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BGH · VI ZR 57/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 57/86

Bei rufschädigenden Meinungsäußerungen kann dem Verletzten auf negatorischer und deliktischer Grundlage ein Anspruch auf Veröffentlichung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung des Verletzten zustehen, wenn die unzulässige Meinungsäußerung Öffentlich erfolgt ist und die Publikation der Unterwerfungserklärung zur Beseitigung der noch andauernden Folgen der Äußerung für das Ansehen des Verletzten erforderlich ist. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe mit der Bezeichnung als "Oberfaschist" den Kläger rechtswidrig und schuldhaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Da die Ehrkränkung öffentlich erfolgt und als äußerst schwerwiegend anzusehen sei, stehe dem Kläger zur Unterstützung seines Hauptanspruchs auf Unterlassung auch der Hilfsanspruch auf Veröffentlichung der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung zu. Daß die Beklagte zur Unterlassung nicht verurteilt worden sei, sondern sich dazu freiwillig bereit erklärt habe, rechtfertige in Bezug auf ihre Pflicht zur Veröffentlichung der Unterlassungserklärung keine abweichende Betrachtung; gleiches gelte für den Umstand, daß sich die Unterlassungsverpflichtung hier nicht auf ehrkränkende Tatsachenbehauptungen, sondern auf eine rechtswidrige Meinungsäußerung beziehe. 1. Ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbean-'*■' standet gehen die Berufungsrichter als Grundlage für eine Veröffentlichungspflicht der Beklagten davon aus, daß dem Kläger gegen die Beklagte bis zu deren Erklärung vom 20. "für Deutschland geradezu schicksalhaft typische Art von Politikern") in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt und dadurch in seiner Ehre gekränkt wurde ( zu dem Begriff "Faschist" siehe u.a. BGH, Urteile vom 8. Dieser mit der Gefahr der Wiederholung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers war, wie das Berufungsgericht cechtsfehlerfrei ausführt, hier nicht durch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt (siehe dazu Senatsurteile vom 18. Mai 1986 - VI ZR 242/85 -VersR 1986, 992 f), insbesondere auch nicht durch ein "Recht zu dem Gegenschlag" (Senatsurteil vom 18. Für den Inhalt des Artikels war, wie unter den Parteien nicht im Streit ist, neben dem Verfasser auch die Beklagte als Herausgeberin und Verlegerin der Zeitung mitverantwortlich (Senatsurteil vom 27. 2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht auf dieser Grundlage auch eine Pflicht der Beklagten zur Veröffentlichung der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung. auch § 23 Abs.4 UWG a.F.) ausdrücklich bestimmt, daß dem Verletzten die Befugnis zugesprochen werden kann, auf Kosten des Verletzers den verfügenden Teil eines Unterlassungsurteils zu veröffentlichen (siehe BGHZ 14, 163, 172). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist darüber hinaus anerkannt, daß auch bei Verletzungshandlungen, die - wie Verstöße gegen § 24 WZG - nicht unmittelbar unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fallen, die Veröffentlichungsbefugnis ein geeignetes und angemessenes Mittel sein kann, um einer noch andauernden Störung der Rechte des Verletzten entgegenzuwirken (BGH, Urteile vom 29. Hat der Verletzer schuldhaft gehandelt und steht deshalb dem Verletzten ein Anspruch auf Schadensersatz zu, so kann er die Veröffentlichung auch aus § 249 Satz 1 BGB zu dem Zwecke der Naturalrestitution verlangen (RG HRR 1931 Nr. 1307; RG Kommt es nicht zu einer Verurteilung, weil der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, kann dem Verletzten die Befugnis eingeräumt werden, die Unterwerfungserklärung veröffentlichen zu lassen; denn die Bekanntmachungsbefugnis setzt nicht eine Verurteilung des Verletzten zur Unterlassung voraus, sondern beruht auf seiner Verpflichtung, die rechtswidrig verursachte Störung zu beseitigen und ggfls, einen schuldhaft herbeigeführten Schaden des Verletzten auszugleichen (BGH, Urteil vom 14. • b) Ob diese für das Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze auch auf den außerwettbewerblichen Bereich des zivilrechtlichen Ehrenschützes übertragen werden können, ist vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden worden. zuerkannten Befugnis zur Veröffentlichung des ausgesprochenen Unterlassungsgebots ausgeführt, daß sie in gleicher Weise wie ein (dem Kläger deshalb als zusätzlicher Behelf versagter) Widerruf geeignet sei, die fortwirkenden schädlichen Folgen der Äußerung