Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Der Antrag der Klägerin, den Streitwert für die Revisionsinstanz in Abänderung des Beschlusses vom 21. Juli 1997 hat der Senat den Streitwert für die Revisionsinstanz - in Höhe der Beschwer der Klägerin - auf 473.118,73 DM festgesetzt. August 1997 hat die Klägerin beantragt, den Streitwertbeschluß zu "berichtigen" und den Streitwert auf 65.000 DM festzusetzen, weil mit der Revision von vornherein die abgewiesenen Klageansprüche nur in dieser Höhe hätten weiterverfolgt werden sollen.
VI ZR 57/97 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. September 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 8. September 1997 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Streitwert für die Revisionsinstanz in Abänderung des Beschlusses vom 21. Juli 1997 auf 65.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Klägerin hat gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und diese sodann am 7. Juli 1997 zurückgenommen. Durch Beschluß vom 21. Juli 1997 hat der Senat den Streitwert für die Revisionsinstanz - in Höhe der Beschwer der Klägerin - auf 473.118,73 DM festgesetzt. Am 12. August 1997 hat die Klägerin beantragt, den Streitwertbeschluß zu "berichtigen" und den Streitwert auf 65.000 DM festzusetzen, weil mit der Revision von vornherein die abgewiesenen Klageansprüche nur in dieser Höhe hätten weiterverfolgt werden sollen. 3 Das als Gegenvorstellung zu wertende Berichtigungsbegehren hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat ihre Revision weder bei deren Einlegung noch später bis zu dem Abschluß der Revisionsinstanz beschränkt. In einem solchen Fall bemißt sich der Streitwert nach der Beschwer des Rechtsmittelführers. Groß Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressier