Her Kläger hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und ihn auf Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen, das er in Anbetracht der Schwere seiner Verletzung auf mindestens 12 000 DM beziffert hat, zahlbar in bestimmter Höhe zunächst an einen näher bez ei ebneten Pfändungsgläubiger, zu dem Best an ihn selbst. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat des Berufungsgericht die Schadenersatzpflicht des Beklagten aus § 823 BGB zu Recht für begründet gehalten. fall und die Körperverletzung des Klägers ursächliches Verschulden des Beklagten darin gesehen, daß er bei'Auftauchen des Hebels seine Pahrweise nicht den erschwerten Sichtverhältnissen angepaßt und seine Fahrgeschwindigkeit so herabgesetzt hat, daß er imstande blieb, dem Verlauf der Straße auch dann zu folgen, wenn ihm eine Straßenkrümmung erst auf nahe Entfernung erkennbar wurde. Mag der Nebel auch, wie der Beklagte unter Bezugnahme auf den Inhalt der Strafakten 7 Ms ;38/54 Amtsgericht Montabaur und seine dortige Sachdarstellung behauptet hat, als dichte Uand plötzlich vor ihm erschienen .seih,-so. Juli 1952 1 Stil 199/52 VRS 4» 461)r Da er nach seinen und des Klägers Angaben ira Strafverfahren auf der Fahrt vorher schon strichweise Hebel angetroffen hatte, mußte er darauf, gefaßt sein, wieder auf Nobel zu stoßen, so daß ihm nicht zugute gehalten werden kann, durch das Auftauchen der Nebelwand überrascht gewesen zu sein*. Daß der Beklagte die von ihm als Kraftfahrer im Verkehr zu erfordernde Sorgfalt außer acht gelassen und den Unfall schuldhaft verursacht hat, wird von der Revision im Grunde auch nicht so sehr in Zweifel gezogen; sie wendet sich vor allem -gegen die auf Grundsätze des Aiischeinabeweises gestützte Annahme des Berufungsgerichts, daß ihm grobe Fahrlässigkeit zur last falle. 2. Das Berufungsgericht hat dem Umstand, daß der Beklagte nach seiner Ansicht grob fahrlässig gehandelt hat, Bedeutung nur für die Beurteilung der Frage beigemessen, ob die Schadenshaftung des Beklagten mit Rücksicht auf den Gefälligkeitscharakter der Itfitnahme des Klägers als stillschweigend ausgeschlossen angesehen werden kann. Dabei hat es sich von dem Gedanken leiten lassen, daß auch bei Bestehen eines Gefälligkeitsverhältnisses jedenfalls die Haftung für grobes Verschulden nicht ausgeschlossen sei. Februar 1955 VI ZR 26/54 VersR 1955, 278 = VRS 8, 324)* Doch darf dies nicht dahin verstanden werden, daß die Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit. liegt nichts weiter vor, was die Annahme eines derartigen Haftungsverzichts zu begründen vermag, so ist es also unerheblich, ob das Verschulden des Beklagten als so schwerwiegend angesehen werden kann, daß es als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist» Wie schon das Landgericht als unstreitig festgestellt hat, haben die Parteien die Heimfahrt von nach auch nur - Bas Berufungsgericht hat auch nicht feststellen können, daß der Beklagte den Eindruck eines Mannes gemacht hätte, der wegen Alkoholgenusses zur Rührung eines Kraftrades nicht mehr in der läge oder dessen Fahrtauglichkeit auch nur gemindert gewesen wäre; es haTTem Kläger geglaubt, keine Trunkenheit beim Beklagten bemerkt zu haben und sich einer Pahruntüchtigkeit des Beklagten nicht bewußt gev/esen zu sein. Schließlich kann auch darin, daß die Parteien auf der Heimfahrt bereits strichweise Nebel angetroffen hatten, bevor sie in die Nebelwand gerieten, die ihnen zu dem Verhängnis wurde, kein Umstand erblickt werden, der auf besondere Gefahren hingewiesen hätte und zu der Annahme hätte führen können, daß der Kläger für seine weitere Mitnahme auf dem Motorrad des Beklagten stillschweigend auf jede Haftung des Beklagten verzichtet hätte. Auch unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr, uer nur eingreift, wenn der Handelnde das - hier für den Kläger nicht festges bellte - Bewußtsein seiner besohdei*en Gefährdung gehabt hat, ist daher, wie. Nach seinen Feststellungen hat allein die vom Kläger unbeeinflußte Fahrweise des Beklagten zu dem Urtsr fall