für den Verletzten zu beseitigen und seinen Ruf wiederherzustellen (vgl. Die dem Bundesgerichtshof seinerzeit nicht gestellte Frage, ob bei rufschädigenden Angriffen außerhalb des Wettbewerbsrechts dem Verletzten auf negatorischer oder deliktischer Grundlage die Veröffentlichung eines Unterlassungstenors oder einer ihn ersetzenden strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Auswirkungen der rechtswidrigen Störung zuerkannt werden kann, ist aber damit noch nicht beantwortet. aa) Gegen einen solchen Rechtsbehelf könnte sprechen, daß die Öffentliche Bekanntgabe einer Verurteilung oder freiwilligen Verpflichtung zur Unterlassung, vor allem dann, wenn sie - wie im Streitfall - dem Verletzer selbst abverlangt wird, in ihren Wirkungen'für diesen wie auch in ihrem Zweck für den Verletzten stark einem öffentlichen Widerruf unwahrer Behauptungen angenähert ist (BGH, Urteile vom 22. Gerade im Hinblick auf die besondere Belastung, die für die Person des Verletzers mit einem solchen Widerruf verbunden 1st, sind aber von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen an diese Form des Ehrenschutzes gestellt worden: grundsätzlich kann ein öffentlicher Widerruf nur verlangt werden, wenn und soweit er unter Abwägung der beiderseitigen Belange, vor allem der Schwere des Vorwurfs, zur Beseitigung Kann die Unwahrheit einer rufschädigenden Behauptung nicht festgestellt werden, so darf der Beklagte grundsätzlich zu einem "Widerruf auch dann nicht verurteilt werden,- wenn die Beeinträchtigung des Betroffenen die Verpflichtung des Beklagten trägt, eine Wiederholung seiner Behauptung in Zukunft zu unterlassen. Nicht zuletzt deshalb hat es der erkennende Senat abgelehnt, die Rechtsbehelfe des Verletzten durch Zulassung einer mit Veröffentlichungsbefugnis verbundenen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung oder durch ein Urteil auf Feststellung der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu erweitern (BGHZ 68, 331, 332 ff); gleiches gilt für das Begehren, den Ehrenschutz durch einen eingeschränkten Widerruf in der Form weiterzuentwickeln, der Beklagte "könne seine Behauptung nicht aufrechterhalten, weil er sie nicht beweisen könne" (BGHZ 69, 181, 184 f). bb) Nach Auffassung des Senats stehen diese Gesichtspunkte jedoch der öffentlichen Bekanntgabe eines Urteils, das den Beklagten zur Unterlassung einer unzulässigen rufschädigenden Äußerung verpflichtet, nicht entgegen. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hier die Frage, ob bei Tatsachenbehauptungen, bei denen ein Widerrufsanspruch des Betroffenen an dem von ihm nicht zu führenden Nachweis der Unwahrheit der Behauptung scheitert, die Gefahr bestehen kann, daß diese Beweislastschranke vom Verletzten durch die Veröffentlichung einer vom Verletzer geschuldeten Unterlassungserklärung übersprungen und damit auf anderem Wege ein dem widerruf gleiches Ergebnis erzielt wird; auch in solchen Fällen spricht nach Ansicht des Senats jedoch mehr dafür, daß sich für den juristisch nicht vorgebildeten unbefangenen Durchschnittsleser der Veröffentlichung, auf dessen Verständnis abzustellen ist (Senatsurteil vom 20. Im Streitfall g'eht es indes allein um ein Werturteil, und bei einem solchen verlangt die öffentliche Bekanntmachung der Unterlassungserklärung dem Beklagten nicht den Widerruf einer Aussage über Tatsächliches ab, die ihm u.a. deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine Aussage wahr sein könnte. Schließlich sind etwaige schutzwürdige Belange der Beklagten auch dadurch hinreichend gewahrt, daß eine Veröffentlichung nicht ausschließlich zur Satisfaktion des Betroffenen, sondern nur dann verlangt werden kann, wenn gerade sie zusätzlich zu der Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Störung erforderlich ist (BGH, Urteile vom c) Im Streitfall ist das Berufungsgericht, das dem Kläger neben einem Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet auch einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 249 BGB zuerkannt hat, aufgrund einer sorgfältigen Abwägung der Interessen beider Parteien mit dem Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß eine Veröffentlichung der Unterlassungserklärung der Beklagten in der nach Rechtskraft des Urteils noch nicht abgeschlossenen nächsten Ausgabe der "Rajneesh Times" an entsprechender Stelle sowie in gleicher Größe und Aufmachung wie der Artikel "Dank fürs Selbstverständliche" zur Beseitigung der noch andauernden Beeinträchtigung des Ansehens des Klägers und zur Wiedergutmachung seines Rufschadens erforderlich und der Beklagten auch zu demutbar.ist. Die gegen sie von der Revision allein vorgebrachte Rüge, flüchtige Leser sähen die Veröffentlichung der Unterlassungserklärung als nichts Geringeres als einen Widerruf an, geht schon aus den oben dargelegten Gründen fehl und verkennt überdies, daß dem Kläger nicht lediglich etwas "Geringeres” zusteht, sondern daß er Anspruch auf eine dem Widerruf von Tatsachenbehauptungen gleichwertige, auf Meinungsbekundungen zugeschnittene und zur Beseitigung der Folgen der Äußerung erforderliche Leistung der Beklagten hat. Ob dem Kläger als Rechtsbehelf auch ein Anspruch auf Geldentschädigung zugestanden hätte, ist nicht entscheidend. Voraussetzung ist, wie gesagt,, nur, daß die Veröffentlichung dem Verletzten nicht zu seiner Satisfaktion dient, sondern zur Beseitigung einer Störung bzw. Daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht nur eine Veröffentlichungsbefugnis, sondern einen Anspruch auf Bekanntmachung der Unterlassungsverpflichtung durch die Beklagte selbst .zugesprochen hat, was die Revision nicht angreift, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; der Urteilsausspruch wird von der Überzeugung des Tatrichters getragen, daß gerade dieses Mittel im Streitfall zur Beseitigung der Folgen der eingetretenen Störung erforderlich ist (vgl. d) Nicht zu folgen ist der Ansicht der Revision, die Beklagte könne dem Veröffentlichungsanspruch des Klägers gemäß § 242 BGB den Einwand der Verwirkung als Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen. August 1984 von der Beklagten zunächst.lediglich eine Unterlassungserklärung verlangt hat, ohne zugleich deren Veröffentlichung zu begehren, weder dem Sinne nach zu dem Ausdruck gebracht, daß die von ihm verlangte Unterwerfungserklärung bereits für sich allein seinem Interesse an der Störungsbeseitigung genüge, noch hat er der Beklagten Anlaß gegeben, sich darauf einzurichten, daß er einen Veröffentlichungsanspruch nicht mehr geltend machen werde; die Beklagte hat überdies nicht vorgetragen, daß und wie sie sich bis zu dem 10. Mit dieser Rechtsansicht dehnt die Revision den Regelungsgehalt des § 139 Abs. 1 ZPO auf eine allgemeine und umfassende Fragepflicht aus, die vom Gesetz nicht beabsichtigt ist. Überdies wäre die Beklagte, wenn sie bei gleichzeitiger Geltendmachung des Veröffentlichungsanspruchs die von ihr verlangte Unterlassungsverpflichtung verweigert hätte, nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu deren Abgabe verurteilt worden.

Zitierte Normen: Art. 5 GG § 1004 BGB § 139 ZPO
aaOUnterlassungserklärungVerletztewiderrufenKlägerVeröffentlichungBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ ___________:	ja
BGB § 823 Ah, Bd, § 1004
Bei rufschädigenden Meinungsäußerungen kann dem Verletzten auf negatorischer und deliktischer Grundlage ein Anspruch auf Veröffentlichung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung des Verletzten zustehen, wenn die unzulässige Meinungsäußerung Öffentlich erfolgt ist und die Publikation der Unterwerfungserklärung zur Beseitigung der noch andauernden Folgen der Äußerung für das Ansehen des Verletzten erforderlich ist.
BGH, Urt. v. 25. November 1986 - VI ZR 57/86 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
25. November 1986 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 57/86
URTEIL
in dem Rechtsstreit

der RflHHV	mUPgesellschaft
 vertreten durch die Geschäftsführer Sally	Gertrud
 AflBIHIiB Straße^^HHV
mbH,
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Prof. Dr. Friedhelm	vorm.	Minister
 für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, tMBblatzA
a*
- Prozeßbevollmächtigte
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte
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2
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr, Schmitz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die beklagte Verlagsgesellschaft gibt die "• eine Zeitung der Bhagwan-Bewegung, heraus. In der Ausgabe vom 3. August 1984 war mit der Überschrift "Dank fürs Selbstverständliche" ein Kommentar abgedruckt, dem eine von den	gegen
 die Stadt D. erstrittene einstweilige Anordnung auf Erteilung der Konzession zu dem Betrieb einer Diskothek zugrunde lag'. In dem Kommentar hieß es in Bezug auf die Stadt D. u.a. :
"deren zuständiger Regierungspräsident im politischen Spannungsfeld zwischen der Stadt und dem Oberfaschisten Prof. F. (= dem Kläger) sich über vier Monate nicht dazu hat durchringen können, seinem eigenen Rechtsbewußtsein zu folgen und es vorzog, sich jeglicher Entscheidung zu enthalten..."
