* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Biese haben u.a. vorgebracht, die B|B WB B0-AG sei durch das Kontrollratsgesetz Hr 2 abgeschafft worden; die Vermögenswerte, die bei den früheren Niederlassungen in Berlin, Hamburg, KÜnohen und Düsseldorf vorhanden gewesen seien, bildeten besondere Vermögensmassen in den jeweiligen Bändern; ihrer Verwaltung unterstehe nur das* in den Vest Sektoren von Berlin belegene Vermögen; dieses brauche für die Klageforderung nicht einzustehen'. Das Berufungsgericht hat hiernach auch die hAG als eine Tochtergesellschaft der DAP angesehen und in ihr eine Einrichtung erblickt, die Werkzeug zur Stützung der Herrschaft der NSDAP auf dem wirtschaftlichen Sektor gewesen sei. Das Berufungsgericht ist daher der Ansicht, daß die DMBBft BHftAG nach Art' I KRG Nr 2 als Rechtspersönlichkeit vernichtet worden sei. Nach ihrer Zerschlagung habe jeder Zusammenhang in organisatorischer und buchmäßiger Hinsicht zwischen der früheren* Berliner Zentrale und den übrigen verschiedenen Niederlassungen auf gehört; das Vermögen der Münchner Niederlassung sei 1949 gemäß der Kontrollratsdirektive Nr 50 auf die Vermögensverwaltung und Treuhandgesellschaft .der Gewerkschaften in Bayern übertragen worden; für Hamburg laufe das gleiche Eiickers tat tangs verfahren; über das Vermögen der Düsseldorfer Zweigniederlassung seidas * Konkursverfahren eröffnet worden; die Britische Militärregierung habe die Bestellung eines BotvorStandes für die Aktiengesellschaft gemäß § 76 Aktiengesetz abgelehnt« Soweit durch Anordnung der Militärregierung eine Fortführung des Betriebes von Niederlassungen gestattet worden sei* könne Sinn und Zweck derartiger Anordnungen nur gewesen sein* die Vermögenswerte der aufgelösten Gesellschaft* über die nach Maßgabe der Kontrollratsdirektive Bir 50 zu verfügen gewesen sei* in den Ländern* in denen sie sich befunden hätten* zusammenzufassen und den Berechtigten für ihre Eückerstat-tungs- und Wiedergutmachangsansprüche nutzbringend zu erhalten. Die Klage scheitere daher in jedem Falle daran, daß Reichsmarkverbindlichkeiten einer durch die Militärregierung aufgelösten Organisation nach § 14 Ziff 2 ttastG von der Umstellung auf Deutsche Mark ausgeschlossen worden seien und der geltend gemachte Klageanspruch* solange nicht eine ' anderweitige gesetzliche Regelung ergangen sei* nicht realisiert und eingeklagt werden könne. Daß dem Kontrollratsgesetz Nr 2 nicht angenommen werden, da wäre, daß sie von der NSDAP geschaffen worden sei, Dine einem von der Partei beherrschten Zeitungsverlag gerechtfertigt. Daß durch diese Bestimmung nicht nur politische Verbände betroffen worden sind, sondern auch wirtochaftli-che Unternehmen als aufgelöst zu gelten haben, wenn sie Werkzeuge der Herrschaft der NSDAP gewesen sind, kann nicht zweifelhaft sein. Erst aus der Art der Aufgaben, die ihr gesetzt worden sind und die sie verfolgt hat, ließen sich nähere Erkenntnisse gewinnen« Hierüber hat das Berufungsgericht aber keine Peststellungen getroffen« Hag es hiernach auch nicht schon bedenkenfrei feststehen, daß die DBHHfeBIVAG durch das ERG Kr 2 aufgelöst worden ist, so ergibt sich ihre Auflösung doch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts über die von der Militärregierung veranlaßten Maßnahmen, denen sie unterworfen worden ist. Nicht nur ist ihr Vermögen bei den früheren Niederlassungen einer jeweils selbständigen Verwaltung durch von der Militärregierung eingesetzte Treuhänder unterstellt, £n Hamburg und ißinchen auch bereits gemäß der für aufgelöste Organisationen geltenden Kontrollratsdirek-tive Nr 50 die Übertragung ihres Vermögens auf die Gewerkschaften eingeleitet bzw. 2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Annahme der Klägerin abgelehnt, daß die DIU HP-AG darum als Rechtssubjekt wieder hergestellt worden eei, weil die Militärregierung eine Fortführung des Betriebes Es braucht hier nicht geprUft zu werden, ob - was das Berufungsgericht nach Auffassung der Revision zu Unrecht verneint hat - eine einzelne Besatzungsmacht befugt gewesen wäre, eine von der Viermächtegruppe bestimmte Auflösung rückgängig zu machen, Eine solche Anordnung ist nämlich nicht ergangen. Soweit eine Fortführung des Betriebes gestattet worden ist, hat sich dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf das Unternehmen in seiner früheren Gestalt bezogen, sondern, ohne daß an dessen Zerschlagung etwas geändert worden wäre, nur den für die verstreuten Vermögenswerte bestellten (Treuhändern die Möglichkeit gewährt, diese in neuen örtlichen Geschäftsbetrieben zusammenzufassen, und nutzbringend arbeiten zu lassen. Danach läßt es sich rechtlich nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Sinn und Zweck derartiger Anordnungen darin gesehen hat, die Vermögenswerte denen zu erhalten, auf die sie nach den in der Kontroll-ratsdirektive Er 50 niedergelegten Richtlinien zu übertragen sind, nicht etwa .darin, die aufgelöste DflHüBBlAG in ihrem früheren Rechtszustand wieder herzustellen oder die Auflösung gar rückgängig zu machen. Daß Treuhänder und Custodian für das aus den ehemaligen Berliner Vermögenswerten der DflHHP RflBAG zusammengesetzte Sondervermögen bei dessen Verwaltung das Mietverhältnis mit der Klägerin fortgesetzt hätten und die Mietzinsansprüche für die Zeit seit der Auflösung der DMm AG- hierin ihre Begründung fänden, kann die Klägerin nicht behaupten.

Zitierte Normen: § 76 AktG § 14 UStellungsG
TreuhänderBerufungsgerichtVermögenNSDAPBrMilitärregierungKlägerinAuflösungRevision

Volltext der Entscheidung

VI 2R 58/53
2354 035
YorkUndet am 10- Juli 1954 ■■■■I Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde Neuss, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Baumeister Heinrich Sei
 Straße als Treuhänder,
 in B\
2. den Wirtschaftsprüfer Br. Hans	ebenda,	als
 Custodian	_____________
des in BfliBi liegenden Vermögens der DHH| BBWAk« tiengesellschaft.
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Bode
 für Recht erkannt«
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9- Januar 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Die Klägerin vermietete durch Vertrag vom 9. September 1943 an die dHI BflMhtiengesellschaft in WWB einen Teil ihres Hafengeländes in der Größe von etwa 100 000 qm su einem Mietzins von . jährlich 0,50 HM je qm. Sie beansprucht für die Zeit bis zu dem 31. August 1*946 einen Mietzinsrückstand von 78 5*34,24 HM,* umgestellt im Verhältnis 10 s 1 auf 7 853,42 EM. Auf Zahlung dieses Betrages nebst 4 f> Zinsen seit dem 1. September 1947 hat sie gegen die WB B®-AG, vertreten durch den Baumeister SclflHBHF als Geschäftsführer und Treuhänder und Br. CSflBP als Custodian Klage erhöbe!• Biese haben u.a. vorgebracht, die B|B WB B0-AG sei durch das Kontrollratsgesetz Hr 2 abgeschafft worden; die Vermögenswerte, die bei den früheren Niederlassungen in Berlin, Hamburg, KÜnohen und Düsseldorf vorhanden gewesen seien, bildeten besondere Vermögensmassen in den jeweiligen Bändern; ihrer Verwaltung unterstehe nur das* in den Vest Sektoren von Berlin belegene Vermögen; dieses brauche für die Klageforderung nicht einzustehen'.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des la.ndgerichtlichen Urteils. Doch hat sie im Hinverständnis der Gegenseite die Parteibezeiohnung dahin richtiggestellt, daß sich die Klage gegen
1. den Baumeister Heinrich Scl4MHhin iWBB als Treuhänder und
2. den Wirtschaftsprüfer Br. Hans Ci als Custodian
 liegenden Vermögens der Bj
-AG rieh-
 
Diese haben um Zurückweisung der Revision gebeten.
Bntsoheidungsgrttnde t
Unstreitig ist die DHHD B^N-Aktiengesallschaft dadurch entstanden, daß die unter maßgebendem Einfluß und finanzieller Beteiligung der Gewerkschaften betriebenen Bauhütten nach der Machtergreifung der NSDAP bei de^' Zdr- * schlagung des gewerkschaftlichen Vermögens liquidiert und die Erlöse an die Treuhandverwaltung für wirtschaftliche Unternehmen der DAP abgeftthrt wurden. Aktionäre der DflV-HHi B^hAG waren allein die Treuhandverwaltung für wirtschaftliche Unternehmungen der DAP GmbH mit einem Aktien- . besitz von 7 500- 000 HM und die Vermögensverwaltung der DAP GmbH mit einem Aktienbesitz von 2 500 000 HM. Beide Gesellschaften befanden sich in der Hand der DAP.
Das Berufungsgericht hat hiernach auch die hAG als eine Tochtergesellschaft der DAP angesehen und in ihr eine Einrichtung erblickt, die Werkzeug zur Stützung der Herrschaft der NSDAP auf dem wirtschaftlichen Sektor gewesen sei. Das Berufungsgericht ist daher der Ansicht, daß die DMBBft BHftAG nach Art' I KRG Nr 2 als Rechtspersönlichkeit vernichtet worden sei. Dies ergebe sich auch aus der tatsächlichen Behandlung, die .sie nach 1945 seitens der Besatzungsmächte erfahren habe. Nach ihrer Zerschlagung habe jeder Zusammenhang in organisatorischer und buchmäßiger Hinsicht zwischen der früheren* Berliner Zentrale und den übrigen verschiedenen Niederlassungen auf gehört; das Vermögen der Münchner Niederlassung sei 1949 gemäß der Kontrollratsdirektive Nr 50 auf die Vermögensverwaltung und Treuhandgesellschaft .der Gewerkschaften in Bayern übertragen worden; für Hamburg laufe
 das gleiche Eiickers tat tangs verfahren; über das Vermögen der Düsseldorfer Zweigniederlassung seidas * Konkursverfahren eröffnet worden; die Britische Militärregierung habe die Bestellung eines BotvorStandes für die Aktiengesellschaft gemäß § 76 Aktiengesetz abgelehnt« Soweit durch Anordnung der Militärregierung eine Fortführung des Betriebes von Niederlassungen gestattet worden sei* könne Sinn und Zweck derartiger Anordnungen nur gewesen sein* die Vermögenswerte der aufgelösten Gesellschaft* über die nach Maßgabe der Kontrollratsdirektive Bir 50 zu verfügen gewesen sei* in den Ländern* in denen sie sich befunden hätten* zusammenzufassen und den Berechtigten für ihre Eückerstat-tungs- und Wiedergutmachangsansprüche nutzbringend zu erhalten. Bine einzelne Besatzungsmacht habe auch nicht ohne Ermächtigung der Viermächtegruppe die von dieser aufgelöste Aktiengesellschaft wiederherstellen können. Keinesfalls-sei die Auflösung rückwirkend rückgängig gemadht worden.
Die Klage scheitere daher in jedem Falle daran, daß Reichsmarkverbindlichkeiten einer durch die Militärregierung aufgelösten Organisation nach § 14 Ziff 2 ttastG von der Umstellung auf Deutsche Mark ausgeschlossen worden seien und der geltend gemachte Klageanspruch* solange nicht eine ' anderweitige gesetzliche Regelung ergangen sei* nicht realisiert und eingeklagt werden könne.
s
Diese Erwägungen werden von der Revision angegriffen. Im Ergebnis muß die Revision jedoch ohne Erfolg bleiben.
1.	Die Revision meint* die im Kontrollratsgesetz Br 2 ausgesprochene Auflösung der in seinem Anhang unter Br 42 aufgeführten DAF habe nicht auch die Vernichtung ihres Vermögens zur Folge gehabt. Ihre DflHMBMaktien seien
 
unangetastet geblieben. Daß dem Kontrollratsgesetz Nr 2 nicht angenommen werden, da wäre, daß sie von der NSDAP geschaffen worden sei, Dine einem von der Partei beherrschten Zeitungsverlag gerechtfertigt. Wie aber nicht jedes rein wirtschaftliche oder der Produktion dienende Unternehmen als Werkzeug der NS-Herrschaft angesprochen werden könne, so treffe dies auch nicht auf die DflBMPBS^ACr zu. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf das Volkswagenwerk, das gleichfalls nicht als durch das Kontrollratsgesetz Nr 2 vernichtet angesehen werden könne.
Nach Art I Ziff 1 KRG Nr 2 sind die NSDAP, ihre Glie-derungei, die ihr angeschlossenen Verbände und die von ihr abhängigen Organisationen und alle anderen Nazieinrichtun-gen, die von der Partei äls Werkzeug ihrer Herrschaft geschaffen wurden, abgeschafft und für ungesetzlich erklärt worden. Daß durch diese Bestimmung nicht nur politische Verbände betroffen worden sind, sondern auch wirtochaftli-che Unternehmen als aufgelöst zu gelten haben, wenn sie Werkzeuge der Herrschaft der NSDAP gewesen sind, kann nicht zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht hat nun angenommen, daß dies bei der DflHB) BflV-AG der Pall gewesene Sei;,
Seine Feststellungen reichen jedoch nicht aus, diesen*. Schluß als zweifelsfrei erscheinen zu lassen. Hat der Erlös aus der Liquidation der Bauhütten auch zu dem Aufbau .der ]JBHHfc£0-AGr gedient, so folgt hieraus doch nicht ohne weiteres, daß die DHHHB BBi-AU dem Machtstreben der NSDAP zu dienen bestimmt gewesen sein müsse. Die ihr zu-geführten Mittel resultierten zwar aus einer von der NSDAP als gegnerisch angesehenen demokratischen Einrichtung.
Aus diesem Umstand brauchte sich aber nicht notwendig ei-
die DflHHH) E®N*AG‘ selbst von betroffen worden sei, könne hierzu erforderlich gewesen, als Werkzeug ihrer Herrschaft solche Annahme sei zwar bei
 ne entsprechende Zweckbestimmung der TWKKtB BflPAG zu ergeben. Auch daß ihre alleinigen Aktionäre die Treuhandverwaltung der DAF GmbH und die Vermögensverwaltung der DA? GmbH gewesen sind, nötigt nicht unbedingt zu dem Schluß, daß die D||H|||BB^AG in ihrer wirtschaftlichen Betätigung die Herrschaft der NSDAP zu stützen berufen gewesen sei. Erst aus der Art der Aufgaben, die ihr gesetzt worden sind und die sie verfolgt hat, ließen sich nähere Erkenntnisse gewinnen« Hierüber hat das Berufungsgericht aber keine Peststellungen getroffen«
Hag es hiernach auch nicht schon bedenkenfrei feststehen, daß die DBHHfeBIVAG durch das ERG Kr 2 aufgelöst worden ist, so ergibt sich ihre Auflösung doch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts über die von der Militärregierung veranlaßten Maßnahmen, denen sie unterworfen worden ist. Nicht nur ist ihr Vermögen bei den früheren Niederlassungen einer jeweils selbständigen Verwaltung durch von der Militärregierung eingesetzte Treuhänder unterstellt, £n Hamburg und ißinchen auch bereits gemäß der für aufgelöste Organisationen geltenden Kontrollratsdirek-tive Nr 50 die Übertragung ihres Vermögens auf die Gewerkschaften eingeleitet bzw. durchgeführt worden, vielmehr hat die Britische Militärregierung vor allem auch dadurch, daß sie es abgelehnt hat, einen Notvorstand für die Aktiengesellschaft zu bestellen, mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß die DH| B^-AG als aufgelöst und abgeschafft zu gelten hat«
2.	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Annahme der Klägerin abgelehnt, daß die DIU HP-AG darum als Rechtssubjekt wieder hergestellt worden eei, weil die Militärregierung eine Fortführung des Betriebes
>
~ 7 -
gestattet habe. Es braucht hier nicht geprUft zu werden, ob - was das Berufungsgericht nach Auffassung der Revision zu Unrecht verneint hat - eine einzelne Besatzungsmacht befugt gewesen wäre, eine von der Viermächtegruppe bestimmte Auflösung rückgängig zu machen, Eine solche Anordnung ist nämlich nicht ergangen. Soweit eine Fortführung des Betriebes gestattet worden ist, hat sich dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf das Unternehmen in seiner früheren Gestalt bezogen, sondern, ohne daß an dessen Zerschlagung etwas geändert worden wäre, nur den für die verstreuten Vermögenswerte bestellten (Treuhändern die Möglichkeit gewährt, diese in neuen örtlichen Geschäftsbetrieben zusammenzufassen, und nutzbringend arbeiten zu lassen. Danach läßt es sich rechtlich nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Sinn und Zweck derartiger Anordnungen darin gesehen hat, die Vermögenswerte denen zu erhalten, auf die sie nach den in der Kontroll-ratsdirektive Er 50 niedergelegten Richtlinien zu übertragen sind, nicht etwa .darin, die aufgelöste DflHüBBlAG in ihrem früheren Rechtszustand wieder herzustellen oder die Auflösung gar rückgängig zu machen.
3.	Nach § 14 Ziff 2 UmstG finden-vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung für die Ansprüche von Angehörigen und Vereinigungen der Vereinten Nationen - die Vorschriften im 2«, 3« und 4» Abschnitt von feil II des Umstellungsgesetzes keine Anwendung auf Verbindlichkeiten der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie aller übrigen Organisationen, die von der Militärregierung aufgelöst worden sind. Derartige Verbindlichkeiten sind also von der Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark ausgeschlossen; die Ansprüche können, wie das Berufungsgericht zutreffend auageführt hat, jedenfalls zur Zeit
 stö
 
x
nicht realisiert und eingeklagt werden (BGHZ 2, 300 /501/ 3027). Dies trifft, da die	Bfl^AG	nach dem Gesag-
ten zu den aufgelösten Organisationen gehört, auch auf die von der Klägerin geltend gemachten Mietzinsansprüche zu.
Daß Treuhänder und Custodian für das aus den ehemaligen Berliner Vermögenswerten der DflHHP RflBAG zusammengesetzte Sondervermögen bei dessen Verwaltung das Mietverhältnis mit der Klägerin fortgesetzt hätten und die Mietzinsansprüche für die Zeit seit der Auflösung der DMm AG- hierin ihre Begründung fänden, kann die Klägerin nicht behaupten. Ihre Klage ist vom Berufungsgericht daher mit Recht abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZBO.
Dr. ICLeinewefers	Br*	Gelhaar	Dr.K.E.Meyer
 Hanebeck	Dr. Bode
L