personalratswahl im Februar 1962 auch Arbeiterlisten - welch ein Wohlwollen - aufstellen können. Dabei sind ihnen sogar im allgemeinen nicht übliche Mittel und Wege recht. Deshalb Augen auf ! ihr Lohnbediensteten. Denkt an die Leistungen der GdED und denkt an die Zukunft. Ehre Unterschrift - Eure Stimme nur den Listen GEWERKSCHAFT DER EISENBAHNER DEUTSCHLANDS ! Mit kollegiale|^Gruß Georg SflHP Bezirksleiter” Den gleichen Text veröffentlichte die OrtsVerwaltung Frankfurt a.M. der Gewerksfchaft der Eisenbahner Deutschlands in ihrem Mitteilungsblatt Nr. 3/61 unter der Überschrift: " DER WOLF IM SCHAFSPELZ Von Heinz ” Die Klägerin hat von den Beklagten den Widerruf einiger Äußerungen dieses Artikels verlangt, die nach ihrer Auffassung ehrkränkend sind und wegen ihres Fortwirkens ihre Interessen, insbesondere bei der Mitgliederwerbuhg.beeinträchtigen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie organisiere nur Arbeiter, die mindestens die Absicht hätten, sich für die Beamtenlaufbahn zu bewerben. Gemäß § 2 Ziffer 2 ihrer Satzung erstrebe sie auch den Zusammenschluß der Beamtennachwuchskräfte der Bundesbahn. Im Rahmen ihrer Bestrebungen stelle sie sich besonders die Aufgabe, bei der Schaffung oder Änderung von ge- sotzlichen Vorschriften, Verwaltungsanordnungen und vertraglichen Vereinbarungen, durch welche die Belange auch der Be-amtennachwuchskräfte berührt würden, mitzuwirken, diesen Personenkreis in allen mit dem Dienstverhältnis und mit der Ausübung des Dienstes zusammenhängenden Fragen zu beraten und zu vertreten, die Fachund Berufsausbildung zu pflegen und das Fachschulwesen zu unterstützen. Obwohl sie keine Einheitsgewerkschaft sei, nehme sie sich doch der Interessen der dem Ar*^ beiterstand angehörigen Beamtennachwuchskräfte an. Es sei daher unrichtig, wenn die Beklagten in ihren Veröffentlichungen ausführten, die Interessen der Arbeiter seien ihr gleichgültig, zu dem Standesgerede komme die Unwahrhaftigkeit hinzu. Desgleichen seien die Behauptungen der Beklagten unwahr, daß sie sich für das Schicksal der Arbeiter der Bundesbahn nicht interessiere und ihnen bei dem bisher schwersten Lohnkampf in den Kücken gefallen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, folgende Erklärung abzugeben: Widerruf Wir widerrufen folgende von uns in einem an alle Lohnbe-dien3teten im Bereich der Bundesbahndirektion Frankfurt a.M. verteilten Flugblatt und in dem Mitteilungsblatt der Gewerkschaft Frankfurt a.M., 3. Jahrgang, Nr. 3/61, Seite 45, aufgestellten Behauptungen: 1. Zum Standesgerede der Klägerin komme die TJnwahrhaftig-keit dazu} 2. die Klägerin habe sich in der Vergangenheit nicht für das Schickspl der Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn interessiert; 3. die Klägerin habe sich sogar herabgelassen, der GdED und damit den Arbeitern der Deutschen Bundesbahn im bisher schwersten Lohnkampf in den Kücken zu fallen; und diese Erklärung zu veröffentlichen, der Beklagte zu 2) in dem Mitteilungsblatt der Gewerkschaft der Eisenbahner leutschlands, Ortsverwaltung Frankfurt a.M. und der Beklagte zu 1) durch ein an alle Lohnbediensteten im Bereich der ~ 6 - Bundesbahndirektion Frankfurt a>M. zu verbreitendes Flugblatt, hilf sweise : in der Frankfurter Rundschau und der Neuen Presse. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben vorgetragen, die von der Klägerin beanstandeten Äußerung« seien nach deip Wahlkampf in Vergessenheit geraten, sie wirkten heute nicht mehr fort. Im übrigen gehe der Streit lediglich darum, wie ein feststehender Sachverhalt in der politisch-gewerkschaftlichen Auseinandersetzung des Wählkampfes gewertet werde. Es gehe nicht an, daß sie durch ein Widerrufsurteil gezwungen würden, von einer Meinung absaurUcken, die sie für richtig hielten. Das Verlangen der Klägerin laufe auf einen unzulässigen Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung hinaus. Entgegen der Ansicht der Klägerin lasse sich auch sehr wohl die Ansicht vertreten, daß diese unwahrhaftig handele, indem sie,sich als reine Beamtenorganisation um die Personalvertretung von Arbeitern bemühe. Das Dandgerichf hat die Beklagten verurteilt, die Äußerung zu dem Standesgerede der GD3A komme die Unwahrhaftigkeit dazu, zu