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BGH · VI ZR 57/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 57/82

Auf die Revision der Zweit- und Dritt-beklagten wird das Urteil des 5. Januar 1980 hinaus zur Zahlung und diese beiden Beklagten zur Kostentragung verurteilt und ferner deren Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 13. Ihre Klage wurde vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen, der Unfall sei für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz des Sachschadens der Klägerin in Höhe von 250,— DM und die Dritt-beklagte darüber hinaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 35.000,— DM, Jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Es hat ferner festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin allen weiteren, nach Klageerhebung entstandenen und noch entstehenden materiellen Unfallschaden zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sei - wobei sich die Ersatzpflicht des Erstbeklagten auf die Höchstbeträge gern. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwar sei dem Erstbeklagten kein Verschulden nachzuweisen, so daß er der Klägerin (nur) nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes hafte, da er den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG nicht geführt habe. Die Zweit- und Drittbeklagten seien der Klägerin aber (weitergehend) auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich, da sie nicht gern. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Zweit- und Drittbeklagten, mit der sie die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und die Abweisung der Klage insoweit begehren, als das Berufungsgericht ihre Ersatzpflicht über die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes hinaus bejaht hat. Die Zweit- und Drittbeklagten fechten das Berufungsurteil nur insoweit an, als es ihnen eine Haftung aus vermutetem Verschulden der Zweitbeklagten gern. § 831 Abs, 1 BGB, bei der Drittbeklagten in Verbindung mit § 3 PflVG, auferlegt und den von ihnen nach § 831 Abs, 1 Satz 2 BGB zu führenden Entlastungsbeweis nicht als erbracht ansieht. Ob Kontrollfährten, die der Inhaber der Zweitbeklagten nach seiner Behauptung unternommen habe, eine ausreichende Überwachung des Erstbeklagten darstellten, bedürfe keiner Vertiefung, weil solche Fahrten nicht bewiesen seien. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Aus* gangspunkt des Berufungsgerichts, daß an den nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu führenden Beweis der ausreichenden Überwachung des Erstbeklagten im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen sind. 2. Das Berufungsgericht überspannt jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die Anforderungen an die der Zweitbeklagten obliegenden Überwachungspflichten, wenn es deren Vorbringen zur Auswahl und Überwachung des Erstbeklagten als für eine Entlastung nicht ausreichend erachtet. Da es - jedenfalls außerhalb öffentlicher Verkehrsunternehmen - zur genügenden Überwachung regelmäßig ausreicht, daß der Arbeitgeber oder sein Vertreter bei dem Verrichtungsgehilfen gelegentlich mitfahren, falls nicht gerade diese Mitfahrten konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Fahrers begründen (vgl. Kann der Arbeitgeber auf Grund des Urteils, das er sich aus den vorgenannten Umständen von dem Fahrer gebildet hat, von dessen Zuverlässigkeit so überzeugt sein, daß er ihm, ohne seine Sorgfaltspflichten zu verletzen, den konkreten Fahrauftrag erteilen durfte, ist eine weitere Kontrolle des Fahrers bei der Ausführung dieses Auftrages entbehrlich (vgl. b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hätte das Berufungsgericht dem (von der Klägerin bestrittenen) substantiierten Vortrag der Zweitbeklagten zur Zuverlässigkeit des Erstbeklagten nachgehen, die hierzu mit Schriftsatz vom 2. vernommen, und hätte dieser die generellen Kontrollen durch die Zweitbeklagte glaubhaft bestätigt, so wäre zu prüfen gewesen, ob nicht die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Inhabers der Zweitbeklagten gegeben waren, weil dann einiger Beweis dafür hätte erbracht sein können, daß dieser auch bei dem Erstbeklagten solche Kontrollen durchgeführt hat, die nach dem Vortrag der Zweitbeklagten in den letzten drei Jahren vor dem Unfall ’'sicherlich dutzende Male” erfolgt sind. Januar 1976 - VI ZR 192/74-= VersR 1976, 587, 588), den die Revision mit Recht rügt und auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, soweit das Berufungsgericht die Haftung der Zweit- und Drittbeklagten über ihre Verantwortlichkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz hinaus aus den Vorschriften über imerlaubte Handlungen hergeleitet hat. Da eine solche weitergehende Haftung nur bejaht werden kann, wenn zuvor ergänzende tatsächliche Feststellungen getroffen worden sind, war die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der durch die zurückgenommene Revision des Erstbeklagten entstandenen Kosten, zu entscheiden hat.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 831 BGB § 3 PflVG § 831 BGB § 286 ZPO
ÜberwachungVersRFahrerArbeitgeberErstbeklagtenBerufungsgerichtDrittbeklagtenZweitbeklagtenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 57/82
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. November 1933 Walz
 Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
des
 der
Kraftfahrers Martin LflBk
 Firma Wilhelm
3. der Versicherungsgruppe Hj Lebensversicherung Hl
 Brandkasse und Provinzial-
Prozeßbevollmächtigte :
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
das am	geborene	Kind	Silvia KBBi, gesetzlich
 vertreten durch seine Eltern Gerhard und Barbara Alter ZflHHPweg flk CfMHfc
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Zweit- und Dritt-beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 1982 aufgehoben, soweit die Drittbeklagte über den Betrag von 250,— nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Januar 1980 hinaus zur Zahlung und diese beiden Beklagten zur Kostentragung verurteilt und ferner deren Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 13. März 1978 über die Höchstgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus und die Ersatzpflicht der Drittbeklagten für die künftigen immateriellen Schäden der Klägerin festgestellt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 13, März 1978 befuhr die damals 5 Jahre alte Klägerin mit einem Kinderfahrrad die Straße S. in G.
Gegen 10.40 Uhr bog sie von dieser Straße nach links in die P.-Straße ein und stieß etwa 9 m nach der Stras-senecke auf der für sie linken Straßenseite mit einem ihr entgegenkommenden Lkw der Zweitbeklagten zusammen, der von dem - inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen - Erstbeklagten gesteuert wurde und bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war. Das Fahrrad der Klägerin wurde von dem vorderen der beiden rechten Hinterräder des Lkw's überrollt. Sie selbst erlitt schwere Verletzungen, die zur Amputation des linken Oberschenkels führten.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz des ünfallschadens. Ihre Klage wurde vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen, der Unfall sei für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz des Sachschadens der Klägerin in Höhe von 250,— DM und die Dritt-beklagte darüber hinaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 35.000,— DM, Jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Es hat ferner festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin allen weiteren, nach Klageerhebung entstandenen und noch entstehenden materiellen Unfallschaden zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sei - wobei sich die Ersatzpflicht
 des Erstbeklagten auf die Höchstbeträge gern. § 12 StVG beschränke -, und daß die Drittbeklagte außerdem verpflichtet sei, der Klägerin allen künftigen,noch nicht sicher übersehbaren immateriellen Unfallschaden zu ersetzen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwar sei dem Erstbeklagten kein Verschulden nachzuweisen, so daß er der Klägerin (nur) nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes hafte, da er den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG nicht geführt habe. Die Zweit- und Drittbeklagten seien der Klägerin aber (weitergehend) auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich, da sie nicht gern. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nachgewiesen hätten, daß die Zweitbeklagte bei der Auswahl und Leitung des Erstbeklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Zweit- und Drittbeklagten, mit der sie die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und die Abweisung der Klage insoweit begehren, als das Berufungsgericht ihre Ersatzpflicht über die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes hinaus bejaht hat. Der Erstbeklagte hat seine Revision zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung gericht.
 
I.
Die Zweit- und Drittbeklagten fechten das Berufungsurteil nur insoweit an, als es ihnen eine Haftung aus vermutetem Verschulden der Zweitbeklagten gern. § 831 Abs, 1 BGB, bei der Drittbeklagten in Verbindung mit § 3 PflVG, auferlegt und den von ihnen nach § 831 Abs, 1 Satz 2 BGB zu führenden Entlastungsbeweis nicht als erbracht ansieht. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: An den Entlastungsbeweis seien strenge Anforderungen zu stellen. Er erfordere den Nachweis einer bewußten, gezielten und planmäßigen Kontrolle des Verrichtungsgehilfen durch den Arbeitgeber, Dies gelte jedenfalls hier, weil der Erstbeklagte die ihm übertragene Tätigkeit als Führer eines Lkw's nicht unter den Augen des Arbeitgebers oder eines anderen Vorgesetzten ausgeübt habe. Die Behauptungen, der Erstbeklagte, der schon bei der Geschäftsübemahme durch die Zweitbeklagte im Jahre 1975 langjährig in dem Unternehmen tätig gewesen sei, habe sich von Anfang an als verantwortungsbewußter und absolut zuverlässiger Mann erwiesen, sei in langjähriger Tätigkeit stets unfallfrei gefahren, nie mit einem Bußgeld oder Strafpunkten belegt worden, mit dem Fahrzeugmaterial sorgfältig umgegangen und habe täglich der Zweitbeklagten die Tachoscheiben abliefem und einen Tätigkeitsbericht schreiben müssen, reichten zur Entlastung nicht aus. Ob Kontrollfährten, die der Inhaber der Zweitbeklagten nach seiner Behauptung unternommen habe, eine ausreichende Überwachung des Erstbeklagten darstellten, bedürfe keiner Vertiefung, weil solche Fahrten nicht bewiesen seien. Zum Beweis sei allein die Vernehmung des Inhabers der Zweitbeklagten beantragt worden; diesem Antrag könne jedoch nach § 448 ZPO nicht
 
entsprochen werden, weil für die Behauptung nicht bereits einiger Beweis erbracht worden sei.
II.
Mit dieser Begründung hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.	Nicht zu beanstanden ist allerdings der Aus* gangspunkt des Berufungsgerichts, daß an den nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu führenden Beweis der ausreichenden Überwachung des Erstbeklagten im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen sind.
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteile vom 22. November 1957 - VI ZR 185/56 = VersR	1958, 29, 30;	vom 10. November	1959
-	VI	ZR	164/58	=	VersR	I960,	473, 474	f; vom 19. Januar 196
-	VI	ZR	238/63	=	VersR	1965,	473, 474	und vom	20. Januar 1970
-	VI	ZR	132/68	=	VersR	1970,	327).
2.	Das Berufungsgericht überspannt jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die Anforderungen an die
 der Zweitbeklagten obliegenden Überwachungspflichten, wenn es deren Vorbringen zur Auswahl und Überwachung des Erstbeklagten als für eine Entlastung nicht ausreichend erachtet.
a) Der erkennende Senat hat in den oben genannten Entscheidungen stets hervorgehoben, daß bei der Beurteilung der Frage, in welcher Art und welchem Umfang die Überwachung durchzuführen ist, nicht von starren Kegeln
v.n
 
auszugehen, sondern den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles Rechnung zu tragen ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 143/81 = VersR 1983, 668, 669 m.w.N.). Hat der Arbeitgeber einen Fahrer nach sorgfältiger Überprüfung der fachlichen und charakterlichen Eignung eingestellt und hat sich dieser in langjährigem Einsatz bewährt, so wird sich der Arbeitgeber auch aus der Tatsache des unfallfreien und verkehrsrechtlich unbeanstandeten Fahrens, aus seinem persönlichen Eindruck und aus der Auswertung des Fahrtenschreibers ein Urteil Uber die Fahrerqualität bilden dürfen (vgl. Senatsurteile vom 10. November 1959, a.a.O., und vom 17. Januar 1961 - VI ZR 81/60 * VersR 1961, 330, 332). Allerdings hat der Arbeitgeber den Fahrer grundsätzlich auch bei der Ausführung der Fahrten, d. h. in seiner Fahrweise, zu überwachen (vgl. Senatsurteile vom 10. November 1959, a.a.O., und vom 25. Januar 1966 - VI ZR 154/64 = VersR 1966,
364 f). Entfällt, wie im Streitfall, die Möglichkeit der Überwachung durch Mitfahren des Arbeitgebers oder seines Vertreters, so wird es regelmäßig geboten sein, daß der Arbeitgeber andere geeignete Überwachungsmaßnahmen durchführt. Dies kann in der Weise geschehen, daß er sogenannte Kontrollfährten vomimmt, d. h. aus einem anderen Fahrzeug die Fahrten des Verrichtungsgehilfen beobachtet. An die Häufigkeit derartiger Kontrollfährten dürfen aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Da es - jedenfalls außerhalb öffentlicher Verkehrsunternehmen - zur genügenden Überwachung regelmäßig ausreicht, daß der Arbeitgeber oder sein Vertreter bei dem Verrichtungsgehilfen gelegentlich mitfahren, falls nicht gerade diese Mitfahrten konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Fahrers begründen (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1965 und 20. Januar 1970,
8
a.a.O.; s. auch Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 831 Rdn. 43 m.w.N.), muß es erst recht genügen, wenn der Arbeitgeber gelegentliche unauffällige Kontrollfahrten durchführt* Diese stellen, weil der Verrichtungsgehilfe sich unbeobachtet fühlt, in der Regel ein wirksameres Mittel zur Überwachung als Mitfahrten dar, bei denen keine Gewähr dafür besteht, daß der Fahrer sein gewöhnliches Fahrverhalten zeigt.
Kann der Arbeitgeber auf Grund des Urteils, das er sich aus den vorgenannten Umständen von dem Fahrer gebildet hat, von dessen Zuverlässigkeit so überzeugt sein, daß er ihm, ohne seine Sorgfaltspflichten zu verletzen, den konkreten Fahrauftrag erteilen durfte, ist eine weitere Kontrolle des Fahrers bei der Ausführung dieses Auftrages entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 22. November 1957, vom 19. Januar 1965 und vom 25. Januar 1966, jeweils a.a.O.).
b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hätte das Berufungsgericht dem (von der Klägerin bestrittenen) substantiierten Vortrag der Zweitbeklagten zur Zuverlässigkeit des Erstbeklagten nachgehen, die hierzu mit Schriftsatz vom 2. November 1981 (Bl. 167 - 169 d.A.) angebotenen Beweise erheben und sich dann selbst ein Bild machen müssen, ob die Zweitbeklagte den Pflichten nachgekommen ist, die an Auswahl und Überwachung eines Lkw-Fahrers zu stellen sind. Es hätte dabei auch beachten müssen, daß das Vorbringen der Beklagten zu den Kontrollmaßnahmen der Zweitbeklagten gegenüber ihren Fahrern nicht nur durch den Antrag auf Parteivernehmung
 
des Geschäftsinhabers, sondern auch durch das Zeugnis des Werkstattmeisters L. unter Beweis gestellt worden war, der u.a. bekunden sollte, daß der Inhaber der Zweitbeklagten zu dem Besuch von Kunden und Baustellen "ständig auf Achse” sei und seine Fahrten so einrichte, daß er dabei auch das Verkehrsverhalten seiner Fahrer kontrollieren könne. Hätte das Berufungsgericht, wie es nach § 286 Abs. 1 ZPO geboten war, den Zeugen L. vernommen, und hätte dieser die generellen Kontrollen durch die Zweitbeklagte glaubhaft bestätigt, so wäre zu prüfen gewesen, ob nicht die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Inhabers der Zweitbeklagten gegeben waren, weil dann einiger Beweis dafür hätte erbracht sein können, daß dieser auch bei dem Erstbeklagten solche Kontrollen durchgeführt hat, die nach dem Vortrag der Zweitbeklagten in den letzten drei Jahren vor dem Unfall ’'sicherlich dutzende Male” erfolgt sind. Damit liegt in der Ablehnung des Beweisantrages auf Parteivemehmung ohne vorherige Vernehmung des Zeugen L. ein Verfahrensfehler (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 1976 - VI ZR 192/74-= VersR 1976, 587, 588), den die Revision mit Recht rügt und auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.
10 -
III.
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, soweit das Berufungsgericht die Haftung der Zweit- und Drittbeklagten über ihre Verantwortlichkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz hinaus aus den Vorschriften über imerlaubte Handlungen hergeleitet hat. Da eine solche weitergehende Haftung nur bejaht werden kann, wenn zuvor ergänzende tatsächliche Feststellungen getroffen worden sind, war die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der durch die zurückgenommene Revision des Erstbeklagten entstandenen Kosten, zu entscheiden hat.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Hiddemann
 Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann