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BGH

Gericht: BGH

Am 3» Mai 1958 gegen 16.35 Uhr verunglückte der Revier-förstcr F^^ tödlich, als er mit seinem Motorrad die Orts-vcrbindungsstraße von Langenprozelten nach Ruppertshütten (Kreis Lohr) befuhr und gegen den vom Zweitbeklagten gelenkten Lastkraftwagen des Erstbeklagten prallte, der - für von rechts - aus der Einmündung der sogenannten Hahnengrund-straße herauskam. In sie münden von beiden Seiten Holzabfuhrwege ein, darunter die etwa 3 m breite, mit Schotter gedeckte “Hahnengrundstraße"« Diese ist durch eine - zur Unfallzeit offene - Schranke verschließbar, die sich in etwas mehr als 30 m Entfernung von der Einmündung befindet. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten* Sie haben behauptet, F^|^ sei zu schnell durch die unübersichtliche Kurve gefahren, habe die Vorfahrt des von rechts kommenden Lastkraftwagens mißachtet und sei dann ohne jede Gegenmaßnahme auf das haltende Fahrzeug geprallt, obv/ohl ihm der Zweit- Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Landgerichts beigctroten, daß die private, nur der Holzabfuhr dienende Hahnengrundstraße kein Öffentlicher Weg sei und daß der Zweit-bcklagto deshalb dem Motorradfahrer gegenüber nicht nach § 13 Abs, 1 StVO vorfahrtberechtigt, sondern zu der jede Gefährdung ausschließenden Vorsicht verpflichtet gewesen sei, wie sie § 17 Abs. 1 StVO bei der Ausfahrt aus Grundstücken fordert. Selbst wenn dieser Auffassung nicht zu folgen wäre, so hat das Berufungsgericht seine Entscheidung weiter begründet, hätte sich der Zweitbeklagte wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse nur so langsam an die Ortsverbindungsstraße herantasten dürfen, daß er notfalls noch vor ihr anzuhalten vermöchte. Nur wenn die Beschränkungen dahin gehen, daß lediglich ein begrenzter, zusammengehöriger Personenkreis bestimmungsgemäß wie tatsächlich Zutritt hat, ist der Yfeg nicht öffentlich; andernfalls handelt es sich um einen beschränkt öffentlichen Verkehr (vgl. Daß die Hahnengrundstraße , wie das Berufungsgericht dem der Schranke beigefügten Schild entnimmt, von der PorstVerwaltung nur für die Holzabfuhr zu bestimmten Zeiten freigegeben ist, schließt ihre öffentliche Benutzung nicht aus, sondern begrenzt sie lediglich auf einen bestimmten Zweck. Das amtliche Verkehrszeichen würde, wenn es sich um einen nach solchen tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilenden Zweifclsfall handelte, sogar eher für als gegen die Öffentlichkeit der Straße spredien» Ein Verstoß gegen § 17 StVO kann dem Zweitbeklagten demnach nicht zur Last gelegt werden. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß die besonderen örtlichen Verhältnisse bei der Ausfahrt aus der Ilahncngrundstraße außergewöhnliche Vorsicht und vermehrte Rücksicht auf den Verkehr der Ortsverbindungsstraße verlangten. Es war hiernach offenkundig, daß der Verkehr auf der Ortsverbindungsstraße mit dem plötzlichen Auftauchen von Fahrzeugen aus diesen Waldwegen.nicht ebenso rechnete wie an den Kreuzungen und Einmündungen des gewöhnlichen Straßennetzes.» Überdies war die Hahnengrundstraße von der Schranke ab grundsätzlich für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt; der Zweitbeklagte mußte sich daher sagen, daß das Erscheinen eines Lastkraftwagens an der Ausfahrt vollends unerwartet sein konnte» V/ar schon hiernach äußerste Vorsicht geboten, so erst recht im Hinblick auf die versteckte Lago und die Spitzwinkligkeit der Einmündung» Ein aus ihr herauskommendeo Fahrzeug wurde, wie festgostellt, für einen von Langenprozelton kommenden Verkehrsteilnehmer erstmals auf 70 m Entfernung sichtbar. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Zweitbeklagte seiner demnach bestehenden Pflicht zu erhöhter Sorgfalt nicht genügt hat- Es hat festgostellt, daß er die Hahnengrundstraße mit 30km/st Geschwindigkeit verlassen und sein Fahrzeug erst rasch auf 10 km/st abgebrerast hat, als'er -'möglicherweise ’ nach“’eimm."Zuruf' Es hat mit Recht gefordert, daß der Zweitbeklagte zunächst vorsichtig an die Ortsverbindungsstraße heranfuhr, sich hierbei vergewisserte, daß ihm aus der unübersichtlichen Kurve kein Fahrzeug entgegenkam, und erst daiin zügig auf die rechte Straßenseite hinüb er lenkte. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob und v/ie weit der Lastkraftwagen auch dann in die Fahrbahn der Ortsverbindungs-straßo hinoingeragt hätte, wenn der Zweitbeklagte sich dort verhaltend orientiert hätte« Die Verkehrslage wäre dann für den Motorradfahrer, v/ie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, nicht entfernt so mißverständlich und verwirrend gewesen wie beim Anblick des ihm auf seiner rechten Straßensei te zügig entgegenkommenden und dann bremsenden Fahrzeugs. drigkeit der Pahrweise des Zweit beklag ten wäre auch im Palle des Stillstandes nicht ausgeräumt, so daß die insoweit erhobenen Rügen der Revision auf sich beruhen können» Schließlich betroffen auch die Erwägungen des Urteils, daß das Ausstellen des Beifahrers als Warnposten in Betracht gekommen wäre, nur das weitere Verhalten des Zweitbeklagten für den Pall, daß er zunächst vorsichtig an die Begrenzungslinie herangefahren wäre» Daß es der Zweitbeklagte schon hieran hat fehlen lassen, wird nicht dadurch zu einem vorkehrsrichtigen Verhalten, daß er einen Y/arnposten möglicherweise als entbehrlich ansehen durfte» Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nach §§ 17» 18 StVG gilt für beide Begründungen der Schadensersatzpflicht» Das erhellt aus dem Wortlaut der Entscheidung, es habe sich nicht ergeben, daß die Beklagten weniger als die Hälfte des Schadens zu ersetzen hätten» Das Berufungsgericht hat also keine Verteilung hach festen Bruchteilen vorgenommen, die freilich unterschiedlich danach hätte ausfallen müssen, ob dem Zwedtbe-klagten ein Verstoß gegen § 17 StVO zur last zu legen war oder nicht» Kehr besagt auch der von der Revision hervorgehobene Satz in seiner umgekehrten Passung nicht, es müsse, sich bei einer Schadensteilung in gewissem Maße zugunsten der Beklagten auov/irken, wenn die Hahnengrundstraße doch ein öffentlicher Weg gewesen wäre» Ihm ist im Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht für diesen als möglich angesehenen und behandelten Pall keine Abwägung vorgenommen hat.

Zitierte Normen: § 1 StVO
HahnengrundstraßeBerufungsgerichtLastkraftwagenFahrzeugZweitbeklagteMotorradfahrerOrtsverbindungsstraßeRevision

Volltext der Entscheidung

2204 014
VIJ5R_5j/62
Verkündet am 26. Februar 1963 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundsbeamterder Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 o
2.
des Fuhrunternehmers Nr. |9, Landkreis L|
Wi
 in R
de3 Kraftfahrers Otmar S| Gl
 Landkreis
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle Würzburg des Landes Bayern in	ZI
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs äüf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Dr. K.E.Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2

Tatbestand:
Am 3» Mai 1958 gegen 16.35 Uhr verunglückte der Revier-förstcr F^^ tödlich, als er mit seinem Motorrad die Orts-vcrbindungsstraße von Langenprozelten nach Ruppertshütten (Kreis Lohr) befuhr und gegen den vom Zweitbeklagten gelenkten Lastkraftwagen des Erstbeklagten prallte, der - für von rechts - aus der Einmündung der sogenannten Hahnengrund-straße herauskam. Der Kläger gewährt den Hinterbliebenen Ver-sorgungslcistungen und nimmt die Beklagten auf Ersatz seiner halben Aufwendungen in Anspruoh.
Die forsteigene Ortsverbindungsstraße ist für den öffentlichen Verkehr freigegeben und wird mäßig befahren. Sie ist durchschnittlich 4,10 m breit, teergedeckt und verläuft vielfach in unübersichtlichen Kurven. In sie münden von beiden Seiten Holzabfuhrwege ein, darunter die etwa 3 m breite, mit Schotter gedeckte “Hahnengrundstraße"« Diese ist durch eine - zur Unfallzeit offene - Schranke verschließbar, die sich in etwas mehr als 30 m Entfernung von der Einmündung befindet. Vor ihr stehen das Verkehrszeichen “Gesperrt für Kraftfahrzeuge aller Art“ und ein weißes Schild mit der Aufschrift:
"Achtung! Porsteigener Privatweg! Schranke ist zur Holzabfuhr an Werktagen geöffnet vom 15*4. - 15»9. von 7.00 - 19«00 Uhr, in der Zeit vom 16.9« - 14.4° von 8.00 - 17»00 Uhr.
Porstamt Gemünden"
Unmittelbar an der Einmündung standen keine Verkehrszeichen.
Bq.c Hahnengrundstraße mündet in die Ortsverbindungsstras-oe in einem spitzen Winkel ein, so daß die Fahrtrichtung des holzbeladenen Lastkraftwagens, als der Zweitbeklagte mit ihm
 
die HahnengrundStraße verlassen wollte, der des Motorradfahrers nahezu entgegengesetzt war» Als der Zweitbeklagte den aus einer unübersichtlichen Rechtskurve horvorgekommonen Kraftradfahrer erblickte, zog er sein Fahrzeug scharf nach links; es stand nach dem Unfall auf der - in seiner Fahrtrichtung - äußersten linken Seite der Ortsverbindungsstraße* F^|^, der bei einer Geschwindigkeit zwischen 65 und 72 km/st etwa die Straßenmitte eingchalten hatte, fuhr auf seine rechte Straßenseite hinüber und prallte gegen die vordere Stoßstange des Lastkraftwagens. Hierbei zog er sich die tödlichen Verletzungen zü, während sein auf dem Beifahrersitz mitfährender, damals elfjähriger Sohn leicht verletzt wurde*
Der Kläger hat geltend gemacht, der Zv/eitbeklagte habe schuldhaft die besondere Vorsicht außer acht gelassen, zu der er bei der Ausfahrt aus dem privaten Holzabfuhrweg auf die öffentliche Ortsvorbindungsstraße verpflichtet gewesen sei» Sofern auch dom Motorradfahrer FflBBloine unrichtige Fahrweiso zur Last zu legen sein sollte, könne dies seine Ansprüche um nicht mehr als die Hälfte kürzen* Der Kläger hat Erstattung der halben, bis zu dem 3H • März I960 erbrachten Versorgungsleistungen mit 5*588,28 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm auch die Hälfte des weiteren, durch Zahlung der Versorgungsbezüge entstehenden Schadens ersetzen müssen*
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten* Sie haben behauptet, F^|^ sei zu schnell durch die unübersichtliche Kurve gefahren, habe die Vorfahrt des von rechts kommenden Lastkraftwagens mißachtet und sei dann ohne jede Gegenmaßnahme auf das haltende Fahrzeug geprallt, obv/ohl ihm der Zweit-
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s
 
beklagte durch scharfes Heranfahren an den linken Fahrbahnrand reichlich Raum zur Vorbeifahrt gelassen habe.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 4.676,05 DM nebst Zinsen verurteilt und die begehrte Feststellung ausgesprochen«, Die Berufung der Beklagten ist, abgesehen von einer geringfügigen Ermäßigung des zu zahlenden Betrages auf 4*555,57 DM, erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage«,
Entscheidungsgründe s
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Landgerichts beigctroten, daß die private, nur der Holzabfuhr dienende Hahnengrundstraße kein Öffentlicher Weg sei und daß der Zweit-bcklagto deshalb dem Motorradfahrer gegenüber nicht nach § 13 Abs, 1 StVO vorfahrtberechtigt, sondern zu der jede Gefährdung ausschließenden Vorsicht verpflichtet gewesen sei, wie sie § 17 Abs. 1 StVO bei der Ausfahrt aus Grundstücken fordert. Selbst wenn dieser Auffassung nicht zu folgen wäre, so hat das Berufungsgericht seine Entscheidung weiter begründet, hätte sich der Zweitbeklagte wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse nur so langsam an die Ortsverbindungsstraße herantasten dürfen, daß er notfalls noch vor ihr anzuhalten vermöchte. Daß er dies nicht getan habe, stelle einen schuldhaften, für den Unfall ursächlichen Verstoß gegen § 1 StVO dar und rechtfertige die Klageansprüche ebenfalls.
 
Der ersten Begründung kann allerdings nicht gefolgt werden. Sie verkennt, wie die Revision zutreffend rügt, den Begriff der Öffentlichkeit einer Straße. Diese wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Verkehr unter sachlichen und zeitlichen Beschränkungen auf privatem Grund stattfindet. Nur wenn die Beschränkungen dahin gehen, daß lediglich ein begrenzter, zusammengehöriger Personenkreis bestimmungsgemäß wie tatsächlich Zutritt hat, ist der Yfeg nicht öffentlich; andernfalls handelt es sich um einen beschränkt öffentlichen Verkehr (vgl. zuletzt die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9- Oktober 1962 - VI ZR 249/61 « NJY/ 1963, 152). Daß die Hahnengrundstraße , wie das Berufungsgericht dem der Schranke beigefügten Schild entnimmt, von der PorstVerwaltung nur für die Holzabfuhr zu bestimmten Zeiten freigegeben ist, schließt ihre öffentliche Benutzung nicht aus, sondern begrenzt sie lediglich auf einen bestimmten Zweck. Wer befugt ist, Holz aus dem betreffenden Y/aldgebiet abzufahren, ist danach auch zur Benutzung der Straße berechtigt. Daß dies nur ein festumrissener Kreis von Interessenten wäre, ist nicht festgestellt. Die wechselnden Käufer des Holzes bilden selbst dann keinen solchen Kreis, wenn sie eine zur Abholung berechtigende Bescheinigung der Porstverwaltung erhalten. Es liegt hier ähnlich wie bei Ladestraßen auf Güterbahnhöfen oder Werkgeländen. Auch diese stehen zwar nicht der Öffentlichkeit schlechthin, wohl aber jedermann zur Benutzung offen, der dort ein Ladegeschäft abzuwickeln hat. Dieser sachliche Zweck schafft keine Verbindung der wechselnden Benutzer untereinander, durch welche sie zu einem begrenzten und bestimmbaren, der Allgemeinheit gegenüber-stehenden Personenkreis zusammengeschlossen v/ürden. Auf die Beschaffenheit der beschränkt freigegebenen Straße kommt es unter diesen Umständen ebensowenig an wie darauf, ob sie einen
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durchgehenden Verbinduiigswcg darstellt. Das amtliche Verkehrszeichen würde, wenn es sich um einen nach solchen tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilenden Zweifclsfall handelte, sogar eher für als gegen die Öffentlichkeit der Straße spredien» Ein Verstoß gegen § 17 StVO kann dem Zweitbeklagten demnach nicht zur Last gelegt werden.
Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß die besonderen örtlichen Verhältnisse bei der Ausfahrt aus der Ilahncngrundstraße außergewöhnliche Vorsicht und vermehrte Rücksicht auf den Verkehr der Ortsverbindungsstraße verlangten. Insofern ist es allerdings entscheidend, daß den von rechts und links einnündenden Holzabfuhrwegen keinerlei Verkehrsbedeutung gegenüber der durchgehenden Fahrstraße zukam. Es war hiernach offenkundig, daß der Verkehr auf der Ortsverbindungsstraße mit dem plötzlichen Auftauchen von Fahrzeugen aus diesen Waldwegen.nicht ebenso rechnete wie an den Kreuzungen und Einmündungen des gewöhnlichen Straßennetzes.» Überdies war die Hahnengrundstraße von der Schranke ab grundsätzlich für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt; der Zweitbeklagte mußte sich daher sagen, daß das Erscheinen eines Lastkraftwagens an der Ausfahrt vollends unerwartet sein konnte» V/ar schon hiernach äußerste Vorsicht geboten, so erst recht im Hinblick auf die versteckte Lago und die Spitzwinkligkeit der Einmündung» Ein aus ihr herauskommendeo Fahrzeug wurde, wie festgostellt, für einen von Langenprozelton kommenden Verkehrsteilnehmer erstmals auf 70 m Entfernung sichtbar. Der spitze Winkel bewirkte, daß der Zv/eitbeklagtc difir für ihn rechte Seite der Ortsver-bindusjgsStraße nur in allmählicher, schräger Überfahrt gewinnen konnte, d.h. daß er auf dieser kurzen Sichtstrecke auch noch die Gegenfahrbahn für ein beträchtliches Stück versperren
 
mußte, und zwar mit seinem voll beladenen Lastkraftwagen, Darauf, daß sich das Einbiegen trotz all dieser ungewöhnlichen Erschwernisse reibungslos nach der Vorfahrtregelung gemäß § 13 AbSo 1 StVO durchführen lasse, durfte der Zweitbeklagte entgegen der Ansicht der Revision keinesfalls vertrauen (vgl. BGHZ 20, 293 f)0
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Zweitbeklagte seiner demnach bestehenden Pflicht zu erhöhter Sorgfalt nicht genügt hat- Es hat festgostellt, daß er die Hahnengrundstraße mit 30km/st Geschwindigkeit verlassen und sein Fahrzeug erst rasch auf 10 km/st abgebrerast hat, als'er -'möglicherweise ’ nach“’eimm."Zuruf' seines Beifahrers - den entgegenkommenden Motorradfahrer erkannte 5 zugleich hat er den Lastkraftwagen scharf nach links, also auf die für den Motorradfahrer äußerste rechte Straßenseite gelenkto Diese Fahrweise hat das Berufungsgericht zutreffend als verkehrswidrig angesehen. Es hat mit Recht gefordert, daß der Zweitbeklagte zunächst vorsichtig an die Ortsverbindungsstraße heranfuhr, sich hierbei vergewisserte, daß ihm aus der unübersichtlichen Kurve kein Fahrzeug entgegenkam, und erst daiin zügig auf die rechte Straßenseite hinüb er lenkte. Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß sich der Zusammenstoß auf diese Weise hätte vermeiden lassen. Daß der Zweitbeklagte mit kaum verminderter Fahrt in die Ortsverbindungsstraße eingebogen war, hatte zur Folge, daß er dem Motorradfahrer, als er ihn erkannte, mit 30 km/st Geschwindigkeit entgegenfuhr und nunmehr noch eine entsprechende Strecke zu dem Abbremsen seines Fahrzeugs benötigte. Hätte er sich an die Begronzungslinie horangetastot, so hätte er F^^ von hier aus sehen und unschwer, ohne ihm den Weg zu verlegen, vorbeifahren lassen kön-
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nen« Wie zu urteilen wäre, v/enn der Zweitbeklagte den Motorradfahrer beim Verhalten an der Begrenzungslinie noch nicht wahrgenommen hätte, v/eil er sich noch jenseits der Kurve befand, und v/enn F^J^dann auf den wieder anfahrenden Lastkraftwagen geprallt wäre, braucht nicht entschieden zu werden; denn dieser Fall liegt nicht vor» Baß er möglicherweise hätte eintreten können, wenn FflHfcnoch etwas weiter entfernt gewesen wäre, als er es tatsächlich war, vermag die Fahrweise des Zweitbeklagton nicht zu rechtfertigeno Durch sein zügiges Einbiegen in die Ortoverbindungsstraße hat der Zweitbeklagte die gegebene Möglichkeit, den Unfall durch sorgsame Orientierung zu vermeiden, schuldhaft versäumt und die nach den Umständen gefährlichste Fahrweise gewählt« Bas ist entscheidend« Daß das Einbiegen auch bei der geforderten Umsicht nicht gänzlich gefahrlos gewesen wäre, zu demal wenn eine verkehrswidrige Fahrweise des Benutzers der Ortoverbindungsstraße hinzutrat, könnte den Zweitbeklagten nur entlasten, wenn er diese Umsicht beobachtet hätte«
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob und v/ie weit der Lastkraftwagen auch dann in die Fahrbahn der Ortsverbindungs-straßo hinoingeragt hätte, wenn der Zweitbeklagte sich dort verhaltend orientiert hätte« Die Verkehrslage wäre dann für den Motorradfahrer, v/ie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, nicht entfernt so mißverständlich und verwirrend gewesen wie beim Anblick des ihm auf seiner rechten Straßensei te zügig entgegenkommenden und dann bremsenden Fahrzeugs. Desgleichen ist es nicht entscheidend, ob der Lastkraftwagen im Augenblick des Zusammenstoßes schon stand oder erst unmittelbar danach aus einer noch 10 km/st betragenden Geschwindigkeit zu dem Kalten gebracht worden ist. Die grundlegende Verkehrsv/i-
 
drigkeit der Pahrweise des Zweit beklag ten wäre auch im Palle des Stillstandes nicht ausgeräumt, so daß die insoweit erhobenen Rügen der Revision auf sich beruhen können» Schließlich betroffen auch die Erwägungen des Urteils, daß das Ausstellen des Beifahrers als Warnposten in Betracht gekommen wäre, nur das weitere Verhalten des Zweitbeklagten für den Pall, daß er zunächst vorsichtig an die Begrenzungslinie herangefahren wäre» Daß es der Zweitbeklagte schon hieran hat fehlen lassen, wird nicht dadurch zu einem vorkehrsrichtigen Verhalten, daß er einen Y/arnposten möglicherweise als entbehrlich ansehen durfte»
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nach §§ 17» 18 StVG gilt für beide Begründungen der Schadensersatzpflicht» Das erhellt aus dem Wortlaut der Entscheidung, es habe sich nicht ergeben, daß die Beklagten weniger als die Hälfte des Schadens zu ersetzen hätten» Das Berufungsgericht hat also keine Verteilung hach festen Bruchteilen vorgenommen, die freilich unterschiedlich danach hätte ausfallen müssen, ob dem Zwedtbe-klagten ein Verstoß gegen § 17 StVO zur last zu legen war oder nicht» Kehr besagt auch der von der Revision hervorgehobene Satz in seiner umgekehrten Passung nicht, es müsse, sich bei einer Schadensteilung in gewissem Maße zugunsten der Beklagten auov/irken, wenn die Hahnengrundstraße doch ein öffentlicher Weg gewesen wäre» Ihm ist im Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht für diesen als möglich angesehenen und behandelten Pall keine Abwägung vorgenommen hat. Im übrigen käme eine Zurückverwoisung dieser-halb nicht in Betracht, weil alle für die Abwägung erheblichen Umstände fectgestcllt sind und das Revisionsgericht sie daher, wenn sie fehlte, selbst vornehmen könnte. Eine Belastung der Beklagten mit weniger als der Hälfte des Schadens läge
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auch dann jenseits aes ernsthaft zu prüfenden Bereichs.,
Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzu-weisen. Die KostonentScheidung folgt aus § 97 ZPO»
Engels	Bundesrichter	Dr«,	K,E,	Dr. Bode
 Meyer ist beurlaubt.
Ehgels
 Dr. Hauß	Dr.	Ffretzschner
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