Kläger, Berufuhgsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Dezember 1962 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr0 Engels sowie der Bundesrichtor Dr* KoE» Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr* Pfrotzschnor für Recht erkannt: Daß er vor dem Zusammenpfall schon eine längere Strecke auf seiner linken Fahrbahnhälfte gefahren sei, ergebe sich aus den nach dem Unfall von der Polizei gesicherten Spuren, insbesondere aus der auf der linken Fahrbahn Seite beginnenden 16 m langen Bremsspuro Sein rechtliches Interesse an der mit der klage begehrten Feststellung folge daraus, daß die Haftpflichtversicherung des Beklagten den. Verzicht auf die Verjährungseinrede und ihre Bereitschaft, auch dio künftigen Schäden des Klägers zu tragen, nur im Rahmen des Versicherungsvertrages und nur bis zur Höhe der Deckungssumme von 250 000 IM erklärt habe und auch nur habe erklären könneno Es müsse aber mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Versicherungssumme nicht ausreiche, da die Kopfverletzungen zu völliger Erwerbslosigkeit führen könnten, ferner im Falle einer V/ährungsumstollung die Versicherungs-Gesellschaft nur mit der abgewerteten Versicherungssumme hafteo Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, jeden ihm in Zukunft entstehenden Unfallschaden zu ersetzen* Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, jeden dem Kläger in Zukunft aus dem Unfall entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen» Es hat die getroffene Feststellung auf den Vermögensschaden beschränkt, weil der Kläger sich unbestritten wegen seines Schmerzens-geldanspruchs in einem Vergleich mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten für Vergangenheit und Zukunft für abgefunden erklärt hat«. BGH aaO}« Biesen Nachweis hält das Berufungsgericht auf Grund der vom Beklagten selbst vorgolegten Gutachten der Professoren Br« Zutt vom 28«3ol959«> Br« Janzen* vom 23o2«1960, Br« Bürger-Printz vom 1o3o1960 und Br« Kautzky vom 16«3«I960 in rechtlich einwandfreier Würdigung für erbracht« Prof« Br« Zutt empfahl in seinem Gutachten zur Klärung der Frage, ob über die von ihm festgestellte schwere Gehirnerschütterung hinaus eine Hirnverletzung eingetreten und auf Grund dieser Hirnverletzung ein Bauerschaden zu erwarten sei, eine Nachuntersuchung nach einem Jahr* Die Sachverständigen Br« Janzen, Br* Bürger-Printz und Br« Kautzky haben den Kläger ein Jahr später untersucht und eine substantielle Hirnschädigung, Hirnleistungsschwäche mit vermehrter Reizbarkeit, verstärkter Erschöpfbarkeit und Minderung der Konzentrations1 fähigkeit sowie eine vegetative Labilität festgestellt« achten konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Grundsätze der freien tatrichterlichen Würdigung entnähmen, daß eine nicht entfernt liegende Möglichkeit für % die künftige Verwirklichung der Ersatzpflicht des Beklagten über die Deckungssumme hinaus gegeben seit Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts gebilligt, durch die eine Ersatzpflicht des Beklagten für jeden künftigen Schaden - ohne ausdrückliche Beschränkung auf die über die Deckungssümme von 250 000 DM hjnausgehenden Schäden - festgestellt worden ist* Der Revi-sion? 2«) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht, sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum« Wis es feststellt, hatte der mit Abblendlicht fahrende Beklagte unmittelbar vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/std, die für seine Sichtverhältnisse erheblich zu hoch war« Es leitet diese Geschwindigkeit in Übereinstimmung mit dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Kuhlmann daraus her, daß der Kraftwagen des Beklagten trotz starken Bremsens auf 16,8 m noch eine solche Geschwindigkeit hatte, daß der Kläger durch den Anprall über 20 m weit fortgesehleudert wurde« Prägen des Unfallhergangs könnten erst durch eine Rekonstruktion dos Unfalls an Ort und Stelle geklärt werden; es spricht aber nichts dafür, daß auch seine GeschwindigkeitsSchätzung nur eine vorläufige sein sollte» Die Strafkammer hat zudem, was die Revision übersieht, nach Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle unter Zuziehung des Sachverständigen in ihrem Urteil (Bio 2 R) eindeutig festgestellt, daß der Beklagte nicht nur beim Abblenden etwa 120 m vor der Unfallstelle, sondern auch noch beim Beginn des Bremsens eine Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/std hatte» Unter diesen Umständen kommt es für die Haftbarkeit des Beklagten nicht mehr darauf an, ob er außerdem unter Verstoß gegen § 8 Abs» 2 StVO die Kurve geschnitten und dadurch den ordnungsmäßig links gehenden Kläger angefahren hat» Diese Frage könnte aber für ein Mitverschulden des Klägers Bedeutung gewinnen, das zu bejahen wäre, wenn dieser sich, wie der Beklagte behauptet hat, bei seinem Herannahen auf der Fahrbahnmitte befunden und ihn dadurch zu dem Ausbiegen auf die linke Fahrbahnhälfte veranlaßt hätte, dann aber vor seinen wagen gesprungen wäre« Diese Behauptung hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet, vielmehr fostge*-stellt, daß der Beklagte nicht nur durch seine überhöhte Geschwindigkeit, sondern auch durch verkehrsv/idriges Schneiden der Linkskurve den Unfall verursacht hat» Es hat seine Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den erst nach Abschluß der Beweisaufnahme vor dem Landgericht gestellten Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung seiner Ehefrau und der Frau Rj^püber seine Behauptung, die Bremsspuren seien in der Unfallskizze unrichtig eingetragen, als verspätet angesehen und nicht zugelassen hat* Sie meint, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beklagten äuseinandergesetzt, er habe vor dem Beweistermin nicht damit zu rechnen brauchen, daß die Zeugenaussagen" derart von seiner eigenen Darstellung abweichen würden; infolgedessen habe es zu Unrecht eine grobe Fahrlässigkeit bejahti Die Rüge ist nicht gerechtfertigt* Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten nicht unbeachtet gelassen; es hat zutreffend darauf hingev/iesen, daß die beiden Polizeibeamten bereits im Strafverfahren vernommen und ihre Aussagen eingehend erörtert worden sind* Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten keinen Anhalt dafür, daß es, was die Revision allein rügt, den Rechtöbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hätte*
YX ZH 58/62
Verkündet
am 4« Dezember 1962
Kriegl Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
27so 005
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Heinrich N H^Ästraße®,
Krs
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Peinmechaniker Gerd
Str«^p,
Kläger, Berufuhgsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Dezember 1962 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr0 Engels sowie der Bundesrichtor Dr* KoE» Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr* Pfrotzschnor
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt v (Main) vom 19« Dezember 1961 wird zurückgewieseno
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Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt «,
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
In der Nacht vom 9*» auf den 10» November 1957 gegen 2«3o Uhr v/urde der Kläger, auf der Bundesstraße 40 in Richtung Schlüchtern gehend, in Höhe des Kilometersteins 54,5 von dem Beklagten, der mit seinem Personenwagen in derselben Richtung fuhr, angefahren und schwer verletzt«.
Der Zusammenprall ereignete sich - in der Fahrtrichtung des Beklagten g esehen - auf der linken Fahrbahnhälfte der .6,20 m breiten Straße, die an der Unfallstelle in einer leichten Linkskurve verläuft» Der Beklagte hatte vor dem Unfall eine Fahrgeschwindigkeit von 60 bis 65 km/std» Er hatte etwa 30 in.vor der Unfallstelle die Scheinwerfer abge~ blendet und, wie er behauptet, der Kläger aber bestreitet, gleichzeitig das Gas weggenommen«, .Der Blutalkoholgehalt des .Beklagten im Zeitpunkt des Unfalls betrug 1,23 $o»
Mit Schreiben vom 10« Juni I960 erklärte die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf Anfrage des Bevollmächtigten des Klägers folgendes:
nIhrem Vorschlag entsprechend erklären wir auf Grund der uns durch den Versicherungsvertrag mit der Firma N^B & COo, SfHBP, Kreis erteilten
Vollmacht, daß wir im Rahmen des bestehenden Versiche-. rungsVertrages mit der genannten Firma und der im Versicherungsvertrag festgelegton Deckungssummc di^Ein--rede der Verjährung aus dem Unfall des Herrn idHB vom IO0II0I957 nicht bringen worden und bereit sind, den in Zukunft entstehenden nachgewiesenen Schaden dos Genannten zu übernehmen, soweit dieser Schaden nicht bereits durch die Teilabfindungserklärung vom I6o7ol959 abgegolten worden ist«.
Mit gleicher Post haben wir uns mit unserer Versiehe^ \ rungsnehmerin in Verbindung gesetzt und diese unter Übersendung einer Fotokopie Ihres Schreibens ersucht, die von Ihnen gewünschte Erklärung abzugeben, damit die Führung eines Prozesses vermieden wird« Wir haben unsere Versicherungsnehmerin gebeten, Ihnen unmittelbar eine entsprechend notariell beglaubigte Erklärung zu übersenden
Der Beklagte weigerte sich jedoch, eine solche Erklärung abzugeben„
Der. Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe dio Linkskurve an der Unfallstelle geschnitten und ihn dabei, obwohl er vorschriftsmäßig auf der in seiner Gehrichtung linken FahrbahnSeite gegangen sei, von hinten angefahren. Daß er vor dem Zusammenpfall schon eine längere Strecke auf seiner linken Fahrbahnhälfte gefahren sei, ergebe sich aus den nach dem Unfall von der Polizei gesicherten Spuren, insbesondere aus der auf der linken Fahrbahn Seite beginnenden 16 m langen Bremsspuro Sein rechtliches Interesse an der mit der klage begehrten Feststellung folge daraus, daß die Haftpflichtversicherung des Beklagten den. Verzicht auf die Verjährungseinrede und ihre Bereitschaft, auch dio künftigen Schäden des Klägers zu tragen, nur im Rahmen des Versicherungsvertrages und nur bis zur Höhe der Deckungssumme von 250 000 IM erklärt habe und auch nur habe erklären könneno Es müsse aber mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Versicherungssumme nicht ausreiche, da die Kopfverletzungen zu völliger Erwerbslosigkeit führen könnten, ferner im Falle einer V/ährungsumstollung die Versicherungs-Gesellschaft nur mit der abgewerteten Versicherungssumme hafteo
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, jeden ihm in Zukunft entstehenden Unfallschaden zu ersetzen*
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er ist der Auffassung, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse für seine FeststellUngsklage«, Es bestehe kein Anhalt dafür, daß die Deekungssumme von 250 000 DM jemals ausgeschöpft werden könne«
Zum Unfallhergang hat er vorgetragen, er sei in der übersichtlichen und langgezogenen Linkskurve in der Fahrbahnmitte gefahren, wozu er in der nächtlichen Stunde berechtigt gewesen sei» Sodann habe er im Lichte seines Scheinwerfers einen Fußgänger gesehen, der von der linken Straßenseite über die Straßenmitte zur rechten Straßenseite gegangen sei«, Er habe daraufhin seinen Wagen sofort abgebremst und nach links hintibergezogen* Der Kläger sei jedoch wieder zurück auf die linke Fahrbahnseite gesprungen und dort mit dem rechten vorderen Kotflügel des Personenwagens seitlich zusammengeprallt und gegen die Windschutzscheibe geschleudert wordene Während der Polizeimeister Gfl|^ erst drei Stunden nach dem Unfall am Unfallort erschienen sei, habe der Wachtmeister BflHHl bereits vorher die Bremsspuren mit grüner Farbe markiert«, Diese Spuren, die auf der für ihn, den Beklagten, rechten Straßenhälfte in der Hähe der Fahr^ahnmitte, begonnen hätten, dann zunächst nahezu parallel zu dem Straßenrand gelaufen und plötzlich stark nach links abgebogen seien,, hätten eindeutig gezeigt, daß er, veranlaßt durch das Verhalten des Klägers, von seiner rechten Seite, scharf nach links gefahren sei«, Die von dem Polizeimeister &mpspäter mit weißer Kreide gekennzeichneten und in die Unfallskizze aufgenommenen Bremsspuren hätten sich insoweit mit den von bHK markierten Spuren nicht gedeckt» Aus den mit grüner Farbe eingezeichneten Spuren ergebe sich aber, daß die Behauptung des Klägers, er sei vor dem Unfall am linken Fahrbahnrand gegangen, unrichtig sei»
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, jeden dem Kläger in Zukunft aus dem Unfall entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen» Es hat die getroffene Feststellung auf den Vermögensschaden beschränkt, weil der Kläger sich unbestritten wegen seines Schmerzens-geldanspruchs in einem Vergleich mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten für Vergangenheit und Zukunft für abgefunden erklärt hat«.
Bas Oberlandeagericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent sehe idungsgründe:
lo) Ohne Rechtsirrtüm hat das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der begehrten Feststellung der Eröatzpflieht des Beklagten über die Versicherungssumme von 25Ö ÖQQ DM hinaus bejaht* Bas Rechtsschutzintoresse ergibt sieh aus der drehenden kurzfristigen Verjährung (§852 BGB) äes vom Beklagten bestrittenen Anspruchs« (BGH tlrteil vom 7« April 1952 - III ZR 194/51 -LM § 256 ZPO Hro'7)o Zur Bejahving des Fe stetel lungs ans pruchs genügt im übrigen der Nachweis einer nicht eben entfernt liegenden Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht des Beklagten (vgl. BGH aaO}« Biesen Nachweis hält das Berufungsgericht auf Grund der vom Beklagten selbst vorgolegten Gutachten der Professoren Br« Zutt vom 28«3ol959«> Br« Janzen* vom 23o2«1960, Br« Bürger-Printz vom 1o3o1960 und Br« Kautzky vom 16«3«I960 in rechtlich einwandfreier Würdigung für erbracht« Prof« Br« Zutt empfahl in seinem Gutachten zur Klärung der Frage, ob über die von ihm festgestellte schwere Gehirnerschütterung hinaus eine Hirnverletzung eingetreten und auf Grund dieser Hirnverletzung ein Bauerschaden zu erwarten sei, eine Nachuntersuchung nach einem Jahr* Die Sachverständigen Br« Janzen, Br* Bürger-Printz und Br« Kautzky haben den Kläger ein Jahr später untersucht und eine substantielle Hirnschädigung, Hirnleistungsschwäche mit vermehrter Reizbarkeit, verstärkter Erschöpfbarkeit und Minderung der Konzentrations1 fähigkeit sowie eine vegetative Labilität festgestellt«
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Zur Frage eines Dauerschadens führt Prof» Dr«, Bürger-Printz in seinem Gutachten aus:
HEs ist durchaus möglich? daß als Folge einer Hirn-contusion dauerhafte psychopathologische Veränderungen Zurückbleibeno Auch eine Verschlechterung liegt im Bereiche der Möglichkeiten* Im konkreten Falle halten wir jedoch eine prognostische Aussage ZoZto noch für verfrüht«. Wir schlagen daher eine Nachuntersuchung voro”
Im, gleichen Sinne hat sich Prof«, Dr* Kautzky geäußerte Nach der Auffassung des Berufungsgerichts geben diese Gutachten hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers und eine hier-durch bedingte Arbeitslosigkeit? Heilbehandlungs- und Pflegebedürftigkeit mit der Folge? daß die Versicherungs-, summe von 250 000 DM möglicherweise zur Deckung des Schadens des heute erst 23-jährigen Klägers nicht ausreicht*
Die Revision beanstandet ohne Erfolg? daß das Berufungsgericht die vom Beklagten beantragte Nachuntersuchung des Klägers nicht hat vornehmen lassen«. Den angeführten Gut-. achten konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Grundsätze der freien tatrichterlichen Würdigung entnähmen, daß eine nicht entfernt liegende Möglichkeit für % die künftige Verwirklichung der Ersatzpflicht des Beklagten über die Deckungssumme hinaus gegeben seit
Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts gebilligt, durch die eine Ersatzpflicht des Beklagten für jeden künftigen Schaden - ohne ausdrückliche Beschränkung auf die über die Deckungssümme von 250 000 DM hjnausgehenden Schäden - festgestellt worden ist* Der Revi-sion? die dies beanstandet? ist zuzugeben? daß dem Kläger im Hinblick auf das den Beklagten bindende Anerkenntnis und den Verzicht seiner Haftpflichtversicherung auf die Ver~ jährungseinrede kein Rechtsschutzintcressc für ein Festotel-lungsbegehren bis zu dem Betrage der Deckungssumme zur Seite
steht o Es ging dem Kläger aber auch nicht um eine solche Feststellung, wie sich aus seinem ganzen Vorbringen in den Tatsacheninstanzen ergibt, sondern nur um die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten über die Deckungssumme hinauso Dementsprechend lassen auch die Entscheidungsgründe der Urteile beider Vorinstanzen wie auch ihre Streitwertfestsetzung klar erkennen3 daß lediglich die - allein streitige - Ersatzpflicht des Beklagten über den Betrag der Deckungssumme hinaus festgestellt werden sollte« Nach feststehender Rechtsprechung können aber Bedeutung und Tragweite des Urteilsspruchs den Entscheidungsgründen entnommen werden«
Der Beklagte ist zudem durch die weite Fassung der Urteils-forme! nicht beschwert, da die getroffene Feststellung keinesfalls über seine tatsächliche Ersatzpflicht hinausgeht, er auch im Kostenpunkt keinen Nachteil erleidet, da der festgesetzte Streitwert nur die möglicherweise über die Deckungssumme hinau3-gehenden Ansprüche umfaßt«
2«) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht, sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum« Wis es feststellt, hatte der mit Abblendlicht fahrende Beklagte unmittelbar vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/std, die für seine Sichtverhältnisse erheblich zu hoch war« Es leitet diese Geschwindigkeit in Übereinstimmung mit dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Kuhlmann daraus her, daß der Kraftwagen des Beklagten trotz starken Bremsens auf 16,8 m noch eine solche Geschwindigkeit hatte, daß der Kläger durch den Anprall über 20 m weit fortgesehleudert wurde«
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Sachverständige in seinem Gutachten nur eine vorläufige Stellungnahme abgegeben habe « Der
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Sachverständige hat zwar erklärt, gewisse. Prägen des Unfallhergangs könnten erst durch eine Rekonstruktion dos Unfalls an Ort und Stelle geklärt werden; es spricht aber nichts dafür, daß auch seine GeschwindigkeitsSchätzung nur eine vorläufige sein sollte» Die Strafkammer hat zudem, was die Revision übersieht, nach Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle unter Zuziehung des Sachverständigen in ihrem Urteil (Bio 2 R) eindeutig festgestellt, daß der Beklagte nicht nur beim Abblenden etwa 120 m vor der Unfallstelle, sondern auch noch beim Beginn des Bremsens eine Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/std hatte»
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/std war aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, der Anhaite-weg des Beklagten erheblich länger als die durch sein Abblendlicht bedingte Sichtweite«Er hat somit gegen § 9 StVO verstoßen'’Und dadurch den Unfall verschuldet, den or bei einer seiner Sichtweite angepaßten Fahrgeschwindigkeit durch rechtzeitiges Abbremsen hätte vermeiden können«
Unter diesen Umständen kommt es für die Haftbarkeit des Beklagten nicht mehr darauf an, ob er außerdem unter Verstoß gegen § 8 Abs» 2 StVO die Kurve geschnitten und dadurch den ordnungsmäßig links gehenden Kläger angefahren hat» Diese Frage könnte aber für ein Mitverschulden des Klägers Bedeutung gewinnen, das zu bejahen wäre, wenn dieser sich, wie der Beklagte behauptet hat, bei seinem Herannahen auf der Fahrbahnmitte befunden und ihn dadurch zu dem Ausbiegen auf die linke Fahrbahnhälfte veranlaßt hätte, dann aber vor seinen wagen gesprungen wäre« Diese Behauptung hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet, vielmehr fostge*-stellt, daß der Beklagte nicht nur durch seine überhöhte Geschwindigkeit, sondern auch durch verkehrsv/idriges Schneiden der Linkskurve den Unfall verursacht hat» Es hat seine
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Feststellung neben anderen Beweisgründen in erster Linie auf die polizeiliche Unfallski2ze und die Aussagen der Polizeibeamten Gflpund gestützt , die Unfallskizze
gebe die von ihnen festgestellten Unfallspuren, insbesondere die Bremsspuren richtig wieder*
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den erst nach Abschluß der Beweisaufnahme vor dem Landgericht gestellten Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung seiner Ehefrau und der Frau Rj^püber seine Behauptung, die Bremsspuren seien in der Unfallskizze unrichtig eingetragen, als verspätet angesehen und nicht zugelassen hat* Sie meint, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beklagten äuseinandergesetzt, er habe vor dem Beweistermin nicht damit zu rechnen brauchen, daß die Zeugenaussagen" derart von seiner eigenen Darstellung abweichen würden; infolgedessen habe es zu Unrecht eine grobe Fahrlässigkeit bejahti
Die Rüge ist nicht gerechtfertigt* Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten nicht unbeachtet gelassen; es hat zutreffend darauf hingev/iesen, daß die beiden Polizeibeamten bereits im Strafverfahren vernommen und ihre Aussagen eingehend erörtert worden sind* Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten keinen Anhalt dafür, daß es, was die Revision allein rügt, den Rechtöbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hätte*
Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht das Beweisangebot auch als unerheblich erachtet, weil das in das Wissen der Zeuginnen nicht zu dem Beweis des vom gangs geeignet sei, sind nicht zu beanstanden»
wahr unterstellt, Beklagten behaupteten Unfallher-ebenfalls aus Rechtsgründen
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Die Revision ist danach unbegründet» Sie war daher mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Engels Br» K» E» Meyer Hanebeck
Meyer Br» Pfretzschner
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