widerrufen und diesen Widerruf zu veröffentlichen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Entscheidungsgründes I. I. Die Revision ist zulässig. Der Senat sieht es als glaubhaft gemacht an, daß der Klägerin an dem begehrten Widerruf wesentlich auch aus wirtschaftlichen Beweggründen gelegen ist. Die Klägerin fühlt sich durch die beanstandeten Äußerungen in ihrer Mitgliederwerbung beeinträchtigt und will einer Schwächung ihrer Organisation Vorbeugen, deren Stärke und Aktionsfähigkeit sehr erheblich von wirtschaftlichen Voraussetzungen, nämlich der Mitgliederzahl und der Höhe des Beitragsaufkömmens abhängig ist. Es handelt sich daher im Sinne des § 546 Abs« 1 ZPO um einen vermögensrechtlichen Streit (vgl. BGHZ .13, 6j 14, 72). Der Senat hat den Wert des Streitgegenstandes für den Revisionsrechtszug gemäß § 3 ZPO auf 10.000 DM festgesetzt. II. In der Sache ist die Revision unbegründet. Dem Widerrufsverlangen kann nur stattgegeben werden, wenn ein nachprüfbarer tatsächlicher Vorgang falsch oder entstellt dargeatellt und hierdurch für den Betroffenen ein fortwirkender Zustand der Beeinträchtigung seiner Interessen geschaffen worden ist. Weil der Gegner auf Grund des beantragten 'Widerrufsurteils mit gerichtlichem Zwang zur Abgabe einer positiven Erklärung gezwungen werden könnte, sind die Voraussetzungen eines Widerrufsurteils wesentlich strenger als die eines Unterlaasungsurteils. In der vorliegenden Sache geht es nur noch darum, ob die Beklagten ihre Kritik an dem Verhalten der Klägerin bei der Mitgliederwerbung und beim Wahlkampf um die Besetzung des Personalrats insoweit zurUck-r.chmen müssen, als sie deren Verhalten als 11 unwahrhaftig1* bezeichnet haben. Die Beklagten haben diese Kritik damit begründet, daß die Klägerin zur Stärkung ihrer finanziellen Macht zwar auch Arbeiter und Angestellte der Bundesbahn als Mitglieder werbe, andererseits aber als eine Standesorganisation für Beamte die Interessen dieser Arbeiter und Angestellten nicht genügend wahre. Wie der Vortrag der ► j .-Un Parteien zeigt, sind die Parteien 8 — Uber den äußeren Sachverhalt, der Gegenstand der Kritik der Beklagten war, im wesentlichen einig. Baß bei dem Konkurrenzkampf der Organisationen auch finanzielle Motive eine Holle spielen, liegt in der Natur der Sache begründet und wird gerade von der Klägerin in den Ausführungen herausgestellt, mit denen .sie die Zulässigkeit der Revision begründet. Durch eine Erhöhung der Kitgliederzahl und des Beitragsaufkömmens werden die EinfluSmögliehkeiten der Organisation gestärkt, woran ihr. nach ihrer Zielsetzung gelegen sein muß. Die Meinungen darüber, inwieweit bestimmte Verbandsaktiohei^mehr von wirtschaftlichen oder mehr von ideellen Beweggründen bestimmt sind und ob die eine oder die andere der konkurrierenden Organisationen die Interessen einer umstrittenen Gruppe besser betreut, werden je nach der verbandsmäßigen Grundhaltung immer auseinander geher :(>vgl. auch- Senatsurteil VI ZR 73/61 vom 21. November 1961 * LM GG Art. 5 Nr. 9). In der Auseinandersetzung um den Einfluß auf die umstrittene Gruppe geht das Verlangen der Klägerin nicht dahin, daß die Beklagten eine Sachdarstellung, deren Unrichtigkeit sich beweisen läßt, richtigstellen sollen. Vielmehr will die Klägerin erreichen, daß die Beklagten von einer - 9 * Wertung abrücken, die sie für imgerechtfertigt hält. Selbst wenn man unterstellt, daß die Kritik grob einseitig oder gänzlich ungerechtfertigt ist, können die Beklagten nicht mit gerichtlichem Zwang dazu angehalten werden, sich von ihrer Kritik öffentlich loszusagen (vgl. Senataurteil VI ZB 222/60 vom ?0o «Juni 1961 « IM GÖ/rtoS.? Nr. 7). Das Instrument des von der Rechtsprechung ausgebildeten Widerrufsanspruchs wird hier für Zwecke in Anspruch genommen, für die es nicht bestimmt ist. Der Klägerin sind im übrigen auch ohne Einschaltung des Gerichts alle Möglichkeiten gegeben, einer einseitigen Wahlpropaganda in der Öffentlichkeit nachdrücklich entgegenzutreten und hierbei ihre Argumente für ihre Verbandspolitik hinsichtlich der umstrittenen Gruppe darzulegen. III. Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen. Engels Dr. Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer Dr. Pfretzschner