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Auf eine Abmahnung vom 15. August 1984 seitens des Klägers, der sich durch die Bezeichnung als "Oberfaschist" in seiner Ehre gekränkt fühlte, gab die Beklagte am 20. August 1984 gegenüber den Rechtsanwälten des Klägers folgende Erklärung ab:
"Die Bezeichnung "Oberfaschist" für Ihren Mandanten werden wir bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung nicht mehr wiederholen".
Mit Schreiben vom 10. September 1984 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihre Erklärung in der nächsten Ausgabe der	zu	veröffentlichen.	Die	Be-
klagte lehnte dies ebenso ab wie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abniahnung. Auf die vom Kläger daraufhin erhobene Klage haben beide Vorinstanzen die Beklagte zur Veröffentlichung ihrer Unterlassungsverpflichtung und zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.
Mit der allein wegen des Veröffentlichungsanspruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte in diesem Umfang ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe mit der Bezeichnung als "Oberfaschist" den Kläger rechtswidrig und schuldhaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
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verletzt. Da die Ehrkränkung öffentlich erfolgt und als äußerst schwerwiegend anzusehen sei, stehe dem Kläger zur Unterstützung seines Hauptanspruchs auf Unterlassung auch der Hilfsanspruch auf Veröffentlichung der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung zu. Daß die Beklagte zur Unterlassung nicht verurteilt worden sei, sondern sich dazu freiwillig bereit erklärt habe, rechtfertige in Bezug auf ihre Pflicht zur Veröffentlichung der Unterlassungserklärung keine abweichende Betrachtung; gleiches gelte für den Umstand, daß sich die Unterlassungsverpflichtung hier nicht auf ehrkränkende Tatsachenbehauptungen, sondern auf eine rechtswidrige Meinungsäußerung beziehe. Zwar sei bei solcher Sachlage der Ehrverletzer nicht zu einem Widerruf seiner Äußerung verpflichtet; dies stehe aber einem Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung nicht entgegen, da die Beklagte hierdurch nicht zur Aufgabe ihrer Meinung gezwungen werde.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie aufgrund der wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung einer rechtlichen Nachprüfung unterliegen, den Angriffen der Revision stand.
1. Ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbean-'*■' standet gehen die Berufungsrichter als Grundlage für eine Veröffentlichungspflicht der Beklagten davon aus, daß dem Kläger gegen die Beklagte bis zu deren Erklärung vom 20. August 1984 ein durch diese Erklärung erfüllter Anspruch auf Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerung zu-stand.
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Bei der in dem Zeitungsartikel vom 3. August 1984 enthaltenen Bezeichnung des Klägers als "Oberfaschist" handelte es sich um eine Meinungsäußerung (Werturteil), durch die der Kläger nach Begriff und Begleittext ("Heil N."; "Auferstehung deä gesunden Volksempfindens";
"für Deutschland geradezu schicksalhaft typische Art von Politikern") in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt und dadurch in seiner Ehre gekränkt wurde ( zu dem Begriff "Faschist" siehe u.a. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1954
-	6 StR 231/54 - NJW 1955, 311 und vom 18. Juni 1974
- VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762 f = VersR 1974, 1084 f; OLG Karlsruhe MDR 1978, 421). Dieser mit der Gefahr der Wiederholung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers war, wie das Berufungsgericht cechtsfehlerfrei ausführt, hier nicht durch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt (siehe dazu Senatsurteile vom 18. Juni 1974 = aaO; vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 272/75 -VersR 1977, 371 und vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 -VersR 1986, 992 f), insbesondere auch nicht durch ein "Recht zu dem Gegenschlag" (Senatsurteil vom 18. Juni 1974 = aaO) gerechtfertigt. Für den Inhalt des Artikels war, wie unter den Parteien nicht im Streit ist, neben dem Verfasser auch die Beklagte als Herausgeberin und Verlegerin der Zeitung mitverantwortlich (Senatsurteil vom 27. Mai 1986
 ^ VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076 f? Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl. Rdn. 12.47 f m.w.N.). Die Beklagte war deshalb dem Kläger wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form der Beleidigung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. S 823 Abs. 1 BGB und mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 StGB zur
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Unterlassung weiterer Störungen verpflichtet (Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246 = VersR 1982, 904 und vom 27. Mai 1986 = aaO). Der Erfüllung dieser Verpflichtung diente die Erklärung vom 20. August 1984.
2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht auf dieser Grundlage auch eine Pflicht der Beklagten zur Veröffentlichung der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung.
a) Für den wettbewerblichen Bereich ist in § 23 Abs. 2 UWG (vgl. auch § 23 Abs. 4 UWG a.F.) ausdrücklich bestimmt, daß dem Verletzten die Befugnis zugesprochen werden kann, auf Kosten des Verletzers den verfügenden Teil eines Unterlassungsurteils zu veröffentlichen (siehe BGHZ 14,
 163, 172). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist darüber hinaus anerkannt, daß auch bei Verletzungshandlungen, die - wie Verstöße gegen § 24 WZG - nicht unmittelbar unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fallen, die Veröffentlichungsbefugnis ein geeignetes und angemessenes Mittel sein kann, um einer noch andauernden Störung der Rechte des Verletzten entgegenzuwirken (BGH, Urteile vom 29. Juni 1956 - I ZR 176/54 - GRUR 1956, 558,
563 - Regensburger Karmelitengeist; vom 15. Januar 1957 - I ZR 39/55 - GRUR 1957, 231, 236 f - Taeschner). Die rechtliche Grundlage dafür bietet in diesen Fällen die entsprechende Anwendung des § 1004 BGB (BGH = aaO). Hat der Verletzer schuldhaft gehandelt und steht deshalb dem Verletzten ein Anspruch auf Schadensersatz zu, so kann er die Veröffentlichung auch aus § 249 Satz 1 BGB zu dem Zwecke der Naturalrestitution verlangen (RG HRR 1931 Nr. 1307; RG
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 JW 1934, 610, 612; OLG Düsseldorf WRP 1967, 141, 142; Löffler, Presserecht 3. Aufl., § 6 LPG Rdn.. 150). Kommt es nicht zu einer Verurteilung, weil der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, kann dem Verletzten die Befugnis eingeräumt werden, die Unterwerfungserklärung veröffentlichen zu lassen; denn die Bekanntmachungsbefugnis setzt nicht eine Verurteilung des Verletzten zur Unterlassung voraus, sondern beruht auf seiner Verpflichtung, die rechtswidrig verursachte Störung zu beseitigen und ggfls, einen schuldhaft herbeigeführten Schaden des Verletzten auszugleichen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1966 - Ib ZR 125/64 - GRUR 1967, 362, 366
-	Spezialsalz - mit Anmerkung Bauer S. 369, 370; OLG Düsseldorf = aaO; Wenzel = aaO Rdn. 13.111).
• b) Ob diese für das Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze auch auf den außerwettbewerblichen Bereich des zivilrechtlichen Ehrenschützes übertragen werden können, ist vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden worden. Der erkennende Senat hat bislang nur die Befugnis zur Veröffentlichung der Verurteilung zu einem (eingeschränkten) Wideruf bejaht (Senatsbeschluß vom 15. November 1983 - VI ZR 251/82 - VersR 1984,.88, 89); in derartigen Fällen geht es jedoch vorrangig um die Festlegung der Art und Weise, in der ein geschuldeter Widerruf zu erfolgen hat. Allerdings hat der damalige Ib-Zivilsenat
 des Bundesgerichtshofs schon in seinem Urteil vom 1. Dezember 1965 (Ib ZR 155/63 - GRUR 1966, 272, 274
-	Arztschreiber - mit Anmerkung Krieger S. 275) für einen Fall druckschriftlicher Verbreitung einer nicht in Wettbewerbsabsicht aufgestellten rufschädigenden Behauptung zu der von den Vorinstanzen bereits rechtskräftig
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zuerkannten Befugnis zur Veröffentlichung des ausgesprochenen Unterlassungsgebots ausgeführt, daß sie in gleicher Weise wie ein (dem Kläger deshalb als zusätzlicher Behelf versagter) Widerruf geeignet sei, die fortwirkenden schädlichen Folgen der Äußerung für den Verletzten zu beseitigen und seinen Ruf wiederherzustellen (vgl. auch BGHZ 14, 163,176). Die dem Bundesgerichtshof seinerzeit nicht gestellte Frage, ob bei rufschädigenden Angriffen außerhalb des Wettbewerbsrechts dem Verletzten auf negatorischer oder deliktischer Grundlage die Veröffentlichung eines Unterlassungstenors oder einer ihn ersetzenden strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Auswirkungen der rechtswidrigen Störung zuerkannt werden kann, ist aber damit noch nicht beantwortet.
aa) Gegen einen solchen Rechtsbehelf könnte sprechen, daß die Öffentliche Bekanntgabe einer Verurteilung oder freiwilligen Verpflichtung zur Unterlassung, vor allem dann, wenn sie - wie im Streitfall - dem Verletzer selbst abverlangt wird, in ihren Wirkungen'für diesen wie auch in ihrem Zweck für den Verletzten stark einem öffentlichen Widerruf unwahrer Behauptungen angenähert ist (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1961 - I ZR 110/60 - GRUR 1962, 315, 318 - Deutsche Miederwoche - und vom 1. Dezember 1965 = aaO; OLG Köln AfP 1985, 223, 225). Gerade im Hinblick auf die besondere Belastung, die für die Person des Verletzers mit einem solchen Widerruf verbunden 1st, sind aber von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen an diese Form des Ehrenschutzes gestellt worden: grundsätzlich kann ein öffentlicher Widerruf nur verlangt werden, wenn und soweit er unter Abwägung der beiderseitigen Belange, vor allem der Schwere des Vorwurfs, zur Beseitigung
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der Beeinträchtigung erforderlich und dem Verletzer zu demutbar ist (Senat BGHZ 68, 331, 337 m.w.N.). Der Widerruf ist zudem beschränkt auf Tatsachenbehauptungen, und auch hier nur auf solche, deren Unwahrheit erwiesen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Senat BGHZ 10, 104, 105 f; 65, 325,
337; Urteile vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 - GRUR 1978, 258, 259 und vom 22. Juni 1982 = aaO). Kann die Unwahrheit einer rufschädigenden Behauptung nicht festgestellt werden, so darf der Beklagte grundsätzlich zu einem "Widerruf auch dann nicht verurteilt werden,- wenn die Beeinträchtigung des Betroffenen die Verpflichtung des Beklagten trägt, eine Wiederholung seiner Behauptung in Zukunft zu unterlassen. Diese Schranken dürfen nicht unterlaufen werden (OLG Köln = aaO; BGB-RGRK, 12. Aufl.,
§ 824 Rdn. 58; weniger streng Wenzel - aaO Rdn. 13.101 und 13.104). Nicht zuletzt deshalb hat es der erkennende Senat abgelehnt, die Rechtsbehelfe des Verletzten durch Zulassung einer mit Veröffentlichungsbefugnis verbundenen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung oder durch ein Urteil auf Feststellung der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu erweitern (BGHZ 68, 331, 332 ff); gleiches gilt für das Begehren, den Ehrenschutz durch einen eingeschränkten Widerruf in der Form weiterzuentwickeln, der Beklagte "könne seine Behauptung nicht aufrechterhalten, weil er sie nicht beweisen könne" (BGHZ 69, 181, 184 f).
bb) Nach Auffassung des Senats stehen diese Gesichtspunkte jedoch der öffentlichen Bekanntgabe eines Urteils, das den Beklagten zur Unterlassung einer unzulässigen rufschädigenden Äußerung verpflichtet, nicht entgegen.
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Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hier die Frage, ob bei Tatsachenbehauptungen, bei denen ein Widerrufsanspruch des Betroffenen an dem von ihm nicht zu führenden Nachweis der Unwahrheit der Behauptung scheitert, die Gefahr bestehen kann, daß diese Beweislastschranke vom Verletzten durch die Veröffentlichung einer vom Verletzer geschuldeten Unterlassungserklärung übersprungen und damit auf anderem Wege ein dem widerruf gleiches Ergebnis erzielt wird; auch in solchen Fällen spricht nach Ansicht des Senats jedoch mehr dafür, daß sich für den juristisch nicht vorgebildeten unbefangenen Durchschnittsleser der Veröffentlichung, auf dessen Verständnis abzustellen ist (Senatsurteil vom 20. Mai 1986 = aaO), die Erklärung, eine rufschädigende Behauptung nicht mehr wiederholen zu wollen, in ihrem sachlichen Gehalt hinreichend deutlich von einem Widerruf unterscheidet. Im Streitfall g'eht es indes allein um ein Werturteil, und bei einem solchen verlangt die öffentliche Bekanntmachung der Unterlassungserklärung dem Beklagten nicht den Widerruf einer Aussage über Tatsächliches ab, die ihm u.a. deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine Aussage wahr sein könnte. Auch ist die Schwelle, ab der eine Äußerung rechtswidrig und deshalb zu verbieten ist, bei einem Werturteil ohnehin sehr hoch? in aller Regel ist sie erst bei einer diffamierenden Schmähkritik überschritten (Senatsurteil vom 20. Mai 1986 = aaO m.N.). Schließlich sind etwaige schutzwürdige Belange der Beklagten auch dadurch hinreichend gewahrt, daß eine Veröffentlichung nicht ausschließlich zur Satisfaktion des Betroffenen, sondern nur dann verlangt werden kann, wenn gerade sie zusätzlich zu der Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Störung erforderlich ist (BGH, Urteile vom
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 22. Dezember 1961 und 1. Dezember 1965 - aaO; Helle, Der Schutz der■Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl., S. 51 unter d). Diese strengen Voraussetzungen, die ein Verständnis des Verhältnisses von Unterlassungsanspruch und Veröffentlichungsbefugnis als eines automatischen Verbundes von vornherein verbieten, werden im allgemeinen nur, und auch dann nicht in allen Fällen, erfüllt sein, wenn die rufschädigende Äußerung auch ihrerseits in einem Presseorgan publiziert worden und damit gewährleistet ist, daß die Veröffentlichung der Unterlassungserklärung den Adressatenkreis der inkriminierten Äußerung gezielt erreicht. Jedenfalls bei solcher Sachlage wird der Verletzer durch die Veröffentlichung seiner Unterlassungsverpflichtung nicht, wie etwa bei einem ihm angesonnenen Widerruf seiner Meinungsäußerung (BGHZ 10, 104, 105), unnötig gedemütigt. Zwar stellt auch die öffentliche Bekanntgabe seiner Unterlassungserklärung für ihn eine gewisse Belastung dar; eine solche ist aber auch mit dem Widerruf einer unwahren Tatsachenbehauptung trotz der dort möglichen, eine Demütigung ausschließenden Zusätze (vgl.
 BGHZ 68, 331, 337 f) unvermeidbar verbunden (BGHZ 69, 181, 183; 89, 198, 201 f). Derartige Nachteile muß der Verletzer, der ja mit seiner rechtswidrigen Äußerung die negatorischen oder deliktischen Folgenbeseitigungsansprüche des Verletzten erst ausgelöst hat, im Hinblick auf dessen schutzwürdige Belange grundsätzlich hinnehmen (BGHZ 14, 163, 172).
c)	Im Streitfall ist das Berufungsgericht, das dem Kläger neben einem Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet auch einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 249 BGB zuerkannt
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hat, aufgrund einer sorgfältigen Abwägung der Interessen beider Parteien mit dem Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß eine Veröffentlichung der Unterlassungserklärung der Beklagten in der nach Rechtskraft des Urteils noch nicht abgeschlossenen nächsten Ausgabe der "Rajneesh Times" an entsprechender Stelle sowie in gleicher Größe und Aufmachung wie der Artikel "Dank fürs Selbstverständliche" zur Beseitigung der noch andauernden Beeinträchtigung des Ansehens des Klägers und zur Wiedergutmachung seines Rufschadens erforderlich und der Beklagten auch zu demutbar.ist. Diese Beurteilung, die sich zutreffend an dem Empfängerkreis der unzulässigen Meinungsäußerung orientiert (vgl. Wenzel = aaO Rdn. 1307; Helle = aaO S. 50 f) läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die gegen sie von der Revision allein vorgebrachte Rüge, flüchtige Leser sähen die Veröffentlichung der Unterlassungserklärung als nichts Geringeres als einen Widerruf an, geht schon aus den oben dargelegten Gründen fehl und verkennt überdies, daß dem Kläger nicht lediglich etwas "Geringeres” zusteht, sondern daß er Anspruch auf eine dem Widerruf von Tatsachenbehauptungen gleichwertige, auf Meinungsbekundungen zugeschnittene und zur Beseitigung der Folgen der Äußerung erforderliche Leistung der Beklagten hat.
Ob dem Kläger als Rechtsbehelf auch ein Anspruch auf Geldentschädigung zugestanden hätte, ist nicht entscheidend. Zwar kann die Befugnis zur Veröffentlichung der Unterlassungserklärung einen Entschädigungsanspruch entbehrlich erscheinen lassen, da dieser Rechtsbehelf gegenüber schweren Persönlichkeitsverletzungen nur dann, eingreifen soll, wenn andere Rechtsbehelfe zu dem Schutz der Persönlichkeit
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versagen. Indes ist nicht umgekehrt Voraussetzung der Veröffentlichungsbefugnis, daß auch eine Geldentschädigung hätte verlangt werden können. Voraussetzung ist, wie gesagt,, nur, daß die Veröffentlichung dem Verletzten nicht zu seiner Satisfaktion dient, sondern zur Beseitigung einer Störung bzw. zu dem Schadensausgleich geeignet und verhältnismäßig ist. Das hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei festgestellt. Daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht nur eine Veröffentlichungsbefugnis, sondern einen Anspruch auf Bekanntmachung der Unterlassungsverpflichtung durch die Beklagte selbst .zugesprochen hat, was die Revision nicht angreift, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; der Urteilsausspruch wird von der Überzeugung des Tatrichters getragen, daß gerade dieses Mittel im Streitfall zur Beseitigung der Folgen der eingetretenen Störung erforderlich ist (vgl. auch RG JW 1934, 610, 612; OLG Köln = aaO S. 226; OLG Hamburg AfP 1971, 32, 36).
d)	Nicht zu folgen ist der Ansicht der Revision, die Beklagte könne dem Veröffentlichungsanspruch des Klägers gemäß § 242 BGB den Einwand der Verwirkung als Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen. Die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers scheitert hier sowohl an dem für die Verwirkung erforderlichen "Zeit-moment", d.h. an einer zwischen der Möglichkeit zur Erhebung des. Anspruchs und seiner Geltendmachung verstrichenen längeren Zeitspanne, als auch an einem Verhalten des Klägers, das der Beklagten Anlaß zu der Annahme gegeben hätte, er. wolle seinen Anspruch nicht mehr verfolgen (siehe dazu BGH 25, 47, 51 ff; BAG 6, 165, 167 f, jeweils m.w.N.).
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IsV
Denn zwischen dem Erscheinen des beanstandeten Zeitungsartikels am 3. August 1984 und dem vom Kläger am 10. September 1984 geäußerten Verlangen auf Veröffentlichung der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtung lag ein Zeitraum von weniger als sechs Wochen und zwischen der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 20. August 1984 und dem Veröffentlichungsbegehren des Klägers sogar nur eine Zeitspanne von drei Wochen. Auch hat der Kläger allein dadurch, daß er mit seinem Abmahnungsschreiben vom 15. August 1984 von der Beklagten zunächst.lediglich eine Unterlassungserklärung verlangt hat, ohne zugleich deren Veröffentlichung zu begehren, weder dem Sinne nach zu dem Ausdruck gebracht, daß die von ihm verlangte Unterwerfungserklärung bereits für sich allein seinem Interesse an der Störungsbeseitigung genüge, noch hat er der Beklagten Anlaß gegeben, sich darauf einzurichten, daß er einen Veröffentlichungsanspruch nicht mehr geltend machen werde; die Beklagte hat überdies nicht vorgetragen, daß und wie sie sich bis zu dem 10. September 1984 auf eine solche Lage tatsächlich eingerichtet habe. Von einer illoyal verspäteten Geltendmachung des Veröffentlichungsanspruchs durch den Kläger kann nach alledem keine Rede sein.
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e)	Ohne Erfolg muß schließlich auch die Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht hätte durch Ausübung des richterlichen Fragerechts gemäß § 139 Abs. 1 ZPO aufklären müssen, ob die Beklagte - was sie verneint hätte -die Unterlassungserklärung auch dann abgegeben hätte, wenn zugleich der Veröffentlichungsanspruch geltend gemacht worden wäre. Mit dieser Rechtsansicht dehnt die Revision den Regelungsgehalt des § 139 Abs. 1 ZPO auf eine allgemeine und umfassende Fragepflicht aus, die vom Gesetz nicht beabsichtigt ist. Überdies wäre die Beklagte, wenn sie bei gleichzeitiger Geltendmachung des Veröffentlichungsanspruchs die von ihr verlangte Unterlassungsverpflichtung verweigert hätte, nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu deren Abgabe verurteilt worden.
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. Schmitz
 Schreibfehlerberichtigung
 Im Urteil vom 25. November 1586 - VI ZR 57/86 -
muß es im Leitsatz vierte Zeile und
 auf Seite 7, 8. Zeile von oben
 statt:	Verletzten
 richtig:	Verletzers
 heißen.
Karlsruhe, den 23. Januar 1987 - Bundesgerichtshof
- Geschäftsstelle -
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