BGB § 852 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschädigte auf die Unkenntnis von Schädiger und Schädigungshandlung nicht berufen kann. Auf die Revisionen der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des 3. Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus übergegangenem Recht (S 67 Abs. 1 WG) Erstattung der Aufwendungen, die ihr als Feuerversicherer aus Anlaß eines Großfeuers auf dem Betriebsgelände ihrer Versicherungsnehmerin, der G.GmbH & Co. KG in S. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, daß die Geschäftsführung der G.-KG erst Ende Juli 1984 das Maß an Kenntnis von Tathergang und Tätern erlangt habe, das für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB erforderlich sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gericht die Klage gegen die Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich das Feuer unmittelbar nach Abschluß der Arbeiten der Beklagten in dem Bereich entzündet, in dem sie ohne Brandschutzvorkehrungen mit dem Brennschneidegerät tätig waren; die abgetrennte Eisenschiene befand sich im Bereich einer tragenden Wand aus Holzbalken, die Decke des Raumes bestand gleichfalls aus Holz. Die Verantwortlichen der G.-KG, auf deren Kenntnisstand es für die Verjährung nach S 852 Abs. 1 BGB ankomme, hätten nicht vor der letzten Tatermittlung der Polizei am 28. der Beklagten erlangt, so daß frühestens zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist des S 852 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Inhaber oder ein sonstiger Verantwortlicher der G.-KG die Durchführung der Schneidearbeiten und den Ausbruch des Brandes an Ort und Stelle mitverfolgt hätten, habe für die Betroffenen noch nicht von vornherein auf der Hand gelegen, daß die Beklagten den Brand verursacht hätten. Vielmehr habe zunächst über die Verteilung der Verantwortlichkeiten im Blick auf Arbeitsteilung und Weisungsbefugnisse unter den Beklagten noch keine Klarheit bestanden; außerdem hätten sich bei Ausbruch des Brandes mehrere Arbeiter und zahlreiche andere Personen in dem Gebäude aufgehalten, so daß die Urheberschaft der Beklagten zunächst fraglich gewesen sei. 1. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß es in den Fällen, in denen - wie im Fall des S 67 Abs. 1 WG - zunächst der Geschädigte selbst den deliktischen Schadensersatzanspruch erwirbt, nach SS 412, 404 BGB für die Verjährung nach S 852 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des Ge- Die Klägerin muß sich also für die Verjährung den Kenntnisstand ihrer Versicherungsnehmerin, der G.-KG, zurechnen lassen (vgl. Nach den Beurteilungsgrundsätzen, die der Senat für die Anforderungen an diesen Kenntnisstand entwickelt hat, kommt es darauf an, daß der Verletzte neben dem Namen des Schädigers auch die tatsächlichen Umstände des Schadenshergangs kennt, die geeignet sind, seine haftungsrechtliche Verantwortung zu begründen. 2. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der G.-KG schon vor dem 22. Dezember 1983 die nach den vorgenannten Beurteilungsgrundsätzen für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis besessen hat, so daß die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war von vornherein bekannt, daß sich das Feuer unmittelbar nach dem Abschluß der Arbeiten mit dem Brennschneidegerät entzündet hatte, und zwar in dem von Holzwerk umgebenen Bereich, in dem die Beklagten mit ihrem Gerät gearbeitet hatten. Das Berufungsgericht geht deshalb zutreffend davon aus, daß für die Verursachung des Brandes durch die Beklagten der Beweis des ersten Anscheins spricht. Bei dieser Sachlage mußte sich allen Beteiligten von vornherein die Überzeugung aufdrängen, daß der Brand mit den Arbeiten der Beklagten zusammenhing, zu demal - wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat -eine andere Brandursache offensichtlich ausschied (vgl. Verjährungsfrist in Lauf setzen; es soll, wenn - wie hier -für eine Haftung gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, dem Verletzten lediglich zugemutet werden, nunmehr innerhalb von drei Jahren die noch offenen Fragen zu klären (vgl. b) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern nur unterstellt, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der G.-KG oder ein anderer Verantwortlicher bereits am Tage des Brandes diesen Kenntnisstand besessen hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts wäre es ihm zudem möglich gewesen, sich durch Befragung seines Mitarbeiters S., der bei der Durchführung der Schweißarbeiten zugegen gewesen ist, alsbald die notwendige Dies bedeutet, daß für die Verjährung von einem entsprechenden Kenntnisstand des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der G.-KG und damit der G.-KG selbst auszugehen ist, selbst wenn S. Zwar hängt der Beginn der Verjährung deliktischer Ansprüche nach § 852 Abs. 1 BGB davon ab, daß der Geschädigte Schaden und Schädiger positiv kennt. Damit soll - dem Rechtsgedanken des S 162 BGB folgend - verhindert werden, daß der Geschädigte es in der Hand hat, die Verjährungsfrist einseitig dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt. Dies ist eine Mühewaltung, die nach der Rechtsprechung des Senats, der stets auf die engen Voraussetzungen einer Gleichstellung von Unkenntnis und positiver Kenntnis Damit ist davon auszugehen, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der G.-KG noch am Tage des Brandes oder wenige Tage danach - jedenfalls vor dem 22. Diese Rechtsfolge tritt hier aber deshalb nicht ein, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Betriebshaftpflichtversicherer die Rechtsmacht besessen hat, mit Wirkung für die Beklagten als Mitversicherte einen Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erklären.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein BGB § 852 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschädigte auf die Unkenntnis von Schädiger und Schädigungshandlung nicht berufen kann. (AHB) S 5 Nr. 7 AVB f. Haftpflichtvers. In der allgemeinen Haftpflichtversicherung ist der Versicherer nur dann ermächtigt, für Mitversicherte rechtswirksam Erklärungen abzugeben, wenn sich seine Vollmacht aus konkreten Umständen ergibt. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 57/89 URTEIL Verkündet am: 19. Dezember 1989 Ryseck Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. des Heizungsgesellen Gerd Richard-Gerit P| tstraße ®, dHHH/Ww. , 3. des Heizungsbauers Ernst Berthold T( Straße ®, Beklagten und Revi s ionskläger, - Prozeßbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwälte Prof, und von Dr. - Prozeßbevollmächtigter zu 3): Rechtsanwalt gegen die GflHHI Versicherungsbank WaG, vertreten durch den Vorstandsvorsitsende^A. 1Wilhelm Klfl®, Kaiser-WÄBBB-Ring AH®, Kö®, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und Dr. von WIV Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Oktober 1988 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli 1987 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus übergegangenem Recht (S 67 Abs. 1 WG) Erstattung der Aufwendungen, die ihr als Feuerversicherer aus Anlaß eines Großfeuers auf dem Betriebsgelände ihrer Versicherungsnehmerin, der G. GmbH & Co. KG in S. (im folgenden: G.-KG), entstanden sind. Zu dem Großbrand war es am 7. Dezember 1983 gekommen, als die Beklagten zu 2) und 3), die als Mitarbeiter der Heizungsbaufirma S.-GmbH & Co. KG (im folgenden: S.-KG) auf dem Betriebsgelände der G.-KG beschäftigt waren, nach Abschluß ihrer Heizungsbauarbeiten im Auftrag eines auf dem Betriebsgelände gleichfalls tätigen Mitarbeiters der erstbeklagten Firma H. mit ihrem Brennschneidegerät eine in das Innere eines Raumes hineinragende Eisenschiene abgetrennt hatten. Die Beklagten zu 2) und 3) haben gegen die am 22. Dezember 1986 bei dem Landgericht eingereichte und am 27./28. Januar 1987 zugestellte Klage die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, daß die Geschäftsführung der G.-KG erst Ende Juli 1984 das Maß an Kenntnis von Tathergang und Tätern erlangt habe, das für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB erforderlich sei. Ferner hat sie sich darauf berufen, daß der Betriebshaftpflichtversicherer der S.-KG mit Schreiben vom 10. Dezember 1986 auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zu dem 28. Februar 1987 verzichtet habe. 4 Das Landgericht hat die Verjährungseinrede der Beklagten zu 2) und 3) (im folgenden: die Beklagten) für begründet erachtet und die gegen sie gerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gericht die Klage gegen die Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidunasqründe: I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich das Feuer unmittelbar nach Abschluß der Arbeiten der Beklagten in dem Bereich entzündet, in dem sie ohne Brandschutzvorkehrungen mit dem Brennschneidegerät tätig waren; die abgetrennte Eisenschiene befand sich im Bereich einer tragenden Wand aus Holzbalken, die Decke des Raumes bestand gleichfalls aus Holz. Damit sei - so führt das Berufungsgericht aus - nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß der Brand auf den Einsatz des Brennschneidegerätes zurückzuführen sei. Für den entstandenen Schaden müßten die Beklagten, die nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für Brandschutzmaßnahmen hätten sorgen müssen, nach §§ 823 Abs. 1 und 823 Abs. 2 BGB i.V.m. SS 303, 309 StGB, SS 249, 426 BGB, S 67 Abs. 1 WG aufkommen. Die Verjährungseinreden der Beklagten stünden den Klageansprüchen nicht entgegen. Die Verantwortlichen der G.-KG, auf deren Kenntnisstand es für die Verjährung nach S 852 Abs. 1 BGB ankomme, hätten nicht vor der letzten Tatermittlung der Polizei am 28. Dezember 1983 eine hinreichend zuverlässige Kenntnis von der Schädigungshandlung 5 28 der Beklagten erlangt, so daß frühestens zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist des S 852 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Inhaber oder ein sonstiger Verantwortlicher der G.-KG die Durchführung der Schneidearbeiten und den Ausbruch des Brandes an Ort und Stelle mitverfolgt hätten, habe für die Betroffenen noch nicht von vornherein auf der Hand gelegen, daß die Beklagten den Brand verursacht hätten. Vielmehr habe zunächst über die Verteilung der Verantwortlichkeiten im Blick auf Arbeitsteilung und Weisungsbefugnisse unter den Beklagten noch keine Klarheit bestanden; außerdem hätten sich bei Ausbruch des Brandes mehrere Arbeiter und zahlreiche andere Personen in dem Gebäude aufgehalten, so daß die Urheberschaft der Beklagten zunächst fraglich gewesen sei. Bei dieser Sachlage hätte es den Betroffenen überlassen bleiben müssen, die vorläufigen Ergebnisse der sofort angelaufenen kriminalpolizeilichen Ermittlungen abzuwarten. Dies bedeute, daß die Verjährung durch die Einreichung der Klage am 22. Dezember 1986 nach SS 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO noch wirksam unterbrochen worden sei. II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revisionen der Beklagten im Ergebnis nicht stand. 1. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß es in den Fällen, in denen - wie im Fall des S 67 Abs. 1 WG - zunächst der Geschädigte selbst den deliktischen Schadensersatzanspruch erwirbt, nach SS 412, 404 BGB für die Verjährung nach S 852 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des Ge- 6 schädigten von Schädigungshandlung und Schädiger ankommt. Die Klägerin muß sich also für die Verjährung den Kenntnisstand ihrer Versicherungsnehmerin, der G.-KG, zurechnen lassen (vgl. BGHZ 48, 181, 183 ff.; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - Ill ZR 86/62 - NJW 1963, 490, 491 = VersR 1963, 130, 131). Nach den Beurteilungsgrundsätzen, die der Senat für die Anforderungen an diesen Kenntnisstand entwickelt hat, kommt es darauf an, daß der Verletzte neben dem Namen des Schädigers auch die tatsächlichen Umstände des Schadenshergangs kennt, die geeignet sind, seine haftungsrechtliche Verantwortung zu begründen. Der Verletzte muß mittels der ihm bekannten Tatsachen in der Lage sein, gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - zu erheben, die zwar nicht risikolos sein muß, bei verständiger Würdigung der vom Geschädigten vorzutragenden Tatumstände jedoch so viel Erfolgsaussicht hat, daß ihm die Erhebung der Klage zuzu demuten ist (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 - VI ZR 84/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der G.-KG schon vor dem 22. Dezember 1983 die nach den vorgenannten Beurteilungsgrundsätzen für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis besessen hat, so daß die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift. Die gegenteilige Wertung des Berufungsgerichts überspannt die Anforderungen, die an den Kenntnisstand des Betroffenen nach S 852 Abs. 1 BGB zu stellen sind. 7 J?S a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war von vornherein bekannt, daß sich das Feuer unmittelbar nach dem Abschluß der Arbeiten mit dem Brennschneidegerät entzündet hatte, und zwar in dem von Holzwerk umgebenen Bereich, in dem die Beklagten mit ihrem Gerät gearbeitet hatten. Das Berufungsgericht geht deshalb zutreffend davon aus, daß für die Verursachung des Brandes durch die Beklagten der Beweis des ersten Anscheins spricht. Bei dieser Sachlage mußte sich allen Beteiligten von vornherein die Überzeugung aufdrängen, daß der Brand mit den Arbeiten der Beklagten zusammenhing, zu demal - wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat -eine andere Brandursache offensichtlich ausschied (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1975 - VI ZR 62/73 - VersR 1976, 166, 167 und vom 18. Oktober 1983 - VI ZR 55/82 - VersR 1984, 63, 64). Unstreitig hatten die Beklagten erkennbar keine Brandschutzmaßnahmen getroffen; dies sprach für ihr Verschulden. Diese Kenntnis der Verantwortlichkeit der Beklagten reichte für eine Klageerhebung aus. Hierfür bedurfte es im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Kenntnis aller Einzelheiten des Schadenshergangs, einer etwaigen Arbeitsteilung zwischen den Beklagten oder einer Verteilung der Verantwortlichkeit für Sicherungsmaßnahmen. Entscheidend für die Verjährung ist vielmehr, daß zunächst nach Anscheinsgrundsätzen eine Mitverantwortung jedes der Beklagten für die Schadensentstehung deutlich war. Weitere Anforderungen sind an den Kenntnisstand nicht zu stellen. Die Kenntnis des Geschädigten soll nicht zur erfolgreichen Durchführung des Rechtsstreits ausreichen, sondern die 8 Verjährungsfrist in Lauf setzen; es soll, wenn - wie hier -für eine Haftung gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, dem Verletzten lediglich zugemutet werden, nunmehr innerhalb von drei Jahren die noch offenen Fragen zu klären (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 106/72 - VersR 1974, 1082, 1083). Keinesfalls kann der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden, es müsse in derartigen Fällen dem Betroffenen überlassen bleiben, die vorläufigen Ergebnisse der kriminalpolizeilichen Ermittlungen abzuwarten. Vielmehr wird der Lauf der Verjährung nach S 852 Abs. 1 BGB schon ausgelöst, sobald der Verletzte das nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche Maß an Kenntnissen besitzt, gleichgültig, ob weitere Erkenntnismöglichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt einen umfassenderen und zuverlässigeren Kenntnisstand versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1978 - Ill ZR 162/76 - VersR 1978, 1166, 1167 und Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 - VI ZR 84/89). b) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern nur unterstellt, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der G.-KG oder ein anderer Verantwortlicher bereits am Tage des Brandes diesen Kenntnisstand besessen hat. Indes ist der Geschäftsführer nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch am selben Tag telefonisch von dem Brand unterrichtet worden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts wäre es ihm zudem möglich gewesen, sich durch Befragung seines Mitarbeiters S., der bei der Durchführung der Schweißarbeiten zugegen gewesen ist, alsbald die notwendige 9 J28 Kenntnis des Schadenshergangs zu verschaffen. Dies bedeutet, daß für die Verjährung von einem entsprechenden Kenntnisstand des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der G.-KG und damit der G.-KG selbst auszugehen ist, selbst wenn S. nicht als Wissensvertreter der G.