* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 58/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 58/15

2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen 3 Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs.4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeSenatsbeschlussVorbringen321aZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 58/15
vom 1. Juni 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:010616BVIZR58.15.0
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 19. Mai 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Nach	Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen
-3-
der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
3	Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der
 Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 -VI ZR 344/10 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Galke	Wellner	Stöhr
 Oehler
Roloff
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2011 - 24 O 538/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2015 - 22 U 68/11 -