geführt» Allerdings würde es dem Kläger als ein für seinen Unfall ursächliches Mitverschulden abgerechnet werden müssen, wenn die unrichtige Fahrweise des Beklagten darauf beruht haben sollte, daß er infolge des voran^ogangenen Alkoholgenusses nicht mehr fahrtttchtig war, und der Kläger dies erkannt hatte oder bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, trotzdem ober mit dem Beklagten gefahren ist. Während das Landgericht zu der, Auffassung gekommen war, daß die Unfallursache in dem Kabel und nioht-in einer Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu suchen gewesen sei, hat sieb das Berufungsgericht hierüber nicht ausgesprochen. Ba das Berufungsgericht aber nioht für bewiesen gehalten hat, daß beim Beklagten bei Antritt der Fahrt, eine erkennbare Minderung seiner Fahr* • tüchtigkeit bestanden hat,, ist die. eine Stunde nach dem Unfall an der Unfallsteile erschienen ist, als Zeuge über die Richtigkeit seiner Angaben in diesem Bericht vernommen worden ist, daß der Beklagte merklich nach Alkohol gerochen habe und nach Mitteilung seiner Frau nur wenig Alkohol vertragen könne, Kit Recht ist das Berufungen gericht aber auf einen derartig vagen Beweisantrag xiicht eingegangen; für die Klärung der Frage, ob der Kläger bei Antritt der Fahrt mangelnde Föhrtüchtigkeit des Beklagten hätte erkennen müssen, war hieraus nichts zu gewinnen, Nicht wesentlich anders.hat es das Berufungsgericht beurteilt, soweit es sich um den Eindruck handelt, den Schgpl nach seinem Bin- . Soweit die Revision nooh darauf verweist, daß nach dem bei den Strafakten befindlichen Untersuchungsprotokoll des Arztes, der die 31utentnahmö yor-genommen hat, die Sprache des Beklagten undeutlich gewesen : j gewesen seien, war auch dies angesichts des erlittenen Un-r falle und der vom Berufungsgericht festgeetolltsn vorange-gangenen Bewußtlosigkeit des Beklagten nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, daß der Beklagte bei Antritt der: / .
.licht* fUr das» Nachschlagewerk i Nicht für dio Amtliche Sammlung ! 2357W Gesetz: BGB §§ 823, 276 Bccbtssatzs %ur Frage des Haftungsausschlusses bei Gefälligkeitsfahi'ten* Aktenzeichen: VI ZB 58/57 Urteil des BGH vom 25- Februar 1958 OLG Koblenz VI ZR 58/57 Verkündet am 25- Pebruar 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des. Volkes In dem Rechtsstreit des Arbeiters Heinz BflU in SflHBl über Beklagten, Berufungsklägers und Revisionekl&gers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. den Arbeitei' Alfred gegen Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Pebruar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br. Meiß und der Bundesrichter Br. ilngels, Br. K.E. Meyer, Hanebeck und Br. ]3oäe für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 16. Januar 1957 wird zürückgewieseh. Die Kosten Äet Revision werden dem Beklagten a»ferlegt. * •* * . • * 4 % * , ...Von Rechts wegen ; Tatbestand; . Am Abend des 8# November 1953 traf der Beklagte zufällig den ihm bekannten Kläger in einer Gastetätte von einem Nachbardorf ihres Wohnortes SHUBIN und erklärte sich bereit, ihn auf seinem Motorrade mit nach Hause zu nehmen* Sie fuhren Uber Herschbach, wo sie auch noch eine Gastwirtschaft auf suchten* Auf der V/eiterfahrt nach SBI“ BB Übersah der Beklagte in einer Nebelbank eine Hechtskurve* 2r fuhr geradeaus und rammte mit einer Fahrgeschwindigkeit von 40 - 50 km/st die auf der linken Straßenseite stehenden Begrenzungsbäume* Kläger und Beklagter stürzten mit dem Motorrad und wurden erheblich verletzt. Eine 31ut-untersuchung ergab für den Zeitpunkt des Unfalls eine Alkoholkonzentration von l,03°/°o für den Beklagten und von 1,4 °/oo für den Kläger. Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Verbindung mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt (7 Ms 38/54 Amtsgericht Montabaur). Her Kläger hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und ihn auf Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen, das er in Anbetracht der Schwere seiner Verletzung auf mindestens 12 000 DM beziffert hat, zahlbar in bestimmter Höhe zunächst an einen näher bez ei ebneten Pfändungsgläubiger, zu dem Best an ihn selbst. Auoh hat er festzustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen in Zukunft noch erwachsenden Unfallschaden zu ersetzen. Der Beklagte list eingewendet, eine Schadensersatzpflicht scheide darum aus, weil es sich bei der Mitnahme des Klägers, uin eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe, bei dem vorangegangenen Alkoholgenuß auch ein stillschweigender Haftungs-. ausschluß oder ein Handeln des Klägers auf eigene Gefahr an-. genommen werden müsse. Auch sei nicht auszuschließen, daß der angetrunkene Kläger durch unsichere© Verhalten ihn in der Lenkung behindert und so den Unfall raitverursacht habe. Bas Landgericht hat den Leietungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsbegehren entsprochen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewieseb. Mit der- Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. ____ Ber Kläger beantragt, die Hevision auriickzuweiaen. Entscheidungsgründe: In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat des Berufungsgericht die Schadenersatzpflicht des Beklagten aus § 823 BGB zu Recht für begründet gehalten. 1. Zutreffend.haberf die Vordergerichte ein für-den Un-. fall und die Körperverletzung des Klägers ursächliches Verschulden des Beklagten darin gesehen, daß er bei'Auftauchen des Hebels seine Pahrweise nicht den erschwerten Sichtverhältnissen angepaßt und seine Fahrgeschwindigkeit so herabgesetzt hat, daß er imstande blieb, dem Verlauf der Straße auch dann zu folgen, wenn ihm eine Straßenkrümmung erst auf nahe Entfernung erkennbar wurde. Mag der Nebel auch, wie der Beklagte unter Bezugnahme auf den Inhalt der Strafakten 7 Ms ;38/54 Amtsgericht Montabaur und seine dortige Sachdarstellung behauptet hat, als dichte Uand plötzlich vor ihm erschienen .seih,-so. hätte, er doch, keinesfalls mit unverminderter Geschwindigkeit in den Hebel hineinfahren dürfen, sondern sich unter; entsprechender Verminderung seiner Fahrt darauf ein-stellen müssen, sein Fahrzeug notfalls innerhalb seiner Sicht- weite zu dem Halten au bringen (3GH Urteil vom a. Juli 1952 1 Stil 199/52 VRS 4» 461)r Da er nach seinen und des Klägers Angaben ira Strafverfahren auf der Fahrt vorher schon strichweise Hebel angetroffen hatte, mußte er darauf, gefaßt sein, wieder auf Nobel zu stoßen, so daß ihm nicht zugute gehalten werden kann, durch das Auftauchen der Nebelwand überrascht gewesen zu sein*. Daß der Beklagte die von ihm als Kraftfahrer im Verkehr zu erfordernde Sorgfalt außer acht gelassen und den Unfall schuldhaft verursacht hat, wird von der Revision im Grunde auch nicht so sehr in Zweifel gezogen; sie wendet sich vor allem -gegen die auf Grundsätze des Aiischeinabeweises gestützte Annahme des Berufungsgerichts, daß ihm grobe Fahrlässigkeit zur last falle. Für die Voraussetzungen der Schadenshaftung aus § 823 BGB kommt es hierauf aber nicht an. 2. Das Berufungsgericht hat dem Umstand, daß der Beklagte nach seiner Ansicht grob fahrlässig gehandelt hat, Bedeutung nur für die Beurteilung der Frage beigemessen, ob die Schadenshaftung des Beklagten mit Rücksicht auf den Gefälligkeitscharakter der Itfitnahme des Klägers als stillschweigend ausgeschlossen angesehen werden kann. Dabei hat es sich von dem Gedanken leiten lassen, daß auch bei Bestehen eines Gefälligkeitsverhältnisses jedenfalls die Haftung für grobes Verschulden nicht ausgeschlossen sei. Das ist, als allgemeine Regel genommen, gewiß richtig (2ntScheidung des erkennenden Senats vom 16. Februar 1955 VI ZR 26/54 VersR 1955, 278 = VRS 8, 324)* Doch darf dies nicht dahin verstanden werden, daß die Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit. bei Gefälligkeitsverhältnissen grundsätzlich entfalle. Y/ie der Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt betont hat, rechtfertigt die Unentgeltlichkeit einer Fahrt allein nicht schon die Annahme einer Freistellung von der Haftung; auch die Haftung für gewöhnliche Fahrlässig- keit ist daher nicht schon ausgeschlossen* vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, damit das Verhalten der Beteiligten in diesem Sinne . gedeutet werden kann (RGZ 145» 390 £594/i Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mrz 1955 VI ZR 22/54 VersR 1955, 309 * VBS 9* 94* vom 8, ütei 1956 VI ZR 37/55 VersR 1956, 388 = L-M Ur. 6 zu dem Dienst-u. ArbeitsunfallG* vom 27* Juni 1956 VI ZR 252/55 VersR 1956, 589 * VRS 11, 266* vom 24. September 1957 VI ZR 220/56 VersR 1957, 718* vom 24* September 1957 VI ZR 266/56 VersR 1957, 733 « VRS 13, 401* vgl. auch Urteil des Ersten Zivilsenats vom 22, Juni 1956 I ZR 198/54 MDR 1957, 22 * VersR 1956, 508 » VRS 11,. 161 und Urteil des erkennenden Senats vom 8* Januar 1957 VI ZR 283/55 VorsR 1957, 315). liegt nichts weiter vor, was die Annahme eines derartigen Haftungsverzichts zu begründen vermag, so ist es also unerheblich, ob das Verschulden des Beklagten als so schwerwiegend angesehen werden kann, daß es als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist» Es braucht dann also auch nicht darauf anzukommen, ob das Berufungsgericht mit Recht einen Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit des Beklagten für. gegeben gehalten hat» 3. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses . Allerdings haben der Kläger und 'der Beklagte in den Gastwirtschaften von und Herschbach Alkohol zu ßich genommen» Was der Beklagte in Gegenwart des Klägers getrunken hat, ist nach den Feststellungen des Berufunga- v gerichts aber nur eine geringe Herge gewesen. Wie schon das Landgericht als unstreitig festgestellt hat, haben die Parteien die Heimfahrt von nach auch nur - darum über Herschbaoh unternommen, weil der Beklagte dort ; noch etwas zu erledigen hatte* der Kläger hat dort'mittler- ./ weile in der Gastwirtschaft auf ihn gewartet. Es ist also nicht etwa so gewesen, daß sich das zufällige Zusammentreffen der Parteien in der Gaststätte von KflHBM zu einem ge- . ~ 6 - meinsaraen Zecbunternehmen ausgewachsen hätte und Umstände ob-gewaltet hätten, wie eie nach der Entscheidung des III: Zivilsenats vom 9- Oktober 1952 III ZR 282/51 (L-M äfr. 3 zu § 823 ß a/ BGB ~T VersR 1952, 420 - VRS 5, 2) auf den Willen sum Aiussöhluß jeder Haftung schließen lassen können. Bas Berufungsgericht hat auch nicht feststellen können, daß der Beklagte den Eindruck eines Mannes gemacht hätte, der wegen Alkoholgenusses zur Rührung eines Kraftrades nicht mehr in der läge oder dessen Fahrtauglichkeit auch nur gemindert gewesen wäre; es haTTem Kläger geglaubt, keine Trunkenheit beim Beklagten bemerkt zu haben und sich einer Pahruntüchtigkeit des Beklagten nicht bewußt gev/esen zu sein. Schließlich kann auch darin, daß die Parteien auf der Heimfahrt bereits strichweise Nebel angetroffen hatten, bevor sie in die Nebelwand gerieten, die ihnen zu dem Verhängnis wurde, kein Umstand erblickt werden, der auf besondere Gefahren hingewiesen hätte und zu der Annahme hätte führen können, daß der Kläger für seine weitere Mitnahme auf dem Motorrad des Beklagten stillschweigend auf jede Haftung des Beklagten verzichtet hätte. Auch unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr, uer nur eingreift, wenn der Handelnde das - hier für den Kläger nicht festges bellte - Bewußtsein seiner besohdei*en Gefährdung gehabt hat, ist daher, wie. das Berufungsgericht zutreffend er- . wogen hat, die Haftung des Beklagten nicht ausgeschlossen: (vgl. Urteil des erkennenden Senate vom i9. November 1955 VI ZR 214/54 VersR 1956, 48 - in BGQZ 19., 94 insoweit nicht . abgedruckt - und die dort weiter angeführten Entscheidungen) • 4. Eine Mitschuld des Klägers an seinem Unfall hat das Berufungsgericht gleichfalls verneint. Es hat keinen Beweis dafür als erbracht angesehen, daß sich, der Kläger als Sozius-, fahrer etwa fehlerhaft verhalten und hierdurch den Unfall mit-, verursacht hätte. Nach seinen Feststellungen hat allein die vom Kläger unbeeinflußte Fahrweise des Beklagten zu dem Urtsr - 7 ~ fall geführt» Allerdings würde es dem Kläger als ein für seinen Unfall ursächliches Mitverschulden abgerechnet werden müssen, wenn die unrichtige Fahrweise des Beklagten darauf beruht haben sollte, daß er infolge des voran^ogangenen Alkoholgenusses nicht mehr fahrtttchtig war, und der Kläger dies erkannt hatte oder bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, trotzdem ober mit dem Beklagten gefahren ist. Während das Landgericht zu der, Auffassung gekommen war, daß die Unfallursache in dem Kabel und nioht-in einer Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu suchen gewesen sei, hat sieb das Berufungsgericht hierüber nicht ausgesprochen. Für das Revisionsverfahren.ist daher nicht auszunchalten, daß der Einfluß des Alkoholgenusses zu dem. mindesten dazu beigetragen hat, daß der Beklagte beim Auftauchen der Rebelv/and nicht di* Maßnahmen ergriffen'hat, • die nach der Sachlage geboten waren. Ba das Berufungsgericht aber nioht für bewiesen gehalten hat, daß beim Beklagten bei Antritt der Fahrt, eine erkennbare Minderung seiner Fahr* • tüchtigkeit bestanden hat,, ist die. Verneinung einer Mit Schuld des Klägers an seinem Unfall frei von rechtlichen Bedenken. 5. Bi«?, tatsächlichen Grundlagen dieser rechtlichen Beur- \ teilung werden allerdings von der Revision mit der Rüge ah-*-'' * » * i gegriffen, daß das Berufungsgericht bei seiner Seweiswürdi-gung gegen § 286 ZPO verstoßen habe. Bie Revision zieht : zwar nicht in Zweifel, daß, wie das Berufungsgericht .ausgeführt hat, eine Blutalkoholmenge von 1,03 °/oo lisch der Lebenserfahrung das äußere Auftreten der betreffenden Person nicht so beeinflußt, daß hieraus auf ihre Fahr untauglich-* keit oder geminderte .. Fahrtauglichkeit müßte geschlossen werden können. Sie bemängelt aber, daß nicht der Gendarmerie-hauptwaohtmeister Schüfe der nach dem Inhalt seines £r- . mittl.ungsberichts in den oben erwähnten Strafakten ungefähr ‘ ~ 8 - eine Stunde nach dem Unfall an der Unfallsteile erschienen ist, als Zeuge über die Richtigkeit seiner Angaben in diesem Bericht vernommen worden ist, daß der Beklagte merklich nach Alkohol gerochen habe und nach Mitteilung seiner Frau nur wenig Alkohol vertragen könne, Kit Recht ist das Berufungen gericht aber auf einen derartig vagen Beweisantrag xiicht eingegangen; für die Klärung der Frage, ob der Kläger bei Antritt der Fahrt mangelnde Föhrtüchtigkeit des Beklagten hätte erkennen müssen, war hieraus nichts zu gewinnen, Nicht wesentlich anders.hat es das Berufungsgericht beurteilt, soweit es sich um den Eindruck handelt, den Schgpl nach seinem Bin- . treffen an der Unfallstelle von dem Benehmen des Beklagten gewonnen hat. Es hat erwogen, daß sich die Stumpfheit, die er nach seinem Polizeibericht bei dem Beklagten bemerkt haben will, im wesentlichen durch die Auswirkungen des Unfalls und die vorangegangene Bewußtlosigkeit des Beklagten erklären lasse und sich auch hiermit eine erkennbar geminderte Pahr-tüchtigkeit des Beklagten bei Antritt der Fahrt nicht beweisen lasse, Bas Berufungsgericht hat hiermit der Sache naefe’dia ' ' . - Richtigkeit dessen unterstem*, was Sch^^ als seinen Eindruck vom Beklagten sollte bekunden können. Soweit die Revision nooh darauf verweist, daß nach dem bei den Strafakten befindlichen Untersuchungsprotokoll des Arztes, der die 31utentnahmö yor-genommen hat, die Sprache des Beklagten undeutlich gewesen : j söi und Zeichen einer Schockwirkung bei ihm nicht bemerkbar '\ gewesen seien, war auch dies angesichts des erlittenen Un-r falle und der vom Berufungsgericht festgeetolltsn vorange-gangenen Bewußtlosigkeit des Beklagten nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, daß der Beklagte bei Antritt der: / . ; | Fahrt als vermindert fatarfcauglioh erkennbar gewesen wäre, ^ zu demal nicht bei der Biagnose des. Arztes- amSchluß des ..Ujaterr. ^ >1 suchungsprotokolls, die nicht mehr besagte, als daß. der-Ber- \ ’ ' klagte i©icht unter Alkoholeinwirkung, zu stehen soheine. . • £: .. r • ■> Die Revision mu3 hiernach ale unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickgewieseri werden * Meiß Engels Dr. K.E.Meyer Hanebeck Dr. Bode