-KG angesehen werden kann. Zwar hängt der Beginn der Verjährung deliktischer Ansprüche nach § 852 Abs. 1 BGB davon ab, daß der Geschädigte Schaden und Schädiger positiv kennt. Die Rechtsprechung hat diese Vorschrift aber auch dann angewandt, wenn der Geschädigte die Kenntnis zwar tatsächlich nicht besaß, sie sich aber in zu demutbarer Weise hätte beschaffen können. Damit soll - dem Rechtsgedanken des S 162 BGB folgend - verhindert werden, daß der Geschädigte es in der Hand hat, die Verjährungsfrist einseitig dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt. Versäumt es der Geschädigte, eine sich ihm ohne weiteres anbietende, gleichsam auf das Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, deren Erlangung weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, dann steht seine Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleich (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914, 915). Um einen solchen Fall geht es hier. Es lag auf der Hand, daß sich der Geschäftsführer der G.-KG bei seinem Mitarbeiter S. nach dem Ablauf der Geschehnisse erkundigte; dies schon allein deshalb, weil er diese Informationen für die Geltendmachung der Ansprüche seiner Gesellschaft gegenüber dem Feuerversicherer - der Klägerin - benötigte. Die Namen und die Adressen der Beklagten ließen sich mit einem einfachen Telefonanruf bei deren Arbeitgeberin, die der G.-KG bekannt war, oder bei der Polizei ermitteln. Dies ist eine Mühewaltung, die nach der Rechtsprechung des Senats, der stets auf die engen Voraussetzungen einer Gleichstellung von Unkenntnis und positiver Kenntnis 10 i.S. von § 852 Abs. 1 BGB hingewiesen hat, doch von dem Verletzten erwartet werden muß (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - aaO). Damit ist davon auszugehen, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der G.-KG noch am Tage des Brandes oder wenige Tage danach - jedenfalls vor dem 22. Dezember 1983 -den Kenntnisstand seines Mitarbeiters S. besessen und damit die den Lauf der Verjährung auslösende Kenntnis der Schädigungshandlung und der Schädiger erlangt hat. Bei Klageeinreichung war deshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB bereits verstrichen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - was die Revision des Zweitbeklagten in Frage stellt - die Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 ZPO für eine Vorwirkung der Klageeinreichung hier vorliegen. c) Auf den Eintritt der Verjährung bleibt es ohne Einfluß, daß der Betriebshaftpflichtversicherer der S.-KG mit Schreiben vom 10. Dezember 1986 befristet auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat. Zwar berechtigt ein vor Eintritt der Verjährung erklärter Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungeinrede den Gläubiger, dieser Einrede bis zu dem Ablauf der festgesetzten Frist den Arglisteinwand entgegenzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081). Diese Rechtsfolge tritt hier aber deshalb nicht ein, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Betriebshaftpflichtversicherer die Rechtsmacht besessen hat, mit Wirkung für die Beklagten als Mitversicherte einen Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erklären. Die für die Kfz-PflichtverSicherung zu S 10 Ziff. 5 AKB entwickelten Grundsätze, nach denen der Versicherer zur Vertretung der Mitversicherten bei der Schadensabwicklung befugt ist (BGHZ 28, 244, 246 ff.)/ beruhen auf der sozialen Zielsetzung dieser Pflichthaftpflichtversicherung. Sie lassen sich auf die Ermächtigung in $ 5 Ziff. 7 AHB nicht übertragen. Vielmehr sind für die allgemeine Haftpflichtversicherung konkrete Umstände zu fordern, aus denen sich die Vollmacht des Versicherers ergibt, für Mitversicherte rechtswirksam Erklärungen abzugeben (vgl. Johannsen in Bruck/Möller/Johannsen, WG, 8. Aufl., Bd. IV Anm. G 16; Prölss/Martin, WG, 24. Aufl., AHB, S 5 Anm. 5 e; Schirmer, Die Vertretungsmacht des Haftpflichtversicherers im Haftpflichtverhältnis, 1969, S. 29). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dr. Lepa Bischoff Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Macke