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BGH · VI ZK 58/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 58/59

Obwohl er sogleich hinlief und zusammen mit Lü®^ und den Leuten des die auf seinen Ruf ebenfalls hinzueilten, das Feuer zu ersticken suchte, dehnte es sich weiter aus, da der Moorboden mit seiner verfilzten Unterlage und dem umherliegenden Reisig infolge der Dürre, die bereits längere Zeit bestanden hatte, völlig ausgetrocknet war und ein starker Wind das Feuer begünstigte. L&flBP während seiner Unterhaltung mit ihnen in Brand ge-setzt; dabei seien glühende fabakklümpchen aus der offenen Pfeife herausgefallen und hätten einen Schwelbrand hervorgerufen , der sich hernach zu dem offenen Brand entwickelt habe» Der Kläger hält es aber auch für möglich, daß PflJRK oder Lüfl^P den Brand verursacht haben können, und meint, es müsse davon ausgegangen werden, daß sie auch an der Stelle des Brandherdes geraucht haben, wenn sich nicht erweisen lasse, daß GflP seine Pfeife hier bereits angezündet hat. Wenn BUBD und Lüfl^ auch, so hat der Kläger hierzu weiter vorgetragen, die Stubben für eigene Rechnung geworben hätten, so seien die Beklagte und ihr Schachtmeister ihrer Tätigkeit auf dem Kultivierungsgelände doch einverstanden gewesen, da ihre Arbeiten ira Interesse der Beklagten gelegen hätten; un<* Beklagte hätten sie daher ebenfalls auf ihre Zuverlässigkeit hin beobachten und insbesondere darauf himveiseh müssen, daß sie auf dem Gelände nicht rauchen dürften; habe sich um sie aber über- Der Kläger hat der geklagten weiter zu dem Vorwurf gemacht, keine BrandverhUtungsmaßnahmen getroffen zu haben; hierzu sui sie aus Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet gewesen, bevor sie mit den Kultivierungsarbeiten begonnen habe; in ihrem Verlauf sei wiederholt Gestrüpp abgebrannt worden und im März 1954 auf dem Kultivierungsgelände schon ein Feuer ausgebrochen, das man zwar noch habe loschen können, das aber bereits in dem Waldbestand deä Landwirts Schaden an- gerichtet habe* Hätte die Beklagte, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, vor Beginn der Arbeiten Feuer Schutzstreifen pflügen lassen, so würde sich das Feuer nicht auf die angrenzenden Waldbestände haben attSbreiten können. Doch ist sie der Ansicht, daß auch andere Personen als Urheber in Betracht kommen können, da nicht nur die Arbeiter des Landwirts sondern auch Frauen in der Nr'he beschäftigt gewesen und verschiedene Leute auf dem Bandweg längs des Grabens voi’beigekommen seien. ten, daß sie und ihr Schachtmeister sich um und nicht hätten zu kümmern brauchen; diese hätten die Stubben ohne ihr Wissen gerodet und sich nur auf Grund einer Vereinbarung mit der Siedlungsgesellschaft auf dem Gelände befunden. Allein Gfl^, oder Lü^|^ können nach der Überzeugung des Berufungsgerichts durch Beuchen an der Stelle des Brandherdes die Entstehung des Feuers verursacht haben„ Obwohl sich das Berufüngsgerieht nicht in der Lage gesehen hat, Feststelluhgen darüber zu treffen, wer von ihnen der Urheber gewesen ist, hat es doch als erwiesen angesehen, daß es in jedem Fall einer von ihnen gewesen sein muß. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die dem Schacht meister von der Beklagten auf getragene Überwachung der Kultivierungsarbeiten die Fflicht in sich geschlossen habe, sowohl als auch und Lü^^^ in die von ihm auszuübende Aufsicht einzubeziehen«, Denn sei ihm auch nicht hinsichtlich der Ausführung der besondere technische Kenntnisse voraussetzenden Sprengarbeiten unterstellt gewesen so habe er ihm doch bei seinem allgemeinen Verhalten im Walde schlechthin unterstanden. und hätten aber, indem sie auf dem von der Beklagten zu kultivierenden Gelände für sich Stubben rodeten, zur Erledigung einer Aufgabe beigetragen, die der Beklagten von der Siedlungsgesellschaft übertragen worden sei, und hätten sich ohne besondere Abmachung mit der oiedlungsgsSeilschaft allein darum auf dem Ge lande befunden, weil ihnen die Fortsetzung ihrer Arbeit erlaubt habe. Für eine ordnungsmässige Überwachung hat es das Berufungsgericht als erforderlich angesehen, daß durch geeignete Maßnahmen den Gefahren entgegenwirkte, die bei der Tätigkeit fremder Leute auf dem hoch feuerempfindlichen Gelände entstehen konnten; insbesondere habe er sie darüber beiehren müssen, daß es verboten sei, zu rauchen und mit offenem Äuer umzugehen. a) Vorgeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Brand nicht aus grös serer Entfernung verursacht worden sein kann und Personen, die den Weg entlang gekommen sind, als Urheber ausscheiden, Pas berufungsgerient hat diese Festetellung auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Pr» Ing. getroffen, der bei seinen Erörterungen genau zu dem gleichen Ergebnis gelangt ist. Wenn die Revision aus dem Zusammenhang des Gutachtens die Bemerkung herausgreift, ein Funke* der durch den Luftzug fortgetragen werde, falle “meist” schon erloschen zur Erde, so läßt sie außer acht, daß es der Sachverständige im vorliegenden Falle doch für ausgeschlossen erachtet hat, daß der Brand durch Funkenflug vom Wege her entständen sein kann. Auch das Berufungsgericht hat eine solche Möglichkeit keineswegs offen gelassen, wie die Revision aus der Wiedergabe dos Gutachtens mit jener Bemerkung in den Urteilsgründen glaubt herauslesen zu können. b) Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß hiernach nur oder als Urheber des Brandes in Betracht kommen können, wird nicht dadurch erschüttert, daß nicht hat festgestellt werden können, wer von ihnen es gewesen ist, der den Brand verursacht hat. fungagericht die Schadenshaftung der Beklagten bei Urheberschaft eines jeden von ihnen für begründet gehalten hat, muß es als unberechtigt zurUckgewiesen werden, daß die Revision von einer "unzulässigen Verurteilung auf Verdacht" spricht» tivierungsarbeiten zu betrachten* Vielmehr führten sie mit Billigung des Arbeiten aus, die der Beklagten oblagen, und standen in dieser Hinsicht den Arbeitern gleich, die die Beklagte für die von KjflHBHk zu beaufsichtigende Kultivierung des Geländes eingesetzt hatte. Mag sich auch nach der Auslage des Bachverständigen praktisch kein Waldarbeiter, wenn er Raucher ist, an ein Rauchverbot halten und das Rauchen sogar üblich sein, und mag auch GflP nach seiner Zeugenbekundung stets geraucht haben, wenn er Stubben im Walde sprengte, so nötigte das doch nicht zu dem Schluß, daß Groß auch dann geraucht haben würde, wenn KpHpUl ihm vor Beginn der damals zu verrichtenden Arbeiten am damaligen Ort eingeschärft hätte, daß er hier nicht rauchen dürfe. Wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, der Brand würde, soweit als Urheber in Betracht kommt, vermieden worden sein, falls seiner Be lehr ungs pf licht nachgekommen wäre, so ist eine solche Jchlüßfolgerung möglich und überschreitet nicht die Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Das gleiche gilt in Bezug auf P( vision kann dies nicht damit in Zweifel ziehen, daß P| und X>ü^|^ nur an einem Platz weit von der Brandstelle entfernt geraucht hätten; wie oben ausgeführt, steht nicht fest, ist vielmehr durchaus die Möglichkeit gegeben, daß sie an der Stelle des Brandherdes geraucht und hierbei den Brand verursacht haben«, 3, Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten ange-cretenen Bntlastungebeweis nach §831 Abs, 1 Satz 2 BGB nicht für geführt erachtet, Es hat dahingestellt gelassen, ob die Beklagte bei der Auswahl des Schachtmeisters als Aufsichtsperson für die Beitung und Ausführung der Kultivierungsarbeiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, Der Entlastungsbeweis scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß es die Beklagte an der erforderlichen Überwachung des hat fehlen lassen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte gegen die mit den Kultivierungsarbeiten verbundenen Feuersgefahren Schutzvorkehrungen habe treffen müssen, v/ie: sie nach dem Brande vom 11. Den Gutachten der Sachverständigen Forstmeister Stflfc und Forstmeister Ei^fl folgend hat es das Berufungsgericht insbesondere für unerläßlich gehalten, daß vor Beginn der Kultivierungsarbeiten Feuerschutzstreifen von 8 bis 10 m Breite um das ganze Gelände herum gepflügt und daß bei der Größe des Geländes in gleicher »eise auch noch Längsund Querstreifen angelegt werden mußten. fl Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte, um sich von der Schadenshaftung nach § 831 BGB befreien zu können, den Nachweis erbringen mußte, bei seiner Dienstleistung mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt überwacht zu haben* Ließ dieser es bei der ihm aufgetragenen Lenkung und Beaufsichtigung der„Kultivierungsarbeiton an der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen fehlen, die zu dem Schutze anderer vor den mit den Kultivierungsarbeieen verbundenen Gefahren erforderlich waren, so gehörte es zu einer'Ordnungsmässigen Überwachung, daß die Beklagte, wenn sie nicht durch unmittelbares Eingreifen die Vorkehrungen bereits selbst traf, öaf deren Notwendigkeit hin- Es kann auch rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht es zu dem Schutze für die dem Kultivierungsgelände benachbarten Waidbestände für geboten gehalten hat, Heuerschutzstreifen anzulegen, bevor die Kaltivierungsarbei-ten in Angriff genommen wurden* Aus dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß bereits zu Beginn der Arbeiten Anfang März 1954 das Moor- und Ws:läge-lande in hohem Grade feueranfällig gewesen ist. Dazu hat das Berufungsgericht mit Hecht axch erwogen, daß die Beklagte mit der Heranführung und Beschäftigung einer Vielzahl von Arbeitern eine nicht unbeträchtliche wei- Danach erscheint es aber nicht als übertriebene Anforderung, daß das Berufungsgericht es in Übereinstimmung mit den Sachverständigen 3tfl^ und Hl^|p im Interesse des Feuerschutzes für die benachbarten Waldbesitzer für notwendig gehalten hat, vor Beginn der Arbeiten Feuerschutzstreifen anzulegen, die namentlich rund um das e rungs ge lande herumführten. 4«) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Schadenersatzpflicht der Beklagten auch nach § 823 BGB begründet, weil die Beklagte dadurch, daß sie nicht für die Anlegung von Feuerschutzstreifen sorgte, eine ihr selbst als Unternehmerin der Arbeiten obliegende Verkehrssicherungapflicht schuldhaft vei'lefzt und hierdurch den Schaden mitverursacht hat» Nach dem oben Gesagten lassen sich auch gegen diese Beurteilung rechtlich begründete Bedenken nicht erheben* Dezember 1954 begonnen haben, weil der Kläger erst durch seinen Anwalt erfahren habe, wer überhaupt als Ersatzpflichtiger in Betracht komme, und der Anwalt sich hiervon erst ein Bild habe machen können, nachdem ihm auf seine Anforderung die Strafakten am 28. Es hatte dessen aber umso mehr bedurft, als noch bis heute ungeklärt ist, wer den Brand verursacht hat, und die Schadensersatzpflicht der Beklagten mit Hilfe der Sachverständigengutachten erst in diesem Rechtsstreit erkannt worden ist.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 286 ZPO § 852 BGB § 67 VVG
BrandBerufungsgerichtArbeitStubbenGefahrGeländeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZK 58/59
22Aö 0^
Verkündet
 am 29o März I960
Xriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 der Firma Fritz Kl
 In dem Rechtsstreit
 in WeflBHBB, B
traße
 Beklagten, Berufungabe klagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Dr
g eg e n
den Xandwirt
CA,
Heinrich
 in
Kreis
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Bode, Heinrich Meyer und Dr« Graf
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Gelle vom 10« Januar 1959 wird zurÜckgewiesen«
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auf-erlegt *
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Im Jahre 1954 ließ die	Siedlungsgesellschaft mbH im Landkreis	zwischen den Ortschaften
 und	Moor ge lande kultivieren, darunter eine Reihe
 von Parzellen aue Flur 7 .der Gemarkung	beiderseits eines
 ost-westlich verlaufenden breiten Grabens und daneben einhergehenden Sandwegeso Die Sntwässerungs- und Rodungserbei ten ubertrug sie der Beklagten* Diese setzte eine Arbeitskolonne von 20 bis 25 Mann unter der Aufsicht des Schachtmeistere WQHKKKKb si*1« Als das Gelände südlich des Grabens im wesentlichen abgeholzt und gesäubert war und sich dort nur noch Stubben befanden, die durch Sprengungen beseitigt werden mußten, stellte sie zu diesem Zweck den Sprengmeister Gjj^ein, der am 12p Mai 1954 seinen Dienst antrat und von K|^|an seiner Arbeitsstelle eingewiesen wurde, 0^9 befaßte sich vorerst damit9 Löcher in die Stubben zu bohren, um sie später mit Sprengladungen zu füllen. Zu gleicher Zeit waren auf der nördlichen Seite des Grabens zwei Männer, die nicht zur Arbeitskolonne der Beklagten gehörten, die Arbeiter	und
 LüH^, damit beschäftigt, auf eigene Rechnung Stubben zu werben, Bin Stück von ihnen entfernt waren auf derselben Seite des Grabens Arbeitskräfte des Landwirts	dabei,	Nutz-
holz aufzuarbeiteno Die Arbeitskolonne der Beklagten war an diesem Tag auf einer anderen Fläche 2 km entfernt eingesetzt * Gegen 10 Uhr machte G(j^ eine Fx’Uhstückspause; er begab sich zu und LüflHP an deren Arbeitsplatz und unterhielt sich mit ihnena Bevor er an seine Arbeit zurückkehrte, zündete er ■=.-sich eine Pfeife an. Ungefähr eine Stunde später legten auch und	eine Hast ein; sie gingen an den Waldrand in die Nähe der Arbeiter des	frühstückten	dort
 und zündeten sich gleichfalls eine Pfeife an. Gegen 11,30 Uhr bemerkte	daß	an der Stelle, an der	und	LüflM
vorher gearbeitet hatten und er sich mit ihnen unterhalten hatte, Hauch und kleine Flammen aufstiegen. Obwohl er sogleich hinlief und zusammen mit	Lü®^	und	den	Leuten des	die	auf seinen Ruf ebenfalls hinzueilten,
 das Feuer zu ersticken suchte, dehnte es sich weiter aus, da der Moorboden mit seiner verfilzten Unterlage und dem umherliegenden Reisig infolge der Dürre, die bereits längere Zeit bestanden hatte, völlig ausgetrocknet war und ein starker Wind das Feuer begünstigte. Insgesamt wurden rund 190 Morgen Wald und Heidefläche durch den Brand vernichtet, darunter ein größerer Waldbestand des Klägers,
 Durch Urteil des Schöffengerichts in Bergen vom 9, September 1955 wurden	und	LüfllV	wegen	fahrlässi-
ger Brandgefährdung (§ 310 a Ziff, 2 StGB)zu Geldstrafen verurteilt (15 Ms 107/54)v
Der Kläger macht did Beklagte für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich, Br führt die Entstehung des Brandes in erster Linie darauf zurück, daß GflP geraucht hat. Er habe seine Pfeife bereits an der Arbeitsstelle von	und
L&flBP während seiner Unterhaltung mit ihnen in Brand ge-setzt; dabei seien glühende fabakklümpchen aus der offenen Pfeife herausgefallen und hätten einen Schwelbrand hervorgerufen , der sich hernach zu dem offenen Brand entwickelt habe» Der Kläger hält es aber auch für möglich, daß PflJRK oder Lüfl^P den Brand verursacht haben können, und meint, es müsse davon ausgegangen werden, daß sie auch an der Stelle
 des Brandherdes geraucht haben, wenn sich nicht erweisen lasse, daß GflP seine Pfeife hier bereits angezündet hat. Wenn BUBD und Lüfl^ auch, so hat der Kläger hierzu weiter vorgetragen, die Stubben für eigene Rechnung geworben hätten,
 so seien die Beklagte und ihr Schachtmeister ihrer Tätigkeit auf dem Kultivierungsgelände doch einverstanden gewesen, da ihre Arbeiten ira Interesse der Beklagten gelegen hätten;	un<*	Beklagte hätten sie daher
 ebenfalls auf ihre Zuverlässigkeit hin beobachten und insbesondere darauf himveiseh müssen, daß sie auf dem Gelände nicht rauchen dürften;	habe	sich	um sie aber über-
haupt nicht gekümmert-
Der Kläger hat der geklagten weiter zu dem Vorwurf gemacht, keine BrandverhUtungsmaßnahmen getroffen zu haben; hierzu sui sie aus Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet gewesen, bevor sie mit den Kultivierungsarbeiten begonnen habe; in ihrem Verlauf sei wiederholt Gestrüpp abgebrannt worden und im März 1954 auf dem Kultivierungsgelände schon ein Feuer ausgebrochen, das man zwar noch habe loschen können, das aber bereits in dem Waldbestand deä Landwirts	Schaden	an-
gerichtet habe* Hätte die Beklagte, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, vor Beginn der Arbeiten Feuer Schutzstreifen pflügen lassen, so würde sich das Feuer nicht auf die angrenzenden Waldbestände haben attSbreiten können. Zu SchutzVorkehrungen sei die Beklagte auch auf Grund ihres Vertrages mit der Siedlungsgesellschaft verpf Höhtet gewesen*
Die Beklagte hat pestritten^ daß:	an der Arbeitsstelle
 von	und	bereits	seine	Pfeife	angezündet	und
 den Brand verursacht hat,; Sie hält es für wahrscheinlicher, daß P^HI^^und	den	Brand	hervorgcrafen haben. Doch ist
 sie der Ansicht, daß auch andere Personen als Urheber in Betracht kommen können, da nicht nur die Arbeiter des Landwirts sondern auch Frauen in der Nr'he beschäftigt gewesen und verschiedene Leute auf dem Bandweg längs des Grabens voi’beigekommen seien. Die Beklagte hat die Auffassung vertre-
ten, daß sie und ihr Schachtmeister	sich um
 und	nicht	hätten zu kümmern brauchen; diese hätten die
 Stubben ohne ihr Wissen gerodet und sich nur auf Grund einer Vereinbarung mit der Siedlungsgesellschaft auf dem Gelände befunden. Feuersehutzstreifen oder sonstige Schutzvorkehrungen gegen Feuersgefahr seien vor dem eigentlichen Beginn der Sprengungen weder notwendig noch auch in dem Vertrag mit der Siedlungsgesellschaft vorgesehen gewesen. Für	hat
 die Beklagte den &ntlastungsbeweis nach § 831 BGB angetreten.
Bas Landgericht hat die Klage, mit der zunächst nur ein Schadensteilbetrag von-4100 DM geltend gemacht worden ist, abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Anspruch weiterverfolgt und auf 5355,40 DM erweitert. Die Beklagte hat gegenüber dem erweiterten Zahlungsbegehren die Einrede der Verjährung erhoben.
Bas Oberlandesgericht hat den Schadensersatzanspruch
 dem Grunde nach für^gerechtfertigt erklärt.
Mit der vom Berufihlgsgericht zugelassenen Revision erstrebt d;ie Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils untdr Abweisung der im Berufungsverfahren geltend gemachten erweiterten Ansprüche.
Der Kläger beahtragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Das -Berufungsgericht hat auf Grund der Darlegungen in dem feuerschutztechnischen Gutachten des Sachverständigen Dr0 Ing.	die	Überzeugung gewonnen, daß der Brand auf
 keine andere Weise entständen sein kann, als daß jemand in unmittelbarer Nähe des Brandherdes mit Zündmitteln wie Streichhölzern und glühenden 3-abakresten umgegangen ist* Wer sich nur auf dem Sandweg entlang bewegt hat, scheidet nach den auf das Gutachten gestützten Ausführungen des Berufungsgerichts als Urheber des Brandes aus, da der Weg etwa 12 in von dem Brandherd entfernt verlief und diese Entfernung bereits grösser war, als daß unter den gegebenen Verhältniesen von hier aus der Brand hätte verursacht sein können. Darum hat das Berufungsgericht es auch für ausgeschlossen gehalten, daß die Leute des	die	sich	festgestelltermaßen	rund	120
entfernt befanden, als Brandstifter in Betracht kommen« Noch weiter entfernt waren, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zwei Frauen, die ebenfalls für sich Stubben rodeten,. Allein Gfl^,	oder	Lü^|^ können nach der Überzeugung
 des Berufungsgerichts durch Beuchen an der Stelle des Brandherdes die Entstehung des Feuers verursacht haben„ Obwohl sich das Berufüngsgerieht nicht in der Lage gesehen hat,
 Feststelluhgen darüber zu treffen, wer von ihnen der Urheber gewesen ist, hat es doch als erwiesen angesehen, daß es in jedem Fall einer von ihnen gewesen sein muß.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die dem Schacht meister	von	der	Beklagten	auf	getragene	Überwachung
 der Kultivierungsarbeiten die Fflicht in sich geschlossen habe, sowohl	als	auch	und	Lü^^^	in	die von ihm
 auszuübende Aufsicht einzubeziehen«, Denn sei ihm	auch
 nicht hinsichtlich der Ausführung der besondere technische Kenntnisse voraussetzenden Sprengarbeiten unterstellt gewesen so habe er ihm doch bei seinem allgemeinen Verhalten im Walde schlechthin unterstanden.	und	hätten	aber,
 indem sie auf dem von der Beklagten zu kultivierenden Gelände für sich Stubben rodeten, zur Erledigung einer Aufgabe beigetragen, die der Beklagten von der Siedlungsgesellschaft übertragen worden sei, und hätten sich ohne besondere Abmachung mit der oiedlungsgsSeilschaft allein darum auf dem Ge lande befunden, weil ihnen	die	Fortsetzung ihrer
 Arbeit erlaubt habe. Für eine ordnungsmässige Überwachung hat es das Berufungsgericht als erforderlich angesehen, daß durch geeignete Maßnahmen den Gefahren entgegenwirkte, die bei der Tätigkeit fremder Leute auf dem hoch feuerempfindlichen Gelände entstehen konnten; insbesondere habe er sie darüber beiehren müssen, daß es verboten sei, zu rauchen und mit offenem Äuer umzugehen. Nur die Angehörigen der Arbeitskolonne habe er aber auf das Rauchverbot hingewiesen und für den Fall der Zuwiderhandlung die fristlose Entlassung angedroht; dagegen habe er es gegenüber 60, und	an	jeder	Belehrung	und	Beaufsichtigung
 fehlen lassen. Bas Berufungsgericht hat in diesem Versäumnis des	’oei	der	Erfüllung	seiner	Verrichtungen
 einen Umstand ez'blickt, der dazu beigetragen hat, daß trotz der hohen Feuersgefahr getsueht	und	der Brand mit sei-
hen Schadensfolgen ausbrach. Es hat daher die Voraussetzungen für eine Schadenshaftung der Beklagten nach § 831 Abs.1 Satz 1 BGB für ge ge ben gehalten»
2. In dieser Beurteilung tritt kein Rechtsfehler zutage.
a)	Vorgeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Brand nicht aus grös
 serer Entfernung verursacht worden sein kann und Personen, die den Weg entlang gekommen sind, als Urheber ausscheiden, Pas berufungsgerient hat diese Festetellung auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Pr» Ing.	getroffen,
 der bei seinen Erörterungen genau zu dem gleichen Ergebnis gelangt ist. Wenn die Revision aus dem Zusammenhang des Gutachtens die Bemerkung herausgreift, ein Funke* der durch den Luftzug fortgetragen werde, falle “meist” schon erloschen zur Erde, so läßt sie außer acht, daß es der Sachverständige im vorliegenden Falle doch für ausgeschlossen erachtet hat, daß der Brand durch Funkenflug vom Wege her entständen sein kann. Auch das Berufungsgericht hat eine solche Möglichkeit keineswegs offen gelassen, wie die Revision aus der Wiedergabe dos Gutachtens mit jener Bemerkung in den Urteilsgründen glaubt herauslesen zu können.
b)	Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß hiernach nur	oder	als	Urheber	des	Brandes	in
 Betracht kommen können, wird nicht dadurch erschüttert, daß nicht hat festgestellt werden können, wer von ihnen es gewesen ist, der den Brand verursacht hat. Anders wäre die Sachlage, wenn feststände«, daß der eine odei’ andere von ihnen unmöglich der Urheber des Brandes gewesen sein kann. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht aber nicht zu treffen vermocht. Diese Beweiswürdigung kann nicht damit angegriffen werden, daß die Revision die Beweisunterlagen in gegenteiligem Sinne auszudeuten sucht, Bin Verstoß gegen § 286 ZPO, wie ihn die Revision rügt, ist aus dem Berufungsurteil nicht ersichtlich,
c)	Da nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nur	oder	Lü^IB
durch Rauchen den Brand verursacht haben können und das Beru-
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fungagericht die Schadenshaftung der Beklagten bei Urheberschaft eines jeden von ihnen für begründet gehalten hat, muß es als unberechtigt zurUckgewiesen werden, daß die Revision von einer "unzulässigen Verurteilung auf Verdacht" spricht»
d)	Die Revision wiil es nicht gelten lassen, daß Xg|^~ iverpflichtet gewesen sei, G^P, FflMBI und	darüber
 zu belehren, daß nicht geraucht werden dürfe. Sie meint, bei GflB hätten derartige Vorsichtsmaßregeln zu dem selbstverständlichen Fachwissen gehört; als Sprengmeister habe er ständig Arbeiten ähnlicher Art äüsgeführt, wie sie ihm hier aufgetragen worden seien; über den Umgang mit offenem Feuer habe er nicht unterwiesen zu werden brauchen. In Bezug auf und	die	zu	der	geklagten	in	keinerlei	Beziehung	gestanden hätten, habe für die Beklagte und	ebenso-
wenig eine Belehrungsund Aufsichtspflicht bestanden wie gegenüber sonstigen Personen, die sich aus irgendwelchen Grün-
den auf dem Rodungsgelände aufhielten. Daran habe sich auch nichts dadurch geändert, daß	und	ge
 stattet habe, die gerodeten Stubben wegzuschaffen.
Dieser Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden.
Richtig ist ;zWar.r -eine''Pflicht zur Belehrung des GflP über die Ausführung von Sprengarbeiten und die hierbei zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen nicht in Betracht kam. Diese Dinge fielen in das Fachwissen, das bei ihm vorausgesetzt werden durfte. Wenn er hier geraucht hat, so hat es sich dabei aber nicht um Berufsausübung gehandelt, sondern um ein Verhalten, das mit den Aufgaben und Tätigkeiten eines Sprengmeisters nichts zu tun hat. Gewiß ist die Arbeit eines Spreng-
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aieisters in besonderem Maße geeignet, ihn auf die Gefahren des Umgangs mit offenem Feuer hinzuweisen. Dabei stehen aber die Gefahren im Vordergrund, die mit der ungewollten Entzündung von Sprengstoffen drohen oder die bei Durchführung von Sprengarbeiten für die Umgebung entstehen können«, Dagegen kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß ein Sprengmeister aus seiner beruflichen Tätigkeit Lehren auch in der Hinsicht gezogen haben müsse, wie es um die Gefahren des Rauchens im offenen Moorgelände fern jeder Sprengstoffablage bestellt ist«, Zudem entspricht es immer wiederkehrender Erfahrung, daß der ständige Umgang mit Gefahren abstumpft und dazu verleitet, die gebotene Vorsicht außer acht zu lassen» Danach kann es aber nicht als rechtsirrig angesehen werden, daß das Berufungsgericht den von der Beklagten zur Beaufsichtigung der Kultivierungsarbeiten eingesetzten Schachtmeister KflHIH) für verpflichtet erachtet hat, den Sprengmeister GflP bei Einweisung an seiner Arbeitsstelle darüber zu belehren, daß er nicht rauchen dürfe,, Selbst wenn GflP dies ohnehin gewußt haben sollte, wäre eine solche Belehrung nicht etwa überflüssig gewesen? sie hätte eine Mahnung bedeutet, das Rauchverbot, das ihm bekannt gewesen seih mag, auch zu beachten»
Zu einer solchen Mahnung bestand bei der durch die Dürre begründeten hohen Feuersgefahr alle Veranlassung. Mit der Möglichkeit, daß G|^P versucht sein könnte zu rauchen und daß dabei aus geringster Unvorsichtigkeit ein Brand entstehen könnte, mußte	re ebnen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine derartige Belehrungspflicht auch in Bezug auf	und LÜ^H^ bejaht.
Da	sie nicht e twa fortgewiesen, sondern ihnen er-
laubt hat, zu dem Aegschaffen der gerodeten. Stubben^weiter, auf dem Gelände tätig zu sein, hat er eine Sachlage geschaffen, die es nicht gestattet, die beiden Arbeiter nur wie zufällig
11
anwesende Personen ohne jede Beziehung zu den von der Beklagten übernommenen und von	zu	beaufsichtigenden Kul-
tivierungsarbeiten zu betrachten* Vielmehr führten sie mit Billigung des	Arbeiten	aus,	die	der Beklagten oblagen,
 und standen in dieser Hinsicht den Arbeitern gleich, die die Beklagte für die von KjflHBHk zu beaufsichtigende Kultivierung des Geländes eingesetzt hatte. Als Kaeseberg ihnen die weitere Tätigkeit auf dem Gelände gestattete, hätte er sie daher gleichfalls darauf hinvveisen müssen, daß sie nicht rauchen dürften,
o) Die Einwendungen, mit denen die Revision der Annahme des Berufungsgerichts entgegentritt, daß die pflichtwidrige Unterlassung jedes derartigen Hinweises durch die .Entstehung des Brandes ursächlich geworden ist, können gleichfalls nicht durchgreifen. Mag sich auch nach der Auslage des Bachverständigen	praktisch	kein Waldarbeiter,
 wenn er Raucher ist, an ein Rauchverbot halten und das Rauchen sogar üblich sein, und mag auch GflP nach seiner Zeugenbekundung stets geraucht haben, wenn er Stubben im Walde sprengte, so nötigte das doch nicht zu dem Schluß, daß Groß auch dann geraucht haben würde, wenn KpHpUl ihm vor Beginn der damals zu verrichtenden Arbeiten am damaligen Ort eingeschärft hätte, daß er hier nicht rauchen dürfe. Zumindest wäre ihm durch eine solche Beiehrung zu dem Bewußtsein gebracht worden, daß er, wenn er trotzdem rauchte, ganz besondere Vorsicht beobachten mußte,. JSfur aus Mangel an Vorsicht beim Rauchen kann der Brand aber entstanden sein. Wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, der Brand würde, soweit	als Urheber in Betracht kommt, vermieden worden sein,
 falls	seiner	Be	lehr ungs pf licht nachgekommen wäre,
 so ist eine solche Jchlüßfolgerung möglich und überschreitet nicht die Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).
und It
. Die fie-
 
Das gleiche gilt in Bezug auf P( vision kann dies nicht damit in Zweifel ziehen, daß P| und X>ü^|^ nur an einem Platz weit von der Brandstelle entfernt geraucht hätten; wie oben ausgeführt, steht nicht fest, ist vielmehr durchaus die Möglichkeit gegeben, daß sie an
 der Stelle des Brandherdes geraucht und hierbei den Brand verursacht haben«,
Mit Hecht hat das Berufungsgericht hiernach das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen des § 831 Abs, 1 Satz 1 BGB be-
3, Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten ange-cretenen Bntlastungebeweis nach §831 Abs, 1 Satz 2 BGB nicht für geführt erachtet, Es hat dahingestellt gelassen, ob die Beklagte bei der Auswahl des Schachtmeisters	als
 Aufsichtsperson für die Beitung und Ausführung der Kultivierungsarbeiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, Der Entlastungsbeweis scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß es die Beklagte an der erforderlichen Überwachung des	hat	fehlen	lassen.
Bei dieser Beurteilung hat sich das Berufungsgericht von folgenden PestStellungen und Erwägungen leiten lassen;
Hach dem Vertrage- mW Siedlungsgesellschaft hatte die Beklagte bei der Rodung des zu kultivierenden Geländes die Stubben zu verbrennen oder anderweit restlos von der Fläche zu schaffen, ebenso das Buschwerk, soweit es nicht für die Herstellung von Faschinen verbraucht wurde. Bald nach Beginn der Kultivierungsarbeiten Anfang März 1954 wurde auch schon verschiedentlich Gestrüpp abgebrannt. Besondere Gefahren für die angrenzenden »Valdbesitzer ergaben sich a ach aus der
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Tatsache, daß die Beklagte zur Durchführung der Kultivierungs-arbeiten eine größere Anzahl von Personen einsetzte und daß der Moorboden infolge der lang anhaltenden Dürre völlig ausgetrocknet war und nach dem Gutachten des Sachverständigen Stahl praktisch eine "brennbare Masse" bildete. Am 11. oder 12. März 1954 war bereits aus ungeklärter Ursache auf dem Kultivierungsgelände nördlich des Grabens nicht sehr weit von dem Brandherd des hier in Kede stehenden Schadenfeuers ein Brand ausgebrochen, durch den ein Waldbestand des Landwirts
 in Mitleidenschaft gezogen wurde. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte gegen die mit den Kultivierungsarbeiten verbundenen Feuersgefahren Schutzvorkehrungen habe treffen müssen, v/ie: sie nach dem Brande vom 11. oder 12. März 1954 auch	bereits energisch, wenn auch ver-
geblich, gefordert habe. Den Gutachten der Sachverständigen Forstmeister Stflfc und Forstmeister Ei^fl folgend hat es das Berufungsgericht insbesondere für unerläßlich gehalten, daß vor Beginn der Kultivierungsarbeiten Feuerschutzstreifen von 8 bis 10 m Breite um das ganze Gelände herum gepflügt und daß bei der Größe des Geländes in gleicher »eise auch noch Längsund Querstreifen angelegt werden mußten. Über die Notwendigkeit dieser Maßnahmen hatte sich die Beklagte gegebenenfalls durch das zuständige ForäMmt oder eine andere sachkundige Stelle unterrichten lassen müssen. Hätte die Beklagte den Schachtmeister Kaeseberg oder gan2 allgemein die Arbeiten ord-nungsmässig kontrolliert, so hätte sie das Fehlen jeglicher Sicherangsvorkehrungen festgesteilt und unverzüglich zur Behebung dieses Mangels eingreifen müssen.
Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
fl
 Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte, um sich von der Schadenshaftung nach § 831 BGB befreien zu können, den Nachweis erbringen mußte,	bei
 seiner Dienstleistung mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt überwacht zu haben* Ließ dieser es bei der ihm aufgetragenen Lenkung und Beaufsichtigung der„Kultivierungsarbeiton an der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen fehlen, die zu dem Schutze anderer vor den mit den Kultivierungsarbeieen verbundenen Gefahren erforderlich waren, so gehörte es zu einer'Ordnungsmässigen Überwachung, daß die Beklagte, wenn sie nicht durch unmittelbares Eingreifen die Vorkehrungen bereits selbst traf,	öaf	deren	Notwendigkeit hin-
wies, ihm auftrug, das Erforderliche zu ihrer Durchführung zu veranlassen, und die Durchführung kontrolliei'te*
Es kann auch rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht es zu dem Schutze für die dem Kultivierungsgelände benachbarten Waidbestände für geboten gehalten hat, Heuerschutzstreifen anzulegen, bevor die Kaltivierungsarbei-ten in Angriff genommen wurden* Aus dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß bereits zu Beginn der Arbeiten Anfang März 1954 das Moor- und Ws:läge-lande in hohem Grade feueranfällig gewesen ist. Pestgestelltermaßen brachten es die Arbeiten mit sich, daß Gestrüpp, verbrannt wurde. Mochten Stubben auch erst später gesprengt werden sollen, so konnte das Berufungsgericht hiernach doch sehr wohl davon ausgehen, daß mit Heuersgefahren schon von Beginn der Arbeiten an gerechnet und Vorsorge getroffen werden mußte. Dazu hat das Berufungsgericht mit Hecht axch erwogen, daß die Beklagte mit der Heranführung und Beschäftigung einer Vielzahl von Arbeitern eine nicht unbeträchtliche wei-
tere Gefahrenquelle eröffnet©. In dem Falle der Entscheidung
 
ÜGKZ 11, 151 hat der erkennende Senat bereits darauf hingewiesen, daß es für das Eigentum von Grundstücksbesitzern eine gewisse Gefahr mit sich bringen kann, wenn ein Unternehmer auf ihrem Grund und Boden durch eine Arbeiterkolonne länger dauernde Arbeiten durchführen läßt, und den Unternehmer für verpflichtet erachtet, die Arbeiten in einer Veise überwachen zu lassen, daß zufällige Und absichtliche Vermögensbeschädigungen der Grundstücksbesitzer nach Möglichkeit verhindert werden« '.Var damals ein Diebstahl vorgekommen, der zu verhüten gewesen wäre, so beetand hier die Gefahr in der viel näher liegenden Möglichkeit, daß sich die bei den Kultivierungsarbeiten tätigen Leute selbst bei ausdrücklichem Rauchverbot nicht enthalten konnten* doch zu rauchen, und daß es hierbei zur Entstehung eines Brandes kommen konnte« Während damals das Zinkblech eines Daches abhanden gekommen war, standen hier unve-rgleich höhere Werte auf dem .Spiel. Danach erscheint es aber nicht als übertriebene Anforderung, daß das Berufungsgericht es in Übereinstimmung mit den Sachverständigen 3tfl^ und Hl^|p im Interesse des Feuerschutzes für die benachbarten Waldbesitzer für notwendig gehalten hat, vor Beginn der Arbeiten Feuerschutzstreifen anzulegen, die namentlich rund um das	e rungs ge lande herumführten.
Daß nach der von. der Rev^aion hervorgehobenen Zeugenaussage* des Vorarbeiters DöflHJ0BP, als einmal Gestrüpp abgebrannt wurde, das Heidekraut'.''äh4 er Seite der Brandstelle abgehackt wurde, um das Überspringen des Feuers zu verhindern, genügte also nicht. Es wird auch nicht ausgeräumt, daß die hier erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen verabsäumt worden sind* wenn nach der von der Revision hervorgehobenen Auskunft der Siedlungsgesellschaft vom 20. November 1958 alle vorgeschriebenen Meldungen erstattet, alle vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen durchgeführt, auch Forstamt, Feuerwehr und
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Kreisverwaltung hinzugezogen worden sind, als auf einer etwa 2 km entfernt liegenden großen Heide-Siedlungsfläche von 80 ha nach beendeter Rodung die Heide gemäß einem hierzu erteilten Auftrag abgebrannt wurdeo Die Beklagte kann sich schließlich nicht damit entlasten, daß die zuständigen Behörden, insbesondere das bei dem Siedlungsvorhaben eingeschaltete Wasserwirtschaftsamt und die Forstverwaltung, nicht eingeschritten sind, um die erforderlichen Sicherungsmaßnah-men zu veranlassen* Die Beklagte hatte die Arbeiten in eigener Verantwortung auszuführen und auch ohne besondere Anweisung für die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu sorgen*
Daß die genannten Behörden Feuerschutzstreifen für unnötig befunden und es in Kenntnis der hier gehandhabten Arbeitsweise für richtig gehalten hätten, keine Streifen anzulegen, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden»
Es enthält hiernach keinen Hechtsirrtum, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht als entlastet angesehen hat»
4«) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Schadenersatzpflicht der Beklagten auch nach § 823 BGB begründet, weil die Beklagte dadurch, daß sie nicht für die Anlegung von Feuerschutzstreifen sorgte, eine ihr selbst als Unternehmerin der Arbeiten obliegende Verkehrssicherungapflicht schuldhaft vei'lefzt und hierdurch den Schaden mitverursacht hat» Nach dem oben Gesagten lassen sich auch gegen diese Beurteilung rechtlich begründete Bedenken nicht erheben*
5o} Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verjährung der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche verneint hat, läßt gleichfalls keinen Rechtsirrtum
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zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Die erweiterten Ansprüche sind mit dem am 28. Dezember 1957 zugesteliten Schriftsatz vom 27. Dezember 1957 in den Rechtsstreit eingeführt worden.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die dreijährige Frist des § 852 BGB könne nicht vor dem 28. Dezember 1954 begonnen haben, weil der Kläger erst durch seinen Anwalt erfahren habe, wer überhaupt als Ersatzpflichtiger in Betracht komme, und der Anwalt sich hiervon erst ein Bild habe machen können, nachdem ihm auf seine Anforderung die Strafakten am 28. Dezember 1954 zur Einsichtnahme überlassen worden seien. Die Revision meint, der Kläger habe sich die etwa fehlende Kenntnis bereits vorher ohne weiteres durch Anfrage bei der Polizei oder der Siedlungsgesellschaft verschaffen können. Für diese Annahme fehlt es jedoch an der erforderlichen Grundlage, Welche Auskunft die Polizei oder die Siedlungsgesellschaft dem Kläger erteilt haben würde, hat die Beklagte nicht dargelegt.
Es hatte dessen aber umso mehr bedurft, als noch bis heute ungeklärt ist, wer den Brand verursacht hat, und die Schadensersatzpflicht der Beklagten mit Hilfe der Sachverständigengutachten erst in diesem Rechtsstreit erkannt worden ist.
6.) Die Revision bemängelt noch, daß nicht in Anbetracht der Regulierung eines Teilschadens durch die	Feuer-
versicherung dem Rechtsübergang nach § 67 VVG Rechnung getragen worden sei. Der Revision ist bei dieser Rüge entgangen, daß der Kläger bei der Berechnung seines Anspruchs die von dem Versicherer erhaltene Entschädigung von dem Schadensbetrag in Abzug gebracht hat (Schriftsatz vom 19. Februar 1956). Seine Xlageverlangen und die Entscheidung des angefochtenen Urteils beziehen sich also nur auf den vom Rechtsübergang unberührt gebliebenen Teil des Schadensersatzanspruchs.
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Eie Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
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